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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 8 S 1076/05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
BauGB a.F. § 1 Abs. 6
BauGB n.F. § 1 Abs. 7
Der Umstand, dass private Belange von Eigentümern außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke in die bauplanerische Abwägung einbezogen wurden, ist nur dann Indiz für eine zur Antragsbefugnis notwendige, mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan, wenn der Plangeber eine solche Einschätzung zu erkennen gegeben hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.6.1997 - 5 S 1949/96 - , NVwZ-RR 1998, 420).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG

Im Namen des Volkes

Urteil

8 S 1076/05

Verkündet am 18.05.2006

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Bildstöckle - 1. BA, 10. Änderung"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans "Bildstöckle - 1. BA" der Gemeinde Wolpertswende vom 18.04.2005.

Sie sind Eigentümer des außerhalb des Plangebiets liegenden Einfamilienhausgrundstücks XXXXXXXX XX, XXXXXX XXXX. Südwestlich dieses Grundstücks befindet sich - vor der Einfahrt zur Garage - eine asphaltierte öffentliche Wendeplatte, die in nordwestlicher Richtung - vorbei an einem öffentlichen Parkierungsbereich - auf den Sportplatzweg führt und in entgegen gesetzter Richtung in einen Privatweg mündet. Auf der anderen Seite der Wendeplatte - gegenüber dem Grundstück der Antragsteller - liegen die mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücke Flst.Nrn. XXXXXXX und XXXXXXX, letzteres am XXXXXXXXXXXXX.

Mit der angegriffenen 10. Planänderung wurde die Wendeplatte um 2,50 m zu Gunsten des westlichen Doppelhausgrundstücks Flst.Nr. XXXXXXX "verkürzt" und die Baugrenze auf diesem Grundstück entsprechend bis zu dieser neuen Grundstücksgrenze nach vorne in Richtung des Grundstücks der Antragsteller gerückt. Diese Planänderung hat der Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. XXXXXXX bereits genutzt und an der neuen, nordöstlichen Grundstücks- und Baugrenze eine Garage errichtet. Ferner wurde mit der Planänderung hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. XXXXXX und XXXXXX das Planzeichen "Einzelhaus" ergänzt um das Planzeichen "Doppelhaus".

In der Satzungsbegründung heißt es hierzu unter anderem:

"Der Planer und die Gemeinde vertreten die Auffassung, dass die zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsfläche für das Verkehrsaufkommen der drei angrenzenden Grundstücke weit ausreichend ist... Die Baugrenze wird im nord-westlichen Bereich bis zur neuen Grundstücksgrenze verlängert. Die Verlängerung der Baugrenze ist für die Versetzung der Garagen an die neue Grundstücksgrenze erforderlich, damit eine bessere Belichtung des Erdgeschosses und des Untergeschosses erfolgen kann... Die Verkürzung der öffentlichen Verkehrsfläche um 2,50 m im süd-westlichen Bereich ist für die Erschließungsfunktion der angrenzenden Nachbargrundstücke deshalb vertretbar, da bereits im ursprünglichen per Satzung beschlossenen Bebauungsplan dieser kurze Stich mit kleiner Wendeplatte sehr sparsam dimensioniert und auch nicht als Wendemöglichkeit für LkwŽs nach DIN ausgelegt worden war. Bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan war aufgrund der geringen Distanz von ca. 6 m zur öffentlichen Straßenfläche und dem direkt angrenzenden öffentlichen Parkierungsbereich davon ausgegangen worden, dass z.B. Andienungsfunktion (wie z.B. Öl, Umzugs-Lkw, o. Ä.) von der öffentlichen Straße bzw. durch rückwärtiges Einfahren ausreichend gewährleistet ist. Die geringe süd-westliche Reduzierung ändert an diesem Funktionsbereich nichts. Durch das Ingenieur- und Vermessungsbüro XXXXXX X XXXXXXX XXX XXXXXXXXXX wurde nachgewiesen, dass für die Befahrbarkeit mit normalen PkwŽs sowohl eine direkte Einfahrt vorwärts in die Garage wie auch rückwärts in Garage mit Wendevorgang im Stichbereich nach wie vor gegeben ist."

"Die Änderung der Bebauung der beiden Flurstücke XXXXXXX und XXXXXXX mit einem Doppelhaus statt Einzelhaus entspricht der städtebaulichen Gesamtzielsetzung und der Gesamtzielsetzung des sparsamen Umganges mit Bauland."

Der Beschluss des Gemeinderats vom 18.10.2004, den Bebauungsplan "Bildstöckle - 1. BA" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern, wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 14.01.2005 bekannt gemacht und dabei gemäß § 13 Nr. 2 BauGB auf die Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen. Am 18.4.2005 hat der Gemeinderat die 10. Änderung als Satzung beschlossen, was im Mitteilungsblatt vom 20.05.2005 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Im Mitteilungsblatt vom 27.05.2005 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die vorangegangene Bekanntmachung des Inkrafttretens der 10. Änderung mangels Genehmigung unrichtig sei. Die Genehmigung wurde vom Landratsamt Ravensburg dann am 24.08.2005 erteilt und im Mitteilungsblatt vom 30.09.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 25.05.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,

den Bebauungsplan "Bildstöckle - 1. BA, 10. Änderung" der Gemeinde Wolpertswende vom 18.4.2005 insoweit für unwirksam zu erklären, als die öffentliche Verkehrsfläche um 2,50 m verkürzt und die Baugrenze im nord-westlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. XXXXXXX erweitert wird.

