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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 10 S 133/06
Rechtsgebiete: FeV
Vorschriften:
FeV Anlage 4 Vorbemerkung Nr. 3 | |
FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung
am 10. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2005 - 10 K 3224/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamtes Böblingen vom 05.09.2005 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Die Fahrungeeignetheit des Antragstellers folgt aus § 46 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert, ergibt sich aus dem im Gutachten vom 18.02.2005 für THC-COOH festgestellten Wert von 78 ng/ml. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller konsumiere - zumindest - gelegentlich Cannabis, ist dieser in der Beschwerdebegründung auch nicht entgegengetreten. Zusatzelement im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist der zusätzliche Gebrauch von Alkohol. Die Untersuchung der beim Antragsteller am 05.02.2005 entnommenen Blutprobe ergab nicht nur den Nachweis von THC (9,1 ng/ml) und THC-COOH (78 ng/ml), sondern auch eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, der Annahme seiner Fahrungeeignetheit stehe entgegen, dass er an dem betreffenden Abend seine mangelnde Fahreignung erkannt und gerade von einer Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs abgesehen habe, berücksichtigt er nicht, dass das Unvermögen, zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen zu können, nur eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 darstellt. Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 120 und 168; Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Nr. 3.12.1).
In der Beschwerdebegründung wird ferner geltend gemacht, die Regelungen der Anlage 4 gelten entsprechend der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall, und Kompensationen, etwa durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellung seien möglich. Es ist aber Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23). Umstände, die darauf hindeuten, dass bei ihm der Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol ausnahmsweise nicht zu einer Potenzierung der berauschenden Wirkungen beider Stoffe führt, hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Der Umstand, dass er nach einem Parallelkonsum von Alkohol und Cannabis vom Führen seines Kraftfahrzeugs bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Ausnahme von dem aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.
Auch der zeitliche Abstand zwischen dem Vorfall vom Februar 2005 und der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung im September 2005 führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit oder zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers. Grund für diesen zeitlichen Abstand ist, dass das Landratsamt, obwohl die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 7 FeV möglich war, dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen. Der Aufforderung vom 02.03.2005 ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Die Führerscheinakte ist dem Landratsamt von der vom Antragsteller benannten Begutachtungsstelle ohne weitere Anmerkung zurückgegeben worden.
Ist ein Fahrerlaubnisinhaber fahrungeeignet, so hat die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Entziehung einer Fahrerlaubnis für den Betroffenen sind wegen des hohen Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer für die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht von Bedeutung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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