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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 13 S 2500/00
Rechtsgebiete: AuslG, Zusatzprotokoll
Vorschriften:
AuslG § 47 Abs. 1 | |
Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis; vorläufiger Rechtsschutz
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Blüm und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung
am 15. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 2000 - 2 K 3955/00 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf DM 8 000,- festgesetzt.
Gründe:
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1) hat keinen Erfolg.
Aus der Antragsbegründung, die sich ausschließlich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet befasst, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers ausgeht. Die Ausweisung des Antragstellers, die unabhängig davon, dass ihre sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zwingend entgegensteht, begegnet im Hinblick auf die in der Antragsschrift aufgeführten Gesichtspunkte keinen rechtlichen Bedenken.
Mit Urteil vom 19.2.1998 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Böblingen vom 5.7.1994 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 25.6.1998 das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 19.2.1998 dahingehend ab, dass die Jugendstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 7.7.1999 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Antragsteller wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Auf die Berufung des Antragstellers hin änderte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 9.2.2000 das Urteil des Amtsgericht Stuttgart dahingehend ab, dass der Antragsteller wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit sind hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz AuslG erfüllt, wonach ein Ausländer ausgewiesen wird, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Ausländergesetz knüpft in § 47 Abs. 1 Nr. 1 lediglich an das Vorliegen von bestimmten rechtskräftigen Verurteilungen des Ausländers an. Dass das Landgericht Stuttgart die Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat, ist, wie der Vergleich zwischen § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG bzw. § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG deutlich macht, für § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht entscheidend. Die Frage, ob den Strafgerichten die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bekannt war bzw. inwieweit sie diese Regelung bei der Strafzumessung berücksichtigt haben, ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ohne Bedeutung.
Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz AuslG kann sich der Antragsteller nicht berufen. Da sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Behördenentscheidung beurteilt (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 251), ist die Berufung des Antragstellers auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG im Hinblick auf die in der Antragsschrift ohnehin lediglich angekündigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ausgeschlossen.
Die auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestützte Ausweisung des Antragstellers erweist sich auch nicht wegen des Vorliegens von besonderen Umständen als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1993 - 1 B 160.93 -, NVwZ 1994, 505 f.). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, die Ausweisung des Antragstellers sei auch im Hinblick auf seine familiären Bindungen nicht zu beanstanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als Volljähriger auf die Lebenshilfe seiner in der Bundesrepublik lebenden Angehörigen bzw. die hier lebenden Angehörigen ihrerseits auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen seien. Da er während der vergangenen fünf Jahre zur Hälfte in Haft gewesen sei, dürfte die Unterstützung der schwer erkrankten Mutter kaum so gestaltet gewesen sein, dass diese auf seine Hilfe angewiesen gewesen sei. Innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO hat der Antragsteller lediglich zwei ärztliche Bescheinigungen vom 4.4. und vom 27.7.2000 vorgelegt, die bereits dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Antragsschriftsatz vom 15.8.2000 beigefügt waren. Dass und aus welchen Gründen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, seine Ausweisung sei auch im Hinblick auf die krankheitsbedingte Hilfebedürftigkeit seiner Mutter nicht zu beanstanden, ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
In der Antragsschrift vom 11.8.2000 wird auf den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.9.1995 (- 2 BvR 1979/95 -, InfAuslR 1995, 397-402) verwiesen. Es wird aber nicht im Sinne von § 146 Abs. 5 VwGO dargelegt, inwieweit die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Grundsätze des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, der sich in erster Linie mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung befasst, ernstlichen Zweifeln begegnet. Denn das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Ausweisung des Antragstellers in der Verfügung vom 24.7.2000 gerade nicht für sofort vollziehbar erklärt.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1958 II S. 998 - ENA -), das seit dem 20.3.1990 auch für die Türkei gilt (vgl. Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl. 1991 II S. 397), der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegensteht. Art. 3 Abs. 3 ENA knüpft die Ausweisung eines Ausländers, der seit mehr als zehn Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates hat, an Gründe der Staatssicherheit oder an Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit, wenn diese Gründe besonders schwerwiegend sind. Nach Abschnitt II des Protokolls zum Europäischen Niederlassungsabkommen, das nach Art. 32 ENA Bestandteil des Abkommens ist, gilt der Aufenthalt von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates in dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates als ordnungsgemäß, wenn er den Vorschriften des Aufnahmevertragsstaates über die Einreise, den Aufenthalt, die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer entspricht. Wie oben dargelegt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Behördenentscheidung. Da die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 6a Satz 1 AGVwGO ausgeschlossen ist, ist hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 24.7.2000 maßgeblich (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Am 27.7.2000, dem Tag der Zustellung der Verfügung vom 24.7.2000 an den Antragsteller, war sein Aufenthalt nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA ordnungsgemäß. Den von der Stadt Sindelfingen erteilten "Bescheinigungen über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis" kommt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers keine rechtliche Bedeutung zu. Denn zum einen wurde die Bescheinigung von der Stadt Sindelfingen am 14.2.2000 letztmals bis zum 14.5.2000 verlängert. Ohnehin handelt es sich bei den Bescheinigungen nicht um feststellende oder rechtsgestaltende Verwaltungsakte, sondern um bloße Bescheinigungen, die den Rückgriff auf die tatsächliche Rechtslage nicht ausschließen (BVerwG, Urteil vom 3.6.1977 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185-187). Unerheblich ist auch, dass das Regierungspräsidium Stuttgart in der Verfügung vom 24.7.2000 zu Gunsten des Antragstellers von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag ausgegangen ist (Seite 5 f. der Verfügung). Denn hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 ENA kommt es allein auf die objektive Rechtslage an. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 27.8.1997 gültig war (vgl. Schreiben der Stadt Sindelfingen an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 16.7.1998). Innerhalb der Antragsbegründungsfrist hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft. Damit war der Antragsteller ab dem 28.8.1997 ausreisepflichtig. Der erst am 6.7.1998 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konnte keine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG begründen, da sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (BVerwG, Urteil vom 3.6.1977 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185, 187). Mangels rechtzeitig beantragter Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trat keine Fiktionswirkung ein, so dass der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 24.7.2000 nicht den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländern entsprach und damit nicht im Sinne von Abschnitt II des Protokolls zum Europäischen Niederlassungsabkommens ordnungsgemäß war. Damit ist Art. 3 Abs. 3 ENA nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 ENA, wonach die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur ausgewiesen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sind erfüllt. Denn durch seine Straftaten hat der Antragsteller gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ENA verstoßen (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8, 13).
Die auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestützte Ausweisung des Antragstellers begegnet auch im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385 - Zusatzprotokoll -) keinen rechtlichen Bedenken. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bestimmt, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Zwar hat der EuGH im Urteil vom 11.5.2000 (Rs. C-37/98, Savas, InfAuslR 2000, 326 ff.) entschieden, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat und damit die Stillhalteklausel es einem Mitgliedstaat verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folgen haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls in dem betreffenden Mitgliedstaat galten. Der Antragsteller kann sich jedoch nicht auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen, weil er vom Anwendungsbereich der Bestimmung nicht erfasst wird. Wie sich bereits aus seiner Bezeichnung ergibt, bezieht sich das Zusatzprotokoll auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509). Art. 13 und 14 dieses Abkommens nehmen ausdrücklich Bezug auf die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Dementsprechend können für die Auslegung des Zusatzprotokolls die vom EuGH zu diesen Grundfreiheiten entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung war der Antragsteller weder selbständig tätig (vgl. Art. 43 EGV) noch machte er durch seinen seit 1977 andauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 EGV Gebrauch. Zwar geht der EuGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 50 EGV auch die Fälle der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Diensten erfasst, in denen sich der Dienstleistungsempfänger zum Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat begibt (zur negativen Dienstleistungsfreiheit, vgl. EuGH, Urteil vom 19.1.1999, Rs. C-348/96, Calfa, Slg. I-11, 28 f., Rn. 16). Es ist aber ebenfalls anerkannt, dass die Dienstleistungsfreiheit mangels Auslandsbezug nicht denjenigen Angehörigen eines Mitgliedstaates erfasst, der sich, wie der Antragsteller, in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (EuGH, Urteil vom 5.10.1988, Rs. C-196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Rn. 17; Urteil vom 17.6.1997, Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. I-3395, 3435 f., Rn. 38 m.w.Nachw.). In dem in der Antragsbegründung erwähnten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.7.2000 (- 10 B 99.1889 -, NVwZ-Beilage I 12/2000, S. 148-150 = AuAS 2000, 231-234 = InfAuslR 2000, 425) wird nicht beachtet, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls lediglich für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrages gilt.
Auch auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) kann sich der Antragsteller nicht berufen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Bereits im Urteil vom 20.9.1990 hat der EuGH entschieden (Rs. C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Rn. 18, 26 = NVwZ 1991, 255, 256), dass die in Art. 13 ARB Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel unmittelbare Wirkung entfaltet. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die aus Art. 13 ARB Nr. 1/80 abgeleitete Stillhalte-Klausel ebenso wie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11.5.2000, a.a.O., S. 328 f., Rn. 57 und 68) auch für die Bestimmungen eines Aufnahmemitgliedsstaates zur Ausweisung von solchen türkischen Staatsangehörigen aus seinem Hoheitsgebiet gilt, die sich als Arbeitnehmer oder als Familienangehörige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht Art. 13 ARB Nr. 1/80 der Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt die Bestimmung des Art. 13 ARB Nr. 1/80 nur für solche Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die sich arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befinden (BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81-84). Wie oben dargelegt, war der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 24.7.2000 nicht ordnungsgemäß. Denn der Antragsteller war nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und war damit ausreisepflichtig im Sinne von § 42 Abs. 1 AuslG.
Die nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die zugleich Begründungsfrist ist, eingereichten Schriftsätze können nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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