Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: PL 15 S 1/06
Rechtsgebiete: LPVG, BPersVG, BetrVG, BBiG ErzieherVO


Vorschriften:

LPVG § 86
BPersVG § 107 Satz 2
BPersVG § 9 Abs. 1
BPersVG § 9 Abs. 2
BPersVG § 9 Abs. 4
BetrVG § 78a
BBiG § 2 Abs. 2 (a.F.)
BBiG § 3 Abs. 2 (n.F.)
BBiG § 19 (a.F.)
BBiG § 26 (n.F.)
BBiG § 25 (a.F.)
BBiG § 5 Abs. 1 (n.F.)
ErzieherVO
Beantragt ein Arbeitgeber die Feststellung, dass zwischen ihm und einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BPersVG nicht zustande gekommen ist, ist hierüber im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.

Wer im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 BBiG (hier: Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik) bei einem kommunalen Arbeitgeber ein Berufspraktikum absolviert, ist kein Auszubildender im Sinne des § 9 Abs. 1 BPersVG.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 1/06

Verkündet am 29.11.2007

In der Personalvertretungssache

wegen Weiterbeschäftigung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -

am 29. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Februar 2006 - PL 21 K 18/05 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und der Antragstellerin gemäß § 9 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.

Die weitere Beteiligte zu 1 absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin an der privaten Fachschule für Sozialpädagogik - Fröbelseminar - in Stuttgart. Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik und ein einjähriges durch die Fachschule begleitetes berufsbezogenes Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Berufspraktikum). Letzteres absolvierte die weitere Beteiligte zu 1 aufgrund eines am 06.04.2004 geschlossenen Praktikantinnenvertrages vom 13.09.2004 bis 12.09.2005 bei der Antragstellerin. Am 18.07.2005 hat die weitere Beteiligte zu 1 das Kolloquium zum Abschluss des Berufspraktikums bestanden. Mit Urkunde vom 13.09.2005 wurde ihr die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" erteilt. Seit 12.05.2005 ist sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 06.06.2005 und mit nochmaligem Schreiben vom 25.08.2005 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 ihre Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG.

Am 11.08.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - und beantragte festzustellen, dass zwischen ihr und der weiteren Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden sei. Mit Beschluss vom 20.02.2006 entsprach das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - dem Antrag der Antragstellerin und führte zur Begründung im Wesentlichen an, der Antrag sei als allgemeiner Feststellungsantrag oder als umgewandelter Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zulässig und auch rechtzeitig gestellt. Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit sei nicht begründet worden, da schon die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BPersVG nicht vorlägen. Denn die weitere Beteiligte zu 1 habe nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz gestanden. Das Berufsbildungsgesetz gelte nicht für die Ausbildung in berufsbildenden Schulen, zu der auch die Ausbildung nach der Erzieherverordnung gehöre.

Gegen diesen ihnen am 07.03.2006 zugestellten Beschluss haben die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 am 13.03.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 04.05.2006 begründet.

Sie beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Februar 2006 - PL 21 K 18/05 - zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin habe zwar an der Fachschule für Sozialpädagogik stattgefunden, die weitere Beteiligte zu 1 sei jedoch so in den betrieblichen Ablauf bei der Antragstellerin eingebunden gewesen, dass eine analoge Anwendung des Berufsbildungsgesetzes angezeigt sei. Zu den Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz gehörten Beschäftigte, die in einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf ausgebildet würden. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 BPersVG spreche auch, dass die Voraussetzungen der Erzieherverordnung in erheblichen Teilen den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes entsprächen. Dementsprechend nehme der Praktikantenvertrag auch auf § 19 Berufsbildungsgesetz alte Fassung Bezug. Darüber hinaus sei es Sinn und Zweck des § 9 BPersVG zu verhindern, dass der Arbeitgeber Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Personalrats nach Abschluss der Berufsausbildung aus seiner personalvertretungsrechtlichen Funktion entfernen könne. Dieser Schutzzweck müsse auch zum Tragen kommen, wenn die vorgeschriebene Praktikantenzeit weniger als zwei Jahre angedauert habe. Der sich aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot ergebende Schutz für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung habe sich in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen. Der besondere Kündigungsschutz biete für die weitere Beteiligte zu 1 keine Sicherung, weil das Ausbildungsverhältnis ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Im Übrigen habe die weitere Beteiligte zu 1 während des Praktikums faktisch in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet. In ihrem Kernausbildungscharakter sei die Erzieherinnenausbildung einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gleichzustellen. Die im zweiten Abschnitt des Berufsbildungsgesetzes für die Anerkennung von Ausbildungsberufen genannten Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes würden von der Erzieherverordnung komplett erfüllt. Anders als im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2002 erfolge die Ausbildung auch nicht an einer Fachhochschule, Universität oder sonstigen Hochschule oder Fachhochschule.

