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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 1 S 1922/07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 112 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 | |
VwGO § 138 Nr. 1 | |
ZPO § 283 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Rücknahme der Bewilligung von erhöhtem Sitzungsgeld für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen der Beklagten
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 5. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2007 - 7 K 1471/06 - zugelassen.
Gründe:
Die Berufung gegen das o.g. Urteil ist zuzulassen, denn der Kläger dringt jedenfalls mit der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.
Der Zulassungsantrag ist insoweit zulässig. Der Kläger trägt u.a. vor, dass die ehrenamtlichen Richter zwar an der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 26.06.2007 teilgenommen, nicht aber an dem Urteil mitgewirkt hätten, das - nach fristgerechter Vorlage eines der Beklagten bis zum 04.07.2007 nachgelassenen Schriftsatzes - ausweislich der Angaben im Rubrum am 09.07.2007 gefällt worden sei. Der damit behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 112 VwGO ist vom Kläger ordnungsgemäß dargelegt worden. Diese Besetzungsrüge ist nicht lediglich - was unzureichend wäre - "auf Verdacht" erhoben worden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.04.1986 - 7 CB 63.85 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64 <juris Rz. 6 m.w.N.>). Vielmehr ist sie durch dem Kläger mögliche nähere Angaben konkretisiert worden, die Anhaltspunkte für den Verfahrensverstoß aufzeigen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Gerichtsakten eingesehen, in denen Hinweise auf eine Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern oder jedenfalls deren Benachrichtigung nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes nicht enthalten sind. Der Kläger hat demnach - wie zur ordnungsgemäßen Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers geboten - zweckentsprechende Schritte zur Aufklärung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts unternommen. Diese haben dem Senat Anlass gegeben, die Vorgänge durch die Einholung einer dienstlichen Äußerung beim Vorsitzenden der Kammer zu erhellen. Danach kann festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht § 112 VwGO nicht beachtet hat.
Nach § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Die Bestimmung dient der Wahrung der Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO). Sie garantiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs und ergänzt § 108 Abs. 1 VwGO, indem sie die Identität der verhandelnden und entscheidenden Richter fordert (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26.03.1991 - VII R 72/90 -, BFH/NV 1992, 115 <juris Rz. 10>; BGH, Urteil vom 01.02.2002 - V ZR 557/00 -, NJW 2002, 1426 <1427>; Clausing in: Schoch u.a. <Hg.>, VwGO, § 112 Rn. 2, m.w.N.). Wird wie hier einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich im Ergebnis für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 283 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - X ZB 22/02 -, BGHZ 152, 304 <305>); der Inhalt eines fristgerecht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatzes gehört demnach noch zum "Gesamtergebnis des Verfahrens" i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das erst die Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts in seiner gesetzmäßigen Besetzung bieten kann (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 -, BFH/NV 2006, 323 <juris Rz. 15>; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.1999 - 11 S 214/99 -, NVwZ-RR 2000, 399). Hiernach hätte die Kammer am 09.07.2007 unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden müssen, was aber ausweislich der dienstlichen Äußerung nicht geschehen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Kammer in voller Besetzung im Anschluss an die mündliche Verhandlung über das Urteil beraten und sich bereits eine (vorläufige) Meinung gebildet hat; denn die Kammer hatte nach Eingang des Schriftsatzes vom 04.07.2007 nicht über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu entscheiden, bei der nach Abschluss der Urteilsberatungen die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 51 <juris Rz. 26>; BFH, Beschluss vom 28.02.1996 - II R 61/95 -, BFHE 179, 245 <247>; Dolderer in: Sodan/Ziekow <Hg.>, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 104 Rn. 52). Das vom Verwaltungsgericht praktizierte Verfahren, ein Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung ungeachtet des Schriftsatznachlasses bereits zu fällen, so dass es als abänderbares "Gerichtsinternum" vorliegt, ist allerdings dann von Bedeutung, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Schriftsatz eingeht oder der fristgerechte Schriftsatz die Grenzen des Schriftsatznachlasses überschreitet; in dieser Situation bedarf es einer neuerlichen Beschlussfassung über die Urteilsformel unter Mitwirkung auch der ehrenamtlichen Richter nicht mehr (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003 - V R 24/00 -, BFHE 203, 523 <526 f.>).
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Dabei ist unbeachtlich, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage der Entreicherung, zu der die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz in erster Linie Stellung genommen hat, letztlich nicht ankommt. Denn der vorliegende Verfahrensfehler stellt zugleich einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Clausing, a.a.O., § 112 Rn. 10; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 103 Rn. 20); die Entscheidungskausalität wird demnach auch im Berufungszulassungsverfahren unwiderleglich vermutet (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch, a.a.O., § 124 Rn. 62; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 221; siehe auch Lange, a.a.O.; § 103 Rn. 19, § 115 Rn. 229; § 119 Rn. 9 f.)
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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