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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 8 S 2120/00
Rechtsgebiete: LBO, BauNVO


Vorschriften:

LBO § 57
LBO § 58 Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4
1. Besteht ein Vorhaben aus mehreren selbständigen baulichen Anlagen, berechtigt der Umstand, dass ein Teil der Gebäude planungsrechtlich unzulässig ist, nicht dazu, den beantragten Bauvorbescheid ohne weitere Prüfung auch für die übrigen Gebäude zu versagen.

2. Ein metallverarbeitender Betrieb, in dem mit Hilfe einer Schweißmaschine, eines Amboss, einer Stanzmaschine sowie mehrerer Bohrmaschinen Stahlkonstruktionen für industrielle Zwecke sowie Geländer, Podeste und Treppen hergestellt werden, ist kein das Wohnen nicht wesentlich störender Betrieb im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2120/00

Verkündet am 28.3.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlicher Entscheidung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Mai 2000 - 7 K 2055/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.

Er ist Eigentümer des am südlichen Ortsrand von Ehingen-Dettingen gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 5300. Das 3.832 m2 große Grundstück grenzt nach Nordwesten an eine Bahnlinie. Südöstlich fließt die Donau, von der das Grundstück nur durch einen schmalen Weg getrennt ist. In seinem nordwestlichen Teil befindet sich ein am 23.4.1979 als Viehumschlagshalle genehmigtes, inzwischen als Vereinsheim eines Motorradclubs genutztes Gebäude. Ein großer Teil des im Übrigen unbebauten Grundstücks liegt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 27.4.1995, mit der verschiedene Flächen entlang der Donau zu Überschwemmungsgebieten erklärt worden sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung bedarf das Herstellen von Bauten in diesen Gebieten einer wasserrechtlichen Genehmigung. Ein am 11.9.1999 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellter und später an den Verwaltungsgerichtshof verwiesener Antrag, die Verordnung für nichtig zu erklären, wurde von dem Kläger wieder zurückgenommen (8 S 887/00).

