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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 13 S 42/03
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 30 Abs. 3 | |
AuslG § 30 Abs. 4 | |
AuslG § 32 |
2. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG scheidet aus, wenn der Ausländer die Vornahme der ihm zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses vorwerfbar verzögert und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass solche Handlungen dieses Hindernis beseitigen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 11.12.2003
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Aufenthaltsbefugnis
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Vogel aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 26. Juli 2001 - 8 K 3123/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige und gehören der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Die am 19.5.1965 bzw. 30.3.1965 in Pakistan geborenen Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern des am 24.9.1990 ebenfalls in Pakistan geborenen Klägers zu 3 sowie der am 3.5.1992, 26.11.1993 und 23.10.1998 in Deutschland geborenen Kläger zu 4 bis 6.
Die Kläger zu 1 bis 3 reisten nach eigenen Angaben am 3.1.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte; der Kläger zu 4 stellte nachträglich ebenfalls einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 25.10.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger zu 1 bis 4 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte diesen Klägern die Abschiebung nach Pakistan an. Die hiergegen erhobene Klage der Kläger zu 1 bis 4 wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.5.1995 - A 1 K 18327/93 - abgewiesen; der Antrag dieser Kläger auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.8.1995 abgelehnt. Folgeanträge der Kläger zu 1 bis 4 vom 18.9.1995, 17.12.1997 und 28.5.1997 wurden gleichfalls bestandskräftig abgelehnt. Am 17.11.1997 stellten die Kläger zu 1 bis 4 einen weiteren Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.1997 abgelehnt wurde. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Stuttgart diesen Bescheid durch Urteil vom 14.7.1998 - A 8 K 15731/97 - auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 15.6.1999 - A 6 S 2434/98 - hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf und wies die Klage der Kläger zu 1 bis 4 insgesamt ab.
Die Klägerin zu 5 stellte am 28.4.1997 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 18.6.1997 ablehnte. Der Kläger zu 6 hat kein Asylverfahren betrieben.
Den Klägern wurden fortlaufend Duldungen erteilt. Mit Schriftsatz vom 30.1.1998 beantragten sie beim Landratsamt Esslingen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Nachdem die Entscheidung über diesen Antrag zunächst bis zum Abschluss des noch anhängigen Asylfolgeverfahrens zurückgestellt worden war, stellten die Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 24.1.2000 einen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund des Beschlusses der IMK vom 18./19.11.1999 (Altfallregelung)".
Mit Bescheid vom 13.3.2000 lehnte das Landratsamt Esslingen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG lägen nicht vor. Auch das Desinteresse der Kläger, sich selbst intensiv um die Ausstellung eines Passes zu bemühen, stehe einer Erteilung entgegen. Für den Kläger zu 6 komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch nach § 30 Abs. 2 AuslG mangels außergewöhnlicher Härte nicht in Betracht. Aber auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 32 AuslG nach der Altfallregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.1.2000 scheide aus. Denn ein weiterer Verbleib nach der Altfallregelung sei ausgeschlossen, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert worden sei. Dies liege insbesondere bei wiederholten Folgeanträgen vor. Die Kläger zu 1 bis 4 hätten vier Folgeanträge gestellt, bei denen jeweils die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden sei. Nach den Erlasshinweisen zur Regelung vom 12.1.2000 führten wiederholte Folgeanträge nicht zur Anwendung der Härtefallregelung, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entschieden habe, kein weiteres Verfahren durchzuführen und es auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung dazu verpflichtet worden sei. Somit liege eine vorsätzliche Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung durch die Kläger vor. Den gegen diesen Bescheid am 10.4.2000 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2000 - den Klägern zugestellt am 25.5.2000 - als unbegründet zurück.
