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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 12 S 2429/04
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 2
BSHG § 88 Abs. 1
SGB X § 60 Abs. 1
Der Leistungen der Sozialhilfe Begehrende trägt die Darlegungslast für die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Bestehen nach der gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen, trägt derjenige, der sich auf deren Vorliegen beruft, die materielle Beweislast.

Fehlt ein ausreichender und schlüssiger Sachvortrag ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Anspruch auf Sozialhilfegewährung durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen.

Eine stille, nicht offen gelegte Treuhand ist im Sozialhilferecht unbeachtlich.

Der Beleihungswert einer Kapitallebensversicherung ist Vermögen im Sinn des § 88 Abs. 1 BSHG.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

12 S 2429/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sozialhilfe

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kuntze, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weis auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte mit Formularantrag vom 26.10.2000 die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in der Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Krankenhilfe. Er gab an: Vermögen besitze er nicht. Im Grundbuch sei er zwar als Eigentümer der von ihm bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung in S. eingetragen. Diese Wohnung gehöre ihm aber nicht und er müsse ab 01.01.2001 Miete bezahlen. Er habe zwei Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG und sei Mitversicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. Sein Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit betrage 14.000,00 DM.

Mit Bescheid vom 17.11.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken. Er habe die Möglichkeit, die Versicherungen über die Bank zu beleihen oder zu kündigen und sich die Rückkaufswerte auszahlen zu lassen. Diese Verwertung des Vermögens stelle keine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine darlehensweise Bewilligung der beantragten Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG sei nicht möglich, da über das vorhandene Vermögen sofort verfügt werden könne und dies keine Härte bedeute.

Am 18.12.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Eigentümerin der beiden vom Beklagten ermittelten Lebensversicherungen und der Eigentumswohnung sei eine Frau H..

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zumindest eine der Lebensversicherungen sei durch Kündigung oder Beleihung verwertbar.

Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei zwar formal Mitinhaber der Kapitallebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG, habe aber keine Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln gezahlt. Diese seien von Frau H., der Mitversicherungsnehmerin, entrichtet worden. Frau H. lehne es ab, die Versicherung zu beenden. Im Innenverhältnis zu ihr beanspruche er aus der Lebensversicherung nichts, weil er zu dieser nichts aus eigenem Vermögen beigetragen habe. Er sei im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen, weil diese vor den Gläubigern von Frau H. habe geschützt werden sollen. Deren Wert betrage laut einem Verkehrswertgutachten nur 84.000,00 EUR. Eine Übertragung des Eigentums an der Wohnung an Frau H. sei bisher daran gescheitert, dass die entsprechenden Kosten (Notar-, Grundbuchkosten etc.), nicht hätten aufgebracht werden können. Frau H. trage die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung einschließlich der Beitragszahlung für die Lebensversicherung. Dass sie die Aufwendungen für die Eigentumswohnung und die Lebensversicherungen an ihn und nicht direkt an die Gläubiger geleistet habe, liege daran, dass sie nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Er habe auch kein Vermögen aus der Firma xxxxxxx GmbH, deren Alleingesellschafter er (nur) formell sei.

Mit Urteil vom 16.02.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten, nicht die geltend gemachte Miete) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen sei, spreche dafür, dass er dies auch tatsächlich sei. Für den Ausgang des Rechtsstreits spiele dies aber keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von 84.000,00 EUR dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG unterfalle. Offen bleiben könne, ob er Inhaber der Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG sei, weil diese zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung an die Volksbank xxxxxxxxxx eG abgetreten sei. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. In dem hier maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten können, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich gewesen sei. Ausgehend davon, dass er Eigentümer der Wohnung sei, habe die Klage insoweit keinen Erfolg, als er die Übernahme der Mietkosten begehre. Die Klage habe auch insoweit keinen Erfolg, als er Sozialhilfe bereits ab dem 05.10.2000 begehre, weil er erst am 26.10.2000 einen förmlichen Antrag gestellt und die Notwendigkeit der Hilfe dargetan habe.