Im Übrigen sei der Antrag der Antragstellerin zu früh gestellt, so dass ihm im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Er sei außerdem auch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt worden.

Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, eine analoge Anwendung des § 9 BPersVG komme schon wegen der nur einjährigen Dauer des Berufspraktikums nicht in Betracht. Gerade wegen der kurzen Dauer des Praktikums sei ein Bedürfnis für eine analoge Anwendung nicht erkennbar.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Antragstellerin im Termin zur Anhörung weder anwesend noch vertreten war (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 sind zulässig. Sie sind nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch für die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die nach der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG für die Länder unmittelbar geltenden bundesgesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG in den die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden betreffenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ohne weiteres die Rechtsstellung von Beteiligten haben. Die Beschwerden sind auch in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2006 dem zulässigen Antrag der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben und festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden sei. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen der weiteren Beteiligten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist zulässig; über ihn ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Er ist darauf gerichtet festzustellen, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht zustande gekommen ist.

Nach § 9 Abs. 2 BPersVG gilt, wenn ein in Abs. 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt, zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet; in Abs. 1 sind u. a. Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz - BBiG - genannt, die Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind. In § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen kann, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 (sowie nach dem hier nicht einschlägigen Absatz 3) nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Abs. 2 (sowie nach Absatz 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 bezieht sich jedoch ebenso wie der Auflösungsantrag nach Nr. 2 auf die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Lediglich in zeitlicher Hinsicht unterscheiden sich beide Anträge voneinander (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1987 - 6 P 25.85 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5). Wird ein Feststellungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gestellt, aber nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Abs. 2 rechtskräftig entschieden, so kann dieser Feststellungsantrag angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht mehr gestellt werden, sondern er wandelt sich in einen Auflösungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (BVerwG, st. Rspr., z. B. Beschluss vom 31.05.1990, PersV 1990, 528). Ebenso wie der Auflösungsantrag nach Abs. 4 Nr. 2 setzt der Feststellungsantrag nach Abs. 4 Nr. 1 einen Anspruch des Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung voraus, von dessen Erfüllung der Arbeitgeber durch den gerichtlichen Ausspruch freigestellt wird. Die Anspruchsberechtigung ist daher zwar für die nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu fällende Entscheidung vorgreiflich, ihre (positive oder negative) Feststellung ist aber nicht der rechtskraftfähige Inhalt der nach § 9 Abs. 4 BPersVG ergehenden Entscheidung.

Die hier in Rede stehende, allein die Vorfrage betreffende Feststellung, ob das Weiterbeschäftigungsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist, hat somit einen anderen Streitgegenstand. Gleichwohl haben auch über diesen Feststellungsantrag die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 86 Abs. 2 LPVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn der Feststellungsantrag mit einem hilfsweise geltend gemachten Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG verbunden sei. Es spreche nämlich nichts dafür, dass insoweit das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren lediglich auf eine im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu treffende Inzidentfeststellung beschränkt sei, d.h. nur eine Vorfragenkompetenz besitze, die nicht die Befugnis zur rechtskraftfähigen Sachentscheidung umfasse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, BVerwGE 102, 106 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - PL 15 S 1129/04 -, NJOZ 2005, 3264; OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991 - PV-B 6/90 -, PersV 1993, 89; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 -, BAGE 63, 319, mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11.01.1995 - 7 AZR - 574/94, PersR 1995, 223).

