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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: 13 S 89/00
Rechtsgebiete: AuslG, DVAuslG


Vorschriften:

AuslG § 13
AuslG § 19 Abs. 1
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 2
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 3
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 4
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 5
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6
DVAuslG § 11 Abs. 1 Nr. 1
1. Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich im Hinblick auf die - inzwischen aufgehobene - eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, ist nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht zwingend davon abhängig, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorliegen (wie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313).

2. Bei Ermittlung der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der Ausländer aufgrund eines Visums im Bundesgebiet aufgehalten hat, dessen Erteilung die Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zugestimmt hatte, wenn ihm im Anschluss an das Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

3. Ein unmittelbarer Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG bereits vor Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben.

4. Auf die (rückwirkende) unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nach § 24 Abs. 1 AuslG auch dann ein Anspruch, wenn der Ausländer gem. § 19 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG (rückwirkend) die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen kann, in dem alle Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG vorliegen. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine (erneute) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG reicht hierzu nicht aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 89/00

Verkündet am 29.09.2000

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Christ aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 1998 - 19 K 4317/97 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 8.12.1964 geborene Klägerin - eine Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas moslemischer (bosniakischer) Volkszugehörigkeit - verließ nach einem vorangegangenen nicht legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesgebiet am 18.8.1989. Am 25.9.1989 heiratete sie in Bosnien-Herzegowina den deutschen Staatsangehörigen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auf ihren Antrag wurde ihr durch die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland am 26.9.1989 ein bis zum 25.12.1989 gültiges Visum zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt, mit dem sie noch am 26.9.1989 ins Bundesgebiet einreiste. Die Beklagte hatte der Erteilung des Visums vorab gem. § 5 Abs. 5 DVAuslG a.F. am 18.9.1989 zugestimmt. Am 28.11.1989 erteilte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis mit Geltungsdauer bis zum 28.11.1992. Am 24.11.1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab sie als Wohnsitz ihres deutschen Ehemannes folgendes an: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX. Daraufhin verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis am 9.12.1992 mit einer Geltungsdauer bis zum 5.10.1994. Am 15.9. und 29.9.1994 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 28.9.1994 folgendes mit: Sie habe bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 15.9.1994 erklärt, seit zwei bis drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Sie habe es unterlassen, dies der Ausländerbehörde bekannt zu geben, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die ihr am 9.12.1992 erteilte und bis 5.10.1994 gültige Aufenthaltserlaubnis nur zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu ihrem deutschen Ehemann erteilt worden sei. Es sei daher beabsichtigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Daraufhin führte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 10.10.1994 aus, die Beklagte habe die Angaben der Klägerin falsch verstanden. Derzeit sei ihr Ehemann aufgrund einer Unterhaltspflichtverletzung zur Strafvollstreckung ausgeschrieben. Die Klägerin habe aber unverändert intensiven ehelichen Kontakt zu ihm, sehe sich jedoch nicht in der Lage, auch aus sittlicher Verpflichtung ihm als Ehegatten gegenüber, ihn dem Strafvollzug auszuliefern. Der Vermieter habe den Ehemann polizeilich abgemeldet, nachdem die Polizei ihn nicht in der Wohnung angetroffen habe.

Mit Bescheid vom 11.11.1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Verfügung auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Ehemann der Klägerin sei nach Angaben seines Vermieters am 28.12.1991 mit unbekanntem Ziel aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Ihr Ehemann sei schon seit 8.7.1991 zur Aufenthaltsermittlung im Fahndungssystem wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ausgeschrieben gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zumindest seit Mitte 1991 nicht mehr bestanden habe. Damit sei erwiesen, dass die Klägerin bei der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 24.11.1992 wahrheitswidrig angegeben habe, ihr Ehemann wohne nach wie vor im Gebäude XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Als sie am 15.9.1994 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen habe, um die Formulare zur Beantragung der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuholen, habe sie auf entsprechende Frage der Sachbearbeiterin bekannt, dass sie seit zwei bis drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe. Er halte sich in Italien auf. Daher könne die Feststellung im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 10.10.1994, ihre Angaben seien falsch verstanden worden, nur als Versuch gewertet werden, ihre Interessen um jeden Preis zu fördern. Die Ausländerbehörde habe aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehegatten allenfalls vom 26.9.1989 bis zur Jahresmitte 1991, also nicht einmal zwei Jahre lang, bestanden habe und dass die am 9.12.1992 erteilte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit falschen Angaben unter Vorspiegelung des fortwährenden Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen worden sei. Dieser Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben könne nicht dazu führen, dass der Klägerin nach § 19 Abs. 1 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht oder gem. § 24 Abs. 1 AuslG ein Anspruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis zugewachsen wäre. Die Pflicht zur Ausreise ergebe sich kraft Gesetzes aus § 42 Abs. 1 AuslG. Die zur Ausreise gesetzte Frist sei ausreichend, um die im Zusammenhang mit der Ausreise erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 10.7.1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG stehe der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Auch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis scheide aus. Diese habe gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG für den Fall der Arbeitnehmereigenschaft den Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis zur Voraussetzung. Die Klägerin sei jedoch im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten befristeten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 weder zu Recht im Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) - Arbeitsaufnahme am 6.11.1989, womit die 5-Jahres-Frist nicht erfüllt gewesen sei - noch nach § 2 Abs. 1 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) - die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht mehr bestanden, ohne dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 des Ausländergesetzes vorgelegen hätten - gewesen.

Am 21.7.1997 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 11.11.1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.7.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihr Ehemann sei wegen einer polizeilichen Fahndung untergetaucht. Auch nach dieser unfreiwilligen Trennung bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft fort, da sie sich mit ihrem Ehemann gelegentlich und heimlich treffe. Beide Ehepartner wollten an der Ehe festhalten. Daher bestehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Darüber hinaus habe sie gem. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, da sie seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und sich seit dem 26.9.1989 ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die im angefochtenen Bescheid vom 11.11.1994 verfügte Abschiebungsandrohung sei insoweit rechtswidrig, als Bosnien-Herzegowina als Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt worden sei. Insofern bestünden zwingende Abschiebungshindernisse, die sich aus der allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina ergäben. Ferner sei die Abschiebungsandrohung auch deshalb rechtswidrig, weil sie dem einschlägigen und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Rückführungserlass des Innenministeriums Baden-Württemberg widerspreche. Dort sei vorgesehen, dass Personen, die - wie die Klägerin - aus der Republik Srpska stammten, zunächst nicht zurückzuführen seien. Diese Regelung komme auch ihr zugute, obgleich sie vor Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei. Zumindest aber habe Bosnien-Herzegowina als Staat bezeichnet werden müssen, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden dürfe. Denn der Abschiebung in diesen Staat stünden zwingende, bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK und nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift) entgegen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27. März 1998 - der Klägerin zugestellt am 6.7.1998 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehe kein von ihrem deutschen Ehegatten abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG zu, da die hierfür erforderliche Voraussetzung des Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem deutschen Ehegatten nicht gegeben sei. Dies ergebe sich eindeutig aus der von der Klägerin am 26.7.1993 beim Ordnungsamt der Beklagten zu Protokoll gegebenen Erklärung, wonach sie seit dem 28.12.1991 von ihrem deutschen Ehemann dauernd getrennt lebe. Die Klägerin habe dabei mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass die Voraussetzungen des dauernden Getrenntlebens (im steuerrechtlichen Sinne) deshalb gegeben seien, weil die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben sei. Außerdem habe die Klägerin bei einer Vorsprache am 15.9.1994 bei der Ausländerbehörde nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sie seit ca. zwei bis drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe, der sich in Italien aufhalte. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorbringen der Klägerin, die gegenwärtige Situation sei nur vorübergehend, da beide Ehepartner an der Ehe festhalten wollten und sie sich auch gelegentlich und heimlich träfen, als offenkundig unglaubhaft. Auch habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, wie der Trennungszustand in absehbarer Zeit überwunden und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden solle bzw. wie sie trotz der räumlichen Trennung verwirklicht werden solle. Dies sei aber Voraussetzung dafür, dass trotz der räumlichen Trennung nicht auf eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schließen sei. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertige allenfalls die Annahme, dass nach dem Auszug ihres Ehemannes am 28.12.1991 aus der gemeinsamen Wohnung noch eine schlichte Begegnungsgemeinschaft bestanden habe, die aber nicht die Voraussetzungen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG erfülle. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass ihre Lage mit dem Fall der Trennung durch Strafhaft vergleichbar sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn im Falle der Strafhaft sei die Trennung auf staatlichen Zwang zurückzuführen und außerdem zeitlich absehbar, während im Fall der Klägerin die Trennung durch einen freien Willensentschluss herbeigeführt worden sei, ohne dass absehbar wäre, ob und wann die räumliche Trennung der Eheleute wieder aufgehoben werden könne. Auch die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG seien nicht erfüllt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG lägen nicht vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem deutschen Ehegatten nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Sie habe vielmehr allenfalls in dem Zeitraum vom 26.9.1989 bis zum 28.12.1991, also nur für etwas mehr als zwei Jahre, bestanden. Ferner stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1, 25 Abs. 3 AuslG zu. Da die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen, komme bereits aus diesem Grund ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Aus der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG folge, dass zunächst die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG für eine Umwandlung des akzessorischen Aufenthaltsrechts in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorliegen müssten, bevor eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG in Betracht komme. Auch die verfügte Abschiebungsandrohung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch ein ausnahmsweise zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, welches dazu führen könnte, gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG Bosnien-Herzegowina als Zielstaat einer Abschiebung auszunehmen. Auch die Regelungen des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung vom 8.7.1997 stünden der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Zwar seien danach gegenüber bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen im Sinne des Erlasses, deren letzter Wohnort vor der Flucht ausschließlich im Gebiet der Republik Srpska gelegen habe, keine Abschiebungsandrohungen zu erlassen gewesen, was im Falle der Anwendbarkeit dieses Erlasses auf die Klägerin zur Folge gehabt hätte, dass eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Missachtung der in dem genannten Erlass enthaltenen ermessensbindenden Regelungen vorläge. Die Klägerin habe jedoch nicht zu dem insoweit begünstigten Personenkreis gehört, auch wenn ihr letzter Wohnort ausschließlich im Gebiet der Republik Srpska gelegen habe. Denn sie sei nicht bosnischer Bürgerkriegsflüchtling im Sinne des Rückführungserlasses, weil sie Bosnien und Herzegowina nicht bürgerkriegsbedingt, sondern schon lange vor Ausbruch des Krieges verlassen habe und nach Deutschland eingereist sei. Das Urteil wurde der Klägerin am 6.7.1998 zugestellt.

