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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 12 S 1695/05
Rechtsgebiete: StAG, AsylVfG
Vorschriften:
StAG § 8 | |
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 | |
StAG § 12 Abs. 1 S. 1 | |
StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 | |
StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 | |
StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 | |
StAG § 12 Abs. 3 | |
AsylVfG § 73 Abs. 2 a S. 4 |
2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.
3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.
4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Einbürgerung
hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Döll aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der am xxxxxx1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
Im vorliegenden Fall "besitzt" der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlinskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut ("entfällt") ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrini-scher Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkeszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine "Versagung" der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit "durchweg" an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses "Ableistung des Wehrdienstes" kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am xxxxxx1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin "überwunden" werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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