Aber auch wenn der Arbeitgeber - wie hier - nur die Feststellung begehrt, dass die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, ohne sich hilfsweise auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu berufen, sind die Verwaltungsgerichte berechtigt, hierüber im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, BPersVG § 9 RdNr. 48; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 PB 9/06 -, DVBl 2006, 1385). Denn nach § 86 Abs. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte - entsprechend den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren (§ 86 Abs. 2 LPVG) - u.a. "in den Fällen" des § 107 Satz 2 BPersVG, der Vorschrift also, die § 9 BPersVG in den Ländern für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zuweisung in § 86 Abs. 1 LPVG bezieht sich damit nicht nur auf die Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG, sondern auf die gesamte Vorschrift, d.h. auch auf das Bestehen einer Weiterbeschäftigungspflicht nach Absatz 2 und 3 (vgl. zu § 83 BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.1994 - 1 A 575/93.PVB -, PersR 1995, 338; Nds. OVG, Beschluss vom 20.09.1995 - 17 L 6187/94 -, PersR 1996, 203). Deswegen müssen im Interesse der Justizgewährpflicht den Verwaltungsgerichten neben den besonderen Gestaltungsanträgen nach § 9 Abs. 4 BPersVG auch die allgemeinen Rechtsschutzformen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zur Verfügung stehen. Anderenfalls würde gerade der personalvertretungsrechtliche Kern des § 9 BPersVG, der in der Herbeiführung eines gesetzlichen Weiterbeschäftigungsverhältnisses durch den Ausgebildeten und mithin in den kollektivrechtlichen Schutzbestimmungen der Absätze 1 bis 3 zu sehen ist, aus dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausgeblendet und systemwidrig dem individualarbeitsrechtlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten überantwortet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 20/94 -, BVerwGE 102, 100). Zwischen der Mitgliedschaft in der Personalvertretung und der Weiterbeschäftigungspflicht einerseits und zwischen ihrer auf der Tätigkeit im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung beruhenden Begründung und ihrer Einschränkung andererseits besteht nämlich ein enger Sachzusammenhang, der einen einheitlichen Rechtsweg für alle die Anwendung des § 9 BPersVG betreffenden Verfahren notwendig erscheinen lässt. Auch weisen die die Weiterbeschäftigungspflicht begründenden Umstände eine größere Nähe zum Personalvertretungsrecht auf als die ihren Ausschluss rechtfertigende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.1994, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.06.1981 - 6 P 71/78 -, BVerwGE 62, 364). Eine Abgrenzung und Aufspaltung der Verfahren lässt sich daher nicht überzeugend mit dem Argument belegen, das Feststellungsbegehren über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses beziehe sich auf ein individualrechtliches Rechtsverhältnis und sei deshalb im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu verfolgen (so aber BAG, Beschluss vom 29.11.1989, a.a.O.).

Das somit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren statthafte Feststellungsbegehren ist auch weder zu spät noch zu früh anhängig gemacht worden. Die Vorschrift des § 9 BPersVG legt für das Feststellungs- bzw. Auflösungsbegehren gemäß Absatz 4 Satz 1 eine Endfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fest. Ob diese Zwei-Wochen-Frist auch für die der Entscheidung nach Absatz 4 vorausgehende Feststellung gilt, dass die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, kann vorliegend offen bleiben (verneinend: Senatsbeschluss vom 18.01.2005, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, a.a.O.). Denn die Antragstellerin hat mit ihrem am 11.08.2005 gestellten Antrag diese Frist gewahrt. Das Berufsausbildungsverhältnis der weiteren Beteiligten zu 1 endete nämlich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erst am 13.09.2005. Zwar heißt es in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 13.03.1985 - ErzieherVO - (GBl. S. 57), dass die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung endet, die aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und dem Kolloquium zum Abschluss des Berufspraktikums besteht. Damit ist jedoch nur eine Regelung darüber getroffen worden, auf welche Art und Weise die Ausbildung beendet wird, nicht aber auch über den Zeitpunkt. Dies folgt aus dem sich anschließenden Satz 3, der besagt, dass erst nach erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung mit der staatlichen Anerkennung die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher"/"Staatlich anerkannte Erzieherin" erworben wird. Wann die gesamte Ausbildung abgeschlossen ist, ergibt sich aus § 35 Abs. 3 und 4 ErzieherVO. Danach ist die gesamte Ausbildung abgeschlossen, wenn nach dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung auch das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen ist. Die staatliche Anerkennung als Erzieher ist mit Wirkung des Tages der Teilnahme am Kolloquium, jedoch frühestens mit Wirkung des Tages nach Beendigung des Berufspraktikums, auszusprechen, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist. Aus dieser Regelung wird erkennbar, dass das Ausbildungsverhältnis noch nicht mit dem erfolgreichen Bestehen des Kolloquiums, im Falle der weiteren Beteiligten zu 1 also nicht mit Ablauf des 18.07.2005 endet, sondern erst dann, wenn auch das einjährige Berufspraktikum beendet ist. Dies war gemäß dem Praktikantinnenvertrag vom 06.04.2004 erst am 12.09.2005 der Fall.

Auch eine Regelung, wann ein Feststellungsantrag gemäß § 9 BPersVG frühestens gestellt werden kann, ist § 9 BPersVG nicht zu entnehmen. Einem "verfrüht" gestellten Feststellungsantrag könnte allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Ob dies der Fall ist, richtet sich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39/93 -, NVwZ-RR 1995, 333). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht offen gelassen, ob für das Feststellungsbegehren anfänglich ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, da es jedenfalls nach dem wiederholten Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1 gegeben war.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 nicht zustande gekommen ist. Denn die weitere Beteiligte zu 1 ist keine Auszubildende im Sinne des § 9 Abs. 1 BPersVG. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 BPersVG auf die Ausbildung nach der Erzieherverordnung kommt nicht in Betracht.

Die Regelung in Absatz 2 des § 9 BPersVG nimmt Bezug auf die Legaldefinition des Auszubildenden in Absatz 1. Danach zählen hierzu Beschäftigte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehen. Anders als die Regelung in § 78a BetrVG, die allgemein auf Berufsausbildungsverhältnisse abstellt, knüpft § 9 Abs. 1 BPersVG ausdrücklich an Berufsausbildungsverhältnisse nach dem - insoweit hier allein in Betracht kommenden - Berufsbildungsgesetz an. In einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz befand sich die weitere Beteiligte zu 1 nicht, als sie ihr Weiterbeschäftigungsverlangen geltend machte. Denn das Berufsbildungsgesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung der weiteren Beteiligten zu 1 geltenden Fassung vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112) mit nachfolgenden Änderungen - BBiG a.F. - (nunmehr gleichlautend § 3 Abs. 1 BBiG in der Fassung vom 23.03.2005 [BGBl. I S. 931 - BBiG n.F. -]) nicht für die Berufsbildung, soweit sie in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Diese Einschränkung beruht darauf, dass dem Bundesgesetzgeber für den Bereich der Ausbildung in berufsbildenden Schulen die Gesetzgebungskompetenz fehlt (Art. 30 und Art. 70 GG). Ein Berufsausbildungsverhältnis liegt daher immer dann nicht vor, wenn und soweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Ausbildung an einer berufsbildenden Schule ist. Die auf die Fachhochschulausbildung bezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dem von den weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 genannten Urteil vom 16.10.2002 (Az.: 4 AZR 429/01, BAGE 103, 131) ist insoweit auf andere Ausbildungen an berufsbildenden Schulen ohne Weiteres zu übertragen. Zu den der Kulturhoheit der Länder unterstehenden berufsbildenden Schulen gehört auch die Private Fachschule für Sozialpädagogik in Stuttgart, an der die weitere Beteiligte zu 1 ihre Ausbildung zur staatlichen anerkannten Erzieherin absolviert hat. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die gemäß § 89 SchulG erlassene ErzieherVO zutreffend ausgeführt. Die Fachschule für Sozialpädagogik ist gemäß § 1 dieser Verordnung ein Berufskolleg, wie es in § 4 Abs. 1 Satz 4, § 12 Schulgesetz näher umschrieben ist. Auch aus § 2 ErzieherVO ergibt sich, dass es sich bei der Ausbildung in erster Linie um eine schulische Ausbildung handelt, an die sich ein durch die Fachschule begleitetes berufsbezogenes Praktikum anschließt.