Am 26.6.2000 (einem Montag) haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Esslingen vom 13.3.2000 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.5.2000 zu verpflichten, die beantragte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht: Die Asylfolgeanträge seien für die nicht erfolgte Aufenthaltsbeendigung nicht ursächlich gewesen, diese sei vielmehr auf die fehlenden pakistanischen Reisepapiere zurückzuführen. Auch habe der letzte Asylfolgeantrag immerhin zu einem Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof geführt, so dass auch insoweit nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verfahren gesprochen werden könne. Die Stellung von Asylfolgeanträgen könne ohnehin nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Auch lägen in der Sache Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vor, weil sie nicht über gültige pakistanische Reisepapiere verfügten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 26.7.2001 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger erfüllten die Voraussetzungen der aufgrund von § 32 AuslG erlassenen Härtefallregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.1.2000 für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege der Ausschlussgrund nach B II.3.1 in Verbindung mit C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung vom 12.1.2000 nicht vor. Zwar scheide nach diesen Regelungen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert werde (B II.3.1 der Anordnung); dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn im Falle wiederholt gestellter Folgeanträge das Bundesamt entschieden habe, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und es auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung dazu verpflichtet worden sei bzw. wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nach Einschätzung der Ausländerbehörde nicht vorlägen. Diese Ausschlussregelung greife hier aber nicht ein, da das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Urteil vom 14.7.1998 verpflichtet habe, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Unerheblich sei, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig, sondern durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.6.1999 aufgehoben worden sei. Denn C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung vom 12.1.2000 stelle darauf ab, dass ein Gericht die "Beachtlichkeit" des Folgeantrags festgestellt habe, nicht aber darauf, ob diese Gerichtsentscheidung rechtskräftig geworden sei. Dieses aus dem Wortlaut der Anordnung folgende Ergebnis werde durch eine systematische Auslegung bestätigt. Die Stellung eines Folgeantrags diene nämlich dann nicht der "vorsätzlichen Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung", wenn eine öffentliche Stelle, sei es das Bundesamt oder ein Gericht, zu der Auffassung gelangt sei, dass der Folgeantrag "als solcher beachtlich" sei. Auch sonstige Ausschlussgründe im Sinne der Anordnung vom 12.1.2000 lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 20.12.2002 - 13 S 2095/01 - dem Beklagten zugestellt am 21.1.2003 -, hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen.
Mit am 19.2.2003 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2001 - 8 K 3123/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG vom 12.1.2000. Einem solchen Anspruch stehe der Ausschlussgrund nach C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung entgegen. Die Kläger hätten insgesamt vier Asylfolgeanträge gestellt, von denen letztlich keiner erfolgreich gewesen sei, nachdem der Verwaltungsgerichtshof das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.7.1998 - A 8 K 15731/97 - mit rechtskräftigem Urteil vom 15.6.1999 - A 6 S 2434/98 - aufgehoben habe. Demzufolge sei das Bundesamt nicht durch eine Gerichtsentscheidung dazu verpflichtet worden, ein weiteres Verfahren durchzuführen. Die ausländerbehördliche Praxis im Regierungsbezirk Stuttgart lege die Anordnung des Innenministeriums durchgängig in diesem Sinne aus. Darüber hinaus liege auch der Ausschlussgrund nach C 1. 3. Spiegelstrich der Anordnung vor. Die Kläger seien bereits mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.10.1997 aufgefordert worden, gültige Reisedokumente vorzulegen oder im Fall des Nichtbesitzes bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, persönlich vorzusprechen und ausreisetaugliche Reisedokumente zu beantragen. Sie hätten bisher nicht nachgewiesen, dass sie dieser Aufforderung nachgekommen seien. Sie hätten lediglich im Mai 2000 der Ausländerbehörde Passantragsformulare und Lichtbilder vorgelegt, ohne jedoch eigene Aktivitäten hinsichtlich der Erlangung von Reisedokumenten zu entwickeln. Sie hätten bisher durch nichts belegt, dass sie alles in ihrer Kraft stehende und ihnen Zumutbare getan hätten, um das Abschiebungshindernis der Passlosigkeit zu überwinden. Das passive Verhalten der Kläger ziele ersichtlich darauf ab, einen auf andere Weise nicht erreichbaren Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen. Die Kläger hätten daher auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG.
Die Kläger beantragen,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend: Ihnen könne die Stellung der Asylfolgeanträge nicht entgegengehalten werden, da es nicht dem erkennbaren Willen des Innenministeriums entsprochen habe, die Stellung von Asylfolgeanträgen unabhängig vom - auch zeitweiligen - Erfolg dieser Anträge als Ausschlussgrund nach der Altfallregelung vom 12.1.2000 zu bewerten. Die Regelung gemäß C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung sei ohnehin weitgehend ins Leere gegangen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass im Regelfall das Verwaltungsgericht im Asylfolgeverfahren in der Sache durchentscheiden müsse. Eine Missbrauchsabsicht könne nicht unterstellt werden, wenn zumindest ein Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Folgeantragsteller im Wesentlichen geteilt habe. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vor. Wie sich aus einer Bescheinigung des pakistanischen Generalkonsulats Frankfurt vom 10.3.2003 ergebe, hätten die Kläger dort an diesem Tage vorgesprochen, um pakistanische Reisepässe zu beantragen; dabei sei ihnen mitgeteilt worden, für die Passausstellung seien weitere Überprüfungen durch die pakistanischen Heimatbehörden erforderlich. Dies werde durch eine weitere Bescheinigung des pakistanischen Generalkonsulats vom 17.10.2003 bestätigt. Die lange Zeit zurückliegende Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.10.1997 könne ihnen heute nicht mehr entgegengehalten werden. Sie hätten zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt einen Antrag auf Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses bei der Ausländerbehörde in Nürtingen ausgefüllt und unterschrieben. Sie seien daher davon ausgegangen, ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten nachgekommen zu sein. Eine weitere Aufforderung, beim pakistanischen Generalkonsulat vorzusprechen, sei nicht ergangen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.8.2003 über die Frage, wie die Ausschlussregelung in B II.3.1 in Verbindung mit C 1. 3. und 6. Spiegelstrich der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.1.2000 (Az.: 4-1340/29) nach dem wirklichen Willen des Innenministeriums zu verstehen ist, Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Innenministeriums vom 24.9.2003 (VGH-Akten S. 107/109) verwiesen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben über die Frage, welche Anforderungen die pakistanischen Behörden nach der durch die Praxis der Bezirksstelle für Asyl beim Regierungspräsidium Stuttgart belegten Erfahrung an die Ausstellung von Rückreisepapieren im Falle von abgelehnten Asylbewerbern stellen, und ob nach den Erfahrungen der Bezirksstelle die Ausstellung der erforderlichen Dokumente durch die pakistanischen Behörden - unterstellt, die betreffenden pakistanischen Staatsangehörigen erbringen die ihnen obliegenden Mitwirkungshandlungen - in aller Regel in absehbarer Zeit erfolgt und ob sodann eine Abschiebung nach Pakistan im Regelfall erfolgen kann, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2003 (VGH-Akten S. 113/115) verwiesen.
Ausweislich der beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - sind die Kläger mit Verfügung vom 28.4.2003 - den Klägern laut Postzustellungsurkunde persönlich zugestellt am 6.5.2003 - erneut aufgefordert worden, der Bezirksstelle für Asyl ein gültiges Reisedokument (Pass oder Passersatz) vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht im Besitz derartiger Dokumente seien, wurden sie aufgefordert, bei dem Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan in Frankfurt/Main am 8.5.2003 um 13.00 Uhr zur Beantragung eines ausreisetauglichen Rückreisedokumentes vorzusprechen. Die Kläger sind zu diesem Termin nicht erschienen. Der Kläger zu 1 hat in der Berufungsverhandlung erklärt, die Verfügung vom 28.4.2003 sei den Klägern nicht zugegangen; sie wüssten hiervon nichts.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die Ausländerakten des Landratsamtes Esslingen und die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -, die dem Senat vorliegen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der nach Abschluss der Berufungsverhandlung eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10.12.2003 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO). Denn der Senat geht übereinstimmend mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten davon aus, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.4.2003 nicht wirksam geworden ist, weil sie den Klägern persönlich zugestellt worden ist, obwohl dem Regierungspräsidium Stuttgart bereits seit 22.5.2000 eine schriftliche Vollmacht der Kläger für den Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung aller mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusammenhängenden Angelegenheiten vorlag. Die Verfügung hätte daher dem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 LVwZG).
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Sätze 1, 2 und 4 VwGO a.F.).
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht (teilweise) stattgegeben. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Der Bescheid des Landratsamtes Esslingen vom 13.3.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.5.2000 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
Den Klägern steht ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg gemäß § 32 AuslG vom 12.1.2000 (Az.: 4 - 1340/29) über die Härtefalleregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt nicht zu, da die in dieser Anordnung festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht vorliegen (1.). Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG sind nicht gegeben (2.). Schließlich sind im Falle der Klägerin zu 6 auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG nicht erfüllt, so dass sie auch nach dieser Vorschrift die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht beanspruchen kann (3.).
1. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Anordnung des Innenministeriums vom 12.1.2000 scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits deshalb aus, weil die in B II.3.1, C 1. 6. Spiegelstrich dieser Anordnung getroffene Ausschlussregelung eingreift. Nach B II.3.1 der Anordnung scheidet die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer "vorsätzlich hinausgezögert wird". Davon ist nach der in C 1. 6. Spiegelstrich getroffenen Regelung auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wiederholte Folgeanträge können dann nicht zur Anwendung der Härtefallregelung führen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entschieden hat, kein weiteres Verfahren durchzuführen und es auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung dazu verpflichtet worden ist bzw. wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nach Einschätzung der Ausländerbehörde nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen dieser Ausschlussregelung sind hier gegeben, da die Kläger zu 1 bis 4 insgesamt vier Asylfolgeanträge gestellt haben, die erfolglos geblieben sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Anwendung der Ausschlussregelung des C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt zunächst durch Urteil vom 14.7.1998 verpflichtet hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Denn dieses Urteil ist durch - rechtskräftiges - Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.6.1999 - 6 S 2439/98 - aufgehoben worden. Nach dem - rechtlich allein maßgeblichen - wirklichen Willen des Innenministeriums Baden-Württemberg greift die Ausschlussregelung des C 1. 6. Spiegelstrich bei dieser Sachlage ein; dies hat das Innenministerium in seiner amtlichen Auskunft vom 24.9.2003 mitgeteilt.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung auf eine Auslegung der in B II.3.1 und C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung getroffenen Regelung nach deren Wortlaut und Systematik gestützt; es hat demnach die betreffenden Regelungen wie Rechtssätze ausgelegt. Es ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.9.2000, InflAuslR 2001, 70), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. den Senatsbeschluss vom 20.4.2002 - 13 S 314/02 -, VBlBW 2002, 534), geklärt, dass Anordnungen der Obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht wie Rechtssätze ausgelegt werden können, da sie keinen Rechtssatzcharakter haben, sondern es sich bei ihnen um verwaltungsinterne Weisungen handelt, die lediglich über eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung zugunsten des Ausländers äußern. Sie sind daher entsprechend dem wirklichen Willen des Erklärenden (hier des Innenministeriums Baden-Württemberg) und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden. Der danach maßgebliche Wille des Innenministeriums, der die tatsächliche Handhabung der Anordnung vom 12.1.2000 steuert, ergibt sich unmissverständlich aus der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Innenministeriums vom 24.9.2003, in der Folgendes mitgeteilt wird: "Das Innenministerium geht davon aus, dass keine (relevante) Gerichtsentscheidung, durch die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Durchführung eines weiteren Verfahrens verpflichtet worden ist, im Sinne von Abschnitt C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 gegeben ist, wenn diese Gerichtsentscheidung durch rechtskräftiges Urteil eines höherrangigen Gerichts wieder aufgehoben worden ist". Greift danach die Ausschlussregelung des C 1. 6. Spiegelstrich ein, scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung vom 12.1.2000 schon aus diesem Grunde aus. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Asylfolgeantrag "durchzuentscheiden" hat, wenn es die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.2.1998 - 9 C 28.97 - und vom 6.7.1998 - 9 C 45.97 -, NVwZ 1999, 65). Denn das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 14.7.1998 gerade nicht "durchentschieden", sondern das Bundesamt verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 15.6.1999 ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlagen.
