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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 10 S 519/00
Rechtsgebiete: EWGVO 805/68, EWGVO 3508/92, EWGVO 3886/92, GG, RSVO


Vorschriften:

EWGVO 805/68 Art. 4b Abs. 1 Satz 1
EWGVO 805/68 Art. 4d
EWGVO 3508/92 Art. 8 Abs. 1
EWGVO 3886/92 Art. 2 Abs. 1
EWGVO 3886/92 Art. 8 Abs. 1
EWGVO 3886/92 Art. 10 Abs. 1
EWGVO 3886/92 Art. 17
EWGVO 3886/92 Art. 45
EWGVO 3887/92 Art. 5
GG Art. 3
RSVO § 1
RSVO § 3 Abs. 1 Satz 2
RSVO § 12
Bei § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift. Daher kann ein Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder (§ 1 Nr. 1 und § 12 RSVO) wirksam nur unter Verwendung des in § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO vorgeschriebenen Vordrucks gestellt werden.
10 S 519/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sonderprämie für Rindfleischerzeuger

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr sowie den Richter am Verwaltungsgericht Haller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.1999 - 3 K 1738/96 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Jahr 1994.

Am 13.12.1993 ging beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (im folgenden: ALLB) Rottweil die Beteiligungserklärung des Klägers für das Jahr 1994 im Rahmen der Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder nach § 1 Nr. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung (RSVO) ein.

Ein Tierverzeichnis zur Art der Vermarktung, das in der Kurzzeile den Vermerk enthält: "Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie nach § 1 Nr. 1 und der Saisonentzerrungsprämie nach § 1 Nr. 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung" und die Anschrift des Klägers sowie die Antragsteller-Nummer aufführt, trägt den Eingangsstempel des ALLB Rottweil vom 01.01.1995. Dieses Datum fällt auf einen Sonntag. Dem Tierverzeichnis waren die Schlachtbestätigungen für 31 Bullen - geschlachtet am 01.07.1994 (1 Bulle), am 12.07.1994 (7 Bullen) sowie weitere im Zeitraum vom 15.08.1994 bis zuletzt am 30.12.1994 geschlachtete 23 Bullen - sowie eine Beteiligungserklärung für das Jahr 1995 beigefügt.

Mit Schreiben vom 16.01.1995 wurde der Kläger vom ALLB Rottweil zur Vorlage des für die Beteiligungserklärung 1995 erforderlichen Bestandsregisters aufgefordert, das am selben Tage vorgelegt wurde. Am 13.02.1995 wurde auf (telefonische) Anforderung des ALLB Rottweil vom selben Tage ein Formular "Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie nach § 1 Nr. 1 und der Saisonentzerrungsprämie nach § 1 Nr. 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung für das Jahr 1995" vorgelegt, wobei das Jahr handschriftlich auf "1994" abgeändert worden war. Auf dem klägerischen Belegexemplar der Beteiligungserklärung 1995 ist - nach dem Aktenvermerk des ALLB Rottweil - der handschriftliche Vermerk der Ehefrau des Klägers "31.12.1994 m. Post" angebracht. Eine Kopie dieses Belegexemplars wurde zu den Akten des ALLB Rottweil genommen. Nach einem weiteren Aktenvermerk des ALLB habe der Kläger erklärt, die Unterlagen am 30.12.1994 zur Post gegeben zu haben.

Mit Bescheid vom 09.06.1995 - dem Kläger am 10.06.1995 zugestellt - ordnete das ALLB Rottweil die beantragten Tiere dem Antragsjahr 1995 zu, lehnte die Gewährung von Prämien für die am 01.07. und am 12.07.1994 geschlachteten Tiere ab und stellte fest, dass die restlichen 23 Bullen als prämienfähige Tiere angesehen werden könnten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Tag der Antragstellung zur Bestimmung des Jahres, auf das die unter die Prämienregelung fallenden Tiere anzurechnen seien, maßgeblich sei. Der Antrag sei jedoch erst am 13.02.1995 gestellt worden, so dass das Jahr 1995 für die Zuordnung maßgeblich sei. Des weiteren seien Beihilfeanträge für Tiere spätestens sechs Monate nach der Schlachtung einzureichen, allenfalls sei eine Fristüberschreitung um 20 Tage zulässig. Die Anträge für die am 01.07. und am 12.07.1994 geschlachteten insgesamt acht Tiere seien daher wegen Verfristung abzulehnen.

