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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: 10 S 957/02
Rechtsgebiete: GG, BBodSchG, VwGO, GKG


Vorschriften:

GG Art. 20a
BBodSchG § 4 Abs. 3
BBodSchG § 9 Abs. 2
BBodSchG § 24
VwGO § 80 Abs. 5
GKG § 13 Abs. 1
1. Die Verwaltung und die Gerichte haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu beachten. Auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung entfaltet Art. 20a GG seine lenkende Wirkung.

2. Steht fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und dass auch das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigungen zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Großes Gewicht ist auch dem Interesse der Allgemeinheit zuzumessen, dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen.

3. Das finanzielle Interesse einer als Verursacher herangezogenen Person, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, wiegt demgegenüber regelmäßig weniger schwer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu erwartenden Kosten nicht so hoch sind, dass die gesamte wirtschaftliche Existenz des Betroffenen als ernstlich gefährdet anzusehen ist. Im Übrigen wird das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Regel nur dann überwiegen, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass die angegriffene Verfügung bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keinen Bestand haben wird.

4. Zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer relevanten (Mit-) Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Person nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.

5. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung ist der Streitwert mit der Hälfte der zu erwartenden Kosten zu bemessen. Das etwaige Bestehen von Ausgleichsansprüchen des Antragstellers nach § 24 Abs. 2 BBodSchG führt in der Regel nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.


10 S 957/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Boden- und Grundwassersanierung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kirchhof und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze

am 3. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird auf 6.250 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellerin gegen die bodenschutzrechtliche Verfügung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 21. Mai 2001 wiederherzustellen.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene umfassende Interessenbewertung und Folgeneinschätzung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der von der Antragstellerin angegriffenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben.

1. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die bezeichnete Verfügung ist vornehmlich finanzieller Natur. Die Antragstellerin ist - gesamtschuldnerisch mit dem Beigeladenen - verpflichtet worden, durch einen qualifizierten Schadensgutachter bestimmte Grundwasseruntersuchungen vornehmen und auswerten zu lassen. Aus der Vergabe und Ausführung eines entsprechenden Auftrags würden den beiden Gesamtschuldnern voraussichtlich Kosten von insgesamt etwa 12.000 bis 13.000 EUR entstehen.

Sollte sich im weiteren Widerspruchsverfahren oder in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner rechtswidrig ist, dürfte ihr ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erstattung der ihr aus der Befolgung der Anordnung erwachsenen Kosten zustehen. Damit dürften durch die sofortige Vollziehung der angegriffenen Anordnung keine Tatsachen geschaffen werden, die später im Falle der Aufhebung dieser Verfügung im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht rückgängig gemacht werden könnten. Umstände, aus denen sich ergibt, dass es für die Antragstellerin mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die ihr aufgegebenen Maßnahmen noch vor einer abschließenden Klärung ihrer Verantwortlichkeit zu finanzieren, sind von ihr weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie zu für sie nachteiligen Vermögensdispositionen gezwungen wäre, die sich später auch im Falle einer Rückerstattung der entstandenen Aufwendungen durch den Antragsgegner nicht mehr ausgleichen ließen.

2. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen bodenschutzrechtlichen Anordnung liegt im Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und Grundwassers als natürlicher Lebensgrundlagen. Die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis dient dem Zweck, das Ausmaß und die Ursachen einer festgestellten erheblichen Verunreinigung des Grundwassers der Innenstadt von T. mit leichtflüchtigen Chlor-Kohlenwasserstoffen (LCKW) zu erkunden. Es sollen hierdurch notwendige Grundlagen für die sodann zu treffende Entscheidung geschaffen werden, ob und - wenn ja - welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Grundwasser zu reinigen und den Eintritt weiterer Verunreinigungen zu verhindern (zu den Zwecken von Untersuchungsanordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vgl. etwa Buchholz, NVwZ 2002, 563).

Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt und erwiese sich die mit dem Widerspruch angegriffene Verfügung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis später - nach rechtskräftigem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens - als rechtmäßig, so hätte ersteres zur Folge, dass sich entweder die vom Antragsgegner als notwendig und dringlich angesehenen Erkundungsmaßnahmen (wie auch die sich gegebenenfalls daran anschließende Grundwasser- und Bodensanierung) verzögerten, oder dass die Maßnahmen durch den Antragsgegner selbst ergriffen und die hierbei entstehenden Kosten - entgegen der Konzeption der §§ 4 ff., 24 BBodSchG - durch die Allgemeinheit getragen würden.

3. Die Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung.

Die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1, 18). Der Staat ist von Verfassungs wegen verpflichtet, den Boden und das Grundwasser als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20a GG). Mit Blick auf diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Regelungen geschaffen und der Verwaltung Befugnisse eingeräumt, deren Anwendung beziehungsweise Ausübung dem Zweck zu dienen hat, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 Satz 2 BBodSchG). Die Verwaltung und die Gerichte haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Durchführung rechtlich gebotener Abwägungen und die Nutzung von Ermessensspielräumen (vgl. etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Aufl. 2002, Art. 20a Rn. 14 f.; Sommermann, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2001, Art. 20a Rn. 30 f.; Epiney, in: von Mangoldt/Klein/Stark, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 2000, Art. 20a Rn. 90, 93; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 9. Aufl. 1999, Art. 20 a Rn. 16; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 1998, Art. 20a Rn. 62 f.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Oktober 1996, Art. 20a Rn. 57 f.; Kloepfer, in: Bonner Kommentar Grundgesetz, Stand Oktober 1996, Art. 20a Rn. 40 ff.).

Auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung entfaltet Art. 20a GG seine lenkende Wirkung. Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und dass auch das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigung zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung von Altlasten heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit der verfügbaren öffentlichen Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es ferner, dem Interesse der Allgemeinheit großes Gewicht zuzumessen, dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen.

Das finanzielle Interesse einer als Verursacher (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) herangezogenen Person, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, wiegt demgegenüber regelmäßig weniger schwer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zu erwartenden Kosten nicht so hoch sind, dass die gesamte wirtschaftliche Existenz des Betroffenen als ernstlich gefährdet anzusehen wäre. Im Übrigen wird das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Regel nur dann überwiegen, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen vorläufigen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass die angegriffene Verfügung bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keinen Bestand haben wird. Dies ist hier aber nicht der Fall:

a) Die Antragstellerin macht in der Begründung ihrer Beschwerde zur Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme im Wesentlichen Folgendes geltend:

Ihre Inanspruchnahme sei rechtswidrig, da sie die festgestellten LCKW-Kontaminationen des Bodens und Grundwassers im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen nicht verursacht habe. In ihrem Betrieb seien zwar LCKW-haltige Stoffe gelagert und in vier Reinigungsmaschinen eingesetzt worden. Dieser Umstand rechtfertige für sich allein aber nicht den Schluss auf einen relevanten Verursachungsbeitrag zu den Kontaminationen. Tatsächlich seien alle erforderlichen und gebotenen Maßnahmen ergriffen worden, um den Austritt von LCKW zu verhindern. Zum Teil seien sogar überobligatorisch Sicherungsmittel eingesetzt worden; dies gelte etwa für die zur damaligen Zeit gesetzlich noch nicht vorgeschriebenen Auffangwannen unter den Reinigungsmaschinen. Konkrete Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit LCKW seien für die Zeit ihrer Betriebsführung nicht festgestellt worden. Dies gelte auch für das Verhalten ihres früheren Angestellten, Herrn V.B. Sofern Herr V.B. - wie von der Behörde angenommen - im Zusammenhang mit der Trocknung von Reinigungsrückständen auf dem Hof des Grundstücks zum Eintritt einer Kontamination des Boden beigetragen habe, fehle es am Nachweis der Kausalität dieses Verhaltens für die Anfang der 90er Jahre festgestellten Bodenverunreinigungen. Außerdem habe Herr V.B. entgegen ausdrücklicher Anweisungen der Geschäftsleitung gehandelt. Der angegriffene Bescheid des Landratsamts sei letztlich auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalzusammenhängen gestützt worden; dasselbe gelte für den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen auch auf den Betrieb der Antragstellerin zurückgeführt werden könnten, seien hieraus abzuleitende Ansprüche gegen sie zwischenzeitlich verwirkt. Der angegriffene Bescheid sei 22 Jahre nach Einstellung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin auf dem Grundstück der Beigeladenen ergangen. Zu dieser Zeit habe sie mit einer behördlichen Inanspruchnahme nicht mehr rechnen müssen. Dies gelte umso mehr, als das Grundstück in den Jahren 1990 bis 1998 auf behördliche Anweisung durch die Beigeladenen aufwändig saniert worden sei.

