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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 13 S 1532/04
Rechtsgebiete: AuslG, LVwVfG


Vorschriften:

AuslG § 19 Abs. 1
AuslG § 24 Abs. 1
AuslG § 69 Abs. 3
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2
LVwVfG § 48
1. Wird eine Aufenthaltserlaubnis (ohne Sofortvollzug) zurückgenommen und ist hiergegen eine Anfechtungsklage anhängig, so fehlt das Bescheidungsinteresse an einer denselben Zeitraum betreffenden Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis.

2. Zur Frage, wann ein Ausländer in einem solchen Fall noch eine Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 24 AuslG "besitzt".

3. Zum Rechtscharakter von Bescheinigungen nach Nr. 69.09.2 der VwV zum AuslG.

4. Zur Problematik der Rückwirkung von Aufenthaltserlaubnissen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1532/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltsgenehmigung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Vondung und die Richterin am Verwaltungsgericht Protz

am 21. Juli 2004

beschlossen

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juni 2004 - 1 K 1476/04 - geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin inzwischen erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. März 2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Juni 2004 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet; die von der Antragsgegnerin nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen (stattgebenden) Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von der Antragsgegnerin beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug der angefochtenen Ablehnungsverfügung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der von ihr (inzwischen) erhobenen Klage.

Was den Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Eilverfahrens angeht, so geht das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon aus, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.03.2004 lediglich insofern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu überprüfen ist, als sie den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat (Ziffer 2 und 3 der Verfügung) und eine Abschiebungsandrohung enthält (Ziffer 4 der Verfügung); die gleichzeitig verfügte Rücknahme der der Antragstellerin zuvor erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse vom 12.10.2000, 04.04.2002 und 02.05.2002 ist durch die Behörde nicht mit Sofortvollzug versehen worden, so dass insofern die Klage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat und einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten ist. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings in dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des (damals noch nicht beschiedenen) Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.04.2004 mit der Begründung angeordnet hat, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiege, weil die Antragstellerin aufgrund der früher mit einem deutschen Staatsangehörigen bestehenden Ehe für den fraglichen Zeitraum ab Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt habe und ihr nunmehr ein Ermessensanspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, womöglich sogar ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG zustehe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zu Recht tritt die Antragsgegnerin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nämlich mit dem Vortrag entgegen, die Antragstellerin habe keine Rechtsposition nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG erworben, und hieraus leitet die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht die Annahme ab, die Prognose des Verwaltungsgerichts über den mutmaßlichen Ausgang des Widerspruchs- und inzwischen Klageverfahrens werde sich nicht bestätigen.

