Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 13 S 1137/08
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 3 Abs. 2
1. Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden "als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist", die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat.

2. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 StAG ist die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im konkreten Einzelfall erforderlich. Allein eine allgemeine jahrelange Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1137/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückgabe von Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutsche

hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden sind zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet worden (siehe § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883), es nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es hat vielmehr die Anträge der Antragsteller auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.5.2007 - 6 K 1327/07 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt. Das private Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Bescheid vom 21.3.2007 unter Nr. 2 verfügte Anordnung, ihre Ausweise über die Rechtsstellung als Deutsche zurückzugeben, tritt nach wie vor hinter das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung zurück. Auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass die Widersprüche der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihres Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO auf die mit Wirkung zum 28.8.2007 (Art. 5 Nr. 2 lit. b des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) neu eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf Abkömmlinge, die ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten (Satz 4).

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller abgelehnt, weil der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG voraussetze, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden noch als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Dies sei bei den Antragstellern jedenfalls deshalb nicht der Fall gewesen, weil ihre Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Verfügung vom 21.3.2007 abgelehnt worden seien. Auch als Abkömmlinge könnten sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG erwerben, weil die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 bereits 1995 bzw. 1998 verstorben seien.

Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller geltend, die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 seien mehr als zwölf Jahre lang von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Zwar sei nur seiner Großmutter ein Personalausweis ausgestellt worden. Es ergebe sich jedoch aus der hier anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg, dass Personen, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, als deutsche Staatsangehörige angesehen worden seien. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder den Tod der Bezugspersonen an. Alle Personen im Sinne des "§ 1 f Staatsangehörigkeitsgesetz" seien seit 1955 von den Behörden als Deutsche angesehen worden. Außerdem hätten die Antragsteller als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Schließlich werde Besetzungsrüge erhoben; es werde gebeten, die Eigenschaft des entscheidenden Richters als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nachzuweisen.

Die vorgetragenen Gesichtspunkte stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

1. Auch nach der Überzeugung des Senats trifft die von den Antragstellern angegriffene Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, wonach der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG voraussetzt, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("seit zwölf Jahren"). Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union hervorgeht, sollen durch § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat (BT-Drucks. 224/07, S. 430); hiervon gehen im übrigen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs (Stand Dezember 2007, Nr. 3.2) aus.

2. Aber selbst wenn man dem rechtlichen Ausgangspunkt der Antragsteller folgen wollte, wonach es ausreichend ist, wenn der Begünstigte oder die "stammberechtigten" Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableiten möchte, irgendwann in der Vergangenheit für mindestens zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind, hat hier eine "Ersitzung" der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragsteller nach § 3 Abs. 2 StAG nicht stattgefunden.

a) In Bezug auf die erst 2001 eingereisten Antragsteller selbst ist nicht ersichtlich, dass sie zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sein könnten. Zwar sind die Antragsteller zu Ziff. 1 und 3 mit Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.2.1995 als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 einbezogen worden. Darin liegt indes offenkundig keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige, die mit der in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG beispielhaft genannten Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises vergleichbar wäre. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid erfolgte nicht aufgrund einer Überprüfung des Staatsangehörigkeit des Betroffenen; Voraussetzung war allein, dass es sich um Abkömmlinge von Personen handelte, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG i.d.F. vom 2.6.1993). Ob die Antragsteller nach ihrer im Jahr 2001 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet dort von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, kann dahinstehen, weil insoweit die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein kann.

b) Aber auch ein abgeleiteter Erwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kommt hier nicht in Betracht. Die Antragsteller haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Großmutter oder der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 zwölf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind. Wie die Antragssteller selbst vorbringen, hat der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 niemals einen deutschen Personalausweis erhalten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Die Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 hat zwar nach dem Vortrag der Antragsteller - wohl nach ihrer im Jahr 1995 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet - einen Personalausweis ausgestellt bekommen. Auch insoweit kann aber die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein, denn die Großmutter des Antragstellers ist schon wenige Monate nach der Einreise ins Bundesgebiet verstorben.

3. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, § 3 Abs. 2 StAG sei in ihrem Fall anwendbar, weil die deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, seit 1955 - und damit seit mehr als zwölf Jahren - generell von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden seien, verkennen sie den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG. Diese Vorschrift soll nach ihrem erkennbaren Wortlaut nicht die Fälle umfassen, in denen - wie hier nach dem Vortrag der Antragsteller - in langjähriger Verwaltungspraxis (zu Unrecht) davon ausgegangen worden ist, die Angehörigen einer bestimmten Personengruppe seien deutsche Staatsangehörige. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die ein im konkreten Einzelfall gewährtes Vertrauen voraussetzt. Schon § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG stellt auf den konkreten Einzelfall ab. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz, wonach der Erwerb der Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Diese Bezugnahme auf das Verhalten des Einzelnen ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber - wie die Antragsteller meinen - beabsichtigt haben sollte, den Erwerb der Staatsangehörigkeit ganzen Personengruppen generell zukommen zu lassen. Besonders deutlich wird diese Bezugnahme des Gesetzgebers auf das jeweilige individuelle Einzelschicksal auch durch die Formulierung in Satz 2. Danach wird insbesondere als deutscher Staatsangehöriger behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis verliehen worden ist. Hieraus ("insbesondere") folgt zwar zunächst, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen kann. Weitergehend wird aus dieser Formulierung aber auch deutlich, dass sie letztlich dem Vertrauensschutz im Einzelfall dient, der nach der im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers erst dann entsteht, wenn jemand in eigener Person von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Allein eine allgemeine jahrelange (fehlerhafte) Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht. Wie sich aus den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 2 StAG ergibt, ist vielmehr die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im jeweiligen konkreten Einzelfall erforderlich.

4. Soweit die Antragsteller ohne nähere Begründung geltend machen, sie seien deutsche Staatsangehörige, weil sie als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hätten, handelt es sich um kein neues Vorbringen. Daher kann diesbezüglich auf die ausführlichen Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - Bezug genommen werden.

5. Wie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus anderen Verfahren bekannt ist, sieht der Senat schließlich keinen Anlass, auf die - erkennbar unsubstantiierte und rechtsmissbräuchliche - Besetzungsrüge näher einzugehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.10.2007 - 13 S 2214/07 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück