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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 13 S 708/08
Rechtsgebiete: ARB 1/80
Vorschriften:
ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 10. Juli 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.7.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1978 in der Türkei geboren. Er heiratete im Jahr 2002 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige. Am 28.02.2003 reiste er mit einem zur Familienzusammenführung erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Stadt Halle erteilte ihm am 11.03.2003 eine bis zum 10.03.2006 gültige Aufenthaltsgenehmigung, die mit der Nebenbestimmung verbunden war, dass die Genehmigung erlischt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
Der Kläger meldete am 01.07.2003 einen Nebenwohnsitz in Sindelfingen an, den er am 28.07.2005 zu einem ausschließlichen Wohnsitz erklärte. Die weiterhin in Halle wohnende Ehefrau des Kläger stellte im August 2004 einen Scheidungsantrag. Zur Begründung gab sie an, sie und der Kläger lebten seit Ende Juli 2003 getrennt. Das Verfahren wurde im April 2005 eingestellt, nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 21.12.2004 beantragt hatte, das Verfahren wegen eines Aussöhnungsversuchs ruhen zu lassen.
Der Kläger arbeitete zwischen Juli 2003 und November 2004 sowie im Januar und Februar 2005 bei der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Vom 02.05.2005 bis Anfang Juli 2007 arbeitete er bei der Firma xxxxxxxxxxx.
Der am 07.03.2006 gestellte Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beklagten am 06.02.2007 abgelehnt. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen, und drohte ihm im Fall seiner nicht fristgerechten Ausreise seine Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte sie aus, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe seit Juli 2003 nicht mehr. Daher seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG nicht gegeben.
Am 07.07.2007 reiste der Kläger zur Vermeidung einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet aus, nachdem zuvor ein Eilverfahren erfolglos geblieben war.
Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 30 AufenthG sei nicht möglich. Der Kläger habe am 28.07.2005 gegenüber der Beklagten selbst eingeräumt, seit dem 26.07.2005 von seiner Ehefrau getrennt zu leben, und das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich verneint. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben, da die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Da der Kläger und seine Ehefrau seit Juli 2003 in getrennten Wohnungen gelebt hätten, seien an den Nachweis einer ehelichen Lebensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausländer müsse im einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen die Ehegatten in getrennten Wohnungen lebten und welche nach außen erkennbaren nachprüfbaren objektiven Umstände belegten, dass sie einen intensiven persönlichen Kontakt pflegten. Der Kläger habe jedoch weder Nachweise über von ihm behauptete Besuche bei seiner Ehefrau vorgelegt, noch dargelegt, warum nicht auch seine Ehefrau nach Sindelfingen umgezogen sei, obwohl sie in dem fraglichen Zeitraum von Sozialhilfe gelebt habe. Zudem habe die Ehefrau des Klägers in dem am 26.08.2004 gestellten Scheidungsantrag angegeben, dass der Kläger letztmals im Juli 2003 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Ehefrau schriftlich ausgeführt, dass der Kläger sie in der Zeit zwischen Juli 2003 und Mai 2004 lediglich fünf- bis sechsmal für jeweils nur wenige Stunden besucht habe. Bereits ab Mai 2004, spätestens aber seit dem 26.08.2004 habe es bis auf ein Treffen im Sommer 2006 in einem Cafe keine weiteren Besuche gegeben. Danach habe die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau allenfalls bis Mai 2004 und somit nur etwas mehr als ein Jahr Bestand gehabt.
Der Kläger könne einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - herleiten. Der Anspruch sei entfallen, weil das Beschäftigungsverhältnis - hier bei der Hotelreinigung - vor Erreichen der Integrationsstufe des 2. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufgelöst worden sei. Dabei komme es auf die Gründe für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht an.
Die Rechtsprechung des EuGH zum Europa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien lasse keine Schlüsse auf das Verständnis des Art. 6 ARB 1/80 zu. Daher könne dahinstehen, ob dem Kläger nach seiner Einreise im Jahr 2003 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Diese könne nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition gewähren, wogegen die Rechtsprechung des EuGH voraussetze, dass von dem Mitgliedsstaat eine Genehmigung erteilt worden sei, die es dem Ausländer gestatte, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben.
Mit Beschluss vom 05.03.2008 - Zustellung an den Kläger am 18.03.2008 - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen.
Mit dem am 25.03.2008 eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz beantragt der Kläger (in sachdienlicher Auslegung),
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - abzuändern, die Verfügung der Stadt Sindelfingen vom 06.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
Zur Begründung macht er folgende Ausführungen: Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folge nach der Rechtsprechung des EuGH, dass er nach Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe. Dass ihm eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung ab dem 11.03.2003 erteilt worden sei, sei in den Erfassungssystemen der Agentur für Arbeit in Halle vermerkt. Das Originaldokument sei nicht mehr auffindbar. Die Erteilung der Arbeitsberechtigung habe auch der im Jahr 2003 geltenden Rechtslage entsprochen.
Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erster Spiegelstrich wegen seiner Beschäftigung bei der Reinigungsfirma zu. Zudem könne ein unfreiwilliger Arbeitgeberwechsel, wie er bei ihm vorliege, nicht zu einem Verlust einer Verfestigungsstufe nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führen. Im Übrigen habe ausweislich der schriftlichen Erklärung seiner Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht zwischen ihnen länger als zwei Jahre lang eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Dabei komme es alleine auf die Sicht der Ehegatten an.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass der EuGH bislang die Übertragung seiner Rechtsprechung zum Europa-Mittelmeer-Abkommen auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei offen gelassen habe. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei vielmehr davon auszugehen, dass die aufenthaltsrechtliche Seite der Bestimmungen des Protokolls in Art. 6 ARB 1/80 geregelt worden seien und Art. 10 ARB 1/80 ausschließlich die Regelung des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen betreffe. Im Übrigen habe der Kläger bislang nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis gewesen ist. Weiterhin sei fraglich, ob der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dies hänge davon ab, ob die von ihm vorzulegende Arbeitserlaubnis nur für die Tätigkeit bei einer bestimmten Firma oder eine bestimmte Tätigkeit gegolten habe.
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (3 Bände) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da beide Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der zwar nicht aus Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und auch nicht aus Art. 6 ARB 1/80 folgt, sich jedoch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 ergibt. Die nach dem uneingeschränkten Antrag des Klägers ebenfalls verfahrensgegenständliche Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 06.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes begründen keinen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
a) Da zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht, scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG aus.
b) Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat.
Zwar bestimmen die Ehegatten die Form ihres Zusammenlebens grundsätzlich eigenverantwortlich; entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass es für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allein auf die Vorstellung der Eheleute ankommt. Vielmehr genießt das lediglich formale Eheband im allgemeinen Ausländerrecht keinen Schutz (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 5 Rn. 12). Daher erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet (vgl. Urteil des Senats vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - Justiz 1998, 540). Dabei muss der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG im Einzelnen substantiiert darlegen, auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs steht für den Senat fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau höchstens bis Ende August 2004 und damit keine zwei Jahre bestanden hat. Schon im Juli 2003 ist der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung in Halle nach Sindelfingen gezogen. Bereits ab diesem Zeitpunkt lässt sich kein intensiver persönlicher Kontakt zwischen den Eheleuten mehr feststellen. Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe seine Ehefrau regelmäßig an den Wochenenden besucht. Hierfür hat er jedoch - obwohl seine Ehefrau dies sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme an das Verwaltungsgericht als auch in ihrem Scheidungsantrag bestritten hat - keine näheren Nachweise vorgelegt oder seinen Vortrag sonst konkretisiert. Auch im Berufungsverfahren hat er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Demgegenüber hat seine Ehefrau gegenüber dem Verwaltungsgericht lediglich von seltenen und kurzen Besuchen des Klägers bei ihr zwischen Juli 2003 und Mai 2004 berichtet. Dabei kann offen bleiben, ob diese Angaben für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausreichend wären. Denn da die Ehefrau es ausschließt, dass der Kläger sie nach Ende August 2004 in ihrer neuen Wohnung besucht hat, sind jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Begegnungen zwischen den Eheleuten mehr ersichtlich.
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach ist zwar von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen besonderen Härte sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Dem Kläger stehen auch keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. In Betracht kommt hier nur ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80. Danach besitzt ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Hieraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-192/89 -Sevince, Slg. 1990, I-3461; Hailbronner, AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 52).
a) Zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner bis zum 10.3.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis konnte der Kläger sich nicht wegen seiner damaligen Beschäftigung bei der Firma xxxxxxxxxxx auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, weil er dort noch kein Jahr lang beschäftigt gewesen war.
b) Bei Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 6.2.2007 hatte der Kläger zwar seit mehr als einem Jahr bei der Firma xxxxxxxxxxx gearbeitet. Hieraus folgt aber keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Kläger seit Ablauf seiner bis zum 10.3.2006 geltenden Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 besteht nur, wenn der Ausländer im Besitz einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position ist; ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, das dem Kläger zwischen dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis und der Behördenentscheidung möglicherweise zustand, ist nicht ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2008 - 11 S 2765/07 -, juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 3 Rn. 383 m.w.N.). Daher bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger bereits ab einem früheren Zeitpunkt nicht mehr ordnungsgemäß beschäftigt war, weil seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Eintritts der ihr bestandskräftig beigefügten auflösenden Bedingung (Ende der der ehelichen Lebensgemeinschaft) bereits Ende August 2004 erloschen sein könnte.
c) Auch die vom Kläger durch seine einjährige Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma am 15.7.2004 zunächst erworbene Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führt nicht zu einem noch im März 2006 bestehenden Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Denn aus der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kann sich nur ein Verlängerungsanspruch ergeben, wenn der Ausländer bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.1994 in der Rechtssache C-355/93 - Eroglu, Slg. 1994, I-05113; Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 6 ARB Rn. 135 ff). Hier hatte der Kläger aber zum 2.5.2005 eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, der Firma xxxxxxxxxxx, angetreten.
d) Die im Rahmen der Tätigkeit bei der Reinigungsfirma erworbene Rechtsposition hat auch nicht unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu einem Verlängerungsanspruch trotz Wechsels des Arbeitgebers geführt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 führt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht zu einem gegenüber Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 weitergehenden Anspruch, sondern lässt lediglich bereits erworbene Ansprüche unberührt (vgl. VG München, Beschluss vom 5.6.2000 - M 7 S 00.1157 -, juris). Wie dargelegt, hatte der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Hotelreinigungsfirma aber nur einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und damit nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber erworben. Dieser Anspruch konnte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zwar nicht infolge einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit untergehen; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ändert aber nichts daran, dass die Rechtsposition des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Beschäftigung bei der Hotelreinigungsfirma beschränkt war .
Im Übrigen liegt hier auch nicht die Voraussetzung einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Fraglich ist bereits, ob der Kläger tatsächlich unverschuldet arbeitslos war. Einerseits behauptet er, dass das Arbeitsverhältnis bei der Reinigungsfirma betriebsbedingt gekündigt worden ist; andererseits hat er angegeben, die Arbeitsaufnahme in der Firma xxxxxxxxxxxx habe auf einer "kurzfristigen beruflichen Umorientierung" beruht (Schriftsatz vom 18.9.2007, S. 4). Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Feststellung der unverschuldeten Arbeitslosigkeit durch die zuständigen Behörden, da der Kläger sich nicht arbeitslos gemeldet hatte. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der EuGH es in dem Urteil Sedef (Urteil vom 10.01.2006 - C-230/03 -, Rn. 72ff.) als unschädlich angesehen hat, dass der Ausländer sich nicht als arbeitslos hat registrieren lassen (die Tätigkeit erfolgt typischerweise im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit regelmäßiger Aussicht auf erneute Anstellung, so dass eine Registrierung nicht sachdienlich gewesen wäre), sind hier nicht gegeben.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt aber aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
a) Bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris).
aa) Für das in Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABL. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) enthaltene Diskriminierungsverbot hat der EuGH bereits entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer besitzt als seine Arbeitserlaubnis, und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigen (Urteil in der Rechtssache C-416/96 vom 2.3.1999 - El-Yassini, InfAuslR 1999, 218, Rn. 64ff.) Diese Rechtsprechung hat der EuGH auf das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.1.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen) übertragen. Danach entfaltet das Diskriminierungsverbot Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2008, 89, Rn. 43).
bb) Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich aber auch entnehmen, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots in dem Abkommen EWG-Marokko auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen ist. In dem Verfahren C-4/05 - Güzeli wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen. Die Antwort des EuGH bezog sich zwar nur auf den nach seiner Ansicht vorrangig zu prüfenden Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. In den Entscheidungsgründen bezeichnete der EuGH jedoch Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko als eine mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift (Urteil in der Rechtssache C-4/05 vom 26.10.2006 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 52). Ohne nähere Problematisierung erklärte der EuGH dann, es sei "Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung [wie in der Sache El-Yassini] im Ausgangsverfahren vorlag" (a.a.O., Rn. 53). Dies zeigt, dass der EuGH ohne weiteres von der Anwendbarkeit seiner Auslegung des im Abkommen EWG-Marokko enthaltenen Diskriminierungsverbots auch in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeht (so auch OVG Hamburg, a.a.O).
cc) Für die Übertragbarkeit der El-Yassini-Rechtsprechung spricht darüber hinaus auch inhaltlich, dass der Wortlaut der Diskriminierungsverbote im Abkommen EWG-Marokko und in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 weitgehend identisch ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52).
Auch stellt sich bei Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nicht das Problem, ob sein Anwendungsbereich durch eine besondere Vereinbarung eingeschränkt wird, wie dies für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens aufgrund der hierauf bezogenen Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens diskutiert worden ist (vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi -, Slg. 2007, I-11917, Rn. 46ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn eine entsprechende Erklärung zu Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 existiert nicht.
Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungsverbote nach ihrem jeweiligen Sinn und Zweck, auch unter Berücksichtigung des Ziels der Abkommen, unterschiedlich ausgelegt werden müssten. Zwar unterscheiden sich beide Abkommen dadurch, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei eine weitergehende Zielsetzung hat als das Abkommen mit Marokko, welches nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und nicht vorsieht, dass die Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El Yassini, a.a.O., Rn. 57f.). Dies schließt aber nur aus, die Bestimmungen des Abkommens EWG-Türkei, mit denen diese weitergehende Zielsetzung verfolgt wird, auf das Abkommen EWG-Marokko zu übertragen (EuGH, a.a.O., Rn. 61). Umgekehrt folgt dagegen aus dem höheren Integrationsziel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, dass die Auslegung des Diskriminierungsverbots nach dem Abkommen EWG-Marokko erst recht auch im Rahmen des Abkommens EWG-Türkei Anwendung finden muss. Schließlich rechtfertigt auch die konkrete Begründung des EuGH für die Auslegung von Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko - der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 66) - keine abweichende Interpretation des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.
Gegen die Anwendung der El-Yassini-Rechtsprechung des EuGH auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass das Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer abschließend in Art. 6 ARB 1/80 geregelt sei und daher Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließlich für arbeitsrechtliche Bedingungen und nicht auch für aufenthaltsrechtliche Fragen gelte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, InfAuslR 2007, 331; Beschluss vom 25.8.2004 - 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29; Beschluss vom 27.8.1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485). Denn die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 6 ARB 1/80 einerseits und das Diskriminierungsverbot in der Auslegung des EuGH andererseits betreffen unterschiedliche Konstellationen, die nicht miteinander vergleichbar sind. Art. 6 ARB 1/80 räumt den türkischen Arbeitnehmern einen originären Anspruch auf die Verlängerung ihrer Arbeits- und Aufenthaltsrechte ein. Das Diskriminierungsverbot nach der El-Yassini-Rechtsprechung betrifft dagegen nur das Aufenthaltsrecht als notwendigen Annex eines Arbeitsrechts, welches der Aufnahmestaat dem Arbeitnehmer erteilt hat, ohne hierzu assoziationsrechtlich verpflichtet zu sein. Diese Fallgruppe wird weder von Art. 6 ARB 1/80 erfasst, noch steht sie in einem Zusammenhang mit dessen integrationsorientierter Zielrichtung. Es besteht daher kein Grund, in Art. 6 ARB 1/80 eine abschließende Regelung sämtlicher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Assoziationsratsbeschlusses zu sehen (ebenso Gutmann, in: GK-AufenthG, Art. 10 ARB 1/80 Rn. 29).
b) Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 5 SGB III enthält im Verhältnis zu einer befristeten Aufenthaltserlaubnis einen "überschießenden" Regelungsgehalt, der in Anwendung des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots zu einem Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels führt. Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285). In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: "Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst. Beide Verfahren betrafen Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechender arbeitsrechtlicher Erlaubnisse dem deutschen Arbeitsmarkt angehörten. Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O1.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil Güzeli (a.a.O. S. 4) der nationalen Rechtsordnung (und damit den nationalen Gerichten) lediglich die Feststellung überlassen, "ob eine solche (d.h. der Entscheidung El Yassini vergleichbare) Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag". Diese die Frage der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - konkret: das Vorliegen eines Auflagenverstoßes - betreffende Zurückverweisung an das vorzulegende Gericht hätte keinen Sinn gehabt, wenn auch die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dem Kläger kein aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung abgeleitetes überschießendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte. In der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) fehlt dementsprechend ein derartiger Hinweis auf eine der nationalen Rechtsordnung vorbehaltene abweichende Auslegungsmöglichkeit. Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O.2 und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gattoussi, a.a.O. und Güzeli, a.a.O.) Fälle aus Deutschland betroffen hat, die hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und ihrer Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen waren, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Europäischen Gerichtshof die deutsche Rechtslage (grundsätzliche Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis vom aufenthaltsrechtlichen Status) bekannt war (siehe dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Colombo vom 6.4.2006 im Verfahren Gattoussi, juris)."
Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
c) Der Kläger erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer "überschießenden" Arbeitserlaubnis.
aa) Er hat am 11.3.2003 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung erhalten. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Auskunft der Agentur für Arbeit in Halle. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft sieht der Senat nicht, zumal die Erteilung einer derartigen Arbeitsberechtigung an den Kläger der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entsprach (vgl. § 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 16.12.1997 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer in der Fassung vom 16.2.2001).
bb) Der Kläger gehörte bis zum Ende der Geltung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 an. Unter dem regulären Arbeitsmarkt wird die Gesamtheit der Arbeitnehmer verstanden, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-4/05 - Güzeli, a.a.O., Rn. 32, 48). Aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Klägers, die seiner Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erlaubte die unbeschränkte Arbeitserlaubnis den im Jahr 2005 erfolgten Wechsel des Arbeitgebers; insoweit unterscheidet sich die Situation des Klägers von dem Sachverhalt, welcher der Güzeli-Entscheidung des EuGH zugrunde lag.
cc) Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die den aus dem Diskriminierungsverbot folgenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschränken können (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El-Yassini, a.a.O., Rn. 65 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.
d) Der Kläger besitzt somit einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entsprechend der ihm erteilten Arbeitsberechtigung. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben; die Ablehnungsverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben.
4. Das gleiche gilt für die der Ablehnungsverfügung beigegebene Abschiebungsandrohung, da deren Voraussetzung (Ausreisepflicht, siehe §§ 50, 58, 59 Abs. 1 AufenthG) durch die Aufhebung der Ablehnungsverfügung entfallen sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf eine "überschießende" Arbeitserlaubnis keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da sie nur die Rechtslage vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes betrifft, mit dem die Trennung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf diese Frage ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 Rn 11).
Beschluss vom 10. Juli 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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