Unter dem 2.6.1997 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Bebauung seines Grundstücks mit neun frei stehenden Einfamilienhäusern entsprechend dem seinem Schreiben beiliegenden Plan. Mit Bescheid vom 17.3.1998 lehnte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger die für sein Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne, da durch die geplante Bebauung weiterer Retentionsraum verloren gehe. Für den Bauvorbescheidsantrag fehle es daher schon an einem Sachbescheidungsinteresse. Das Grundstück des Klägers befinde sich zudem im Außenbereich. Nach der deshalb anwendbaren Vorschrift des § 35 BauGB sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und eine städtebaulichen Grundsätzen zuwiderlaufende Ausuferung der Ortslage in den Außenbereich zur Folge habe. Auch wäre das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, da sich auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. 5047 ein metallverarbeitender Betrieb befinde, der das Wohnen wesentlich störe.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass sein Grundstück im Innenbereich liege und er an der Ausweisung des Überschwemmungsgebiets nicht beteiligt worden sei, wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 7.8.1998 aus im Wesentlichen gleichen Gründen zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 1.9.1998 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und zur Begründung geltend gemacht, dass sein Grundstück im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Mischgebiet ausgewiesen sei und sich damit im Innenbereich befinde. Die Überschwemmungsgebietsverordnung sei aus formellen Gründen rechtswidrig. Bezüglich der von ihm ferner beanstandeten Verwaltungsgebühren hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Land hat Klagabweisung beantragt, die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.5.2000 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück des Klägers liege zumindest zum größten Teil im Außenbereich, da es an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang fehle. Bei dem nicht mit dem Vereinsheim bebauten Teil des Grundstücks handle es sich auch nicht um eine sogenannte Baulücke, da die Randlage des Grundstücks keinen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entstehen lasse. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei daher insgesamt nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Bauantrag des Klägers sei als Einheit zu behandeln; zur Vornahme einer Aufteilung sei das Gericht nicht befugt. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtige öffentliche Belange, da es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Auch wäre bei der Zulassung des Vorhabens ein späterer Nutzungskonflikt mit den benachbarten Gewerbeflächen vorprogrammiert. Dieser Gesichtspunkt spräche im Übrigen auch gegen die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn man das Grundstück des Klägers dem Innenbereich zuschlagen wollte. Ob auch die Überschwemmungsgebietsverordnung des Landratsamts der geplanten Bebauung entgegenstehe, könne damit offen bleiben.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 18.09.2000 zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Mai 2000 - 7 K 2055/98 - zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 17. März 1998 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. August 1998 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Er macht geltend: Da es im vorliegenden Fall um einen Bauvorbescheid gehe, seien wasserrechtliche Bestimmungen für einen Erfolg seiner Klage ohne Bedeutung. Die Rechtsverordnung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 27.4.1995 sei im Übrigen nichtig. § 32 WHG erlaube die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets nur, soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordere. Das Landratsamt sei erkennbar davon ausgegangen, dass sämtliche Flächen, die bisher überschwemmt worden seien, in das Überschwemmungsgebiet einzubeziehen seien, ohne zu prüfen, ob die Regelung des Wasserabflusses dies erforderlich mache. Dabei sei im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot von besonderer Bedeutung, dass sein Grundstück grundsätzlich bebaubar sei, weshalb grundstücksbezogen festgestellt werden müsse, ob und inwieweit der Wasserabfluss durch eine Bebauung beeinträchtigt werde. Fraglich sei zudem, ob die Bekanntmachung der Absicht, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen, den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da sie den Eindruck erwecke, dass lediglich freie Grundstücke erfasst würden, nicht jedoch Grundstücke, die sich in einem Baugebiet befänden. Auch in Bezug auf die Bekanntmachung der Rechtsverordnung selbst bestünden Bedenken.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint im Übrigen, dass das Bauvorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig sei, da es nicht genügend Rücksicht auf den Metallverarbeitungsbetrieb nehme, der sich auf dem angrenzenden Grundstück befinde. Wie sich aus der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts Tübingen ergebe, sei dieser Betrieb bei der üblichen abstrakten Betrachtungsweise als wesentlich störender Betrieb zu bewerten. Bei Realisierung der geplanten Wohnbebauung müsse der Betrieb mit nicht unerheblichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Senat hat das Grundstück des Klägers und seine Umgebung in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zwar liegt das Grundstück des Klägers nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, im Außenbereich, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das ändert jedoch nichts daran, dass die geplanten Wohnhäuser zum Teil aus wasserrechtlichen Gründen, zum Teil aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Das Landratsamt hat die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Grundstück des Klägers zu einem wesentlichen Teil in einem durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinde, weshalb er für sein Vorhaben außer einer Baugenehmigung auch eine wasserrechtliche Genehmigung benötige; da ihm diese nicht erteilt werden könne, fehle das für seinen Antrag erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Was die sechs der insgesamt neun geplanten Wohnhäuser betrifft, die sich innerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 27.4.1995 befinden, ist diese Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden

a) Der Kläger macht zwar zu Recht geltend, dass er lediglich einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Bebauung seines Grundstücks beantragt habe. Ob dieses Vorhaben mit wasserrechtlichen Vorschriften im Einklang steht, ist daher an sich nicht zu prüfen. Das würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn der Kläger keinen Bauvorbescheid, sondern eine Baugenehmigung beantragt hätte, da diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht bleiben, die in einem gesonderten und mit einer rechtlich selbständigen Entscheidung abgeschlossenen Verfahren zu prüfen sind, wie dies bei den Vorschriften des Wasserrechts der Fall ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch die Behörde einen Erlaubnisantrag wegen fehlendem Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn der Antragsteller an der Verwertung der von ihm beantragten Erlaubnis gehindert ist, die Erlaubnis für ihn also nutzlos wäre (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 = NVwZ 1990, 559; Urt. v. 23.3.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115, 117; Urt. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282, 286). Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Bauherr für sein Vorhaben außer einer Baugenehmigung noch eine weitere Genehmigung oder Erlaubnis benötigt, die Voraussetzung für deren Erteilung aber nicht vorliegen. So verhält es sich hier.

b) Mit der genannten Rechtsverordnung sind größere Flächen an der Donau zu einem Überschwemmungsgebiet erklärt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung bedarf in dem von ihr erfassten Bereich (u. a.) das Herstellen von Bauten einer wasserrechtlichen Genehmigung, die gemäß § 77 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 WG zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Wie das Landratsamt zu Recht bemerkt, würde die vom Kläger geplante Bebauung den Verlust weiteren Retentionsraums bedeuten, dem die Verordnung gerade vorbeugen will. Sie stellt daher eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit dar, die sich durch Nebenbestimmungen weder verhindern noch ausgleichen lässt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung liegen folglich nicht vor. Insoweit werden auch von dem Kläger keine Einwendungen erhoben.

c) Entgegen seiner Ansicht ist an der Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht zu zweifeln.