Was ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG angeht, so kann der Senat offen lassen, ob die Erwägung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Antragstellerin habe bereits seit der Eheschließung am 30.07.1996 und damit schon vor der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes am 01.11.1996 in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen (damaligen) Ehegatten gelebt; auf diese Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da selbst bei der - ausnahmsweise durchaus möglichen - Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft trotz räumlicher Trennung die gesetzlich erforderliche rechtmäßige Ehebestandszeit von zwei Jahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG n.F.; zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, S. 190 m.w.N.) hier nicht erreicht ist. Das Gesetz verlangt nämlich in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren "rechtmäßig" im Bundesgebiet bestanden hat; es kommt also insoweit nicht nur auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, sondern auch auf den aufenthaltsrechtlichen Status der Betroffenen an (s. etwa Hailbronner, AuslR, RdNr. 5 zu § 19). Die Antragstellerin war seit ihrer Einreise im Jahre 1992 ausländerrechtlich geduldet; sie war sogar bestandskräftig - verbunden mit einer Abschiebungsandrohung - zur Ausreise aufgefordert worden (Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.05.1995). Daraus folgt, dass der rechtmäßige Aufenthalt der Antragstellerin erst mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (07.11.1996) und damit nicht schon am 30.7.1996 (so das Verwaltungsgericht) beginnt. Die Lebensgemeinschaft endete jedoch bereits im September oder spätestens im Oktober 1998, so dass die erforderliche Zeitspanne nicht erreicht ist. Eine für die Antragstellerin günstigere "Vorverlegung" des Anfangszeitpunktes auf den des Aufenthaltserlaubnisantrags (9.8.1996) kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist nach der - u.U. auch auf befristete Aufenthaltserlaubnisse übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rückwirkende Erteilung einer (im Fall des Bundesverwaltungsgerichts: unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung möglich (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, S. 306, siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7/94 -, NVwZ 1995, S. 1131, 1133 und Urteil vom 01.03.1983, - 1 C 14/81 -, NVwZ 1983, S. 476, 477); eine derartige rückwirkende Aufenthaltserlaubnis ist durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aber nicht erteilt worden, da die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich den Gültigkeitsvermerk "07.11.1996 bis 06.11.1999" enthält. Daran ändert es auch nichts, dass der Antragstellerin bereits bei der Antragstellung am 9.8.1996 formularmäßig bestätigt wurde, ihr Aufenthalt gelte aufgrund ihres Aufenthaltserlaubnisantrags gemäß § 69 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt. Zwar würde eine Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG zur Annahme eines "rechtmäßigen" Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Dauer dieser Fiktion ausreichen, sofern sie nicht später wieder entfallen ist (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, S. 867, 868 und Hailbronner a.a.O.); eine solche Fiktionswirkung ist hier aber nicht eingetreten. Die Antragstellerin ist nämlich nicht mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist und hat sich auch nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie es § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG voraussetzt. Hiervon abgesehen würde eine Fiktionswirkung auch an der Vorschrift des § 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 (unerlaubte Einreise) bzw. Nr. 2 (Ausreisepflicht) AuslG scheitern: Gegen die als Bürgerkriegsflüchtling eingereiste Antragstellerin erging im Jahr 1995 eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin (inhaltlich zu unrecht) die Bescheinigung ausgestellt hat, wonach die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG eingetreten sei, führt zu keinem anderen Ergebnis; eine solche Bescheinigung hat keine konstitutive Wirkung (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1995, - 11 S 2986/94 -, AuAS 1996, S. 50, 52 und Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.02.1996, BWVPr 1996, S. 213 - LS sowie BSG, Urteil vom 2.10.1997 -14 REg 1/97, NVwZ 1998, S. 1110, 1111). Der Behörde war darüber hinaus zum damaligen Zeitpunkt durchaus bekannt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz noch nicht begründet war (s. Akten der Antragsgegnerin S. 43). Dass die Behörde die Ausstellung der Bescheinigung im behördeninternen Bearbeitungsblatt als "Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung/Duldung" deklariert hat, ändert daran nichts; diese fehlerhafte Einschätzung der Bescheinigung ist nach außen hin nicht deutlich geworden (vgl. auch jetzt auch Ziff. 69.09.2 der VwV zu § 69 vom 28.06.2000, GMBl 618, und dazu VG Potsdam, Beschluss vom 07.01.2004 - 14 L 991/03 -, AuAS 2004, S. 54,55).

Hat danach die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 19 Abs. 1 S. 1 AuslG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht i.S.d. genannten Vorschrift erworben, so ergibt sich hieraus, dass die ihr später erteilten und in der angefochtenen Verfügung zum 01.03.2004 zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse vom 12.10.2000, 04.04.2002 und 02.05.2002 grundsätzlich nach § 48 LVwVfG zurücknehmbar sind; dem braucht im gegenwärtigen Verfahren aber nicht nachgegangen zu werden, da es hier lediglich um den Sofortvollzug der allerdings den gesamten Zeitraum betreffenden Aufenthaltserlaubnisablehnung (Ziffer 2 und 3 der genannten Verfügung) und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 und 5 der Verfügung) geht. Dabei ist nach den einzelnen Zeiträumen zu differenzieren:

Was den durch die früheren befristeten Aufenthaltserlaubnisse abgedeckten Zeitraum (2000 bis Ende 2002) angeht, stellt sich die Frage einer Neuerteilung im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid (auch) die Aufenthaltserlaubnisanträge der Antragstellerin betreffend diesen früheren Zeitraum sachlich beschieden und das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Rechtsbehelfs bejaht hat, ergibt sich bereits aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Rücknahmeverfügung, dass es insofern an einem Bescheidungsinteresse der Klägerin fehlt: Die Frage, ob der Antragstellerin für diesen früheren Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis sachlich zustand oder nicht, wird nämlich im Rücknahmeverfahren geprüft und entschieden, so dass es eines (zusätzlichen) Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer neuen (rückwirkenden) Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum nicht bedarf.

