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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 11 S 1099/04
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG
Vorschriften:
AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 | |
AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 | |
AuslG § 30 Abs. 2 | |
AuslG § 55 Abs. 3 |
2. Zur Struktur des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und dem Verhältnis zu 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Aufenthaltsbefugnis und Abschiebungsandrohung
hier: vorläufiger Rechtsschutz
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Vondung und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Albrecht
am 9. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung "auf Null" - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. "Umstände des Einzelfalls" können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines "Einzelfalles" treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne "besonders", dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund "besonderer" Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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