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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 11 S 1131/03
Rechtsgebiete: AuslG, GG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 55 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1
Ein rechtliches Abschiebungshindernis kann sich daraus ergeben, dass ein betreuungsbedürftiges - deutsches oder sich in Deutschland rechtmäßig aufhaltendes - Familienmitglied eines abzuschiebenden Ausländers dringend auf dessen Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt. Einem solchen Familienmitglied steht aber kein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen zu. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Ausländern - das öffentliche Interesse an der Ausreise eines ausländischen betreuungsfähigen Familienmitglieds angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des "ausgewählten" ausländischen Familienmitglieds abzuwägen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 1131/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldung und Abschiebung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und die Richterin am Verwaltungsgericht Mühlenbruch

am 9. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. April 2003 - 4 K 616/03 - wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers für die Dauer von 6 Monaten auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.

Der 1983 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben im Jahr 1997 mit seiner Mutter und einem Bruder nach Deutschland ein und betrieb zunächst erfolglos ein Asylverfahren, das am 5.6.2002 rechtkräftig abgeschlossen wurde (VG Freiburg, Urteil vom 17.1.2001 - A 6 K 12269/97 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.2002 - A 12 S 217/01 -). Bei seiner Mutter wurde aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.2.2001 festgestellt, dass - wegen "Sippenhaft" - ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich der Türkei vorliegt. Mit Verfügung der Stadt Rheinfelden vom 23.7.2002 wurde der Antragsteller auf der Grundlage von §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG ausgewiesen. Gegen diese Verfügung und den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg eingelegt, über die ersichtlich noch nicht entschieden ist. Am 11.9.2002 beantragte der Antragsteller beim Regierungspräsidium Freiburg, ihm eine weitere Duldung für zunächst mindestens ein Jahr zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass die durch eine Abschiebung erfolgende Trennung von seiner Mutter gegen Art. 8 EMRK verstoße. Seine Mutter sei auf seine Anwesenheit hier in Deutschland dringend angewiesen. Nach einer ärztlichen Stellungnahme von Refugio Villingen-Schwenningen vom 4.9.2002 seien die Suiziddrohungen der Mutter für den Fall einer Trennung von ihm sehr ernst zu nehmen. Am 18.9.2002 beantragte er bei Gericht, das Regierungspräsidium Freiburg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und ihm eine auf ein Jahr befristete Duldung zu erteilen. Mit Beschluss vom 9.10.2002 (1 K 1882/02) lehnte das Gericht diesen Antrag mangels Erfolgsaussichten ab, da der Antragsteller im Besitz einer Duldung war und diese auch verlängert wurde. In der Folgezeit stellte der Antragsteller beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid vom 17.12.2002 abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.

Mit Verfügung vom 5.3.2003 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung für die Dauer von mindestens einem Jahr ab und verlängerte die zu diesem Zeitpunkt gültige Duldung bis zum 31.3.2003. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Mutter des Antragstellers sei - nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamts L. vom 13.9.2002 - für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf die Anwesenheit ihres Sohnes nicht angewiesen. Lediglich bei einer zwangsweisen Abschiebung des Antragstellers sei mit einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu rechnen. Der Antragsteller könne also eine übermäßige psychische Belastung der Mutter durch eine freiwillige Ausreise vermeiden.

Der Antragsteller beantragte am 18.3.2003 erneut, ihm eine weitere Duldung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass er inzwischen mit seiner Lebensgefährtin, der deutschen Staatsangehörigen M., einen am 24.2.2003 geborenen Sohn habe. Er lebe mit Frau M., die sich in Scheidung befinde, seit einem längeren Zeitraum zusammen. Darüber hinaus legte er eine vor dem Standesamt L. abgegebene Vaterschaftsanerkennung vom 4.3.2003 vor, welche auch die Zustimmung des Ehemanns von Frau M. aufweist. Mit Verfügung vom 27.3.2003 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg eine Abänderung seiner Verfügung vom 5.3.2003 ab, da das Kind als eheliches Kind der Familie M. geboren sei und auch die vorgelegte Vaterschaftsanerkennung bzw. die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung daran nichts ändere. Auch der Wunsch, Frau M. nach ihrer Scheidung zu heiraten, begründe kein Bleiberecht.

