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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 10 S 306/07
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 3
FeV § 46 Abs. 1
1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, auch wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten kommt nicht in Betracht.

2. Zu den Anforderungen an das Trennungsvermögen zwischen Cannabis-Konsum und Verkehrsteilnahme (wie Beschluss v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 306/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 24. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Januar 2007 - 1 K 1978/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung des Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Landratsamts Rottweil vom 08.09.2006 wiederherzustellen wäre.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hat, ohne die Rechtskraft des im gleichen Zusammenhang laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG nur das Verhältnis zu Strafverfahren, nicht zu Ordnungswidrigkeitsverfahren betreffe, und dass eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht komme. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich hierzu auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne sich mit der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen, und genügt insoweit bereits nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Soweit die Beschwerde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angreift, bei summarischer Prüfung sei von einer fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers auszugehen, bleibt auch dieser Angriff ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass angesichts des festgestellten THC-Werts von 1,3 ng/ml kurz nach der Fahrt von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen (gelegentlichem) Cannabiskonsum und Kraftfahrzeugteilnahme auszugehen ist.

Der Hinweis der Beschwerde auf Messwertungenauigkeiten von bis zu 37% ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - kein Grund, die Ausführung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Feststellung des Werts von 1,3 ng/ml bereits Messwerttoleranzen berücksichtigt sind, was zwischen dem Antragsteller einerseits und dem Antragsgegner - nach Rücksprache mit dem Gutachter - andererseits streitig ist. Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass dies noch nicht der Fall gewesen sein sollte, würde sich am vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts ändern. Denn der Antragteller übersieht, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes "in dubio pro reo" geht, sondern dass die dem Streit zugrunde liegende behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr dient. Mit Blick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.03.2006 ( - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135, 2136) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Ein solches ausreichendes Trennungsvermögen liegt beim Antragsteller jedenfalls nicht vor, da er sich auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein konnte, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Das gilt umso mehr, als er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt hat, dass die Messwertungenauigkeit bedeute, dass der tatsächlich erreichte THC-Wert auch über den gemessenen 1,3 ng/ml gelegen haben könnte.

Da der Antragsteller nach dem Ausgeführten nicht sicher sein konnte, bei seiner Fahrt unterhalb des Werts von 1,0 ng/ml THC geblieben zu sein, kam es auf die zwischen Verwaltungsgericht und Antragsteller unterschiedlich beantwortete Frage nicht an, ob - im Hinblick auf einen Abbau von THC - zu Beginn der Fahrt ein den nach der Fahrt gemessenen Wert überschreitender THC-Wert vorgelegen hatte.

Von der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hat die Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht abgesehen, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 11 Abs. 7 FeV zutreffend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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