Zur Begründung wird vorgetragen: Die Garage auf ihrem Grundstück sei so angelegt, dass der Pkw von dort rückwärts auf die Wendeplatte fahren müsse. Seitdem diese verkleinert worden sei, müssten sie von dort aus weiter rückwärts auf den Sportplatzweg ausfahren. Zuvor sei die Verkehrsfläche groß genug gewesen, um dort wenden und vorwärts auf den Sportplatzweg ausfahren zu können. Jedenfalls mit einem Wohnmobil, welches sie anschaffen wollten, oder mit größeren Fahrzeugen oder solchen mit einem Anhänger könnten sie infolge der Verkleinerung der Wendeplatte nur noch rückwärts auf den Sportplatzweg gelangen. Außerdem könne ihr Grundstück nicht mehr mit Lastkraftwagen etwa zur Belieferung mit Heizöl angefahren werden. Auch bestehe die Gefahr, dass es zu einem Unfall komme, wenn sie selbst auf ihr Grundstück fahren wollten und zugleich aus der Garage auf dem Grundstück Flst.Nr. XXXXXXX auf den Sportplatzweg gefahren werde. Denn sie müssten im rechten Winkel direkt vor der Garage einfahren, so dass sie ein von dort ausfahrendes Fahrzeug nicht erkennen könnten. Das Vorrücken der Garage an die neue Baugrenze in Richtung ihres Grundstücks habe außerdem zur Folge, dass dieses im Winter abends nicht mehr besonnt werde. Sollte die Garage ein Satteldach erhalten, was der Bebauungsplan zulasse, sei dies auch in der Übergangszeit zwischen Sommer und Winter der Fall. Eine Abwägung der gegenläufigen privaten Interessen habe nicht stattgefunden. Die Planänderung sei nur erfolgt, um es dem Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. XXXXXXX zu ermöglichen, sein Bauvorhaben im geplanten Umfang durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Wendeplatte sei verkürzt und die Baugrenze nach vorne verschoben worden, um dem Eigentümer der westlichen Doppelhaushälfte zu ermöglichen, die Garage weiter nach Nordosten zu rücken und so eine bessere Belichtung des Hobbyraums in seinem Keller zu erreichen. Nach Angaben des Planers, des Straßenverkehrsamts und des Straßenbauamts sei die "Bedienung" der angrenzenden Grundstücke bei einer Verkürzung der Verkehrsfläche um 2,50 m weiterhin verkehrstechnisch problemlos möglich. Die bauplanerische Zulassung einer Doppelhausbebauung sei städtebaulich notwendig gewesen. Zwar sei bereits vor der Planänderung mit Zustimmung des Technischen Ausschusses Befreiung für eine Doppelhausbebauung erteilt worden, weil sich der Baukörper in seiner Größe nicht von einem Einzelhaus unterschieden habe und der Bebauungsplan auch bei Einzelhausbebauung zwei Wohnungen zulasse. Dies habe jedoch gezeigt, dass der Bebauungsplan in diesem Punkt "zu eng gefasst" worden sei.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2006 im Bereich der Wendeplatte zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Grundstück Flst.Nr. XXXXXXX einen Augenschein eingenommen; wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Sie sind jedoch unzulässig, weil den Antragstellern die notwendige Antragsbefugnis fehlt. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag nur stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zu diesen Rechten zählt auch das Recht auf gerechte Abwägung der eigenen privaten Belange. Daher sind auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets antragsbefugt, wenn ihre Belange nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen sind. Abwägungsbeachtlich sind danach unter anderem nur solche Belange, die von der Planung mehr als nur geringfügig betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - , BVerwGE 107, 215; Beschl. vom 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895; Beschluss des Senats vom 11.12.2000 - 8 S 779/00 -, VGH BW, LS 2001, Beil. 4, B 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Die mit der 10. Änderung des Bebauungsplans "Bildstöckle - 1. BA" bewirkte "Verkürzung" der öffentlichen Wendeplatte um 2,50 m zugunsten einer Verlagerung der Baugrenze auf dem Grundstück Flst.Nr. XXXXXX in Richtung des Grundstücks der Antragsteller hat keine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu diesem zur Folge. Die Planänderung ist mittlerweile realisiert. Der Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. XXXXXX hat an der neuen Baugrenze eine Garage errichtet; die Wendeplatte ist nach der dadurch erfolgten "Verkürzung" noch 8,76 m lang und vor der neu errichteten Garage 6 m breit. Wie die während der Einnahme des Augenscheins mit einem 4,64 m langen und 1,84 m breiten Fahrzeug durchgeführte Fahrprobe gezeigt hat, ist es den Antragstellern nach wie vor ohne weiteres möglich, auch mit einem größeren Fahrzeug von ihrem Grundstück aus rückwärts auf die Wendeplatte bis zur Grenze des Grundstücks Flst.Nr. XXXXXXX (Garage) zu fahren und von dort aus vorwärts über die 4,50 m breite Ausfahrt auf den Sportplatzweg zu gelangen. Auch teilt der Senat die Einschätzung des Satzungsgebers, dass die öffentliche Fläche gut eingesehen werden kann und daher von einer Unfallträchtigkeit der Zufahrt vom Sportplatzweg zur Wendeplatte keine Rede sein kann (vgl. Vorlage zur Gemeinderatssitzung am 18.4.2005, Ziff.5). Die Situation wird sich zudem noch dadurch insgesamt verbessern, dass nach den Erklärungen des Bürgermeisters und des Ortsbaumeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die im angegriffenen Bebauungsplan auf beiden Seiten der Ausfahrt in den Sportplatzweg geplanten Bäume so gepflanzt werden, dass jeweils 1,20 m auf jeder Seite zusätzlich für die Ein- und Ausfahrt zur Verfügung stehen (so auch bereits Vorlage zur Sitzung des Gemeinderats am 18.4.2005, a.a.O.); Fahrzeuge können dann nicht mehr - wie auf den von den Antragstellern vorgelegten Lichtbildern zu sehen - unmittelbar an der Ausfahrt parken. Wie der Augenschein ergeben hat und im Übrigen auch ein von den Antragstellern vorgelegtes Lichtbild (Neg.-Nr. 8) zeigt, ist die Verkehrssituation auch nach der Verkleinerung der Wendeplatte völlig unproblematisch. Dies gilt auch für die Anlieferung des Grundstücks der Antragsteller mit Lastkraftwagen. Weshalb eine solche nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Die Antragsteller machen ferner geltend, dass eine nach dem Bebauungsplan an der vorgerückten Baugrenze zulässige Garage mit einem Satteldach und einer Dachneigung von maximal 45° (Firsthöhe 4,20 m) ihr Grundstück im Winter und während der Übergangszeit verschatten würde. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Untersuchung der Belichtungssituation im Winter und im Sommer (Architekten XXXXX, XXXXXX X XXXXX) träte eine Verschattung selbst dann nicht auf, wenn auf die vorhandene Garage noch ein Satteldach mit der maximal zulässigen Dachneigung gesetzt würde. Das - von den Antragstellern nicht substantiiert in Abrede gestellte - Ergebnis der Untersuchung ist schon mit Blick auf die erheblichen Abstände der 3 m breiten Garage zum nordöstlich gelegenen Grundstück der Antragsteller plausibel (mindestens 8,70 m zur Garagenzufahrt und mindestens 13 m zur Terrasse). Auch nach dem Eindruck, den der Senat während der Einnahme des Augenscheins von den örtlichen Verhältnissen gewonnen hat, ist eine Verschattungswirkung - wenn überhaupt - allenfalls bei sehr flachem Sonnenstand abends vorstellbar und auch dann nur in einem nach Dauer und Intensität geringfügigem Ausmaß. Dass die Verschattungswirkung einer nach dem Bebauungsplan zulässigen Garage an der vorgerückten Baugrenze des Grundstücks Flst.Nr. XXXXXXX zu vernachlässigen ist, belegen nicht zuletzt auch die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder (Neg.Nrn. 4, 8, 31, 33 bis 36).