Mit Beschluss vom 12.10.2004 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt vor, die Nichterweislichkeit der Verwertung der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG gehe zu Lasten des Klägers. Diese sei im Januar 2002 nämlich von Frau H. gekündigt und der Rückkaufswert realisiert worden. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht erwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - insoweit zu ändern, als der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 aufgehoben wurden und der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger für die Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 17. April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Klage vom 04.05.2001 auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, auf die Möglichkeit einer Beleihung oder eines Verkaufs seines Anteils an der Lebensversicherung sei er nie hingewiesen worden. Diese habe tatsächlich nicht bestanden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung für den maßgebenden Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 angegeben: Einkünfte habe er keine gehabt. Für die Firma xxxxxxx sei er als Repräsentant in Erscheinung getreten. Wirtschaftlich sei die Firma von Frau H. abhängig gewesen. Diese habe nicht Geschäftsführerin der Firma sein können. Er habe nichts verdient. Bei der Firma sei er nur auf dem Papier gestanden. Gegenstand sei ein Friseurladen gewesen. Frau H. sei Friseurmeisterin und habe die Firma gebraucht, um tätig sein zu können. Jetzt führe sie wieder ein Friseurgeschäft. Die Firma xxxxxxx sei gelöscht.

Auf die Frage, woher der Habenumsatz der Firma im Jahr 2000 in Höhe von 6.770,00 DM stamme, hat der Kläger angegeben, er sei aus der Firma ausgeschieden, als er im September seinen Führerschein verloren habe. Davor habe er Frau H. abgeholt und gefahren. Er habe von der Firma, bis zum Verlust des Führerscheins, ein Gehalt bekommen, 600,00 DM bzw. 1.000,00 DM. Zum Habenumsatz könne er nichts sagen. Den Kontoauszug habe er erhalten. Er habe noch die Bücher gehabt und Belege abgelegt.

Auf die Frage nach dem bei Sozialhilfeantragstellung angegebenen Einkommen in Höhe von 14.000,00 DM hat der Kläger ausgeführt, er habe sich 600,00 DM gegeben. 1999 habe er sich den Betrag auf 1.200,00 DM erhöht. Der Betrag sei Einkommen aus der GmbH gewesen. Einen Pkw habe er. Er habe diesen nur genutzt. Das Auto habe Frau H. gehört.

Zu den aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Einzahlungen hat der Kläger vorgetragen, die über die zur Deckung der monatlichen Belastungen aus dem Darlehensvertrag von 1.800,00 DM und den Lebensversicherungen, zusammen ca. 2.200,00 DM, hinausgehenden Einzahlungen seien für über sein Konto bezahlte private Kleiderkäufe von Frau H. erfolgt. Frau H. habe ihm das Geld dafür gegeben. Alles auf dem Konto sei für sie gelaufen. Es sei nur ein "Ausgleichskonto" gewesen. Er habe von Frau H. gelebt.

Für die Firma habe er als "Strohmann" fungiert. Woher das Geld gekommen sei, wisse er nicht und könne er nicht sagen. Seit dem Verlust des Führerscheins sei mit Frau H. Schluss gewesen. Er habe in der Luft gehangen, ohne Geld und gar nichts.

Die vom Senat geladene und erschiene Zeugin xxxxxx H. berief sich nach Bekanntgabe des Beweisthemas und den Angaben zur Person auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO.

Dem Senat lagen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts - 2 K 1089/01 - sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts - 2 K 821/01 - und die des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 7 S 2289/01 - des Verfahrens des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Hierauf sowie auf die vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.

Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).

Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:

Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma xxxxxxx GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.

Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.

Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.

Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein "Ausgleichskonto" gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.

Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank xxxxxx-xxxx eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank xxxxxxxxxxxx eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt xx vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).

Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.

Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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