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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 2 S 519/02
Rechtsgebiete: KAG, LBO


Vorschriften:

KAG § 10 Abs. 3
LBO § 4 Abs. 3
Bei der Bemessung von Wasserversorgungs- und Entwässerungsbeiträgen muss eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung nur beachtet werden, wenn eine solche Nutzungsbehinderung gerade das Nutzungsmaß betrifft, auf das es nach der maßgeblichen satzungsmäßigen Verteilungsregelung auch ankommt.

Demzufolge sind Baubeschränkungen beim sog. Vollgeschossmaßstab nur relevant, wenn ihretwegen die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht verwirklicht werden kann.


2 S 519/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abwasser-Teil-Betrag (Kanalbeitrag), Abwasser-Teil-Betrag (Klärbeitrag) und Wasserversorgungsbeitrag

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schraft-Huber

am 7. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2002 - 2 K 4783/01 - geändert. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Kanalbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2001, deren Klärbeitragsbescheid vom 7. März 2001 und deren Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom 7. März 2001 für das Grundstück Flst.Nr. 334/7 der Gemarkung Heubach werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 8.219,57 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 146 Abs. 1 und 4, 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I 3987) ist begründet. Das Begehren der Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Gerichts zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 6.4.2001 zu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in Verb. mit einer entsprechenden Anwendung des Abs. 4 S. 3 dieser Vorschrift sind ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher wäre als dessen Misserfolg. Desgleichen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein noch offener Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs nicht ausreicht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Danach kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier nicht in Betracht. Denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsbescheide bestehen bei summarischer Prüfung nicht in dem Sinne, dass ein Erfolg der Rechtsbehelfe in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte es vorliegend nicht geboten sein, eine Teilfläche des 3 265 qm großen Grundstücks der Antragsteller bei der auf der Grundlage der Satzung der Antragsgegnerin über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) vom 18.7.2000 und der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 18.7.2000 erfolgenden Beitragsberechnung unberücksichtigt zu lassen.

Das Grundstück der Antragsteller Flst.Nr. 334/7 liegt zwar mit seiner überwiegenden Fläche innerhalb des Waldabstands nach § 4 Abs. 3 LBO. Danach dürfen die Antragsteller bauliche Anlagen mit Feuerstätten oder Gebäuden innerhalb des Waldabstands grundsätzlich nicht, sondern nur mit einer Ausnahmegenehmigung errichten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch darauf hingewiesen, dass dies für sich noch nicht einen Flächenabzug bei der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 KAG rechtfertigt. Denn auch der vom Waldabstand erfasste Grundstücksteil nimmt an der durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Entwässerung bewirkten Wertsteigerung teil (Urteil des Senats vom 11.2.1993 - 2 S 972/91 -; Beschluss des Senats vom 29.3.1993 - 2 S 2850/92 -).

Baubeschränkungen können allerdings dazu führen, dass sich das nach dem Bebauungsplan bebauungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung auf der verbleibenden tatsächlich bebaubaren Grundstücksfläche nicht realisieren lässt. Im Rahmen der Beitragserhebung führt dies jedoch nicht notwendig zu einer Reduzierung der Grundstücksfläche bzw. der Geschossfläche bei der Beitragsbemessung. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwGE 81, 251 ff.; BVerwG, Beschluss vom 29.11.1994 - 8 B 171.94 -, Buchholz 406.11, § 131 BauGB Nr. 95, S. 33 ff.; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 12.94 -, NVwZ 1996, 800) haben öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen grundsätzlich selbst dann keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche, wenn sie die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung verhindern. Ausnutzungsbehinderungen sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Diese für das Erschließungsbeitragsrecht aufgestellten Grundsätze finden auch bei der Erhebung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Anwendung. Denn Beiträge sind nach § 10 Abs. 3 S. 1 KAG nach den Vorteilen zu bemessen, die ihrerseits von dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung des angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücks abhängen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.3.1993, aaO). Dem trägt § 10 Abs. 3 S. 3 KAG i.d.F. vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) mittlerweile Rechnung. Hindert danach eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück planungsrechtlich zugelassenen Maßes der zulässigen Nutzung und stellt das Nutzungsmaß ein Merkmal des einschlägigen Verteilungsmaßstabs dar, so ist dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., Rdnrn. 48 ff. zu § 17; Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, Anm. 4.3.c.cc zu § 10; Faiss, Kommunalabgabengesetz-Kommentar, Rdnr. 37 zu § 10; Quaas, Kommunalabgabenrecht, Rdnrn. 379 ff.).

Demnach kommt es hier auf die satzungsmäßige Verteilungsregelung an. Die Antragsgegnerin hat sich in den hier maßgeblichen Satzungen für den sog. Vollgeschossmaßstab entschieden (vgl. zu diesem Begriff: Driehaus, aaO, Rdnrn. 32 ff. zu § 18; Quaas, aaO, Rdnr. 430). Nach §§ 28 bis 30 WVS der Antragsgegnerin ist Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag die Nutzungsfläche, die sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergibt, wobei der Nutzungsfaktor an die Geschosszahl anknüpft (vgl. § 30 Abs. 1 WVS). Nichts anderes gilt nach §§ 25 bis 27 AbwS der Antragsgegnerin für den in Teilbeiträgen zu erhebenden Abwasserbeitrag. Die Anzahl der Vollgeschosse ist zwar ein auf das Maß der baulichen Nutzung abhebender Maßstab. Dieser wird aber durch die - sich lediglich auf die überbaubare Grundstücksfläche beziehende - Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 S. 1 LBO nicht berührt. Die - vom Verwaltungsgericht herangezogene - Grundstücksfläche als solche ist dagegen kein Kriterium des planungsrechtlich zugelassenen Maßes der zulässigen Nutzung und damit kein Nutzungsmaß im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 3 KAG. Folglich kommt es auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob sie eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist, von vornherein nicht an. Beim Vollgeschossmaßstab haben Baubeschränkungen nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann. Dies ist hier nicht ersichtlich. Dass auf der tatsächlich überbaubaren restlichen Grundstücksfläche des hier in Rede stehenden Grundstücks der Antragsteller Flst.Nr. 334/7 die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Heubach-West" II. Änderung zulässige Zahl der Vollgeschosse zu verwirklichen ist, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Den Anträgen der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch nicht aus den weiteren von ihnen geltend gemachten Gründen Erfolg beschieden.

Aus I Nrn. 6 und 7 in Verb. mit II c und d der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung zur Baulandumlegung "Heubach-West" auf Gemarkung Heubach vom 9.1.1996 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Waldabstandsfläche bei der Bemessung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz unberücksichtigt zu bleiben hätte. Die Umlegungsvereinbarung bezog sich insoweit (nur) darauf, dass die Waldabstandsfläche sich im Rahmen der Baulandumlegung bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wegen der Mehrzuteilung nicht auswirken sollte.

In Bezug auf den weiter geltend gemachten Umstand, dass bei der Veranlagung benachbarter Grundstückseigentümer zu Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz die Waldabstandsfläche unberücksichtigt geblieben sei, können sich die Antragsteller nicht zu ihren Gunsten auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO in Verb. mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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