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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 1 S 254/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 4
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5
AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 47 Abs. 3 Satz 2
Von einem hohen Funktionär des verbotenen Kalifatsstaats (hier: Gebietsemir für Baden-Württemberg), der eine innere und äußere Abkehr von den unter den Anhängern des Kalifatsstaats auch nach dem Verbot verfolgten Zielen nicht nach außen glaubhaft und überzeugend deutlich macht, geht eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Regelausweisungstatbestands nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG i.d.F. vom 9.1.2002 aus.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 254/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung und Abschiebungsandrohung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth

am 7. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2003 - 12 K 5440/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der Antragsteller, ein am 24.11.1962 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von knapp 18 Jahren im Wege der Familienzusammenführung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern ein. In der Folgezeit erhielt er zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse; am 7.10.1988 erteilte ihm das Landratsamt Ludwigsburg eine Aufenthaltsberechtigung. Seit 26.3.1986 ist er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die ebenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, und lebt mit dieser sowie den gemeinsamen im Bundesgebiet geborenen vier Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft. Seit 1990 ist der Antragsteller durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Antragsteller war Gebietsemir des Kalifatsstaats für das Land Baden-Württemberg und außerdem erster Vorsitzender des "Islamischen Zentrums Winnenden und Umgebung e.V.", einer Teilorganisation des Kalifatsstaates. Der Kalifatsstaat versteht sich als Wiederbelebung des durch Kemal Atatürk 1924 in der Türkei aufgelösten Kalifats. Ziel ist bei einer Einheit von Staat und Religion die Errichtung eines islamisch geprägten Staates, zunächst auf anatolischem Boden und später weltumspannend.

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 8.12.2001 wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Kalifatsstaat verboten. In die Verbotsverfügung sind auch das "Islamische Zentrum Winnenden und Umgebung e.V." sowie weitere in Baden-Württemberg ansässige Teilorganisationen einbezogen. Zur Begründung des Verbots wurde ausgeführt, dass sich der Kalifatsstaat gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und durch seine politische Betätigung die innere Sicherung sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er verfolge seine Ziele in aktiv kämpferischer, aggressiver Form. Er strebe die Einführung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia mit dem Endziel der Weltherrschaft des Islam unter der Führung eines einzigen Kalifen an. Die ausschließlich von Allah abgeleitete Staatsgewalt des Gottesstaates verstoße gegen das Prinzip der Volkssouveränität. Das Mehrparteiensystem werde ausdrücklich abgelehnt, für die Chancengleichheit aller politischer Parteien und das Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition sei in dem islamischen System kein Raum. Regierung und Verwaltung seien nicht an Recht und Gesetz, sondern ausschließlich an den Koran gebunden. Weiter richte sich die Agitation des Kalifatsstaats auch gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere gegen die darin enthaltene Gewährleistung von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte einschließlich der Garantie von sog. Justizgrundrechten. Das Menschenbild des Grundgesetzes, die Vorstellung von Menschen als einem geistig sittlichen Wesen, werde im Kalifatsstaat nicht akzeptiert. Gegen den Gedanken der Völkerverständigung werde verstoßen, indem der Kalifatsstaat zum Umsturz in der Türkei aufrufe, aggressive Propaganda gegen andere Staaten betreibe und gegen Andersgläubige, insbesondere gegen Juden, agitiere. Zudem gefährde der Kalifatsstaat mit seiner politischen Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, weil er zur Umsetzung der politischen Ziele die Anwendung von Gewalt propagiere und damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage stelle und außerdem die Bundesrepublik Deutschland und ihre Einrichtungen verunglimpfe.

Im Zuge der Verbotsverfahren wurde u.a. auch beim Antragsteller am 12.12.2001 eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume durchgeführt. Dabei wurden mehrere Asservate gefunden, die belegen, dass der Antragsteller als Gebietsemir und Vorsitzender des Islamischen Zentrums in hervorgehobener Stellung in die Organisation des Kalifatsstaats eingebunden war und über wesentliche Entscheidungsbefugnisse verfügte (u.a. eine Liste der monatlichen Einnahmen und Ausgaben für das Gebiet Baden-Württemberg, eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1995 bis 1997 sowie sonstige Vereinsunterlagen und einschlägige Zeitungen, Plakate und Fahnen).

