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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: 8 S 1340/02
Rechtsgebiete: VwVfG, LBO


Vorschriften:

VwVfG § 38 Abs. 3
LBO § 65
Die Baurechtsbehörde ist an eine früher gegebene Zusicherung, sie werde bis zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens die Beseitigung eines von dem Bauherrn zur Lagerung von Baumaterialien und Werkzeugen genutzten, rechtswidrig erstellten Schuppens nicht verfügen, jedenfalls dann nicht mehr gebunden, wenn die Dauer der Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben jedes vernünftige Maß übersteigt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 1340/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlicher Anordnungen

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 9. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2002 - 11 K 4230/00 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Zweifel.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger in den achtziger Jahren ohne Baugenehmigung errichtete Schuppen gegen die Festsetzungen des für sein Grundstück geltenden Bebauungsplans "Heusee I Änderung I" verstößt, da er sich auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sowie zum Teil auf einer Fläche befindet, die nach dem Bebauungsplan mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist. Das wird auch vom Kläger nicht bestritten. Nach seiner Ansicht ist die angefochtene Beseitigungsanordnung des Landratsamts jedoch deshalb rechtswidrig, weil ihm die Behörde mit Schreiben vom 7.10.1993 zugesichert habe, dass er den Schuppen bis zum Ende der Bauarbeiten stehen lassen könne, und diese Arbeiten immer noch andauerten. Diesem Einwand ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Der Senat lässt dahin stehen, ob das Schreiben des Landratsamts vom 7.10.1993, in dem die Behörde im Anschluss an die Feststellung, dass der geduldete Schuppen nach der Fertigstellung des Bauvorhabens beseitigt werden müsse, erklärt hat, eine Beseitigungsanordnung werde bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergehen, tatsächlich so zu verstehen ist, dass der Schuppen unabhängig von dem weiteren Fortgang der Bauarbeiten an der Werkhalle des Klägers bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens geduldet werde, oder unter der stillschweigenden Bedingung steht, dass sich der Fortgang dieser Arbeiten nicht unangemessen verzögert. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass das Schreiben des Landratsamts die vorbehaltlose Zusicherung enthält, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens eine Beseitigung des Schuppens nicht zu verfügen, hat eine solche Zusicherung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG durch die nachträglich veränderte Sachlage ihre Bindung verloren, da sie bei Kenntnis dieser Änderung weder gegeben worden wäre noch hätte gegeben werden dürfen.

Bei dem in Rede stehenden Schuppen handelt es sich nicht um eine provisorische Bauhütte, als die er vom Kläger in seinem Schreiben vom 26.2.1993 bezeichnet wird, sondern ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder um ein auf Dauer berechnetes Gebäude, das sich äußerlich durch nichts von einem normalen, Lager- oder sonstigen Zwecken dienenden Schuppen unterscheidet. Die Qualifizierung als Baustelleneinrichtung geht daher offensichtlich fehl, woran auch die vom Kläger behauptete Lagerung von Baumaterialien und Werkzeugen in dem Gebäude nichts zu ändern vermag. Davon abgesehen müssen selbstverständlich auch Baustelleneinrichtungen den für bauliche Anlagen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen, sofern sie deren Begriffsmerkmale erfüllen. Die vom Landratsamt ausgesprochene Duldung des Schuppens bis zum Abschluss der Bauarbeiten an der Werkhalle des Klägers bedeutete somit ein erhebliches Entgegenkommen der Behörde. Das Landratsamt ging dabei als selbstverständlich davon aus, dass die Bauarbeiten innerhalb eines absehbaren Zeitraums abgeschlossen sein würden. Tatsächlich haben sich die Arbeiten aber durch wiederholte und zum Teil lang dauernde Unterbrechungen über nunmehr fast zehn Jahre hingezogen, ohne dass ihr Ende absehbar wäre. Bei Kenntnis dieser Entwicklung hätte das Landratsamt die Zusicherung mit Sicherheit nicht gegeben und auch nicht geben dürfen, da sie andernfalls bedeutete, dass der rechtswidrig erstellte Schuppen ohne vernünftigen Grund nicht nur vorübergehend, sondern praktisch auf Dauer an seinem bisherigen Ort verbleiben dürfte.