Auf am 23.7.1998 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10.1.2000, welcher der Klägerin am 18.1.2000 zugestellt worden ist, zugelassen.

Mit am 24.1.2000 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.3.1998 - 19 K 4317/97 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.11.1994 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.7.1997 zu verpflichten, ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis, zu erteilen.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG. Sie sei zur Zeit des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, so dass die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorliege. Sie sei auch im Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; diese sei ihr am 8.10.1997 mit Wirkung ab 12.9.1997 erteilt worden. Ausweisungsgründe stünden der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht entgegen. Zum einen habe sie bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im November 1992 keine Täuschungshandlung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG begangen. Im Übrigen sei der Beklagten zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 9.12.1992 bekannt gewesen, dass ihr Ehemann am 28.12.1991 zwangsabgemeldet worden sei. Dennoch sei in Kenntnis dieser Sachlage die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden, weshalb der betreffende (angebliche) Ausweisungsgrund "verbraucht" sei. Auch sei inzwischen die Frist der Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bereits abgelaufen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend: Ein Anspruch der Klägerin auf unbefristete Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG scheide aus. Denn die Klägerin sei im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten befristeten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 weder im Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 6 AFG noch nach § 2 Abs. 1 AEVO gewesen. Eine Arbeitsberechtigung, die heute der früheren besonderen Arbeitserlaubnis entspreche, besitze die Klägerin erst seit 12.9.1997. Damit sei eine zwingende Voraussetzung für die unbefristete Verlängerung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 10.7.1997 nicht gegeben gewesen. Außerdem stehe der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG entgegen. Denn die Klägerin habe einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Diesen Verstoß habe sie bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 24.11.1992 begangen, als sie wahrheitswidrig angegeben habe, mit ihrem Ehemann im gleichen Haus zu leben. Damit habe sie den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgetäuscht, der zum damaligen Zeitpunkt den einzigen Anspruchsgrund für eine Aufenthaltserlaubnis dargestellt habe. Außerdem habe die Klägerin weder am 15.9. noch am 29.9.1994 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Da nach § 12 Abs. 2 AuslG die Aufenthaltsgenehmigung normalerweise befristet werde, bedürfe es, wenn ausnahmsweise die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis begehrt werde, eines entsprechenden Antrags, der im Falle der Klägerin nicht vorgelegen habe.

Mit Beschluss vom 10.1.2000 - 13 S 2024/98 - hat der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.7.1997 angeordnet.

Dem Senat liegen die Ausländerakten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Senatsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten war. Denn auf diese Folge ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig; insbesondere entsprechen Berufungsantrag und -begründung den Form- und Fristerfordernissen nach § 124a Abs. 3 VwGO.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die - zulässige - Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten - hilfsweise einer befristeten - Aufenthaltserlaubnis durch die Verfügung der Beklagten vom 11.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.7.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für die in diesen Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ablehnung des - mit dem Hauptantrag verfolgten - Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis weder nach § 24 Abs. 1 noch nach § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG zu.

Zwar scheitert das auf § 24 Abs. 1 AuslG gestützte Begehren entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits am Fehlen eines bei der Ausländerbehörde gestellten Antrags der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (zum grundsätzlichen Erfordernis eines solchen Antrags vgl. Hailbronner, AuslR, Bd. 1, § 13 RdNr. 14). Denn das wirkliche Begehren des Ausländers ist von der Ausländerbehörde unabhängig von der konkreten Antragsfassung unter Berücksichtigung des gesamten Lebenssachverhalts zu ermitteln, der mit dem Antrag unterbreitet worden ist (vgl. das Senatsurteil vom 27.9.2000 - 13 S 1703/99 - und Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 886/887 RdNr. 198). Danach besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin mit ihrem am 15.9. und 24.9.1994 gestellten Antrag auf "Verlängerung" ihrer Aufenthaltserlaubnis die unbefristete Verlängerung begehrt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie bereits bei der Antragstellung am 24.11.1992 in dem verwendeten Antragsformular in der Rubrik Nr. 15 bei der beabsichtigten Dauer des Aufenthalts "unbefristet" angegeben hatte; aus den gesamten Umständen ihres Falles folgt, dass sie auch mit ihrem Antrag von Ende September 1994 (nunmehr erst recht) die Genehmigung eines unbefristeten Aufenthalts erstrebte.

Ein Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG setzt auch nicht zwingend voraus, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorliegen. Der entsprechenden, vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, zunächst müssten die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG für eine Umwandlung des akzessorischen (Ehegatten-)Aufenthaltsrechts in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorliegen, bevor eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG in Betracht komme, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, besteht auf die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich mit Rücksicht auf die eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG im maßgeblichen Zeitpunkt (zu diesem Zeitpunkt vgl. die Ausführungen weiter unten) ein Rechtsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG (bzw. hier nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 AuslG) gegeben waren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 317 bis 319 = InfAuslR 1995, 287, 289).

Auch ist die Voraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis "seit fünf Jahren" (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) im Falle der Klägerin erfüllt. Für die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis - hier den 5.10.1994 - abzustellen (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 319/320). Zu diesem Zeitpunkt (dem 5.10.1994) war die Klägerin - die die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch am 15.9.1994 rechtzeitig bei der Beklagten beantragt hatte - im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Bei der Berechnung der Fünf-Jahres-Frist ist neben der erstmals im Bundesgebiet erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 28.11.1989 und deren Verlängerung (letztmals mit Wirkung bis zum 5.10.1994) auch das der Klägerin am 26.9.1989 ausgestellte und bis zum 25.12.1989 gültige Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks) "zum Familiennachzug" der deutschen Auslandsvertretung in Zagreb zu berücksichtigen, mit dem die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten noch am 26.9.1989 ins Bundesgebiet eingereist war. Denn die Beklagte hat der Erteilung des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs (zum deutschen Ehegatten der Klägerin) vorab gem. § 5 Abs. 5 DVAuslG a.F. (heute § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG) am 18.9.1989 zugestimmt. Nach Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der Ausländer aufgrund eines gültigen Visums im Bundesgebiet aufhielt, dessen Erteilung die Ausländerbehörde zugestimmt hatte, wenn dem Ausländer im Anschluss an das Visum (hier bereits am 28.11.1989) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist (Kloesel/Christ/Häusser, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 24 RdNr. 19, 20). Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor, so dass die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG am 26.9.1989 (dem Tag der Einreise der Klägerin ins Bundesgebiet mit Visum) begann und bis zum Ende der Geltungsdauer der letztmals verlängerten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 fortdauerte. Bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 war die Klägerin daher "seit fünf Jahren" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch vor Ablauf der Geltungsdauer der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis im Besitz einer "besonderen Arbeitserlaubnis" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in der damals geltenden Fassung (zum heutigen Erfordernis der "Arbeitsberechtigung" nach § 286 SGB III vgl. die Vorschrift in ihrer gegenwärtigen Fassung). Erforderlich war danach lediglich der Besitz einer besonderen, vom Vorrang der EG- oder inländischen Arbeitnehmer unabhängigen Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - oder § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung - AEVO -. Unerheblich war, ob die besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 AEVO lediglich befristet erteilt worden war (vgl. Hailbronner, AuslR, Bd. 1, § 24 RdNr. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 314, 323). Im Falle der Klägerin war diese Voraussetzung erfüllt, da sie im Besitz einer am 26.10.1990 erteilten und bis 25.10.1995 gültigen besonderen Arbeitserlaubnis nach § 2 AEVO war (vgl. die Ausländerakten der Beklagten, AS 25). Entgegen der vom Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 10.7.1997 geäußerten Rechtsauffassung kommt es nicht darauf an, ob die der Klägerin erteilte "besondere Arbeitserlaubnis" zu Unrecht (etwa wegen Nichtbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann der Klägerin) erteilt worden ist; entscheidend ist allein das tatsächliche Innehaben der besonderen Arbeitserlaubnis (bzw. gegenwärtig einer Arbeitsberechtigung; vgl. Kloesel/Christ/ Häusser, Deutsches Ausländerrecht, § 24 RdNr. 36).

Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aus § 24 Abs. 1 AuslG scheitert aber daran, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG - das Fehlen eines Ausweisungsgrundes - vor Ablauf der Geltungsdauer der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (hier: spätestens am 5.10.1994) nicht vorgelegen hat. Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt dadurch einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, dass sie einen nicht geringfügigen Verstoß gegen den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes in der damals geltenden Fassung (zur heutigen Fassung vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) begangen hatte. Nach dieser Vorschrift macht sich u.a. strafbar, wer unrichtige Angaben macht, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin vor. Sie hat in ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24.11.1992 wahrheitswidrig angegeben, dass ihr deutscher Ehemann noch in der gemeinsamen "Ehewohnung" in der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX wohne, obwohl sie wusste, dass dies nicht zutraf. Damit verfolgte sie das Ziel, das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann vorzutäuschen, um sich auf diese Weise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung angegeben hat, sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann am 24.11.1992 bereits seit längerer Zeit abgemeldet gewesen sei, entspricht dies nach der Überzeugung des Senats nicht der Wahrheit. Denn zum einen hat sie anlässlich ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 15.9.1994 angegeben, sie lebe "seit zwei bis drei Jahren getrennt von ihrem Ehemann", der sich in Italien aufhalte. Nach diesen Angaben war ihr spätestens Mitte September 1992 bekannt, dass sich ihr Ehemann nicht mehr in der XXXXXXXXXXXXX aufhielt und somit auch die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbestand. Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon seit Anfang Juli 1991 nicht mehr bestand und die Klägerin sich dessen durchaus bewusst war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit ihrem deutschen Ehemann nach der Eheschließung Ende September 1989 überhaupt je eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Denn jedenfalls bestand zur Überzeugung des Senats zwischen ihr und ihrem deutschen Ehemann bereits ab Anfang Juli 1991 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Den gegenteiligen Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann von Ende September 1989 bis Ende 1992 bestanden haben soll, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Denn gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht bereits der Umstand, dass ihr Ehemann schon seit 8.7.1991 wegen Unterhaltspflichtverletzung zur Aufenthaltsermittlung im Fahndungssystem ausgeschrieben war; daraus folgt zwingend, dass die Polizei ihn schon damals unter der gemeinsamen Adresse in der XXXXXXXXXXXXX nicht mehr angetroffen hat, so dass auch schon zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden haben kann. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass die Polizei ihren Ehemann bereits 1991 gesucht habe, erscheint bei dieser Sachlage als offenkundig unglaubhaft. Hinzu kommt, dass die Angaben der Klägerin, wonach ihr Vermieter ihr "nicht gesagt" habe, dass er ihren Ehemann abgemeldet habe, ebenfalls in hohem Maße unglaubhaft sind, da sie bei dem Vermieter - einem Gastwirt -gearbeitet hat und diesen gut kannte. Ihre diesbezüglichen Angaben begründen daher gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens bezüglich der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt. Schließlich waren ihre Angaben darüber, wie die eheliche Lebensgemeinschaft im zweiten Halbjahr 1991 geführt worden sein soll, vage, oberflächlich und substanzlos und beschränkten sich auf die Mitteilung, im zweiten Halbjahr 1991 sei ihr Ehemann "ein paar Tage da und ein paar Tage weg" gewesen. Soweit die Klägerin geltend macht, die eheliche Lebensgemeinschaft sei nach dem "Untertauchen" ihres Ehemannes bis Ende 1992 so weiter geführt worden wie in Fällen, in denen sich ein Ehegatte in Strafhaft befinde, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter den Bedingungen der Strafhaft setzt einen entsprechenden Willen beider Ehepartner voraus, der - z.B. durch regelmäßige Besuche in der Vollzugsanstalt - auch tatsächlich aktiv bestätigt wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat keine substantiierten Angaben dazu machen können, auf welche Weise die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Ausschreibung des Ehemannes zur Fahndung Anfang Juli 1991 geführt worden ist. Allein die substanzlose Behauptung, er sei "ein paar Tage da und ein paar Tage weg" gewesen, reicht hierzu nicht aus. Dass sie sich in dieser Zeit mit ihrem Ehemann an anderen Orten als in der ehelichen "Wohnung" getroffen hat, um die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten, ist von ihr ebenfalls nicht durch entsprechende substantiierte Angaben dargelegt worden. Nach den gesamten Umständen spricht vielmehr alles dafür, dass sich der Ehemann der Klägerin spätestens zur Zeit seiner Ausschreibung zur Fahndung Anfang Juli 1991 nach Italien abgesetzt hatte, ohne die Klägerin hiervon zu informieren, geschweige denn ihr eine Adresse zu nennen. Diesem Verhalten lag erkennbar sein Wille zugrunde, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin nicht fortzuführen. Der Senat hält es danach für ausgeschlossen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem deutschen Ehemann länger als bis Anfang Juli 1991 bestanden hat.

Der Verstoß der Klägerin gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. war auch nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG (vgl. zu dieser Bestimmung ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, BVerwGE 107, 58). Im übrigen erfüllt auch ein vereinzelter Verstoß den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG, wenn er nicht geringfügig im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 251).

Soweit die Klägerin meint, der von ihr verwirklichte Ausweisungsgrund sei "verbraucht", weil die Beklagte am 9.12.1992 die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis dieses Ausweisungsgrundes erteilt habe, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Denn die Beklagte macht glaubhaft geltend, der Ausländerbehörde sei erst anlässlich der Vorsprache der Klägerin am 15.9.1994 bekannt geworden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand. Dies wird durch den Inhalt der Ausländerakten (vgl. AS 35) sowie die Tatsache belegt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 9.12.1992 offenkundig in der Annahme erfolgte, die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem deutschen Ehemann dauere fort. Denn eine andere Anspruchsgrundlage als § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat die Ausländerbehörde damals ausweislich der einschlägigen Akten nicht geprüft. Ob dem Einwohnermeldeamt der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Abmeldung des Ehemannes der Klägerin "nach unbekannt" im Dezember 1991 die Tatsache der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Klägerin bekannt war, ist rechtlich unerheblich. Denn wie im Rahmen der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 144 m.w.N.) kommt es auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Kenntnislage innerhalb der zuständigen Behörde, d.h. auf die Kenntnis der Ausländerbehörde der Beklagten an.

Ob der verwirklichte Ausweisungsgrund der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Eintritts der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB am 24.11.1995 noch entgegengehalten werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man dies - wie die Klägerin - verneint, steht ihr ein unmittelbarer Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 24 Abs. 1 AuslG nicht zu, weil ein derartiger Anspruch voraussetzt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG bereits vor Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis (d.h. spätestens am letzten Tag der Geltung dieser Aufenthaltserlaubnis) vorliegen. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die ausschließlich einen Verlängerungsanspruch einräumt. Ein derartiger Verlängerungsanspruch setzt sachnotwendig voraus, dass die (bisherige) befristete Aufenthaltserlaubnis lückenlos in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergeleitet werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 7. Aufl., § 13 RdNr. 10). Daran fehlt es, wenn - wie hier - nicht sämtliche (Verlängerungs-)Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG bereits vor Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht auch nicht aus, dass ihrem Ende September 1994 gestellten Verlängerungsantrag zunächst nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG die (Fiktions-)Wirkung eines erlaubten Aufenthalts zukam und der Senat mit Beschluss vom 10.1.2000 - 13 S 2024/98 - auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 11.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.7.1997 angeordnet hat. Denn die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags nach § 69 Abs. 3 AuslG und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vermögen nicht die Zeit zwischen dem Ende der Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis und einem etwaigen späteren Eintritt der Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG in dem Sinne zu überbrücken, dass - auch - fingiert würde, dass die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis erfüllt war. Sowohl die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage konnten vielmehr den Mangel des Fehlens der Anspruchsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis (hier am 5.10.1994) nicht heilen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 319).

Gegen die hier vertretene Auffassung kann auch nicht eingewendet werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 a.a.O. 313, 315 m.w.N.). Denn diese Rechtsprechung steht unter dem Vorbehalt, dass der Zweck der im konkreten Fall anzuwendenden Vorschrift nicht die Zugrundelegung eines anderen - für die Beurteilung maßgeblichen - Zeitpunktes gebietet (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.1997, InfAuslR 1998, 161 und vom 30.4.1998, InfAuslR 1998, 382). Bei Verlängerungsansprüchen wie dem aus § 24 Abs. 1 AuslG, die strukturell einen lückenlosen Übergang von einem befristeten in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht voraussetzen, ist es aber bei Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift geboten, für die Prüfung des Vorliegens der materiell-rechtlichen Verlängerungsvoraussetzungen - hier: nach § 24 Abs. 1 Nr. 1-6 AuslG - auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis (im vorliegenden Fall am 5.10.1994) abzustellen.

§ 13 Abs. 1 AuslG, wonach auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn mit dieser Vorschrift soll lediglich klargestellt werden, dass sich aus der Gewährung eines befristeten Aufenthaltsrechts noch kein Anspruch des Ausländers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ergibt und dass sich daher die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung prinzipiell nach denselben Grundsätzen wie die erstmalige Erteilung zu richten hat. Der Zweck der Vorschrift besteht daher darin, ein schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers hinsichtlich eines über die Frist des gewährten Aufenthaltsrechts hinausgehenden Aufenthalts auszuschließen (vgl. Hailbronner a.a.O., § 13 RdNrn. 1, 2 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte, BT-Drs. 11/6321, 58). Soweit sich aus der Natur eines spezifischen Verlängerungsanspruchs - wie dem des Anspruchs aus § 24 Abs. 1 AuslG - Besonderheiten im Hinblick auf den für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt ergeben, lässt sich § 13 AuslG dagegen nichts entnehmen (vgl. Hailbronner a.a.O., § 13 RdNr. 13).

Nach alledem scheidet ein unmittelbarer Anspruch nach § 24 Abs. 1 AuslG auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Falle der Klägerin aus, weil im Zeitpunkt des Ablaufs ihrer letzten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt war. Der Klägerin könnte allerdings dann ein Anspruch auf eine - rückwirkende -unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG zustehen, wenn sie rückwirkend die befristete Verlängerung ihrer bisherigen, bis zum 5.10.1994 gültigen Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen könnte, in dem die noch fehlende Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG eingetreten ist; (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172); dies wäre der 24.11.1995, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, der Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt stehe der Berücksichtigung des Ausweisungsgrundes entgegen (wogegen allerdings angesichts des ordnungsrechtlichen Zwecks des § 24 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG gewichtige Bedenken sprechen). Diese Voraussetzungen können hier aber schon deshalb nicht erfüllt sein, weil der Klägerin allenfalls ein - rückwirkender -Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG zustehen könnte, deren Dauer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG auf ein Jahr beschränkt wäre und die daher am 5.10.1995 enden würde. Für die Zeit danach stünde ihr gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine weitere - befristete -Aufenthaltserlaubnis zu, da insoweit Anhaltspunkte für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Ermessensreduzierung auf Null fehlen. Könnte somit die Zeit zwischen dem Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 und dem Eintritt der Verfolgungsverjährung am 24.11.1995 nicht durch rückwirkende Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis überbrückt werden, auf welche die Klägerin einen Rechtsanspruch hätte, käme auch die - rückwirkende - unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 a.a.O.). Im übrigen fehlen auch bereits die rechtlichen Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Klägerin nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG (vgl. hierzu die Ausführungen weiter unten).