Die Verbotsverfügungen wurden durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 bestätigt. In den Gründen ist ausgeführt: Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies gelte nach Streichung des sog. Religionsprivilegs auch für Religionsgemeinschaften und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für das Verbot lägen vor. Der Kalifatsstaat lehne die Demokratie und die rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ab. Grundlage der staatlichen Herrschaftsordnung sei seiner Ansicht nach nicht die Selbstbestimmung des Volkes, sondern ausschließlich der Wille Allahs. Der Kalifatsstaat verstehe sich in diesem Sinne als real existierender Staat mit eigener Staatsgewalt. Das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland werde folglich nicht anerkannt. Muslime dürften nach Ansicht des Kalifatsstaats im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht anerkennen und befolgen. Die Mitglieder des Kalifatsstaats würden sich offen zu einer antidemokratischen Haltung bekennen. Diese Haltung gehöre zu den unverzichtbaren Glaubensgrundlagen des Kalifatsstaats. Das Selbstverständnis des Kalifatsstaats als eines Staates mit eigenem Rechtssystem (Scharia) und eigener Staatsgewalt unter der Leitung des Kalifen führe zu einer grundsätzlichen Ablehnung der Autorität staatlicher Gesetze. Der Kalifatsstaat legitimiere auf diese Weise, dass sich seine Mitglieder über die deutschen Gesetze hinwegsetzten. Der Herrschaftsanspruch des Kalifatsstaats trete zwangsläufig in Konflikt mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Kalifatsstaat bestreite deren Legitimität und setze eine eigene Ordnung an deren Stelle. In diesem Sinne schule und indoktriniere der Kalifatsstaat fortlaufend seien Mitglieder und schaffe damit Verfassungsfeinde. Zur aggressiv-kämpferischen Haltung des Kalifatsstaats gegenüber Demokratie und Rechtsstaat trete hinzu, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte nicht geachtet, sondern in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet würden. Auch bei den Teilorganisationen seien die Voraussetzungen für ein Verbot gegeben. Sie könnten ebenso wenig wie der Kalifatsstaat verfassungsrechtlich eine "Anpassungsfrist" beanspruchen und teilten ohne weiteres das rechtliche Schicksal des Gesamtvereins, dem sie angehören.

Nach vorheriger Anhörung wurde der Antragsteller mit Verfügung der Stadt Winnenden vom 20.11.2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. In den Gründen ist ausgeführt, dass vom Antragsteller als - ehemaligem - Gebietsemir des Kalifatstaates Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgingen.

Die vom Kalifatsstaat und den ebenfalls verbotenen Teilorganisationen ausgehenden Gefahren seien durch das Verbot nicht beseitigt. Der Kalifatsstaat setze seine Agitation und Propaganda weiterhin fort, was verschiedene Ausgaben der neuen ICCB Publikationen "Beklenen ASR-I Saadet" belegten. Der Kalifatsstaat trete darin weiter für das Ziel einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia mit dem Ziel der Weltherrschaft des Islams unter der Führung des Kalifen ein. Die Anhänger würden dazu aufgerufen, weiter an der Ideologie des Kalifatsstaats festzuhalten. Der Antragsteller habe als Gebietsemir des Kalifatsstaats für Baden-Württemberg und als erster Vorsitzender einer ebenfalls verbotenen Teilorganisation eine herausragende Stellung innerhalb der Organisationsstruktur des Kalifatsstaats innegehabt; er sei nicht nur oberster Befehlshaber in Baden-Württemberg, sondern auch Bindeglied und Ansprechpartner zur Zentrale in Köln gewesen. Da auch nach dem Verbot die Mitglieder und Anhänger aufgefordert würden, die Ziele des Kalifatsstaats ungeachtet des Verbots weiter zu verfolgen, bestehe die konkrete Gefahr, dass gerade der Antragsteller im Einklang mit dieser Propaganda rechtliche Verbote missachte. Es müsse damit gerechnet werden, dass er von Anhängern und Mitgliedern aus ganz Baden-Württemberg offen oder verdeckt zur unmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung an ihren Unternehmungen herangezogen werde und er für diese Aufgaben auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG seien somit gegeben. Allerdings genieße der Antragsteller mit Blick auf seine Aufenthaltsberechtigung besonderen Ausweisungsschutz. Er könne daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein schwerwiegender Ausweisungsanlass sei im Falle des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller gefährde in hohem Maße die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die innere Sicherheit Deutschlands. Über seine Ausweisung sei daher nach Ermessen zu entscheiden. Auch unter Berücksichtigung seiner familiären und persönlichen Bindungen, seines langen rechtmäßigen Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit sei die Ausweisung im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und verhältnismäßig. Es bestehe ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik, die vom Antragsteller ausgehenden Gefahren wirksam abzuwehren. Seiner Familie sei es zuzumuten, mit ihm die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland fortzusetzen. Selbst wenn er, wofür keine Anhaltspunkte bestünden, wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Bundesgebiet geduldet werden müsste, stünde dies einer Ausweisung nicht von vornherein entgegen. Ihm sei in diesem Falle zumutbar, den Verlust auf ein gesichertes Aufenthaltsrecht hinzunehmen und sich mit einer Duldung zu begnügen. Ein milderes Mittel als die Ausweisung komme nicht in Betracht, insbesondere scheide eine Beschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung in seiner Aufenthaltsgenehmigung aus. Sein Verhalten sei fremdbestimmt und von einer fanatischen religiösen Überzeugung getragen. Dies lege den Schluss nahe, dass er eine derartige Beschränkung nicht beachten werde. Völkerrechtliche und zwischenstaatliche Vorschriften stünden der Ausweisung nicht entgegen. Das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung folge daraus, dass die begründete Besorgnis bestehe, dass sich die vom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr, schon im Zeitraum bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage realisieren könnte.

Gegen die Verfügung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt sowie beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 17.1.2003 - 12 K 5440/02 - abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hätte.

Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass sich die angegriffene Ausweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und die privaten Belange des Antragstellers es nicht gebieten, ihn gleichwohl von den Wirkungen dieser Verfügung einstweilen freizustellen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung das private Interesse des Antragstellers, so lange im Bundesgebiet verbleiben zu können, bis über sein Rechtsmittel rechtskräftig entschieden sein wird.

Die verfügte Ausweisung, deren sofortige Vollziehung formgerecht angeordnet und ordnungsgemäß begründet wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO), wird voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung im Widerspruchs-und Klageverfahren standhalten.

Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG i.d.F. vom 9.1.2002 (BGBl. I S. 361). Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. dann keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Voraussetzungen dieses durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9.1.2002 neu geschaffenen Regelausweisungstatbestandes dürften vorliegen.

Vom Antragsteller, der dem Kalifatstaat als Gebietsemir für Baden-Württemberg bis zum Verbot dieser Vereinigung angehörte, dürfte sowohl eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung als auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehen.

Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind die Achtung vor den im Gesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition zu zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, NVwZ-RR 2000, 70 ff.). Unter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist die innere und äußere Sicherheit des Staates zu verstehen. Geschützt werden Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 17.3.1981, BVerwGE 62, 36 ff.). Diese elementaren Schutzgüter werden durch den Antragsteller gefährdet.

Das Bundesverwaltungsgericht, das das Verbot des Bundesministeriums des Innern am 8.12.2001 durch Urteil vom 27.11.2002 (6 A 4.02) bestätigt hat, hat festgestellt, dass sich der Kalifatsstaat gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung richtet und dass er sein Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben, in kämpferisch-aggressiver Weise verfolgt und sich die Religionsgemeinschaft außerdem gegen den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde richtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kalifatsstaat die Demokratie und die rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehnt. Grundlage der staatlichen Herrschaftsordnung sei nach seinem Selbstverständnis ausschließlich der Wille Allahs. Außerhalb der islamischen Religion könne es keinen Staat geben. Der Kalifatsstaat verstehe sich in diesem Sinne als real existierender Staat mit eigener Staatsgewalt. Das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland werde folglich nicht anerkannt. Muslime dürften nach Ansicht des Kalifatsstaats im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht anerkennen und befolgen. Das Selbstverständnis des Kalifatsstaats als eines Staats mit eigenem Rechtssystem (Scharia) und eigener Staatsgewalt unter der Leitung des Kalifen führe, anders als bei vielen Religionen, die die Autorität staatlicher Gesetze für sich grundsätzlich anerkennen, gleichwohl aber einen Vorbehalt zugunsten ihres Gewissens und ihrer aus dem Glauben begründeten Entscheidungen erheben und letztlich darauf bestehen, dass im unausweichlichen Konfliktsfall den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen ist als den Geboten des Rechts, zu einer grundsätzlichen Ablehnung der Autorität staatlicher Gesetze. Der Kalifatsstaat legitimiere auf diese Weise, dass sich seine Mitglieder über die deutschen Gesetze hinwegsetzen und die Vorstellungen des Kalifatsstaats mit Gewalt, nötigenfalls auch im Widerstand zur deutschen Staatsgewalt, durchsetzen. Der Herrschaftsanspruch des Kalifatsstaats trete zwangsläufig in Konflikt mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er bestreite deren Legitimität und setze eine eigene Ordnung an deren Stelle. In diesem Sinne schule und indoktriniere er unbestrittenermaßen fortlaufend seine Mitglieder und schaffe damit Verfassungsfeinde. Der Kalifatsstaat sehe sich zur Ausübung von Gewalt gegenüber Mitgliedern und Abweichlern und im Konfliktfall auch gegenüber den deutschen Staatsorganen für legitimiert an. Der "Kalif" Metin Kaplan habe für sich in Anspruch genommen, die Ermordung des "falschen Kalifen" als dem Willen Allahs entsprechend und damit religiös geboten zu legitimieren, und habe diesen Anspruch in einer Weise umgesetzt, die mit den Grundsätzen des Rechtsstaats schlechthin unvereinbar seien.

Die vom Kalifatsstaat ausgehende Gefahr dürfte, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, durch das vereinsrechtliche Verbot nicht beseitigt worden sein. Die in der angegriffenen Ausweisungsverfügung wiedergegebenen Publikationen belegen vielmehr das Gegenteil. Auch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Publikationen sprechen dafür, dass der Kalifatsstaat seine Agitation und Propaganda weiterhin fortsetzt und nach wie vor an seinen Zielen festhält. Bei diesen handelt es sich um die wöchentlich erscheinende Publikation "Beklenen ASR-I Saadet" sowie die deutschsprachige monatlich verteilte Hochglanzbroschüre "D.I.A", die nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Nachfolgepublikationen der "Ümmet-i Muhammed" darstellen. Die Verteilung dieser Broschüren erfolgt per Postvertrieb aus den Niederlanden. In diesen Artikeln wird deutlich, dass der Kalifatsstaat weiter für das Ziel einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia mit dem Ziel der Weltherrschaft des Islams unter der Führung eines Kalifen eintritt. Außerdem werden die Leser dazu aufgerufen, weiter an der Ideologie des Kalifatsstaats festzuhalten. Dies wird u.a. durch folgende Ausschnitte aus diesen Publikationen belegt:

"Versuche mit allen Dir zur Verfügung stehenden Kräften die islamischen Sitten und Gebräuche auf allen Gebieten des Lebens am Leben zu erhalten und die fremden Gewohnheiten aus der Welt zu schaffen! Was z.B. die Begrüßung, die Sprache, die Geschichte, die Bekleidung ...., die Freude und die Trauer angeht, verhalte Dich entsprechend den Aussprüchen Mohammads! Breche Deine Beziehungen vollkommen ab zu den nichtislamischen Gerichten, zu den Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte, und zu den Clubs, Schulen, Zeitungen und anderen Institutionen, deren Auffassungen Deinen islamischen Auffassungen zuwiderlaufen! Trage in Deinem Herzen ständig die Absicht, den Dihad zu führen! Trage in Deinem Herzen ständig die freudige Erwartung, den Märtyrer-Tod zu finden" (Beklenen ASR-I Saadet vom 10.7.2002).

"Wenn Sie von ganzem Herzen glauben, dass der Islam die einzig wahre Religion ist, müssen Sie aufrichtige Anstrengungen unternehmen, um dieser Religion zur Macht zu verhelfen. Entweder werden Sie es schaffen, dafür zu sorgen, dass diese Religion die Herrschaft erlangt, oder Sie werden sich für die Erreichung dieses Zieles Opfer und den Märtyrer-Tod finden. Darin wird Ihr Glaube gemessen werden. Wenn Sie an den Islam aufrichtig glauben, können Sie dort, wo eine andere Religion herrscht, nicht einmal in Ruhe schlafen - über die Selbstverständlichkeit, dass Sie dieser anderen Religion nicht dienen können, wollen wir erst gar nicht reden!" (Beklenen ASR-I Saadet, Ausgabe Nr. 31 vom 31.7.2002)

"Es gibt ein einziges Grundgesetz, das die Menschheit von der bedrückenden Lage, in die sie geraten ist, befreien könnte: Das Grundgesetz des Korans! ... Die gegenwärtige Lage in der Türkei ist schlimm. ... Hier muss wieder der Islam das Sagen übernehmen. Der Koran muss zur Verfassung und die Scharia muss zum Gesetz werden, damit sich dieses Land in den Garten Eden verwandeln und ein jeder Mensch einer sicheren Zukunft entgegengehen kann. Oh unser Volk! Werfen wir das Grundgesetz von 1982 auf den Müll und halten an dem Grundgesetz des Korans fest, ohne zu versuchen, selber ein anderes Grundgesetz herauszudrängen!" (Beklenen ASR-I Saadet, Ausgabe Nr. 15 vom 10.4.2002)

"Oh mein Allah! Lass bitte Deine monotheistischen Knechte, die sich angeschickt haben, Deine Religion auf der ganzen Welt durchzusetzen, nicht gescheitert dastehen! Verhilf uns bitte zum Erfolg und zum Sieg! Allah der Allmächtige wird den Muslimen, die den Heiden einen unbarmherzigen Kampf liefern, um dafür zu sorgen, dass die Religion Allahs die Herrschaft über die ganze Welt erlangt, mit Sicherheit zum Sieg verhelfen. Daran zweifeln wir nicht" (Beklenen, ASR-I Saadet, Ausgabe Nr. 15 vom 10.4.2002)

"Oh mein Knecht! Hast Du dafür gekämpft, dass der Islam zum Staat wird? Hat man Dich aufgefordert, zu diesem Zweck Geld zu spenden? Bist Du dieser Aufforderung nachgekommen? Hast Du all dies getan? Hast Du Deine Aufgaben erfüllt? Es liegt nicht in unserer Hand, ob wir Erfolg haben oder nicht. Wichtig ist, dass wir Anstrengungen unternehmen, um Erfolg zu haben. ..." (Beklenen ASR-I Saadet, Ausgabe Nr. 15 vom 10.4.2002

Diese Ausschnitte verdeutlichen auch nach Auffassung des Senats, dass die vom Kalifatsstaat und seinen Anhängern ausgehende Gefahr auch nach dem Verbot tatsächlich fortbesteht.

Der Senat hat entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Zweifel daran, dass es sich bei den genannten Publikationen um Nachfolgepublikationen der "Ümmet-i Muhammed" handelt. Nachdem bereits im Rahmen des bundesweiten Verfahrens vom 8.12.2001 in Baden-Württemberg Vereinigungen, wie die des Antragstellers, verboten worden waren, folgte in Baden-Württemberg, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, am 19.9.2002 das Verbot fünf weiterer Vereine in Bruchsal, Esslingen, Heidenheim, Schorndorf und Tübingen. Im Rahmen des Vollzugs dieser weiteren Verbotsmaßnahmen wurde anlässlich von Durchsuchungen, die bei Funktionären dieser Teilorganisationen durchgeführt wurden, festgestellt, dass zahlreiche Funktionäre Ausgaben der Nachfolgepublikationen in teils hohen Stückzahlen besaßen.

Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, was er persönlich mit der Erstellung oder Verteilung dieser Publikationen zu tun habe, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, dass er die Publikationen vertreibe; vielmehr hat sie diese nur als Beleg dafür angeführt, dass die oben beschriebenen Ziele des Kalifatsstaats unter seinen Anhängern auch nach dem Verbot weiterverfolgt werden.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht dürften auch zutreffend angenommen haben, dass sich diese Gefahr in der Person des Antragstellers konkretisiert. Hat ein Ausländer einer Vereinigung bis zu ihrem Verbot angehört, so folgt daraus allerdings noch nicht ohne weiteres, dass er den oben genannten Ausweisungstatbestand erfüllt. Denn das Vereinsverbot stellt auf die gefährliche Zielsetzung der Organisation der Vereinigung ab und setzt im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Staates nicht voraus. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG muss der Ausländer aber selbst eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland in dem oben erläuterten Sinne darstellen. Der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der Sicherheit oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland muss sich in seiner Person konkretisiert haben (BVerwGE 62, 36 ff.). Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, um so geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. In Fällen, in denen - wie hier - besonders hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, kann daher auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (BVerwGE 62, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.4.1996, InfAuslR 1996, 279 ff. m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die genannte Gefahr nicht allein aus der Zugehörigkeit des Antragstellers zu der verbotenen Vereinigung folgt, sondern dass im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aus denen sich ergibt, dass vom Antragsteller selbst nach wie vor eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Der Antragsteller hatte bis zu dem Vereinsverbot als Gebietsemir von Baden-Württemberg eine herausragende Stellung innerhalb der Organisationsstruktur des verbotenen Kalifatsstaats inne. Zudem war er erster Vorsitzender einer ebenfalls verbotenen Teilorganisation. Er war damit nicht nur für die Teilorganisationen des Kalifatsstaats in Baden-Württemberg als oberster Befehlshaber zuständig, sondern, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, auch Bindeglied und Ansprechpartner zur Zentrale in Köln. Aus den beim Antragsteller anlässlich der am 12.12.2001 durchgeführten Hausdurchsuchung erhobenen Asservaten und aus seiner Funktion wird deutlich, dass er ein exponierter Repräsentant des Kalifatsstaats ist. Er hat in seiner überregionalen Funktion für die Organisation wesentliche Entscheidungen getroffen und von wichtigen Vorgängen unmittelbar Kenntnis erhalten. In seiner weiteren Funktion als erster Vorsitzender des verbotenen Islamischen Zentrums in Winnenden war er maßgeblich für die Aktivitäten dieses Zentrums verantwortlich, die zur Einbeziehung in die Verbotsverfügung geführt haben. Diese enge Einbindung der Teilorganisation in die Gesamtorganisation ist im Wesentlichen auf seine Person und seine hervorgehobene Stellung als Vorsitzender und Gebietsemir zurückzuführen. Durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation als aktiver Funktionär hat er das vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Gefährdungspotential mitgeschaffen. Er übte in der Vergangenheit für die Umsetzung der Ziele des Kalifatsstaats eine unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es nicht möglich gewesen wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Um diese Ziele erreichen zu können, hat der Antragsteller besondere Verantwortung übernommen. Seine Adresse wurde, obwohl hohe Funktionäre des Kalifatsstaats ansonsten religiös geprägte Deck- und Aliasnamen trugen und die zugehörigen Klarnamen vielen Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt waren (vgl. die Feststellungen des OLG Düsseldorf im Urteil "Kaplan" vom 15.11.2000 - VI 11/99 - [UA S. 19]), in zahlreichen Wohnungen und Moscheen gefunden. Dies lässt darauf schließen, dass er nicht nur in der Vergangenheit überregional als Ansprechpartner und Verbindungsperson gedient hat, sondern auf Grund seines Bekanntheitsgrades auch in Zukunft als Anlaufstelle und Kontaktperson für weitere Aktivitäten in Anspruch genommen wird. In seiner Funktion als Gebietsemir - organisatorisch ist der Kalifatsstaat in verschiedene Gebiete ("Bölge") gegliedert, an deren Spitze jeweils ein Gebietsemir steht - hatte der Antragsteller Einblick in die Organisation, in Mitgliederlisten und die Finanzierung des Kalifatsstaats und Kontakt zu den wichtigsten Funktionären. Er gehörte als solcher der "Sura" (Ratsversammlung "Hoher Rat") an, die in unregelmäßigen Zeitabständen zusammengetreten ist und in beratender Funktion allgemeine Fragen des Verbandslebens erörtert hat (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, UA S. 20). Seine Funktion macht deutlich, dass er voll hinter den Zielen des Kalifatsstaats stand und ebenso wie dieser die Autorität staatlicher Gesetze ablehnte und in kämpferisch-aggressiver Weise die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben suchte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.11.2002 (aaO) überzeugend ausgeführt, dass der Herrschaftsanspruch des "Kalifatsstaats" zwangsläufig in Konflikt mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland trete, deren Legitimität bestreite und eine eigene Ordnung an deren Stelle setze sowie in diesem Sinne fortlaufend seine Mitglieder schule und indoktriniere. Bei einer lebensnahen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass ein in dieser Weise indoktrinierter hoher Funktionär wie der Antragsteller sich durch ein Vereinsverbot nicht davon abhalten lassen wird, die auf ihr Heil bedachten Anhänger des Kalifatsstaats, die es, wie dargestellt, auch nach dem Verbot nach wie vor gibt, zur Bekämpfung der Demokratie aufzurufen. Dies gilt umso mehr, als es gerade zu den religiös-politischen Vorstellungen des verbotenen Kalifatsstaats gehört, behördliche oder gerichtliche Verbote nicht anzuerkennen und es insbesondere eine kanonische Pflicht ist, gegen die Ungläubigen den Jihad zu führen. Da, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, der Kalifatsstaat auch sich zur Ausübung von Gewalt gegenüber Abweichlern legitimiert ansieht, müsste der Antragsteller außerdem, so er sich nicht mehr mit den weiterverfolgten Zielen des Kalifatsstaats identifiziert, mit Repressionen rechnen. Welche Bedeutung von der Funktion des Gebietsemirs ausgeht und mit welch innerer Überzeugung ein Gebietsemir in der Vergangenheit für das Rechtssystem (Scharia) des Kalifatsstaats eintrat, ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.11.2000 (aaO, UA S. 48). Hierin ist folgendes ausgeführt: "Auf dem Gebietstreffen des Gebiets Baden-Württemberg im September oder Oktober 1996 in Stuttgart erklärte der dortige Gebietsemir, "dieser falsche Kalif" werde auf jeden Fall seine Strafe bekommen, der Befehl des Islam werde auf jeden Fall ausgeführt. Die Missetaten der Leute, die den Kalifatsstaat verraten hätten, dürfen nicht unvergolten bleiben. Die Leute würden dafür früher oder später zu Rechenschaft gezogen werden." Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen und bedarf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Aufklärung, ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt schon Gebietsemir für Baden-Württemberg war und er selbst es war, der diese Erklärung abgegeben hat. Denn jedenfalls machen diese Äußerungen deutlich, dass die Funktion eines Gebietsemirs nur von Personen übernommen werden durfte, die sich ganz den Vorstellungen des Kalifatsstaats verschrieben hatten. Wer als Gebietsemir in der Lage ist, Mitglieder des Kalifatsstaats unter Einsatz religiös-rechtlicher Autorität zur Verwirklichung einer eigenen Staatsgewalt, auch unter Inkaufnahme von Gewaltanwendung aufzurufen, der muss eine innere und äußere Abkehr von den Zielen der verbotenen Vereinigung nach außen glaubhaft und überzeugend deutlich machen. Die Abkehr von der bislang zutage getretenen Überzeugung muss sich nach außen manifestieren und bedarf in diesem Fall besonderer Darlegungen.