Dem Widerspruch des Klägers vom 20.06.1995 half das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1996 insoweit ab, als es auch für die acht ursprünglich abgelehnten Bullen geringfügig gekürzte Prämien gewährt werden; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, die Tiere seien zu Recht dem Antragsjahr 1995 zugerechnet worden, da der Tag der Antragstellung maßgeblich für das jeweilige Förderungsjahr sei. Da aber bereits am 16.01.1995 seitens der Behörde die Möglichkeit bestanden habe, das Fehlen des formellen Antragsvordrucks zu erkennen, sei für die Prämiengewährung bezüglich der acht Bullen dieser Tag als Stichtag maßgeblich. Die im Juli 1994 geschlachteten Bullen könnten somit noch anerkannt werden, die Prämien sei aber im Hinblick auf die Überschreitung der 6-Monats-Frist um 9 % bzw. 2 % zu kürzen.

Der Kläger hat am 29.07.1996 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei am 30.12.1994 zur Post gegeben worden. Unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten hätte er am 31.12.1994 beim ALLB Rottweil eingegangen sein müssen. Im Übrigen ende die Frist erst am nächsten Werktag, wenn das Fristende - wie hier der 31.12.1994 - auf einen Samstag falle. Die Fristregelung sei ihm zudem nicht bekannt gewesen. Dass zum 31.12.1994 lediglich die Anlage zum Antrag, nicht aber der Kopfbogen versandt worden sei, sei unschädlich, da aus der Anlage jederzeit erkennbar gewesen sei, dass die Sonderprämie beantragt werde. Des weiteren sei mit Schreiben des ALLB Rottweil vom 16.01.1995 lediglich auf das fehlende Bestandsregister zur Beteiligungserklärung 1995 hingewiesen worden; erst am 13.02.1995 sei das Fehlen des Antragsformulars beanstandet worden.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des ALLB Rottweil vom 09.06.1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 09.07.1996 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm die beantragte Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für 1994 zu gewähren.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen auf die ergangenen Entscheidungen Bezug genommen. Ergänzend hat er ausgeführt, ein vollständiger Antrag habe erst im Februar 1995 vorgelegen. Es komme entscheidend auf den Antrag an, da nur mit ihm das Verfahren wirksam eingeleitet werden könne.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 06.05.1999 - 3 K 1738/96 - den Bescheid des ALLB Rottweil vom 09.06.1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.1996 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger die beantragte Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für 1994 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Kläger unstreitig erst am 13.02.1995 das vorgeschriebene Antragsformular abgegeben, die Stellung eines Antrags auf einem hierfür vorgesehenen Formblatt sei jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Antrags. Auf Grund der seit 13.12.1993 vorliegenden Beteiligungserklärung des Klägers für 1994 und der Tatsache, dass er für das Jahr 1994 einen Antrag gestellt habe, sowie anhand der der Behörde ausweislich des Eingangsstempels am "1.1.1995" zugegangenen Unterlagen hätte diese erkennen können und müssen, dass der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Jahr 1994 habe stellen wollen. Die Behörde sei nach den vorgelegten Akten niemals im Unklaren gewesen, was der Kläger mit der Vorlage der eingereichten Schlachtnachweise und sonstigen Unterlagen bezweckt habe. Der Antrag sei für das Antragsjahr 1994 auch noch rechtzeitig gestellt worden. Ungeachtet der Frage, ob die als Anlage dienenden Unterlagen tatsächlich am Sonntag, dem 01.01.1995 bei der Behörde eingegangen seien, sei die Frist zur Antragstellung im Hinblick auf § 193 BGB i.V.m. § 31 Abs. 3 VwVfG nicht bereits am 31.12.1994, sondern am 02.01.1995 abgelaufen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 25.05.1999 zugestellt worden. Am 18.06.1999 hat er die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.02.2000 - 10 S 1627/99 - die Berufung des Beklagten zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 08.03.2000 zugestellt.