Am 31.3.2003 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg, das Regierungspräsidium Freiburg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und der zuständigen Ausländerbehörde aufzugeben, ihm eine Duldung zu erteilen. Mit Beschluss vom 23.4.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg dem Antrag stattgegeben und das Regierungspräsidium Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Mutter des Antragstellers auf Lebenshilfe angewiesen sei. Ob eine physische Hilfeleistung vom Antragsteller tatsächlich erbracht werde, bleibe zweifelhaft. Dies könne jedoch offen bleiben, da die Mutter nach allen ärztlichen Stellungnahmen auf die bloße Anwesenheit des Antragstellers in der Bundesrepublik als "psychische Stütze" angewiesen sei. Die Berufung auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen deutschen Kind begründe keinen Anordnungsanspruch, da die insoweit gemachten Ausführungen unsubstantiiert und nicht ausreichend glaubhaft gemacht seien.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Regierungspräsidiums Freiburg hat in dem im Tenor bestimmten Umfang Erfolg. Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung steht einer Abschiebung des Antragstellers derzeit § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Allerdings sieht der Senat im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse nach Lage der Akten keinen Anlass, die Abschiebung des Antragsteller ohne zeitliche Begrenzung auszusetzen. Vielmehr reicht die im Tenor festgelegte Frist aus, um den erforderlichen einstweiligen Rechtsschutz des Antragstellers sicherzustellen. Der Antragsteller ist im Hinblick auf seine vollziehbare Ausreisepflicht und die ausgesprochene - gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG wirksame - Ausweisung innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet, alles zu tun, um seine Mutter auf seine notwendige und bevorstehende Ausreise vorzubereiten und durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass diese in der erforderlichen Form psychisch - z.B. durch andere hier in Deutschland lebende Familienmitglieder - betreut werden kann. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

1. Nach der hier erforderlichen und hinreichenden summarischen Prüfung kann gegenwärtig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers ist es jedenfalls derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass seiner Abschiebung ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass seine Mutter dringend auf seine Hilfe angewiesen sei und im Falle seiner Abschiebung ihr Leben gefährdet sei. Dem ist im Ergebnis zu folgen.

Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern regelmäßig als Begegnungsgemeinschaft geführt, die durch wiederholte Besuche, durch Brief- oder Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden kann. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, sodass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen, aber auch nur dann, ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195). Das Bundesverfassungsgericht hat es dabei für die Begründung einer familiären Beistandsgemeinschaft als ausreichend angesehen, wenn nahe Angehörige lediglich einen Teil der notwendigen Pflege- und Unterstützungshandlungen abdeckten, die betreuungsbedürftige Person im Übrigen aber von Personen versorgt wurde oder hätte versorgt werden können, die außerhalb der Familie stehen (vgl. Beschlüsse vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - und 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, a.a.O.: Betreuung durch das Personal eines Kur- bzw. Wohnstifts). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied ein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen besitzt (so möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468), was zur Folge hätte, dass nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch die von einzelnen Angehörigen ausgehenden ordnungsrechtlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Ausländern - das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse der betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des "ausgewählten" Ausländers abzuwägen. Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist - worauf ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht abstellt - in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person - neben einer möglicherweise notwendigen Betreuung von außerhalb - bei Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird. Ob die Betreuung im Einzelnen von der "Wunschperson" geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab. Dabei ist auch die durch § 1618 a BGB getroffene Wertung in den Blick zu nehmen, wonach Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -). Stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete erwachsene Kinder zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass jedoch ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen.

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass jedenfalls gegenwärtig und auf begrenzte Zeit ein Anordnungsanspruch besteht, wobei an die Glaubhaftmachung des Anspruchs im Hinblick auf das gefährdete hohe Rechtsgut keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Aufgrund der summarischen Prüfung und der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Mutter des Antragstellers ist zumindest vorübergehend davon auszugehen, dass eine Trennung des Antragstellers von der Mutter nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht möglich und zumutbar ist.