Dass die Klägerin zu 5 keinen Asylfolgeantrag und der Kläger zu 6 gar keinen Asylantrag gestellt haben, schließt die Anwendung der Ausschlussregelung für die gesamte Familie der Kläger nicht aus, da es sich bei der Anordnung vom 12.1.2000 um eine Härtefallregelung für ausländische Familien mit längerem Aufenthalt handelt, weshalb hier die in der Person der Kläger zu 1 bis 4 verwirklichten Ausschlussgründe auch gegenüber den Klägern zu 5 und 6 gelten. Im Übrigen greift für sämtliche Kläger auch der Ausschlussgrund nach B II.3.1 Abs. 2 S. 2 der Anordnung ein. Insoweit wird in der amtlichen Auskunft des Innenministeriums vom 24.9.2003 mitgeteilt: "Ein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung durch selbstverursachte Passlosigkeit im Sinne von Abschnitt B II.3.1 Abs. 2 S. 2 der Anordnung ist dann anzunehmen, wenn trotz bestehender Ausreisepflicht und eines behördlichen Hinweises auf die Verpflichtung, gültige Passdokumente vorzulegen und gegebenenfalls die zur Beschaffung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, keine nachvollziehbaren Aktivitäten zur Passbeschaffung unternommen wurden". Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger unzweifelhaft erfüllt. Sie sind bereits mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 22.10.1997 aufgefordert worden, bei der Botschaft/dem Generalkonsulat des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, persönlich vorzusprechen und ein ausreisetaugliches Rückreisedokument zu beantragen. Dieser Aufforderung zur Vorsprache sind sie beharrlich nicht nachgekommen, wobei sie sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verfügung vom 22.10.1997 nicht darauf berufen können, sie hätten angenommen, mit der Ausfüllung eines Antragsformulars bei der Ausländerbehörde alles Erforderliche getan zu haben. Vielmehr musste ihnen klar sein, dass sie der Aufforderung zur Vorsprache beim Generalkonsulat Folge zu leisten hatten. Dennoch haben sie erst am 10.3.2003 erstmals bei der pakistanischen Botschaft vorgesprochen. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass ein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung durch selbstverursachte Passlosigkeit im Sinne der Ausschlussregelung in B II.3.1 Abs. 2 S. 2 der Anordnung - mit dem Inhalt, der dem in der amtlichen Auskunft vom 24.9.2003 verdeutlichten "wirklichen Willen" des Innenministeriums entspricht - zu bejahen ist.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind ebenfalls nicht gegeben. Da die Kläger zu 1 bis 5 bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber sind, kommt gem. § 30 Abs. 5 AuslG für sie lediglich die Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG liegen nicht vor. Zwar sind die Kläger zu 1 bis 5 (nicht aber die Klägerin zu 6) unanfechtbar ausreisepflichtig (a) und ihre Abschiebung ist zur Zeit tatsächlich unmöglich (b). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie freiwillig in ihren Heimatstaat ausreisen könnten (c). Dieses Ausreise- und Abschiebungshindernis haben sie jedoch zu vertreten (d). Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Kläger sich geweigert haben, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen (e).
a) Mit dem Merkmal der unanfechtbaren Ausreisepflicht wird an einen die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt angeknüpft. Die Kläger zu 1 bis 5 sind infolge der bestandskräftig gewordenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit denen ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint und ihnen die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde, unanfechtbar ausreisepflichtig im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210, 213 und vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 25). Bezüglich der Klägerin zu 6 fehlt es dagegen bereits an einem die Ausreisepflicht unanfechtbar begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt, so dass bei ihr bereits diese Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht erfüllt ist.
b) Die Abschiebung der Kläger ist auch wegen des Fehlens eines ausreichenden Ausweisdokumentes aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -; Hailbronner, AuslR, § 55 AuslG, Rn. 42; GK-Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger sind nicht im Besitz eines gültigen Ausweispapiers. Aus dem Verhalten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - ist ferner zu schließen, dass auch dieses davon ausgeht, eine zwangsweise Rückführung der Kläger in ihren Heimatstaat ohne ein pakistanisches Ausweisdokument sei ausgeschlossen.
c) Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Falle der Kläger eine freiwillige Ausreise möglich sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des Senats (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keinerlei Hindernisse entgegenstehen. Grundsätzlich ist von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsurteile vom 7.3.1996 a.a.O., vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 -, vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -, EZAR 015 Nr. 27 und vom 6.5.2003 - 13 S 234/01 -). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise nach Pakistan ohne gültige Rückreisedokumente gestattet werden könnte. Davon geht auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus.
d) Die Kläger haben das danach bestehende tatsächliche Ausreise- und Abschiebungshindernis jedoch im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis ursächlich geworden ist (vgl. das Senatsurteil vom 8.11.2001 a.a.O.). Eine Ursächlichkeit in diesem Sinne fehlt allerdings nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass das Abschiebungshindernis auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hätte beseitigt werden können (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).
Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger ihre Passlosigkeit und das daraus resultierende Ausreise- und Abschiebungshindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Wie oben bereits dargelegt, haben sie sich beharrlich geweigert, der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.10.1997 zu folgen und beim Generalkonsulat von Pakistan in Frankfurt vorzusprechen, um dort ein ausreisetaugliches Rückreisedokument zu beantragen. Darin liegt unzweifelhaft ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten. Es steht auch nicht etwa von vornherein fest, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis (die Passlosigkeit) auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten der Kläger nicht hätte beseitigt werden können. Dass die Kläger inzwischen am 10.3.2003 (ca. 5 1/2 Jahre nach Erlass der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.10.1997) beim Generalkonsulat von Pakistan in Frankfurt/Main vorgesprochen und dort Pässe beantragt haben, diese aber immer noch nicht erteilt worden sind, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 31.10.2003 ist mit der Ausstellung von Rückreisedokumenten bereits nach (frühestens) drei Monaten zu rechnen, wenn die Angaben der Betroffenen vollständig, glaubwürdig und nachvollziehbar sind. Danach ist davon auszugehen, dass die Kläger bei ihrer Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat im März 2003 keine korrekten und vollständigen Angaben gemacht haben, weil anderenfalls die Rückreisedokumente bereits erteilt worden wären. Es obliegt den Klägern, die die von ihnen geforderte Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat ca. 5 1/2 Jahre hinausgezögert haben, nunmehr durch gemeinsame Vorsprache mit Behördenvertretern des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - beim Generalkonsulat den Nachweis zu erbringen, dass sie vollständige, korrekte und nachvollziehbare Angaben anlässlich der Passbeantragung gemacht haben, die eine sichere Identifizierung und damit die Ausstellung der Pässe ermöglichen.
e) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Diese Vorschrift stellt auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers ab, alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich "förmlich" weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen. Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise u n t e r l ä s s t oder v e r z ö g e r t. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29 und vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9, 15 sowie das Senatsurteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -). Daran gemessen kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Kläger haben zumutbare Handlungen zur Ermöglichung ihrer Ausreise - wie oben dargelegt - erheblich (ca. 5 1/2 Jahre) v e r z ö g e r t. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG grundsätzlich nicht erfüllt (vgl. hierzu auch Hailbronner, AuslR, § 30 Rn. 44; GK zum Ausländerrecht, § 30 Rn. 131.2; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 30 AuslG Rn. 45). Es erscheint gegenwärtig auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger das Ausreise- und Abschiebungshindernis (hier: Die Passlosigkeit) durch eigene zumutbare Handlungen beseitigen können; auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
3.) Auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bezüglich des Klägers zu 6 liegen nicht vor. Zwar hat dieser Kläger ein Asylverfahren nicht betrieben, so dass die Sperrwirkung des § 30 Abs. 5 AuslG nicht greift. Es liegen jedoch weder humanitäre Gründe noch eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift vor. Solche sind auch nicht geltend gemacht worden. Der Kläger zu 6 kann vielmehr ohne Weiteres zusammen mit seiner gesamten Familie nach Pakistan zurückkehren, wenn das derzeit noch bestehende tatsächliche Abschiebungshindernis beseitigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Beschluss vom 10. Dezember 2003
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung auf 24.000,--EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 S. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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