Der Beklagte hat am 21.03.2000 die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei mit der Rinder- und Schafprämien-Verordnung nicht in Einklang zu bringen. Diese verlange ausdrücklich die Einreichung eines Antrags unter Verwendung des vom ALLB bereitgehaltenen Vordrucks. Das Verwaltungsgericht verkenne auch die Bedeutung der Brüsseler Agrarbeschlüsse für die Landwirtschaft der Europäischen Gemeinschaften. Eine derart großzügige Handhabung der genannten Formerfordernisse sei damit nicht vereinbar. Zwischenzeitlich belaufe sich das Einkommen der deutschen Landwirtschaft aus direkten Zuwendungen unmittelbarer oder mittelbarer EG-Programme auf ca. 53 % (Stand 1997/98). Es könne daher keine Rede davon sein, dass deutsche Landwirte nur gelegentlich mit Schriftverkehr befasst seien. Ein förmlicher Antrag sei im Hinblick auf das System der Prüfung eines Zuwendungsantrags (Plausibilitätskontrolle nach Eingang des Antrags, lückenlose Angabe der geforderten Daten, übersichtliche Darstellung der von der Verwaltung zu prüfenden Daten) geboten. Das förmliche Antragsverfahren solle auch das Funktionieren dieses umfangreichen Beihilfe- und Zuwendungssystems gewährleisten, um einerseits eine sachgerechte Verbescheidung eines Antrags zu ermöglichen, andererseits einen Missbrauch der Brüsseler Agrarbeschlüsse zu vermeiden. Hierzu müssten klare Aussagen hinsichtlich der Antragstellung vorliegen. Auch das vom Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beilhilferegelungen könne nur funktionieren, wenn der Verwaltung und der EG-internen Revision es möglich sei, auf eindeutig quantifizierbare, d.h. fassbare Daten eines antragstellenden Landwirts zurückzugreifen. Diese seien indessen nur über eine klare Antragstellung abfragbar. Einem konkludenten Handeln eines Landwirts könnten derartige Daten nicht entnommen werden. Der Landwirtschaftsverwaltung sei es sowohl bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen als auch bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit nicht zumutbar, auf Auslegungen und Interpretationen von Landwirten angewiesen zu sein. Die einem Antrag beizufügenden Unterlagen ersetzten diesen nicht. Das Tierverzeichnis gebe nur Auskunft über die Art der Vermarktung und die Tieridentität. Dagegen sage dieses Verzeichnis nichts über die Herkunft der Tiere aus. Darauf sei aber die Verwaltung, z.B. zur Vermeidung einer Doppelförderung, dringend angewiesen. Das Tierverzeichnis enthalte weiterhin keine Angaben über den Status des Flächenantrags sowie über die Existenz und den Umfang einer Milchreferenzmenge. Das Gleiche gelte für die Schlachtbescheinigung. Ohne diese EG-rechtlich zwingend der Behörde vorzulegenden Angaben sei eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung der Sonderprämie nicht möglich. Auch könne nur durch einen förmlichen Antrag eine eindeutige Zuordnung der geschlachteten Tiere zu den möglichen Prämienjahre erfolgen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. Mai 1999 - 3 K 1738/96 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, er habe eine Anlage zum Antrag auf Prämiengewährung nebst Schlachtbescheinigungen eingereicht. Sein Name sowie die ihm zugeordnete Antragstellernummer seien in diesem Formular aufgeführt, so dass für das beklagte Land sein Begehren nicht zweifelhaft habe sein können. Auch sei er kein Erst-, sondern ein Folgeantragsteller gewesen. Es sei für das beklagte Land nie zweifelhaft gewesen, dass er einen Antrag auf Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Jahr 1994 gestellt habe. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus dem Schreiben des ALLB Rottweil vom 16.01.1995 an ihn. In diesem werde lediglich auf das fehlende Bestandsregister für Rinder hingewiesen, nicht aber darauf, dass der Antrag fehle.