Nach dem Vortrag des Antragstellers und den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist wegen der darin enthaltenen widersprüchlichen Angaben zwar äußerst fraglich, ob die Mutter des Antragstellers tatsächlich auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist. Der Stellungnahme von Refugio Villingen-Schwenningen vom 4.9.2002 ist hierzu zu entnehmen, dass die Mutter aufgrund einer psychischen Störung in ihrer Alltagsbewältigung deutlich eingeschränkt und in jedem Fall intensiv auf Fremdhilfe angewiesen ist, ohne die sie wahrscheinlich schnell zu einem sozialen Pflegefall werden würde. Diese Schlussfolgerungen beruhen jedoch auf der - ersichtlich ungeprüften - Darstellung der Mutter bei ihrem Anamnesegespräch bzw. des Antragstellers bei seinem Fremdanamnesegespräch, anlässlich derer sie beide erklärten, die Mutter sei nicht in der Lage, den Haushalt allein zu führen; kochen, spülen und putzen müsse der Antragsteller, die Wäsche würden sie in eine Wäscherei bringen. Demgegenüber hat das Gesundheitsamt des Landratsamts L. in seiner Stellungnahme vom 13.9.2002 zur amtsärztlichen Begutachtung der Mutter des Antragstellers festgestellt, die unter anderem auch aufgrund eines Besuchs bei der Mutter in der Gemeinschaftsunterkunft erstellt wurde, die Mutter sei in Alltagssituationen weitgehend unauffällig und emotional relativ stabil. Das Gesundheitsamt kommt zu dem Ergebnis, dass für die Verrichtungen des täglichen Lebens unter geordneten Umständen (Aufenthalt in der jetzt vertrauten Wohnumgebung, Kontakt mit den Mitbewohnerinnen aus demselben Kulturkreis, Verfügbarkeit des Sohnes - nicht zur körperlichen Hilfestellung, sondern in der Gewissheit des Verbleibs in erreichbarer Nähe) die Anwesenheit des Antragstellers nicht erforderlich sei. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben des Leiters der Gemeinschaftsunterkunft, in welcher die Mutter des Antragstellers untergebracht ist, an die Ausländerbehörde (e-mail vom 18.9.2002), dass die Mutter körperlich durchaus in der Lage sein dürfte, sich selbst zu versorgen. Danach hat die Mutter des Antragstellers nämlich bis vor einem halben Jahr einer kinderreichen Familie bei Besorgungen im Haushalt auf Sozialgeldbasis geholfen. Zudem reinigt sie für Bürger des Ortes Teppiche gegen Entgelt auf dem Gelände der Unterkunft mit Seife, Waschpulver und Schrubber. Letzteres hat auch die Lebensgefährtin des Antragstellers in ihrer im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 6.7.2003 bestätigt; sie hat darüber hinaus angegeben, dass die Mutter auch Hausarbeiten verrichte, wenn es ihr gut gehe.