Der Antragsgegner sei auch nunmehr gehalten, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen. Denn der Beigeladene habe während der Zeit seiner Betriebsführung nicht immer die gebotene Sorgfalt im Umgang mit LCKW geübt. Er habe wiederholt Anlass zu behördlichen Beanstandungen gegeben. Die Beigeladene hafte sowohl als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks als auch als Gesamtrechtsnachfolgerin des Herrn V.B.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Antragstellerin eine Mitverantwortung für die festgestellten Bodenverunreinigungen treffe, sei es rechtwidrig, sie zu Erkundungsmaßnahmen heranzuziehen. Denn bereits 1998 sei gutachterlich festgestellt worden, dass weitere Maßnahmen einer Sanierung des Bodens auf dem Grundstück der Beigeladenen keine Erfolgsaussichten böten.

b) Diese sowie die weiteren von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass die angegriffene Untersuchungsanordnung bei verwaltungsgerichtlicher Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwaigen Klage der Antragstellerin schätzt der Senat vielmehr derzeit als offen ein. Bei dieser Einschätzung der Sach- und Rechtslage überwiegt aber - wie oben gezeigt - das Interesse der Allgemeinheit an der Vollziehung der angegriffenen Untersuchungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der Anordnung verschont zu bleiben.

aa) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde - wie im vorliegenden Fall geschehen - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG).

Nach Überzeugung des Senats kann davon ausgegangen werden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 2 BBodSchG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Es ist bereits geklärt, dass der Boden des Grundstücks der Beigeladenen in der R.-Straße in T. stark durch LCKW-Einträge verunreinigt worden ist. Diese Verunreinigungen konnten durch die in den Jahren 1990 bis 1998 getroffenen Sanierungsmaßnahmen (Bodenluftabsaugung) zwar vermindert, jedoch nur zum Teil beseitigt werden (vgl. hierzu den Bericht der W. + Partner GbR vom 6. Oktober 1999). Die Ergebnisse der vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis in Auftrag gegebenen Untersuchungen des Geotechnischen Instituts Prof. Dr. M. + Partner geben Grund zu der Annahme, dass diese Kontamination des Bodens bereits zu erheblichen Verunreinigungen des Grundwassers von T. geführt hat und dass die konkrete Gefahr weiterer Grundwasserverunreinigungen besteht (vgl. vor allem die Gutachten des Instituts vom 17. Januar 2000, 6. April 2000 und 9. Mai 2000). Bislang noch nicht abschließend geklärt ist das Ausmaß der Gefahr, insbesondere die Mengen der aus dem Boden in das Grundwasser gelangenden LCKW, die Fließrichtung des Grundwassers im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen und die Ausdehnung der von dem Grundstück ausgehenden "LCKW-Fahne". Es dürfte daher notwendig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sein, die im angegriffenen Bescheid angeordneten Untersuchungen zur Gefahrenabschätzung durchzuführen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte derzeit auch noch nicht geklärt sein, dass eine weitere Sanierung des Grundstücks unmöglich oder jedenfalls mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht durchzuführen ist. Der gutachterlichen Äußerung der W. + Partner GmbH vom 6. Oktober 1999 lässt sich dies nicht entnehmen. Die Empfehlung der Gutachter, die Sanierung des Grundstücks der Beigeladenen einzustellen, bezog sich auf die bis dahin vorgenommene Sanierung in Gestalt der Bodenluftabsaugung. Zur Frage der Erforderlichkeit einer Grundwassersanierung wurden keine Aussagen getroffen. Im Gegenteil ist die Empfehlung der Gutachter ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, dass die Ergebnisse der zur damaligen Zeit noch laufenden Beprobung der Grundwassermessstellen in T. abgewartet werden müssten.