Die Akten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg (je 1 Heft) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg (1 Band) liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 09.06.1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.1996 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger die beantragte Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Jahr 1994 zu gewähren. Diese Bescheide sind rechtmäßig, da der geltend gemachte Prämienanspruch dem Kläger nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Beklagte hat zutreffend die im Antrag des Klägers vom 13.02.1995 aufgeführten Tiere nicht dem Jahr 1994, sondern dem Jahr 1995 zugeordnet. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Gewährung der Prämie ist § 12 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 05.02.1993, BGBl. I S. 200) - RSVO - i.V.m. Art. 4d VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27.06.1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 148/28) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (ABl. EG Nr. L 215/49) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 03.12.1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der VO (EWG) Nr. 805/68 (ABl. EG Nr. L 391/20). Gemäß Art. 4b Abs. 1 VO (EWG Nr. 805/68) können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie für höchstens 90 Tiere erhalten. In der Bundesrepublik wird die Sonderprämie gem. § 12 RSVO als Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92 gewährt. Nach Art. 17 VO (EWG) Nr. 3886/92 wird die Prämie dem Erzeuger, der den Antrag eingereicht hat oder auf ihm angegeben ist, gewährt und gezahlt. Der gem. Art. 4b Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 805/68 erforderliche Antrag ist innerhalb des durch Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92 bestimmten Zeitraumes - unter Berücksichtigung der Änderung durch die VO (EWG) Nr. 1909/93 (ABl. EG Nr. L 173/11) spätestens sechs Monate nach der Schlachtung - zu stellen. § 3 Abs. 1 RSVO besagt insoweit, dass für den Fall, dass - wie hier - die Landesstellen für die Anträge entsprechend den bekannt gegebenen Mustern Vordrucke bereithalten, diese Vordrucke zu verwenden sind. Nach Art. 45 der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23.12.1992 ist der Tag der Antragstellung maßgebend zur Bestimmung des Jahres, auf das die unter die Prämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Kläger einen Antrag gem. Art. 4b Abs. 1 S. 1 VO (EWG) Nr. 805/68 erst am 13.02.1995 gestellt. Denn er hat unstreitig erstmalig zu diesem Zeitpunkt den gem. § 3 Abs. 1 RSVO vorgeschriebenen Antragsvordruck der zuständigen Behörde vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügen die vom Kläger zuvor übersandten, beim ALLB Rottweil unter dem Eingangsstempel "1.1.1995" eingegangenen Unterlagen nicht den Erfordernissen eines wirksamen Antrags nach den eingangs dargestellten Vorschriften des Gemeinschafts- und des nationalen Rechts.