Ungeachtet dessen ist allen Stellungnahmen jedoch die Kernaussage zu entnehmen, dass die Mutter psychisch labil wirkt bzw. ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich eine Trennung vom Antragsteller für diese suizidgefährdend auswirkt. Nach der Auskunft des Leiters der Gemeinschaftsunterkunft in seiner e-mail vom 18.9.2002 hat die Mutter eine "panische Angst" vor einer Trennung von ihrem jüngsten Sohn, dem Antragsteller. Dies ergibt sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme von Refugio Villingen-Schwenningen. Danach hatte die Mutter Angst vor einer Rückkehr in die Türkei und könne aufgrund ihrer Traumatisierung diese Gefahr für ihren Sohn nicht anders einschätzen als für sich selbst. Eine Abschiebung des Antragstellers führe bei ihr zu einer Retraumatisierung; Indiz hierfür sei insbesondere der Selbsttötungsversuch im September 2002, der auf die Nachricht der zwangsweisen Rückführung des Antragstellers erfolgt sei. Zwar ist der Beweiswert dieser Stellungnahme sehr eingeschränkt, da wie bereits oben aufgezeigt, der von der Mutter des Antragstellers vorgetragene Sachverhalt der ärztlichen Beurteilung ungeprüft zugrundegelegt worden sein dürfte und zudem bei der Mutter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne weitere Prüfung bzw. Angabe der Quelle vorausgesetzt wurde (zu den insofern zu stellenden Anforderungen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482 = InfAuslR 2003, 422). Die Stellungnahme geht auch fälschlicherweise davon aus, dass der Mutter wegen belastenden traumatischen Gewalterlebnissen im Heimatland ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG zugesprochen worden sei (vgl. im Gegensatz hierzu VG Freiburg, Urteil vom 17.1.2001 - A 6 K 12269/97 -). Gleichwohl kann die getroffene Feststellung, dass die Abschiebung des Antragstellers zu einer lebensbedrohlichen Lage der Mutter führen kann, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht von der Hand gewiesen werden. Denn auch das Gesundheitsamt des Landratsamts L. hat in seiner Stellungnahme vom 13.9.2002 bestätigt, dass in Belastungssituationen, z.B. bei einer Abschiebung des Antragstellers, mit einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, möglicherweise mit Suizidalität der Mutter zu rechnen sei. Aufgrund dieser Erkenntnislage und des Umstands, dass die Mutter - nach Ablehnung der Anträge des Antragstellers im März 2003 auf Erteilung einer weiteren Duldung - am 1.4.2003 erneut erfolglos versucht hat, sich das Leben zu nehmen, ist vorläufig davon auszugehen, dass die Mutter derzeit auf die Anwesenheit des Antragstellers als "psychische Stütze" angewiesen ist. Auch eine solche Art der psychischen Lebenshilfe kann - wie hier - bei gravierenden, lebens- und gesundheitsbedrohenden Situationen für die Annahme einer Beistandsgemeinschaft ausreichend sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, Inf-AuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468). Die sich nach den Stellungnahmen abzeichnende erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Mutter durch eine räumliche Trennung vom Antragsteller infolge einer Abschiebung in sein Heimatland geht nämlich über die im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG gegebenenfalls noch hinnehmbaren allgemeinen negativen psychischen Reaktionen eines Familienangehörigen hinaus (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschluss vom 15.11.2002 - 3 EO 438/02 -, InfAuslR 2003, 144). Im Hinblick auf die Gefährdung des hohen Schutzguts des Lebens der Mutter ist es gerechtfertigt, demgegenüber die im öffentlichen Interesse stehende Abschiebung des Antragstellers vorerst zurückzustellen.

2. Zur Gewährung des deswegen erforderlichen effektiven einstweiligen Rechtsschutzes reicht nach gegenwärtiger Einschätzung aber eine Frist von sechs Monaten aus. Zu bedenken ist, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nur Grundlage einer vorläufigen Einschätzung sein können, weil sie bereits im September 2002 erstellt worden sind und damit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung schon weit über ein Jahr zurückliegen. Darüber hinaus enthalten die Bescheinigungen keine genauen Angaben zum Krankheitsbild und zu Art und Umfang einer Behandlungsbedürftigkeit der Mutter. Zudem ist ungeklärt, ob der Antragsteller eine psychische Unterstützung seiner Mutter über einen längeren Zeitraum alleine gewährleisten kann. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere offen, ob letztlich die Anwesenheit des Antragstellers in Deutschland allein ausschlaggebend und ausreichend ist, um eine Selbstgefährdung der Mutter zu verhindern. Zwar stand der Suizidversuch der Mutter im September 2002 wohl im Zusammenhang mit der Vorführung des Antragstellers zwecks Passbeschaffung beim türkischen Konsulat und damit im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Abschiebung. Auch der Suizidversuch am 1.4.2003 erfolgte im Anschluss an eine Ablehnung der Anträge des Antragstellers auf Duldung. Zweifel an einem zwingenden Zusammenhang zwischen der Selbsttötungsabsicht der Mutter und der Abschiebung des Antragstellers ergeben sich jedoch aus den Angaben der Lebensgefährtin des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6.3.2003. Sie erklärte dort, es sei nicht richtig, dass die Mutter des Antragstellers nur in extremen Belastungssituationen an Selbstmord denke und dies auch in die Tat umsetzen wolle. Die Mutter habe nämlich einmal in ihrem Beisein auch zu einem Zeitpunkt, als von Abschiebung "noch nicht die Rede" gewesen sei, versucht, sich mit einem Messer die Pulsadern aufzuschneiden. Legt man diese Angaben zugrunde, wäre die Mutter letztlich nur dann vor sich selbst zu schützen, wenn rund um die Uhr eine Betreuung für sie gewährleistet wäre. Sie bedürfte dann wohl dringend einer entsprechenden psychischen Behandlung. Inwieweit es dabei speziell auf eine Anwesenheit des Antragstellers in der Nähe der Mutter ankäme, wäre dann fraglich.