Was den noch verbleibenden Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis angeht, greift die Antragsgegnerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Recht an. Dass mangels eigenständigen Aufenthaltsrechts die in § 19 Abs. 1 bis 4 AuslG angelegte Systematik zugunsten der Antragstellerin nicht eingreift, ist bereits ausgeführt worden, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Ablehnung der Verlängerung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Eine Vorschrift, die der Antragstellerin einen Anspruch auf weitere Aufenthaltserlaubnis einräumen könnte, kommt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Die in der angefochtenen Entscheidung für einschlägig gehaltene Ermessensvorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG scheidet - wie dargelegt - wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls aus. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht darin, dass kein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegt; die Antragstellerin hat nämlich durch ihre offenkundig unrichtigen Angaben - unabhängig davon, dass das Strafverfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Diese Angaben im Zusammenhang mit dem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 12.10.2000 sind für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom gleichen Tag auch kausal geworden (zur Frage der Kausalität s. auch VG Berlin, Urteil vom 29.01.2004 - 11 A 905/03 -, InfAuslR 2004, S. 204).

Die Antragstellerin hat wohl auch keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; nach der Rücknahme der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist sie jedenfalls nicht (mehr) "seit fünf Jahren" im "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis. Die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage gegen die Rücknahmeentscheidung ändert hieran nichts (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung s. auch BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, NVwZ 1995, S. 1131, 1132). Sie bewirkt insbesondere nicht, dass die zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse weiterhin rechtlich existent wären; der Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs führt nur zu einem Vollzugshindernis und beseitigt nicht die Wirksamkeit der angegriffenen Verfügung (ständige Rechtsprechung, s. schon BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6/82 -, NJW 1983, S. 776, 777 m.w.N. und die auf dieser Rechtsprechung beruhende Vorschrift des § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG; zum Streitstand und zur Gegenmeinung siehe insbesondere Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 73 f., 96 zu § 80). Dass die Antragstellerin die früheren Aufenthaltserlaubnisse im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch "besitzt", kann also nicht angenommen werden. Der in der Gewährung der aufschiebenden Wirkung liegende Rechtsschutz verlangt lediglich, dass die der Antragstellerin zustehende (frühere) Rechtsposition nicht durch Vollziehung wertlos gemacht wird; eine neue, auf der früheren aufbauende und weitergehende Rechtsposition lässt sich aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht ableiten (siehe dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 1998, RdNr. 642 m.w.N.). Selbst wenn man aber aus Rechtsschutzgründen den Suspensiveffekt der Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der früheren Aufenthaltserlaubnisse dem "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gleichstellen würde (s. BVerwG, Urteil vom 17.4.1997 - 3 C 2/95 -, BayVBl 1998, S. 346; zum Sofortvollzug einer Rücknahmeverfügung s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.1.1997 -11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, S. 200, 202) oder der Antragstellerin wenigstens eine der Regelung des § 24 Abs. 1 AuslG entsprechende vorläufige Rechtsstellung zusprechen wollte, würde dies an dem durch die Antragstellerin verwirklichten Ausweisungsgrund scheitern (s. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG und oben).

Bestehen nach alledem an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, war auch kein Anlass, der Antragstellerin gegenüber den Wirkungen der mit dieser Verfügung verbundenen und durch den Widerspruchsbescheid inzwischen modifizierten (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Abschiebungsandrohung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung lässt die Ausreisepflicht der Antragstellerin vollziehbar werden (s. § 42 Abs.2 S. 2 AuslG), und Abschiebungshindernisse, die die Abschiebungsandrohung (teilweise) rechtswidrig machen könnten, sind weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG a.F..

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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