Der Feststellung fehlender Abwägungsbeachtlichkeit steht nicht entgegen, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Belange im Bebauungsplanverfahren ausdrücklich gewichtet und in die Abwägung einbezogen wurden. Eine Gemeinde ist rechtlich nicht gehindert, bei der bauplanerischen Abwägung auch solche Belange zu erörtern, die sie an sich nicht beachten müsste. Dies mag im konkreten Fall etwa unter dem Gesichtspunkt der Akzeptanz der Planung oder aus sonstigen kommunalpolitischen Gründen sachdienlich sein. Der Umstand, dass private Belange von Eigentümern außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke in die bauplanerische Abwägung einbezogen wurden, ist daher nur dann Indiz für eine zur Antragsbefugnis notwendige, mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung durch den Plan, wenn der Plangeber eine solche Einschätzung zu erkennen gegeben hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.6.1997 - 5 S 1949/96 - , NVwZ-RR 1998, 420). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr deckt sich die Einschätzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin mit der oben dargelegten Wertung des Senats, dass die Interessen der Antragsteller durch die Planung nicht oder allenfalls geringfügig betroffen sind. Dies lässt sich der Vorlage zur Sitzung am 18.4.2005, in der der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, eindeutig entnehmen.

Die Anträge sind danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO als unzulässig abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

vom 15. Mai 2006

Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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