Nach § 110 Abs. 3 WG hat die Wasserbehörde den Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung auf die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form bekannt gemacht werden. Dementsprechend hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 3.11.1993 seine Absicht zum Erlass einer Überschwemmungsgebietsverordnung sowohl im Amtsblatt des Landkreises als auch in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Verordnung einen Monat lang beim Landratsamt und den Bürgermeisterämtern der betroffenen Städte und Gemeinden zur Einsicht durch jedermann ausliege. Warum der Kläger meint, dass die Bekanntmachung den Eindruck erwecke, die Verordnung erfasse nur unbebaute Grundstücke, ist unerfindlich. Der Bekanntmachungstext enthält dafür keinerlei Andeutung. Ein Verstoß gegen § 110 Abs. 3 WG liegt infolgedessen nicht vor. Da der Kläger seinen Einwand erst in seiner Berufungsbegründung vom 11.12.2000 vorgebracht hat, wäre ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift ohnehin unbeachtlich (vgl. § 110 b Abs. 1 Satz 1 WG).

Die vom Kläger ferner geäußerten Bedenken, ob die öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung korrekt gewesen ist, sind ebenfalls unbegründet. Es trifft zu, dass in der Bekanntmachung der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets nur darauf hingewiesen wird, dass sich das Überschwemmungsgebiet im Bereich der Stadt Ehingen "auf Teilgebiete an der Donau auf den Gemarkungen Herbertshofen, Dettingen, Berg" erstreckt", und keine nähere Beschreibung oder Kennzeichnung dieser Teilgebiete enthält. Das war jedoch unschädlich. Rechtsverordnungen eines Landratsamts, deren Geltungsbereich sich - wie hier - nicht auf das gesamte Gebiet des Landkreises erstreckt, werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VerkG in den Gemeinden, deren Gebiet die Verordnung erfasst, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinden verkündet. Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung, können sie gemäß § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden, hierauf in der Satzung hingewiesen wird und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile beschrieben wird. Die Form, in der die Bekanntmachung der Verordnung erfolgt ist, ist danach nicht zu beanstanden.

Auch mit dem Einwand, das Landratsamt habe nicht geprüft, ob die Regelung des Wasserabflusses die Einbeziehung sämtlicher Flächen, die bisher überschwemmt worden seien, erforderlich mache, vermag der Kläger nicht durch zu dringen. In dem dem Entwurf der Verordnung beigefügten Erläuterungsbericht wird als Grund für die Ausweisung eines Überschwemmungsgebiets die immer bedrohlichere Hochwasserführung der Donau genannt. Durch die erhöhte Bautätigkeit in der Talaue während der letzten Jahrzehnte sowie die auf eine Nutzbarmachung der von der Donau beanspruchten Flächen durch den Menschen abzielenden Ausbaumaßnahmen seien die natürlichen Retentionsräume verringert worden. Um keine weiteren Verschärfungen in den Hochwasserabflussspitzen hinnehmen zu müssen, sei es unerlässlich, möglichst weitgehend und auf Dauer Überschwemmungsgebiete als Retentionsflächen auszuweisen. Die Verordnung bezweckt daher erst in zweiter Linie eine Regelung des Hochwasserabflusses im engeren Sinn. Im Vordergrund steht vielmehr das inzwischen in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) ausdrücklich genannte Ziel, die natürlichen Rückhalteflächen zu erhalten, eine Maßnahme, die allerdings gleichzeitig zu einem schadlosen Wasserabfluss beiträgt. Der Vorwurf des Klägers, dass das Landratsamt nicht geprüft habe, ob die Regelung des Hochwasserabflusses die Einbeziehung aller bei früheren Hochwassern überschwemmten Grundstücke in die Verordnung erfordere, geht schon deshalb in die falsche Richtung.

Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Wie es in dem Erläuterungsbericht ferner heißt, wurden für die Abgrenzung die abgelaufenen Hochwasser der Jahre 1980 und 1990 mit einer statistischen Jährlichkeit von 50 bis 100 Jahren zugrunde gelegt. Als weitere Grundlagen seien Hochwasserumgrenzungslinien (Geschwemmsellinien) sowie vorhandene Luftbildaufnahmen der Hochwasserereignisse 1980 und 1990 verwendet worden. Dieses Verfahren steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben, die die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Einführung des Verordnungsmusters für Überschwemmungsgebiete (Überschwemmungsgebietserlass) vom 8.2.1990 (GABl. S. 199) für die Abgrenzung eines solchen Gebiets macht.

Auch was die Einbeziehung gerade des Grundstücks des Klägers betrifft, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung keine Bedenken. Das Grundstück grenzt nach Süden beinahe direkt an die Donau und wird daher vermutlich auch bei weniger starkem Hochwasser überschwemmt. Der nordwestliche Teil des Grundstücks, auf dem sich die ehemalige Viehumschlagshalle befindet, wird vom Geltungsbereich der Verordnung nicht erfasst, der sich nur den bisher unbebauten Teil des Grundstücks erstreckt. Die beiden auf den südwestlich angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäude stehen der Einbeziehung dieses Teils des Grundstücks nicht entgegen, da es dem Verordnungsgeber darum geht, eine weitere Einengung des Retentionsraums zu verhindern.

2. Das Sachbescheidungsinteresse kann dem Kläger jedoch nur insoweit abgesprochen werden, als die von ihm geplanten Wohnhäuser auf dem Teil seines Grundstücks errichtet werden sollen, der sich im Geltungsbereich der Überschwemmungsgebietsverordnung befindet. Das trifft auf nur sechs der insgesamt neun Wohnhäuser zu, nicht aber auf die drei Gebäude, die auf dem von der Verordnung nicht erfassten nordöstlichen Grundstücksteil geplant sind. Der Kläger hat indessen auch insoweit keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid, da sich die dort geplanten Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und daher nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig sind.

a) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers einheitlich nach § 35 BauGB zu beurteilen sei, da dessen Grundstück zumindest zum größten Teil im Außenbereich liege und der von ihm gestellte Bauantrag als Einheit zu behandeln sei. Es hat deshalb offen gelassen, ob der mit der ehemaligen Vieh- und Schlachthalle bebaute, nordöstliche Teil des Baugrundstücks im unbeplanten Innenbereich liegt. Das Verwaltungsgericht hat dabei verkannt, dass es sich bei den geplanten neun Wohnhäusern jeweils um selbständige bauliche Anlagen handelt, die deshalb baurechtlich getrennt zu betrachten sind. Der Umstand, dass nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Teil dieser Häuser planungsrechtlich unzulässig ist, berechtigt daher nicht dazu, den beantragten Bauvorbescheid ohne weitere Prüfung auch für die übrigen Gebäude zu versagen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 58 LBO Rn. 40). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn auf Grund der Erklärungen des Klägers oder sonstiger Umstände davon auszugehen wäre, dass dieser die einzelnen Wohnhäuser entweder alle zusammen oder gar nicht errichten will und daher an einer nur teilweisen Genehmigung seines Projekts nicht interessiert ist. Für eine solche Willensrichtung des Klägers gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht auch nicht darin zu folgen, als es meint, dass zumindest der größte Teil des Grundstücks des Klägers im Außenbereich liege. Nach dem Ergebnis des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins erstreckt sich vielmehr der Bebauungszusammenhang, den die nordöstlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Gebäude beiderseits des Höllwegs bilden, nicht nur auf die im Nordosten des Grundstücks stehende ehemalige Viehumschlagshalle, sondern bezieht auch das übrige Grundstück ein. Das Verwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass der die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich markierende Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet. Das ist jedoch als Begründung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausreichend, weil sich im Südosten des Grundstücks des Klägers ebenfalls eine zusammenhängende Bebauung befindet. Es kommt hinzu, dass bei der Grenzziehung zwischen dem Außen- und Innenbereich außer den vorhandenen baulichen Anlagen auch die topographischen Verhältnisse wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte zu berücksichtigen sind. Das kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang nicht - wie es der genannten Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm auch eine unbebaute Fläche bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen ist (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 16). Eine solche natürliche Grenze bildet sowohl die in einem Abstand von nur wenigen Metern südlich am Grundstück des Klägers vorbeifließende Donau als auch der im Nordosten befindliche Bahndamm. Da das Grundstück nach den beiden übrigen Seiten von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist, stellt es sich infolge dieser besonderen Situation als eine den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Baulücke dar und ist damit insgesamt dem Innenbereich zuzurechnen.

b) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der drei in dem außerhalb des Geltungsbereichs der Überschwemmungsgebietsverordnung gelegenen nordöstlichen Grundstücksteil geplanten Gebäude beurteilt sich infolgedessen nicht, wie das Landratsamt und das Verwaltungsgericht angenommen haben, nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB. Dessen ungeachtet kann die Klage auch in Bezug auf diesen Teil des Vorhabens keinen Erfolg haben, da sich die genannten Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und daher auch nach § 34 BauGB planungsrechtlich unzulässig sind.

Die Eigenart der im Nordosten des Grundstücks befindlichen Bebauung entspricht keinem der Baugebiete der BauNVO. Zwar gehören zu dieser Bebauung außer zwei Gewerbebetrieben auch mehrere Wohnhäuser, was an eine Einordnung als Mischgebiet denken lässt. Einer solcher Einordnung steht jedoch entgegen, dass es sich zumindest bei dem auf dem Grundstück Flst.Nr. 5047 befindlichen metallverarbeitenden Betrieb um einen das Wohnen wesentlich störenden und deshalb nicht unter § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO fallenden Betrieb handelt. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Gegenstand dieses Betriebs, da sich metallverarbeitende Betriebe ebenso wie Kfz-Werkstätten hinsichtlich ihrer Störwirkung einer generalisierenden Betrachtung dahingehend entziehen, dass bereits aufgrund der Betriebsart typisierend stets von einer für das Wohnen wesentlichen oder nicht wesentlichen Störung ausgegangen werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf den jeweiligen Störgrad, der von der konkreten Anlage und deren Betriebsgestaltung sowie von der konkreten Gebietssituation abhängt (vgl. zur Einordnung von Kfz-Werkstätten: BVerwG, Beschl. vom 11.4.1975 - 4 B 37.75 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3; Urt. vom 7.2.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642). Was Kfz-Werkstätten betrifft, wird dabei zwischen den im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tankstelle üblicherweise verbundenen Wartungs- und kleineren Reparaturarbeiten, die zu den nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen gezählt werden, und den in einem Kfz-Verwertungs- oder -instandsetzungsbetrieb üblicherweise anfallenden Karosserie- und Karosseriereparaturarbeiten unterschieden, die typischerweise wesentlich störende gewerbliche Nutzungen darstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.1. 2000 - 1 A 11751/99 - BauR 2000, 527 m.w.N.). Wie dieser Vergleich zeigt, ist im vorliegenden Fall von einem das Wohnen wesentlich störenden Betrieb auszugehen. Nach den Angaben des Landratsamts werden in dem betreffenden Betrieb Stahlkonstruktionen aller Art für die Industrie sowie für "private Kunden" Geländer, Podeste, Treppen etc. hergestellt, wozu eine Schweißmaschine, ein Amboss, eine Stanzmaschine sowie mehrere Bohrmaschinen verwendet würden. Beschäftigt seien außer dem Betriebsinhaber fünf Personen, die wochentags von 7.00 bis 18.00 Uhr, bei starker Auftragslage aber auch länger sowie an Samstagen tätig seien. Diesen Angaben hat der Kläger nicht widersprochen. Der Senat hat daher keine Bedenken, sie seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Das danach anzunehmende erhebliche Störungspotential des Betriebs zwingt zu seiner Qualifizierung als einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der drei im Nordosten des Grundstücks geplanten Wohnhäuser hängt somit auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung davon abhängt, ob sie sich im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. An dieser Voraussetzung fehlt es, da alle drei Wohnhäuser auf Grund ihrer Lage in der direkten Nachbarschaft zu dem auf dem Grundstück Flst.Nr. 5047 befindlichen Betrieb den von diesem ausgehenden Immissionen unmittelbar ausgesetzt wären. Der Inhaber des Betriebs müsste daher beim Bau dieser Häuser damit rechnen, seinen Betrieb nur noch in einem sowohl zeitlich als auch in Bezug auf die Art der erlaubten Tätigkeiten erheblich eingeschränkten Umfang fortsetzen zu können. Dies bedeutet einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als Teil des "sich Einfügens" und damit zugleich einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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