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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 11 S 2694/07
Rechtsgebiete: AuslG, AufenthG, AsylVfG
Vorschriften:
AuslG § 53 | |
AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4 | |
AufenthG § 56 Abs. 1 | |
AufenthG § 60 Abs. 2 | |
AufenthG § 60 Abs. 3 | |
AufenthG § 60 Abs. 4 | |
AufenthG § 60 Abs. 5 | |
AufenthG § 60 Abs. 6 | |
AufenthG § 60 Abs. 7 | |
AsylVfG § 42 Satz 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Widerrufs der Niederlassungserlaubnis und Abschiebungsandrohung;
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 27. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2007 - 2 K 1090/07 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestehen - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, DVBl. 2001, 894) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon bestehen nach dem Antragsvorbringen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf seiner als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Der Widerruf finde seine Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, dessen tatbestandliche Voraussetzung des unanfechtbaren Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers unstreitig erfüllt sei. Der Kläger habe auch keinen von seiner entfallenen Asylberechtigung unabhängigen Anspruch auf Erteilung eines seiner bisherigen aufenthaltsrechtlichen Stellung gleichwertigen Aufenthaltstitels. Auch stehe dem Widerruf nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund seines mittlerweile 14jährigen rechtmäßigen Aufenthalts nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße. Denn mit dieser Rechtstellung werde Schutz davor gewährt, dass ein Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an ein Fehlverhalten oder eine Straftat entzogen werde, während der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf dem Umstand beruhe, dass seine Asylberechtigung und seine Rechtstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entfallen seien. Das der Behörde eröffnete weite Widerrufsermessen sei von dieser ohne Rechtsfehler ausgeübt worden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dem Umstand entscheidendes Gewicht beigelegt habe, dass sich der Kläger trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht wirtschaftlich integriert, sondern seinen Lebensunterhalt während der gesamten zehnjährigen Zeitdauer seit Abschluss seines Asylverfahrens allein durch Sozialleistungen bestritten habe. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob Afrikaner - wie der Kläger vortrage - bei der Arbeitssuche tatsächlich Akzeptanzprobleme hätten, denn der Kläger habe bereits ein konkretes eigenes Bemühen um eine Arbeitsstelle vermissen lassen. Andere besonders schutzwürdige persönliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet habe der Kläger nicht geltend gemacht. Auch sei angesichts der Bindungswirkung der negativen Feststellungen des Bundesamtes nicht davon auszugehen, dass die Ausreise oder Abschiebung des Klägers aufgrund der Verhältnisse in seinem Heimatland rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei.
Gegen dieses Urteil macht der Kläger in seinem Zulassungsantrag geltend, die mit seinem langen Aufenthalt verbundene allgemeine Integration müsse zumindest in analoger Anwendung des § 56 AufenthG dazu führen, dass allein der Umstand der fehlenden eigenen Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr rechtfertigen könne. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen seines Widerrufsermessens unberücksichtigt gelassen, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in sein früheres Heimatland Angola ohne Wohnung und Arbeit wäre. Da er dort auch keinen familiären Rückhalt habe und deshalb dem harten Überlebenskampf ausgesetzt sei, müsse er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, die ihm noch nicht einmal eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ermöglicht hätten, in kürzester Zeit untergehen. Er habe mit seinen 44 Jahren bereits die durchschnittliche Lebenserwartung in Angola überschritten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er dort lange überleben werde. Der schlichte Hinweis im angefochtenen Urteil und im Bescheid des Beklagten, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bindungswirkung festgestellt habe, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Angola nicht bestehe, mache deutlich, dass die Behörde ihr Ermessen insoweit nicht ausgeübt habe.
Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernsthaft in Frage.
a) Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den besonderen Ausweisungsschutz des Klägers als rechtliche Grenze der Ausübung des Widerrufsermessens des Beklagten anzusehen. Das der Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen ist weder in direkter noch in analoger Anwendung noch bei einer "wertenden Betrachtung" des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG darauf beschränkt, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerrufen werden könnte (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 und Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Denn der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 AufenthG schützt die von dieser Vorschrift erfassten Ausländer vor unverhältnismäßigen Eingriffen in eine besonders schutzwürdige Aufenthaltsposition. Demgegenüber knüpft der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG daran an, dass ein von Anbeginn an auf den Zufluchtgedanken gegründetes Aufenthaltsrecht mit dem Wegfall der Asylanerkennung oder der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des betroffenen Ausländers seine ursprüngliche Rechtfertigung verliert (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Übertragung von spezifischen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf andere Problemlagen nach dem Aufenthaltsgesetz vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ff.). Die Regelung über das Widerrufsermessen in § 52 Abs. 1 AufenthG ist daher als eine eigenständige und in sich abgeschlossene Regelung zur Berücksichtigung der jeweiligen Interessen anzusehen. Dabei darf die Ausländerbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft regelmäßig ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf des hierauf gegründeten Aufenthaltsrechts besteht. Sie muss diesem Interesse jedoch im Einzelfall die insbesondere durch die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen geprägten schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber stellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O.).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die Widerrufsentscheidung des Beklagten auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil der Beklagte seine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Angola nicht im Einzelnen berücksichtigt, sondern insoweit auf die Bindungswirkung der Feststellung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) verwiesen hätte. Zwar ist der Beklagte ebenso wie das Verwaltungsgericht - zu Recht (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, juris) - davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörde auch beim Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.12.2004 über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG gebunden ist. Hieraus hat er aber nur abgeleitet, dass die vom Kläger dargelegten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Angola keine konkrete Gefahr für dessen Leib, Leben oder Freiheit und damit keinen Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG begründen können, sondern im Rahmen der Widerrufsentscheidung als Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die unterhalb dieser Schwelle liegen. Dem entspricht es, dass die Ausländerbehörde nach dem zunächst allgemeinen Hinweis im Widerrufsbescheid auf die Schwierigkeiten des Klägers bei einer Rückkehr nach Angola (Seite 4 des Bescheids) bei der Vorlage des Widerspruchs an das Regierungspräsidium Tübingen unter Anknüpfung an die in der Widerspruchsbegründung erstmals näher dargelegten Rückkehrschwierigkeiten ausführt, dass es sich insoweit um "zumutbare Startschwierigkeiten (handele), die andere Rückkehrer nach Angola ebenfalls zu bewältigen haben" (Seite 167 der Behördenakte). Vor allem aber hat das Regierungspräsidium Tübingen in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 ausdrücklich neben dem Hinweis auf das Fehlen von Abschiebungshindernissen ausgeführt, dass "die Rückkehr nach Angola zumutbar (sei)".
Entgegen der Auffassung des Klägers haben seine Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse in Angola kein gegenüber dem Interesse an dem Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis überwiegendes Gewicht. Zwar sind Schwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland bei der Ausübung des Widerrufsermessens insoweit ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung eines entsprechenden negativen Bundesamtsbescheids als schutzwürdiger persönlicher Belang an einem weiteren Verbleib in den Blick zu nehmen, als diesen ein Gewicht unterhalb der Schwelle eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zukommt (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 ME 64/07 -, juris sowie allgemein zur Berücksichtigung von Schwierigkeiten im Heimatland Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400; Hailbronner, AuslR, A 1, § 52 AufenthG Rn. 32; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 52 AufenthG Rn. 10). Allerdings kommt diesen Schwierigkeiten für sich genommen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Schwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland grundsätzlich nur dann als Grund für einen Verbleib im Bundesgebiet angesehen werden, wenn diese aufgrund ihres Charakters und ihrer Intensität entweder zu einer - hier gerade widerrufenen - Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention führen oder aber den Tatbestand eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllen. Zum anderen ist maßgeblich, dass bei der Ausübung des Widerrufsermessens nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor allem den schutzwürdigen Belangen des Ausländers Rechnung getragen werden soll, die aufgrund der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der während dieses Aufenthalts geschaffenen schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet entstanden sind (vgl. hierzu grundsätzlich zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O. sowie das Urteil des Senats vom 26.07.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442). Gerade solche schutzwürdigen Bindungen sind aber im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte es ebenso wie das Verwaltungsgericht zu Recht gerade als Ausdruck einer trotz langjährigen Aufenthalts fehlgeschlagenen Integration des Klägers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angesehen, dass dieser in den zehn Jahren seit seiner Anerkennung als Asylberechtiger seinen Lebensunterhalt allein mit öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, ohne dass ersichtlich ist, dass er sich um eine Beseitigung dieses Zustandes auch nur bemüht hat.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen.
Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die vom Kläger als in diesem Sinne klärungsbedürftig aufgeworfene konkrete Rechtsfrage, ob "in den Fällen, in denen eine Niederlassungserlaubnis wegen Widerrufs eines Asylrechts zurückgenommen werden soll, der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (analog) zu beachten ist", in der Rechtsprechung bereits geklärt ist. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ausführlich dargelegt, dass eine direkte, analoge oder gar wertende Übertragung der nach § 56 Abs. 1 AufenthG für die Ausweisung von Ausländern mit besonderem Ausweisungsschutz geltenden Anforderungen auf die Entscheidung über den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers nicht möglich ist (zu der vergleichbaren Situation der Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eingehend auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., - Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 - sowie Senatsurteil vom 26.07.2006, a.a.O. - Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG -).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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