Des Weiteren darf nach Vorstehendem nicht außer Betracht bleiben, dass außer dem Antragsteller weitere nahe Familienangehörige der Mutter in Deutschland leben. Davon dass diese Angehörigen von vornherein ungeeignet wären, die Mutter psychisch zu stabilisieren, kann nach Lage der Dinge nicht ausgegangen werden. Die Mutter muss sich daher darauf verweisen lassen, sich an diese Angehörigen zu wenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ein "absolutes" Wahlrecht, sich gerade des Antragstellers als Beistands zu bedienen, steht ihr nicht ohne weiteres zu. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht nur aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs vollziehbar ausreisepflichtig ist, sondern auch wegen Straftaten wirksam ausgewiesen wurde und daher auch aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet ist, Deutschland zu verlassen. Die Angaben der Mutter des Antragstellers bei ihrem Anamnesegespräch im Rahmen der Untersuchung bei Refugio Villingen-Schwenningen führen nicht dazu, dass eine Betreuung der Mutter nicht auch durch andere Familienangehörige in Betracht käme. Zwar erklärte die Mutter, der Antragsteller sei das einzige Kind, das ihr geblieben sei. Jedoch ergibt sich sowohl aus ihrer Anhörung im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrags vor dem Bundesamt am 17.10.1997 als auch aus der e-mail des Leiters der Gemeinschaftsunterkunft vom 18.9.2002 an die Ausländerbehörde, dass jedenfalls eine ihrer Töchter mit Familie in bzw. bei Stuttgart wohnt. Die Mutter hat zudem selbst erklärt, sie habe noch zwei hier lebende Schwestern, die Familie hätten. Soweit sie weiter ausführte, sie könne bei den Schwestern nicht leben, da durch den "Lärm" der kleineren Kinder bei ihr sofort die alten schrecklichen Erinnerungen/Bilder wieder hochkämen, hält der Senat dies für nicht überzeugend. Denn diese Angabe steht im Widerspruch zu der Auskunft des Leiters der Gemeinschaftsunterkunft in der e-mail vom 18.9.2002 an die Ausländerbehörde, nach welcher die Mutter öfter Kinder von arbeitenden Müttern betreute, sich somit also freiwillig dem "Lärm" anderer Kinder aussetzt.

Aus alldem folgt zusammenfassend, dass dem Antragsteller zur Zeit eine Trennung von seiner Mutter wegen deren psychischer Verfassung nicht zumutbar erscheint. Ihm ist daher zur Regelung der Angelegenheiten der Mutter, wozu nach seinem Vortrag insbesondere ihre notwendige Betreuung zählt, und daneben zur Einleitung einer - möglicherweise - erforderlichen Behandlung der Mutter, eine Duldung befristet auf sechs Monate zu erteilen, nachdem der zuletzt gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldung durch Bescheid vom 27.3.2003 ersichtlich noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde. Während dieser Zeit hat der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, seine Mutter auf seine - im Hinblick auf die vollziehbare Ausreisepflicht nach Abschluss des Asylverfahrens und seine Ausweisung - notwendige und bevorstehende Ausreise aus Deutschland vorzubereiten und die Betreuung nach Möglichkeit auf andere Angehörige zu verlagern.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen mit der Hälfte des Auffangstreitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (also 2.000 EUR) zu bemessen, wenn der Ausländer im Bundesgebiet lediglich geduldet wurde und die Erteilung einer weiteren Duldung abgelehnt wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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