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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 10 S 1016/01
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Vorschriften:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
FeV § 46 Abs. 3 | |
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2 | |
FeV Anlage 4 Ziff. 9.1 |
10 S 1016/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis; vorläufiger Rechtsschutz
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile
am 14. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2001 - 3 K 1456/01 - wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vor. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, die dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung Vorrang vor dem entgegenstehenden Verschonungsinteresse des Antragstellers eingeräumt hat, dürfte nicht zu beanstanden sein. Die in diesem Zusammenhang erfolgte summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers begegnet keinen Bedenken.
Das Zulassungsvorbringen vermag hieran nichts zu ändern. Soweit darin behauptet wird, das Gericht habe die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verkannt, übersieht der Antragsteller, dass sich die fehlende Eignung schon aufgrund des durch Drogenscreening aktuell nachgewiesenen Kokainkonsums ergibt (§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Von einem solchen Konsum ist das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise ausgegangen. Liegt aber aktuell nachgewiesener Drogenkonsum vor, dann ist die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klärende Frage, ob der Betroffene Drogen weiterhin einnimmt, bereits zu Lasten des Antragstellers beantwortet. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kommt dann nicht mehr zur Anwendung. Ohne Erfolg bleibt auch der Versuch des Antragstellers, unter Hinweis auf Nrn. 1 bis 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die Bedeutung des Kokainnachweises abzuschwächen und den Bedarf für ein zusätzliches medizinisch-psychologisches Gutachten zu begründen. Nach Nr. 3 der Vorbemerkung (a.a.O.) gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen werden für möglich gehalten durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen; ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Im vorliegenden Fall bedarf keiner Klärung, ob das in der Vorbemerkung 3 angesprochene Regel-/Ausnahmeverhältnis für sämtliche Bewertungen in der Anlage 4 gilt, also auch für die Schlussfolgerung von der Einnahme von Betäubungsmitteln auf Nichteignung in Ziff. 9.1; denn auch wenn man zugunsten des Antragstellers hiervon ausginge, so fehlte es angesichts des aussagekräftigen, den Antragsteller belastenden Ergebnisses des Drogenscreenings an jedem Hinweis, der eine Abweichung von der dann regelmäßig anzunehmenden Nichteignung rechtfertigen könnte.
2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, der sich auf materiell-rechtliche Fragen zu § 14 Abs. 2 FeV beschränkt, ohne auf die spezifische Problematik des vorläufigen Rechtsschutzes einzugehen, dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Denn die aufgeworfenen Fragen würden sich jedenfalls in einem Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht stellen, weil es auf § 14 Abs. 2 FeV im vorliegenden Fall nicht ankommt, wie unter 1. ausgeführt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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