bb) Damit dürfte der Erfolg des Widerspruchs und einer etwaigen Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 21. Mai 2001 maßgeblich davon abhängen, ob sie jedenfalls als Mitverursacherin einer Altlast i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen werden kann. Dies ist bei summarischer Prüfung der vorliegenden Behördenakten, des Sachvortrags der Beteiligten in den Verfahren 10 S 914/02 und 10 S 957/02 sowie der schriftlichen Stellungnahmen des Herrn W.G. (Ehemann der Antragstellerin und Geschäftsführer des Reinigungsbetriebs auf dem Grundstück der Beigeladenen in den Jahren 1969 bis 1979) und der Frau A.A. (Angestellte zunächst im Reinigungsbetrieb der Antragstellerin und sodann im Betrieb des Beigeladenen) keineswegs unwahrscheinlich, wenn auch bislang nicht abschließend geklärt.

Die von Anfang bis Mitte der 90er Jahre durch den Diplom-Geologen H. auf dem Grundstück der Beigeladenen durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass LCKW-Verunreinigungen des Bodens vor allem in drei Bereichen festzustellen sind: im Bereich der Geschäftsräume des stillgelegten Reinigungsbetriebs am früheren Standort der Reinigungsmaschinen, in der Garage sowie im Innenhof im Bereich eines Wasserablaufs. Nach dem bisherigen Stand der behördlichen und gerichtlichen Ermittlungen sind als alternativ, möglicherweise aber auch kumulativ wirkende Ursachen für die eingetretenen Bodenverschmutzungen auf dem Grundstück der Beigeladenen wohl drei Quellen in Betracht zu ziehen: Der Umgang mit LCKW-haltigen Reinigungsmitteln im Betrieb der Antragstellerin (1969 bis 1979), derjenige im Betrieb des Beigeladenen (1979 bis 1990) sowie die private Nutzung von LCKW-haltigen Reinigungsmitteln durch Herrn V.B. als früherem Eigentümer des Grundstücks (bis 1982).

Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben.

Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht abschließend geklärt, jedoch keineswegs unwahrscheinlich, dass objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen relevanten Ursachenzusammenhang zwischen der Führung des Betriebs der Antragstellerin und dem Eintritt jedenfalls eines erheblichen Teils der festgestellten Bodenverunreinigungen rechtfertigen.

Objektive Verdachtsmomente in diesem Sinne dürften sich hierbei vor allem aus zwei Umständen ergeben:

Zum einen fand während der Dauer der Betriebsinhaberschaft der Antragstellerin in dem Unternehmen ein Betriebssystem Anwendung, das regelmäßig den "offenen" Umgang mit LCKW-haltigen Stoffen erforderte und in verschiedener Hinsicht den Eintritt des Verlustes kleinerer Mengen dieser Stoffe im täglichen Umgang ermöglichte. Im Unternehmen der Antragstellerin wurden Reinigungsmaschinen eingesetzt, die in einem sog. offenen System (ohne Destillations- und Aktivkohlefilteranlage) betrieben wurden. Am früheren Standort dieser Maschinen sind nunmehr erhebliche Bodenverunreinigungen mit LCKW festgestellt worden. Das von der Antragstellerin eingesetzte Betriebssystem erforderte die Verwendung und ständige Lagerung größerer Mengen LCKW-haltiger Reinigungsmittel. Diese Lagerung erfolgte in der Garage auf dem Grundstück der Beigeladen. Auch im Bereich dieser Garage ist der Boden stark mit LCKW verunreinigt. In den Reinigungsmaschinen der Antragstellerin sind ständig LCKW-haltige Reinigungsschlämme angefallen, die im Betrieb in einem gesonderten Verfahren behandelt und sodann über die Hausmüllabfuhr beseitigt worden sind. Die Lagerung der Abfallgefäße, in die die behandelten Reinigungsrückstände gefüllt wurden, fand ebenfalls in der Garage statt; Entsprechendes galt in der Regel wohl auch für das Befüllen der Gefäße. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahmen des Herrn W.G. wurden die beim Reinigungsvorgang anfallenden Schlämme nach Entnahme aus den Reinigungsmaschinen dergestalt behandelt, dass sie unter Einsatz von Druckluft durch ein Sieb gepresst wurden. Der Sachvortrag der Beteiligten sowie die Stellungnahmen des Herrn W.G. und der Frau A.A. deuten aber darauf hin, dass der mit der Entsorgung dieser Schlämme betraute Herr V.B. diese Form der Behandlung als unzureichend angesehen und die nach dem Auspressen verbliebenen Reinigungsrückstände zusätzlich im Innenhof des Grundstücks offen getrocknet hat. Die Häufigkeit der Durchführung dieser zusätzlichen Behandlung ist zwischen den Beteiligten zwar streitig, nicht jedoch der Umstand, dass eine solche offene Trocknung im Hof stattgefunden hat. Mit der Anwendung dieser Methode und dem anschließend wohl vor Ort vorgenommenen Befüllen von Abfallgefäßen mit den getrockneten Partikeln dürfte aber ein erhebliches Risiko des Eintritts von Bodenverunreinigungen verbunden gewesen sein. Dem korrespondiert die Anfang der 90er Jahre getroffene Feststellung, dass auch der Boden im Bereich des Innenhofs (vornehmlich in der Nähe des Wasserablaufs) starke Verunreinigungen mit LCKW aufweist.

Der zweite Gesichtspunkt ergibt sich aus dem Umstand, dass die mit dem "offenen" Umgang mit LCKW verbundenen Umweltrisiken wohl erst zu Beginn der 80er Jahre bekannt geworden sind. Erst ab dieser Zeit kam es in der Reinigungsbranche flächendeckend zum verstärkten Einsatz von Sicherungseinrichtungen gegen den unkontrollierten Austritt von LCKW. Die Stellungnahmen der Beteiligten sowie diejenigen des Herrn W.G. und der Frau A.A. deuten darauf hin, dass auch im Reinigungsbetrieb der Antragstellerin jedenfalls bis in die frühen 70er Jahre ein sorgloser Umgang mit LCKW-haltigen Stoffen stattgefunden hat. Insbesondere die Stellungnahmen zum Verhalten des Herrn V.B., der mit dem Befüllen der Reinigungsmaschinen mit Reinigungsmitteln sowie mit der Entsorgung der Reinigungsrückstände beauftragt worden war und dessen betriebsbezogenes Verhalten der Antragstellerin zuzurechnen ist (vgl. Brand, Altlastenrecht, 1993, S. 135; Schoeneck, in: Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, 1998, § 4 Rn. 31), lassen darauf schließen, dass ihm die aus dem Einsatz von LCKW hervorgehenden Umweltrisiken nicht bewusst waren. So hat etwa Herr W.G. in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2002 zum Verfahren 10 S 914/02 darüber berichtet, dass Herr V.B. im Herbst 1971 oder 1972 im Innenhof des Grundstücks R.-Straße Reparatur- und Reinigungsarbeiten an seinem Einachser durchgeführt habe. Hierbei habe er Per eingesetzt und nach Abschluss der Arbeiten eine Menge von etwa zwei Litern des Reinigungsmittels in den im Hof befindlichen Abflussschacht geschüttet. Auf Vorhaltungen des Herrn W.G. habe er brüsk und uneinsichtig reagiert. Auch die bereits angesprochene offene Trocknung von Reinigungsrückständen durch Herrn V.B. dürfte als Indiz dafür zu werten sein, dass im Betrieb der Antragstellerin nicht in jeder Hinsicht ein sachgerechter Umgang mit LCKW-haltigen Stoffen stattgefunden hat. Diesem Umstand dürfte aber im Zusammenspiel damit Bedeutung zukommen, dass der Einsatz von LCKW hier - wie gezeigt - in einem offenen System erfolgt ist. Möglichkeiten eines unkontrollierten Austritts von LCKW-haltigen Stoffen im täglichen Betrieb bestanden etwa beim Befüllen der Transportbehälter (beziehungsweise bei der anschließenden Aufbewahrung der zum Umfüllen genutzten Pumpe), beim Laden der Reinigungsmaschinen, bei der Entnahme der Reinigungsrückstände und bei deren anschließender Behandlung (insbesondere der offenen Trocknung) und Entsorgung (vor allem beim Befüllen der Abfallgefäße). Hinzu kommt, dass gerade in den Bereichen, in denen nach dem Vorstehenden wohl mit dem Eintritt von LCKW-Verlusten zu rechnen war, erhebliche Verunreinigungen des Bodens festgestellt worden sind.