Die durch § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO vorgeschriebene Benutzung von Vordrucken ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Wirksamkeitsvoraussetzung des Antrags anzusehen. Denn es handelt sich hierbei nicht nur um eine nichtverbindliche Ordnungsvorschrift, sondern um eine zwingende Formvorschrift, durch welche die Antragstellung nicht unzumutbar erschwert wird (vgl. zur Zumutbarkeit BVerwG, Urt. v. 24.06.1976, NJW 1977, 772; Knack/Clausen, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 22 RdNr. 15, Obermayer/Engelhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 24 RdNr. 121; § 22 RdNr. 96; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 22 RdNr. 34); dies wird auch vom Kläger, der bereits in den Jahren zuvor derartige Anträge eingereicht hat, nicht in Frage gestellt. Allein dieses Verständnis des § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO entspricht bei sachdienlicher Auslegung der Absicht des Verordnungsgebers, wie sie schon im Wortlaut (".. sind ... zu verwenden") und in der zentralen Stellung der Vorschrift innerhalb der Verordnung zum Ausdruck kommt. Denn das Gebot der Verwendung der amtlichen Vordrucke steht in ummittelbaren Zusammenhang mit der Regelung zur Antragseinreichung. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten diese Auslegung. Hierzu ist - auch unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - Folgendes auszuführen: Die Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks fördert zunächst die Durchführung eines geordneten Verwaltungsverfahrens. Zum einen lässt sich bei Verwendung eines Antragsvordrucks regelmäßig einfach und sicher feststellen, wann und mit welchem Inhalt der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Dies dient der Verwaltungspraktikabilität. Diese wird wegen der Übersichtlichkeit, die durch das vorgegebene Formularprogramm erzielt wird, noch gesteigert. Zum anderen gewährleistet die Verwendung eines Antragsvordrucks wegen der damit verbundenen Schriftform Rechtsklarheit und wegen der erleichterten Beweisführung auch Rechtssicherheit. Diesen Gesichtspunkten kommt besonders bei einem Massenverfahren Bedeutung zu, um das es sich hier angesichts der Vielzahl von Prämienanträgen, die in den Mitgliedstaaten jährlich bearbeitet werden, handelt. Denn bei Verwendung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordrucks muss die Behörde nicht im Einzelfall durch Auslegung ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Antrag vorliegt. Mögliche Auslegungsschwierigkeiten können gerade bei solchen Verfahren nämlich nicht nur die Effizienz der Verwaltung beeinträchtigen, sondern auch nicht selten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wie der vorliegende Fall beispielhaft aufzeigt. Die durch Verwendung eines Antragsvordrucks erzielte Formalisierung des Verfahrens dient schließlich auch der Gewährleistung des in Art. 3 GG verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung.

Die Verwendung des Antragsvordrucks ist in dem hier in Rede stehenden Sachgebiet landwirtschaftlicher Beihilfen darüber hinaus auch deshalb zwingend geboten, weil der Zeitpunkt der Antragstellung neben der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens mit den dargestellten formellen Erleichterungen in zweifacher Hinsicht auch für das materielle Recht bedeutsame Folgen hat. Der Tag des Eingangs des Antrags ist gemäß Art. 45 VO (EWG) Nr. 3886/92 - soweit hier von Interesse - maßgebend zur Bestimmung des Jahres, auf welches die zur Schlachtung geführten Tiere und die hierfür zu gewährenden Prämien angerechnet werden. Des Weiteren ist der Tag des Eingangs des Beihilfeantrags für den Prämienanspruch auch insoweit entscheidend, als Art. 10 der Verordnung die Einreichung des Beihilfeantrags innerhalb einer bestimmten Frist fordert. Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt eine Prämienkürzung oder entfällt der Prämienanspruch insgesamt.