Auch aus dem Umstand, dass in dem von der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Antragstellerin geschlossenen Praktikantinnenvertrag vom 06.04.2004 auf das Berufsbildungsgesetz Bezug genommen wird, lässt sich nicht herleiten, dass die weitere Beteiligte zu 1 in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stand. Denn die Verweisung in § 3 des Praktikantinnenvertrags bezieht sich lediglich auf § 19 BBiG a.F. (nunmehr § 26 BBiG n.F.), der nach seinem Wortlaut ausschließlich Regelungen für "andere Vertragsverhältnisse" trifft, die gerade keine "Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes" darstellen (vgl. auch Altvater/Hamer u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 9 RdNr. 2; . Lorenzen/Etzel u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2007, § 9 RdNr. 23a).

Offen bleiben kann die Frage, ob die Ausbildung nach der ErzieherVO als ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des - hier nicht anwendbaren - § 78a BetrVG angesehen werden könnte. Diese Vorschrift verlangt - wie bereits erwähnt - nicht ausdrücklich ein "Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz", sondern lässt ein "Berufsausbildungsverhältnis" genügen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung versteht den Begriff des Berufsausbildungsverhältnisses im Rahmen des § 78a BetrVG dementsprechend weiter und fasst darunter auch Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Berufsbildungsgesetz unterfallen. Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Vorschrift des § 9 BPersVG allerdings nicht ohne Weiteres übertragen. Denn der geschützte Personenkreis nach § 9 Abs. 1 BPersVG ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut trotz gleicher Zielsetzung mit dem des § 78a BetrVG nicht deckungsgleich (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 519/82 -, BAGE 46, 270). Die im Verhältnis zu § 78a BetrVG engere Fassung des § 9 Abs. 1 BPersVG lässt sich daher auch nicht dadurch korrigieren, dass Auszubildende, die eine Berufsausbildung an einer berufsbildenden Schule erhalten und in diesem Rahmen ein Berufspraktikum absolvieren, den Auszubildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz gleichgestellt werden. Insoweit steht der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 BPersVG einer in diesem Sinne erweiternden Auslegung entgehen (zur Wortlautgrenze vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. 1978, S. 309 ff.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichstellung eines Umschulungsverhältnisses mit einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein striktes Beharren auf einem eng verstandenen Wortsinn des Begriffs "Berufsausbildungsverhältnis" entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, und hat dem folgend - da das Umschulungsverhältnis im konkret zu entscheidenden Fall einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz qualitativ gleichwertig war - wegen der vergleichbaren Sachlage in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht eine Gleichstellung der Umschulungsmaßnahme mit einer Berufsausbildung im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG bejaht. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht jedoch darin, dass das Berufsbildungsgesetz das berufliche Umschulungsverhältnis nicht von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, sondern neben dem Berufsausbildungsverhältnis als gesonderten Teil der Berufsbildung regelt (vgl. § 1 Abs. 1 BBiG a.F.). Ist daher eine Umschulungsmaßnahme im konkreten Fall einer Berufsausbildung qualitativ gleichwertig, steht der Wortlaut des § 9 Abs. 1 BPersVG nicht entgegen, diese Maßnahme einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzustellen. Anders ist es jedoch, wenn das Berufsbildungsgesetz - wie im vorliegenden Fall - die Berufsausbildung an einer berufsbildenden Schule ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich ausnimmt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der genannten Entscheidung zunächst mit der Frage befasst, ob sich der Kläger im dortigen Verfahren, der eine Umschulung zum Krankenpfleger absolvierte, überhaupt auf § 9 BPersVG berufen konnte. Dies war fraglich, weil das Krankenpflegergesetz nach seiner zum 1. September 1985 in Kraft getretenen Novellierung die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes auf die Ausbildung für die vom Krankenpflegergesetz erfassten Berufe ausschloss. Zur Anwendbarkeit von § 9 BPersVG kam das Bundesverwaltungsgericht nur, weil für die konkrete Umschulungsmaßnahme des Klägers das novellierte Recht noch keine Anwendung fand.