Diese ist der Antragsteller schuldig geblieben ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er sich nach dem Verbot von den Zielen des Kalifatsstaats, zu deren Weiterverfolgung die Mitglieder ungeachtet des Verbots aufgefordert werden, nach außen erkennbar distanziert hat und dass er für deren Eintritt - in welcher Position auch immer - nicht mehr zur Verfügung steht. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass das Islamische Zentrum Winnenden und Umgebung e.V., dessen erster Vorsitzender er war, seit der Verbotsverfügung nicht mehr existiert und er seither keine Vereinsfunktion mehr ausübt, ist dieser Umstand nicht ansatzweise geeignet, seine Loslösung von den Zielen des Kalifatsstaats zu belegen. Vielmehr ist dies lediglich eine rechtliche Konsequenz des rechtskräftig bestätigten Vereinsverbots.

Es besteht daher die begründete Gefahr, dass er im Einklang mit der Propaganda zumindest faktisch - im Untergrund - weiter für die Ziele des Kalifatsstaats eintreten und auf Grund seiner Stellung und seines Bekanntheitsgrades als Ansprechpartner für Gleichgesinnte fungieren wird. Nach den - vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen - Erfahrungswerten der Verfassungsschutzbehörden arbeiten nach Verbotsfällen rd. ein Drittel der Mitglieder im Untergrund weiter. Gerade das Land Baden-Württemberg, und hier insbesondere auch Winnenden/Rems-Murr-Kreis, bildeten nach Einschätzung des Verfassungsschutzes einen Schwerpunkt des verbotenen Kalifatsstaats. Dies wird auch durch die Einbeziehung mehrerer Teilorganisationen in Baden-Württemberg in die Verbotsverfügung belegt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Gefahr, die von der Anwesenheit ehemaliger hochrangiger Funktionäre des Kalifatsstaats wie dem Antragsteller für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die innere Sicherheit ausgeht, angesichts dieser Erkenntnisse als äußerst konkret einschätzt. Eine Person, die ohne das Vertrauen der Zentrale in Köln, ohne enge Anbindung an diese, ohne gute Kenntnisse der finanziellen und organisatorischen Strukturen der Organisation und vor allem ohne eine uneingeschränkte Identifizierung mit den dargestellten Zielen des Kalifatsstaats in einer Funktion wie der des Gebietsemirs von Baden-Württemberg nicht hätte tätig sein können, stellt, wenn sie sich nicht in der gebotenen Weise nach außen erkennbar von der Zielsetzung des Kalifatsstaats distanziert hat, auch nach dem Verbot nach wie vor eine erhebliche konkrete Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland dar. Der Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG dürfte damit erfüllt sein.

Da der Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, liegen bei ihm, wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vor. Danach kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe in diesem Sinne liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor (§ 48 Abs. 1 S. 2 AuslG). Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Antragsteller bislang strafrechtlich im Sinne des § 47 Abs. 1 AuslG nicht in Erscheinung getreten ist.

Daraus kann jedoch nicht im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden, dass Regelausweisungstatbestände nach § 47 Abs. 2 AuslG keinen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund darzustellen vermögen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 48 Rdnr. 21). Vielmehr können schwerwiegende Gründe auch dann vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwGE 81, 155, 158; 101, 247 ff.). Wird - wie hier - die Ausweisung spezialpräventiv motiviert, so liegt nach der zu der bisherigen Fassung des § 48 Abs. 1 AuslG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dem nach dieser Vorschrift besonderen Ausweisungsschutz genießenden Personenkreis ein schwerwiegender Grund nur unter folgenden Voraussetzungen vor: Zum einen muss dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ernsthaft droht und damit von dem Ausländer eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Die Ausweisungsgründe sind mithin nicht bereits dann "schwerwiegend" im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG, wenn etwa lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht (BVerwGE 101, 247 ff.). Mit der Änderung des Ausländergesetzes durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz wurde ein neuer Regeltatbestand für eine Ausweisung im Fall einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit Deutschlands durch einen Ausländer geschaffen. Die Aufnahme des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in die Aufzählung der Regelausweisungsgründe erfolgte auf Grund der aktuellen Bedrohungssituation und hebt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den besonderen Gefährdungsgrad von Handlungen hervor, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gewaltbereiten Terrorismus fördern oder unterstützen. In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat der Bundesrat ausgeführt, dass bereits der Verdacht der Unterstützung des Terrorismus zur Ausweisung führen müsse. Extremismus in der genannten Form habe im Rahmen einer wehrhaften Demokratie regelmäßig das Ende des Aufenthaltsrechts zur Folge. Es könne hier nicht so lange gewartet werden, bis Ermittlungen im Einzelfall zweifelsfrei ein Fehlverhalten nachweisen könnten, da das mit einem solchen Zuwarten verbundene Risiko für die Gesellschaft nicht tragbar sei (vgl. Pressemitteilungen des Bundesrats vom 30.11.2001). Gegenüber § 46 Nr. 1 AuslG a.F. hat sich an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung - mit Ausnahme der Einbeziehung der Mitgliedschaft in einer internationalen terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung - nichts geändert. Jedoch ist auf der Rechtsfolgenseite durch die Heraufstufung von einer Ermessens- zu einer Regelausweisung eine gewichtige rechtliche Verschärfung eingetreten (vgl. auch Huber, Die Änderungen des Ausländer- und Asylrechts durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, NVwZ 2002, 787 ff., 790). Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und die Regelausweisung setzen weder vorherige strafrichterliche Feststellungen noch einen Bezug zum Terrorismus voraus; die Ausländerbehörden haben den Gefährdungstatbestand vielmehr selbständig und ohne Rücksicht auf einen terroristischen Hintergrund zu ermitteln und zu bewerten (vgl. Renner, Terrorismusbekämpfung und Schutzsuchende, ZAR 2003, 52 ff., 58). Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung zu erkennen gegeben, dass er den elementaren Schutzgütern der Bundesrepublik eine hohe Bedeutung beimisst, so dass bei ihrer Verletzung oder Gefährdung das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers regelmäßig ein deutliches Übergewicht zukommt.

Unter Heranziehung dieser Maßstäbe stellt auch nach Auffassung des Senats die Tätigkeit des Antragstellers als Gebietsemir des verbotenen Kalifatsstaats und als örtlicher Vereinsvorsitzender des Islamischen Zentrums, gemessen am Ausweisungszweck des Schutzes der Bundesrepublik und seiner Verfassungsordnung, einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass dar.

Es wird dabei nicht verkannt, dass es sich bei dem verbotenen Kalifatsstaat nicht um eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129 a StGB handelt. Jedoch geht auch vom Kalifatsstaat, der seine Ziele auf aggressiv-kämpferische Weise verfolgt, nicht nur eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch eine Gefahr für deren Sicherheit aus. Dafür spricht auch, dass beim Kalifatsstaat, wie die oben zitierte Publikation vom 10.7.2002 belegt, der Märtyrer-Tod propagiert wird, der erfahrungsgemäß auch Gefahren für Unbeteiligte nach sich ziehen kann. Auch in der Ausgabe des "Beklenen ASR-I Saadet" vom 31.7.2002 heißt es: ".... Entweder werden sie ["die wahren Muslime"] es schaffen, dafür zu sorgen, dass diese Religion die Herrschaft erlangt oder sie werden sich für die Erreichung dieses Zieles opfern und den Märtyrer-Tod finden. .... Vor dem Hintergrund dieser in diesen Publikationen zutage getretenen Gesinnung und der damit auch für Unbeteiligte verbundenen Gefahren sind die vom Kalifatsstaat und damit auch vom Antragsteller als einem bedeutenden Repräsentanten der verbotenen Vereinigung ausgehenden Gefährdungen in Bezug auf die drohende Verletzung der Schutzgüter des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG daher nicht geringer zu gewichten.

Es besteht auch nicht lediglich die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen, vielmehr liegt eine konkrete Gefahr vor, dass der Antragsteller für die Ziele des Kalifatsstaats auch nach dem Verbot in zentraler Stellung weiter eintritt. Es liegen hinreichend eindeutige Erkenntnisse vor, aus denen die Antragsgegnerin auf ein dem Antragsteller individuell zurechenbares sicherheitsgefährdendes Verhalten schließen darf. Dies hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt, weshalb der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Ausweisungsverfügung vom 20.11.2002 verweist (§ 117 Abs. 5 in Verb. mit § 125 Abs. 1 VwGO).

Über die Ausweisung des Antragstellers war danach nach Ermessen zu entscheiden (§ 47 Abs. 3 S. 2 AuslG). Die Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde dürfte keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Die Antragsgegnerin dürfte alle relevanten Umstände (vgl. § 45 Abs. 2 AuslG) in ihre Erwägungen eingestellt und zutreffend gewürdigt haben. Insbesondere hat sie die schutzwürdigen persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen sowie den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat ferner bei der Entscheidung über die Ausweisung die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe geprüft (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in der Türkei die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung drohen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses eine Duldung zu erteilen wäre, dies einer Ausweisung nicht von vornherein entgegenstünde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.9.2001, InfAuslR 2002, 26 ff.). Sie hat für diesen Fall hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin hierbei Ermessensfehler unterlaufen sind.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin auch geprüft, ob völkerrechtliche oder zwischenstaatliche Vorschriften der Ausweisung des Antragstellers entgegenstehen.

Auch wenn sich der Antragsteller auf Grund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und zusätzlich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen kann und deshalb auf Grund von Art. 14 ARB 1/80 nur nach Maßgabe der für Unionsbürger geltenden Grundsätze ausgewiesen werden dürfte, entspricht die Ausweisung aus den oben dargelegten Gründen auch den danach zu stellenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, insbesondere liegt eine im persönlichen Verhalten des Antragstellers begründete tatsächliche und hinreichend schwere konkrete Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.4.1996, aaO, m.w.N.).

Schließlich dürfte die Ausweisung auch nicht mit Blick auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gebotenen Schutz der Familie des Antragstellers unverhältnismäßig sein. Insbesondere ist die Ausweisung nicht nach Art. 8 EMRK schlechthin untersagt, sondern lediglich an die Voraussetzungen geknüpft, dass dies nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziel und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.1995, InfAuslR 1995, 393, 394). Im vorliegenden Fall dürfte die Ausweisung einen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, der gesetzlich vorgesehen ist und der zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist.

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das diese Maßnahme als solche rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12.9.1995, NVwZ 1996, 58 ff.) bedarf es in den Fällen, in denen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden soll, der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Widerspruchsbehörde und der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Außerdem müssen die für diesen Zeitraum festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sein, dass sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffekts überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats gegeben. In der Person des Antragstellers besteht die begründete Gefahr, dass er auch während des Laufs des von ihm betriebenen Verfahrens gegen die Ausweisung für die Ziele des verbotenen Kalifatsstaats in zentraler Stellung eintreten und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstoßen wird. Es sind keine Umstände dafür erkennbar, dass er jedenfalls in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Verbot des Kalifatsstaats beachten wird. Vielmehr würde dies, wie dargestellt, dem Selbstverständnis des Kalifatsstaats, der Ablehnung der Autorität staatlicher Gesetze und von Gerichtsentscheidungen zuwiderlaufen. Es ist daher die Gefahr gegeben, dass er im Einklang mit den auch nach dem Verbot weiter propagierten Zielsetzungen der Vereinigung Verfassungsfeinde unterstützt. Die verfassungsmäßige Ordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind aber so überragend hohe Schutzgüter, dass regelmäßig ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland besteht. Angesichts dessen überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an der Erhaltung des Suspensiveffekts das überragende öffentliche Vollzugsinteresse nicht. Dem Umstand, dass der Antragsteller bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ist bei der hier vorzunehmenden Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zu seinen Gunsten beizumessen. Dies gilt ebenso für seinen langen rechtmäßigen Aufenthalt. Beides spricht zwar dem Anschein nach dafür, dass der Antragsteller sich in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert hat. Dieser Schein wird jedoch widerlegt dadurch, dass er in herausragender Position gemäß den Zielen des Kalifatsstaats darauf hingewirkt hat, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, und dafür eingetreten ist, im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht anzuerkennen und zu befolgen.

Bei dieser Sachlage begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 49, 40 AuslG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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