Schließlich - und diesem Gesichtspunkt kommt bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits besondere Bedeutung zu - findet das in § 3 Abs. 1 RSVO zum Ausdruck kommende Gebot der strengen Förmlichkeit seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Prämiengewährung um gemeinschaftsrechtliche Beihilfen handelt. Die strenge Förmlichkeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Kontrolle zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen bzw. deren Ahndung, das in der VO (EWG) Nr. 3508/92 des Rats vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - "InVeKos" - (ABl. EG Nr. L 355/1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391/36) eine spezifische Regelung gefunden hat (zu dieser sektoriell begrenzten Herausbildung einer gemeinschaftsweiten Verwaltungskooperation vgl. Schwarze (Hrsg.), Das Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 1996, 123, 153). Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3508/92 überprüft der Mitgliedstaat die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle (zu diesem Gesamtzusammenhang vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.02.1996, AgrarR 1997, 21 = RdL 1996, 164). Zur Gewährleistung der Effektivität der Verwaltungskontrolle schreibt Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3887/92 weiter konkretisierend vor, dass der Beihilfeantrag "Tiere" unbeschadet der in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren enthaltenen Vorschriften - hier des Art. 2 VO (EWG) Nr. 3886/92 - alle für die Prämiengewährung erforderlichen Informationen enthalten muss, wobei diese Bestimmung einzelne Informationen beispielhaft ("insbesondere") aufführt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es ganz offenkundig, vom Antragsteller zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt (Tag des Eingangs) eine endgültige und abschließende Erklärung über alle für die Prämiengewährung erforderlichen Angaben zu fordern. Damit soll ersichtlich eine spätere Anpassung an veränderte Umstände verhindert und gleichzeitig eine Ahndung von Verstößen, die möglicherweise zu einem völligen Ausschluss von der Prämiengewährung führen, erleichtert werden. Vor allem wegen dieser gemeinschaftsrechtlichen Pflicht zu vollständiger Information im Beihilfeantrag als Voraussetzung einer effektiven Verwaltungskontrolle drängt sich geradezu auf, dass die Verwendung der von der Landwirtschaftsverwaltung bereitgehaltenen Antragsvordrucke, wie sie § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO verlangt, nicht nur eine Ordnungsvorschrift sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Antragstellung ist. Dass mit § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO auch das Ziel einer effektiven Verwaltungskontrolle verfolgt wird, wird im übrigen daran deutlich, dass § 1 RSVO, der den Anwendungsbereich dieser Verordnung umschreibt, auf die Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsakte nicht nur im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schaffleisch sondern auch im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems abstellt.

Die praktische Bedeutung der Verwaltungskontrolle und insbesondere die Folgen einer ineffektiven Verwaltungskontrolle durch die Mitgliedstaaten hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung anschaulich dargelegt. Nach dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem werden 5 % (Kontrolldichte) aller Verwaltungsverfahren, die Prämiengewährungen aufgrund Gemeinschaftsrechts zum Gegenstand haben, nach dem Zufallsprinzip von der EU-Kommission kontrolliert. Die hierbei festgestellten Mängel werden prozentual erfasst. Diese Prozentzahl wird anschließend auf das gesamte Prämienaufkommen in Baden-Württemberg in der Weise hochgerechnet, dass die in Höhe dieser Prozentzahl gewährten Prämien als zu Unrecht ausbezahlt bewertet werden. Dies führt nach den Ausführungen des Beklagten zu sog. Anlastungen, d.h., der nach dieser Methode festgestellte Prämienanteil wird nicht von der Europäischen Gemeinschaft erstattet, sondern muss aus dem Landeshaushalt getragen werden. Auch der Gesichtspunkt, einer derartigen Belastung der innerstaatlichen Haushalte vorzubeugen, spricht dafür, zur Sicherstellung einer effektiven Kontrolle die Verwendung der Antragsvordrucke als Voraussetzung einer wirksamen Antragstellung anzusehen. (vgl. zu der Strenge des gemeinschaftlichen Subventionsrechts auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] zur Rücknahme und Rückforderung zu Unrecht bewilligter Beihilfen im Wettbewerbsrecht, Urt. v. 20.03. 1997, NJW 1998, 47; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.04.1998, NJW 1998, 3728, das sich dieser Rechtsprechung angeschlossen hat) .

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger zunächst vorgelegten Unterlagen (Tierverzeichnis und Schlachtbescheinigungen) auch deshalb den Anforderungen an einen wirksamen Antrag nicht genügen, weil sie in mehrfacher Hinsicht die vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten. So sind sie nicht mit der Unterschrift des Klägers versehen und nehmen entgegen Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92 keine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen vor. Des Weiteren fehlen die Angaben zur Herkunft der Tiere und zur Vermarktung, die wiederum maßgeblich sind für die dem Antrag notwendig beizufügenden Nachweise.

Da es sonach bereits an einem rechtswirksamen Antrag des Klägers fehlt, braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die vom Kläger zunächst übersandten Unterlagen fristgerecht beim Beklagten eingegangen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 2 GKG auf 5.456,76 DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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