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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: 10 S 3350/08
Rechtsgebiete: StVZO, GKG


Vorschriften:

StVZO § 31a Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3
Wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht in diesem Fall dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Änderung der Senatspraxis).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 3350/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fahrtenbuchauflage

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 9. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 - 3 K 3458/08 - zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.10.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Wortlaut der Regelung und deren Zweck setzen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zuständige Behörde sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen hat, diese aber ergebnislos geblieben sind (BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233). Vorliegend hat die Bußgeldbehörde die zumutbaren und angemessenen Bemühungen unternommen, um den Täter der am 10.05.2008 auf der Bundesstraße B 500 begangenen Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h) zu ermitteln. Der Fahrzeughalter hat bei seiner Anhörung jede Erklärung darüber abgelehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 174.07.2008). Die Bußgeldbehörde hat gleichwohl erfolglos weitere Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen (Anfrage bei der Personalausweisbehörde, Aufsuchen des Halters zu Hause, Befragung der Nachbarschaft und des örtlichen Polizeireviers). Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerde, die Bußgeldbehörde habe den üblichen Daten- und Lichtbildabgleich beim Einwohnermeldeamt unterlassen, unzutreffend. Die Bußgeldstelle hat vielmehr mit Schreiben vom 17.07.2008 bei der Einwohnermeldebehörde um vergrößerte Kopien der Fotos des Fahrzeughalters aus dem Personalausweis - und Passregister gebeten; diese wurden ihr am 23.07.2008 übersandt. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine zweifelsfreie Feststellung des Fahrers anhand dieser Lichtbilder nicht möglich ist, u.a. weil das beim Verkehrsverstoß aufgenommene Foto unscharf ist, der Fahrer - anders als der Fahrzeughalter auf dem Passfoto - eine Brille trägt und ein deutlicher Altersunterschied zwischen den abgebildeten Personen besteht. Da der Antragsteller somit keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht hat und die Nachforschungen der Bußgeldbehörde im häuslichen Umfeld ohne Erfolg blieben, bestand ohne besondere Anhaltspunkte, die auch die Beschwerdebegründung nicht dargetan hat, kein Anlass für weitere Ermittlungen.

Die Anordnung des Fahrtenbuchauflage ist auch nicht unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt auch eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa die Hälfte überschritten worden ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1991 - 10 S 938/91 -, Senatsbeschl. v. 01.10.1992 - 10 S 2173/92, jeweils juris). Das Verwaltungsgericht hat schließlich zurecht angenommen, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist aber nicht geboten. Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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