Auf die Frage, ob die dem Kläger am 23.4.1992 erteilte Baugenehmigung für die veränderte Ausführung der Werkhalle durch die mehrfachen Unterbrechungen der Bauarbeiten gemäß § 62 LBO erloschen ist, kommt es dabei nicht an. Denn selbst wenn die Baugenehmigung für dieses Vorhaben noch fortgelten sollte, hat die Dauer der Bauarbeiten inzwischen jedes vernünftige Maß überschritten, so dass das Landratsamt aus den genannten Gründen an seine früher gegebene Zusicherung nicht mehr gebunden ist. Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt dem Kläger am 26.3.2002 eine weitere Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung sowie verschiedene Baumaßnahmen auf seinem Grundstück erteilt hat. Auf den bereits vorher erfolgten Wegfall der Bindungswirkung der dem Kläger gegebenen Zusicherung ist dieser Umstand ersichtlich ohne Bedeutung. Auch ist das Landratsamt ohne Zweifel nicht verpflichtet, den Schuppen wegen der Erteilung dieser Baugenehmigung erneut zu dulden, zumal keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, dass die Arbeiten an diesem neuen Projekt schneller voranschreiten, als die an dem am 23.4.1992 genehmigten Vorhaben. Eine solche Verpflichtung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus Art. 14 GG herleiten, da die Fertigstellung des genehmigten Vorhabens nicht von dem Fortbestand des Schuppens abhängig ist, auch wenn der Kläger sein Vorhaben in Eigenarbeit verwirklichen will.

2. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, besitzt die Rechtsache auch keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Ihr kommt ferner nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu.

3. Der vom Kläger des Weiteren geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es den von ihm angenommenen Wegfall der Bindungswirkung der Zusicherung auch mit dem Umstand begründet hat, die Baugenehmigung sei erloschen, da die Bauausführung zwischen 1992 und 1997 drei Jahre unterbrochen gewesen sei.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann es in besonderen Fällen gebieten, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsansicht hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Dies gilt dann, wenn der sich beschwert fühlende Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht schon von sich aus erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es bei der Entscheidung ankommen kann. Stellt das Gericht in einem solchen Fall ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, kann dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 13.10.1995 - 2 BvR 126/94 - DVBl 1995, 34 f.).

Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Frage, ob die dem Kläger zuvor erteilte Baugenehmigung erloschen ist, schon in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine wichtige Rolle gespielt hat. So ging das Landratsamt in seinem dem bereits erwähnten Schreiben vom 7.10.1993 vorangegangenen Schreiben vom 15.9.1993 davon aus, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung erloschen sei, weshalb der Schuppen nicht länger geduldet werden könne. Auch das Schreiben vom 7.10.1993 selbst zeigt, dass dieser Umstand für das Landratsamt von besonderer Bedeutung war, da es am Anfang dieses Schreibens hervorhebt, dass es nunmehr von der Fortgeltung der Baugenehmigung ausgehe. Das Landratsamt hat diesen Umstand damit gewissermaßen zur Geschäftsgrundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Frage der Fortgeltung der Baugenehmigung ist ferner mittelbar im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.7.2000 angesprochen, in dem der Kläger mit der beim Ortstermin gemachten Aussage zitiert wird, er wisse nicht mehr, wann zuletzt (an der Werkhalle) gearbeitet worden sei. Von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts konnte der Kläger daher nicht überrascht sein, so dass dahin stehen kann, ob es sich hierbei überhaupt um eine das angefochtene Urteil tragende Erwägung handelt, das Verwaltungsgericht also bei Annahme der Fortgeltung der Baugenehmigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Darauf, dass es auf die Fortgeltung der Baugenehmigung aus der Sicht des Senats nicht entscheidend ankommt, wurde bereits hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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