cc) Dem Eilantrag der Antragstellerin war auch nicht deshalb zu entsprechen, weil es das Landratsamt unterlassen hat, bei der Auswahl der Erkundungspflichtigen nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG die Beigeladene nicht nur als derzeitige Eigentümerin des Grundstücks in der R.-Straße in T., sondern auch als Gesamtrechtsnachfolgerin eines der möglichen Verursacher der festgestellten Altlast in den Blick zu nehmen. Hierbei kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG überhaupt auf Fälle der Rechtsnachfolge vor dem 1. März 1999 anwendbar ist oder ob es sich insoweit um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung handeln würde (vgl. von Mutius/Nolte, DÖV 2000, S. 1 ff.; Kahl, Die Verwaltung 33 <2000>, S. 29, 43 ff.; NVwZ 2000, S. 1135 f.); käme die Vorschrift nicht zur Anwendung, wäre die Frage der Rechtsnachfolge nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu beantworten und im Ergebnis wohl zu verneinen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 4. August 1995, NVwZ 1996, 1036, 1037; Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281) gibt es ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung keine Rechtsnachfolge in die abstrakte, also noch nicht durch Verfügung konkretisierte Polizeipflicht. Das vorliegende Verfahren gibt aber keinen Anlass, diese Frage zu klären. Denn angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und der bislang getroffenen Feststellungen dürfte selbst dann, wenn es sich im Widerspruchsverfahren bestätigen sollte, dass die Beigeladene als Gesamtrechtsnachfolgerin eines Altlastenverursachers anzusehen ist, kaum davon auszugehen sein, dass sie nun - bei erneuter Ausübung des den zuständigen Behörden eingeräumten Auswahlermessens - vom Antragsgegner an Stelle der Antragstellerin zur Altlastenerkundung herangezogen würde. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Beigeladene allenfalls als zusätzliche Gesamtschuldnerin neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen herangezogen würde. Berücksichtigt man des Weiteren, dass dem Antragsgegner die Möglichkeit eröffnet ist, einen etwa bestehenden Ermessensfehler noch im Widerspruchsverfahren oder in einem möglicherweise nachfolgenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu beheben (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), so erscheint es nicht gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin allein im Hinblick auf das von ihr angenommene Defizit im Bereich der Störerauswahl wiederherzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin, sollte sich ihre Annahme bestätigen, dass die Beigeladene auch als nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG haftende Gesamtrechtsnachfolgerin eines Altlastenverursachers anzusehen ist, gegen sie einen Kostenausgleichsanspruch geltend machen könnte (§ 24 Abs. 2 BBodSchG); dieser Anspruch bestünde unabhängig davon, ob die Beigeladene durch den Antragsgegner nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG zu Untersuchungsmaßnahmen herangezogen wird.

dd) Die Inanspruchnahme der Antragstellerin dürfte schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung oder Verwirkung als unzulässig anzusehen sein.

Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung aus § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG unterliegen keiner Verjährung (vgl. hierzu Beschl. des Senats v. 4. März 1996, NVwZ-RR 1996, 387 = UPR 1996, 239 = ZUR 1996, 214 = BWGZ 1996, 606; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2000, § 4 Rn. 76 f.; zu weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur vgl. Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2002, § 4 Rn. 103).

Auch eine Verwirkung der Befugnis des Antragsgegners zur Inanspruchnahme der Antragstellerin dürfte nicht eingetreten sein (zu den Voraussetzungen des Eintritts einer Verwirkung von behördlichen Eingriffsbefugnissen im Altlastenrecht vgl. etwa Kothe, Altlasten und schädliche Bodenveränderungen, 2. Aufl. 2000, Rn. 299 ff.; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2000, § 4 Rn. 79). Die im Laufe der 90er Jahre ohne ihre Beteiligung durchgeführten Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen dürften kaum als Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens der Antragstellerin zu würdigen sein, auch künftig nicht in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt umso mehr, als keine Erklärungen des Antragsgegners vorliegen, aus denen geschlossen werden konnte, dass die Sanierung des Grundstücks der Beigeladenen als abgeschlossen betrachtet wird.

ee) Die sonstigen von der Antragstellerin dargelegten Gründe rechtfertigen es ebenfalls nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und daher das allgemeine Kostenrisiko des Prozesses nicht mitgetragen haben, bestand keine Veranlassung, sie von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten zu entlasten.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Ausübung des dem Gericht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens hat sich der Senat an den voraussichtlichen Kosten orientiert, die der Antragstellerin aus der Befolgung der behördlichen Anordnung entstehen dürften. Ausweislich der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren 10 S 914/02 (an dem auch die Antragstellerin beteiligt ist) mit Schriftsatz des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 6. Mai 2002 vorgelegten Kostenschätzung eines geotechnischen Instituts dürfte mit Gesamtkosten für die Durchführung und Auswertung der angeordneten Erkundung im Bereich von 12.000 bis 13.000 EUR zu rechnen sein. Diese Kosten wären im Falle der Streitwertfestsetzung für ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren mit dem vollen Betrag in Ansatz zu bringen. Der Senat sieht davon ab, diesen Betrag im Hinblick auf mögliche Ausgleichsansprüche der Antragstellerin gegen die Beigeladenen zu kürzen (vgl. hierzu etwa auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AGS 1998, 4). Denn das vorliegende Verfahren gibt dem Gericht keinen Anlass, sich mit dem Bestehen, der etwaigen Höhe und der Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche auseinander zu setzen. Der mit der angegriffenen Erkundungsanordnung unselbständig verbundenen Zwangsgeldandrohung kommt im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu; sie war daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Streitwertbemessung nicht entsprechend § 5 ZPO eigenständig in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 1992, NVwZ-RR 1994, 182; OVG Berlin, Beschl. v. 20. November 2000, NVwZ-RR 2001, 276; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 79; a.A. HessVGH, Beschl. v. 23. September 1999, NVwZ-RR 2000, 330). Der Streitwert für ein gerichtliches Hauptsacheverfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand wäre danach mit 12.500 EUR zu bemessen. Gemäß der Empfehlung in Abschnitt I.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563) ist dieser Betrag für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war daher mit 6.250 EUR festzusetzen.

Bei Anwendung der vorgenannten Bemessungsgrundsätze beträgt der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls 6.250 EUR. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - ändert der Senat in Ausübung seiner Änderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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