Eine Gleichstellung von Auszubildenden, die eine Berufsausbildung an einer berufsbildenden Schule erhalten und in diesem Rahmen ein Berufspraktikum absolvieren, mit den Auszubildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz lässt sich auch nicht im Wege einer Analogie rechtfertigen (vgl. Lorenzen/Etzel u.a., a.a.O., § 9 RdNr. 23a). Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, dass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt - den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04 -, NJW 2006, 2093, 2094 f; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11/94 -, BVerwGE 99, 362, 365 f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da es bereits an Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke fehlt.

Die bei der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 neu eingefügte Regelung des § 9 BPersVG entsprang - wie auch die in derselben Legislaturperiode im Parlament beratene und beschlossene Regelung des § 78a BetrVG - dem Bestreben, eine Gesetzeslücke zu schließen, die darin bestand, dass es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluss der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so dass er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 -; Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, - 6 P 16/88 -, PersR 1990, 256 m.w.N.). Welche Beweggründe dazu geführt haben, die Voraussetzungen des § 9 BPersVG teilweise enger zu fassen als die des § 78a BetrVG, ist den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig zu entnehmen. Nach der Zielsetzung des Gesetzes dürfte hierfür aber vor allem die Überlegung maßgebend gewesen sein, den Anwendungsbereich des § 9 BPersVG auf die Auszubildenden zu beschränken, die zu einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf des öffentlichen Dienstes ausgebildet werden (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., § 9 RdNr. 8; Lorenzen/Etzel u.a., a.a.O., § 9 RdNr. 23). Der Umsetzung dieser Zielsetzung dürfte die Bezugnahme auf das Berufsbildungsgesetz dienen, da das Berufsbildungsgesetz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F. bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG n.F. für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wie beispielsweise die Ausbildung der Beamten im Vorbereitungsdienst, nicht gilt.

Soweit die Bezugnahme auf die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz mit weiteren Einschränkungen verbunden ist, insbesondere der ausdrücklich geregelten Nichtanwendbarkeit auf Ausbildungen an berufsbildenden Schulen, spricht nichts dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 9 Abs.1 BPersVG dessen nicht bewusst war. Denn dieser Ausschluss ist in § 2 Abs. 1 BBiG a.F. und damit in derselben Vorschrift geregelt, die auch den Ausschluss für die Berufsbildung in einem öffentlichen Dienstverhältnis regelt. Darüber hinaus hat er nach der 1985 erfolgten Novellierung des Krankenpfleger- und des Hebammengesetzes, welche unter anderem die Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes auf Ausbildungsverhältnisse nach diesen Gesetzen mit sich brachte, mit dem Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen vom 13.07.1988 (BGBl I S. 1037) eine Ergänzung der Regelung in § 9 BPersVG vorgenommen, um die Ausbildung der Krankenpfleger und Hebammen etc. wieder in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BPersVG aufzunehmen. Hieraus ist zu schließen, dass ihm die Problematik der gegenüber § 78a BetrVG engeren Fassung des § 9 Abs. 1 BPersVG spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war. Dennoch hat er eine Ergänzung hinsichtlich der Auszubildenden an berufsbildenden Schulen auch bei dieser Gelegenheit nicht vorgenommen. Dass ihm dabei nicht bekannt war, dass schulische Ausbildungen häufig - wie auch im Falle der am 13. März 1985 erlassenen Erzieherverordnung - mit einem Berufspraktikum verbunden sind, ist nicht anzunehmen.

Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke spricht im Übrigen auch, dass die in § 9 Abs. 1 BPersVG genannten Voraussetzungen mit den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 58 Abs. 2 BPersVG bzw. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 2 LPVG für die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übereinstimmen. Wählbar zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sind gemäß § 58 Abs. 2 BPersVG bzw. § 58 Abs. 2 LPVG - abgesehen von einzelnen hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - Beschäftigte, die am Wahltag noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Beschäftigten zählen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LPVG neben den Arbeitnehmern (bzw. Arbeitern und Angestellten gemäß der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassungen des BPersVG und des LPVG) auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Bezugnahme auf das Berufsbildungsgesetz enthält das Gesetz an dieser Stelle im Unterschied zu § 9 Abs. 1 BPersVG nicht. Diese unterschiedliche Begriffswahl bedingt die Möglichkeit, dass auch Beschäftigte in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden, die vom Schutz des § 9 BPersVG nicht erfasst werden.

Selbst wenn der Gesetzgeber aber nicht erkannt haben sollte, dass Auszubildende an berufsbildenden Schulen, die ein Berufspraktikum absolvieren, von § 9 Abs. 1 BPersVG nicht erfasst werden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Gesetzgeber diesen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte. Denn die Situation eines Auszubildenden, der im Anschluss an eine schulische Ausbildung bei seinem Arbeitgeber ein Berufspraktikum absolviert, ist angesichts der regelmäßig sehr viel geringeren Integration und Dauer dieses Praktikums mit einem in der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz befindlichen Beschäftigten, der seine gesamte Ausbildung von dem Arbeitgeber erhält, nicht vergleichbar. Zwar ist das Berufspraktikum wie das Ausbildungsverhältnis befristet und der Arbeitgeber in beiden Fällen nicht verpflichtet, nach dem Abschluss die Beschäftigten zu übernehmen. Das allein genügt jedoch nicht, um die Beschäftigung im Rahmen eines Berufspraktikums einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzusetzen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausbildung nach der ErzieherVO in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der zweijährigen schulischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik, nach Inhalt und Ausgestaltung einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere den in § 25 Abs. 2 BBiG (vgl. nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG n.F.). aufgestellten Anforderungen für staatlich anerkannten Ausbildungsberufe entspricht. Denn der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG knüpft an ein Berufsausbildungsverhältnis an, das der Auszubildende mit seinem künftigen Arbeitgeber begründet hat (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2004 - 2 Sa 233/04 -, Juris). Bei demjenigen, der eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach der ErzieherVO absolviert, besteht ein Vertragsverhältnis zu seinem Arbeitgeber nur während der verhältnismäßig kurzen Zeit des Berufspraktikums. Dieses Berufspraktikum entspricht hinsichtlich seiner Dauer von nur einem Jahr (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErzieherVO) nicht den Anforderungen, die gemäß § 25 Abs. 2 BBiG regelmäßig an ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetz gestellt werden. Dies gilt auch im konkreten Fall der weiteren Beteiligten zu 1, die bei der Antragstellerin entsprechend dem Praktikantenvertrag vom 06.04.2004 nur ein einjähriges Praktikum absolviert hat.

Völlig schutzlos ist die weitere Beteiligte zu 1 dennoch nicht, da sie sich auf den allgemeinen Schutz des § 8 BPersVG berufen kann. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück