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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 1 S 705/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
Eine Beschwerdebegründung, die sich in einer Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren erschöpft und auf tragende Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht eingeht, wird dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Gebot, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen, nicht gerecht. In diesem Fall ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1 S 705/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abschiebung

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth

am 11. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2002 - 13 K 281/02 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde ist bereits unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - RmBereinVpG - (BGBl. I S. 3987) muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Jedenfalls an letzterem Erfordernis mangelt es hier. Denn inhaltlich erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer Wiederholung des schriftsätzlichen Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. die Schriftsätze vom 25.01.2002 und 31.01.2002, VG-Akte 13 K 281/02). Die Beschwerde geht insbesondere auf die entscheidungstragende Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, die Einlassungen zu der gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgegebenen gemeinsamen Erklärung der Eheleute, wonach versucht werden solle, die "Ehe" zu retten, bzw. die "Ehe" fortgesetzt würde, seien "durch nichts glaubhaft gemacht", mit keinem Wort ein. In einem solchen Fall kann von der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses (vgl. hierzu Seibert, NVwZ 2002, 265, 268 f.) nicht ausgegangen werden. Mithin war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Unabhängig davon hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung des angefochtenen Beschlusses und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass es für die Frage des Bestehens bzw. der Wiederaufnahme der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG auf die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder den Ablauf des nach zivilrechtlichen Bestimmungen für eine Scheidung erforderlichen Trennungsjahres nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2001, NVwZ, Beilage Nr. I 7/2001, 83, 84).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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