Auch ein Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AuslG kommt nicht in Betracht. Denn nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist hier § 25 Abs. 2 AuslG entsprechend anwendbar; diese Vorschrift verzichtet nicht auf die Einhaltung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG.

Schließlich steht der Klägerin auch kein - mit dem Hilfsantrag geltend gemachter - Anspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG zu. Dabei ist unerheblich, welche Fassung des § 19 Abs. 1 AuslG man der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Denn nach allen drei in Betracht kommenden Fassungen steht der Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG nicht zu.

Dies gilt zunächst für die ursprüngliche Fassung des § 19 Abs. 1 AuslG - a.F. -, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584) galt. Danach ist ein Anspruch der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG a.F. bereits deshalb nicht gegeben, weil es an einem rechtmäßigen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet seit mindestens vier Jahren fehlt. Denn selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Berufungsverhandlung soll die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem deutschen Ehemann nur vom 26.9.1989 bis Ende 1992 - also allenfalls drei Jahre - bestanden habe. Auch ein Anspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F. kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es am Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Eine derartige Härte kann nur anerkannt werden, wenn der Ehegatte durch die Ausreisepflicht ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer in derselben Situation, wobei besondere Integrationsleistungen im Bundesgebiet ebenso zu berücksichtigen sind wie (nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG a.F.) die Folgen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland, insbesondere im Heimatstaat. In Betracht kommen insoweit vor allem schwerwiegende gesellschaftliche Nachteile für Frauen aus Rechts- und Kulturkreisen, in denen die Eheauflösung herkömmlich dem Mann vorbehalten ist (vgl. Kanein/ Renner, Kommentar zum Ausländerecht, 6. Aufl., § 19 RdNr. 6). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle der Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Dass - wie sie vorträgt - das Scheitern der Ehe auf das Verhalten ihres deutschen Ehemannes zurückzuführen ist, reicht nicht aus.

Auch die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584) - AuslG 1997 - liegen nicht vor. Im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1997 folgt dies ebenfalls daraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem deutschen Ehemann nicht mindestens vier Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1997 scheidet aus, da es nicht im Sinne dieser Vorschrift "zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen". Nach der gesetzlichen Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1997 liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs liegen Fälle einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG vor, "wenn das drohende Schicksal einer Person im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung eine andere Entscheidung als nicht vertretbar erscheinen lässt". Dies könne insbesondere gegeben sein, "wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlung durch den Ausländer (hier den deutschen Ehegatten) die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben hat" (vgl. BT-Drs. 13/4948 S. 8; vgl. zum ganzen auch den Senatsbeschluss vom 27.3.2000 - 13 S 268/00 -). Für das Vorliegen derartiger Fallgestaltungen hat die Klägerin weder etwas vorgetragen, noch sind entsprechende Umstände ersichtlich.

Schließlich ergibt sich auch aus § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742) - AuslG 2000 - kein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 2000 sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist in dieser Vorschrift die Grenze für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts von vier auf mindestens zwei Jahre des rechtmäßigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft herabgesetzt worden. Auch diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin jedoch nicht erfüllt, da - wie oben dargelegt - die eheliche Lebensgemeinschaft allenfalls von Ende September 1989 bis Anfang Juli 1991 gedauert hat.

Auch ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG 2000 scheidet aus. Diese Vorschrift setzt nunmehr wieder voraus, dass es zur Vermeidung einer "besonderen Härte" erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Dass es im Fall der Klägerin an einer "besonderen Härte" in diesem Sinne fehlt, ist bereits oben bei der Erörterung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F. ausgeführt worden.

Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier Erlass des Widerspruchsbescheids (10.7.1997) - zu beurteilende (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687 und Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und dass die weiteren Anforderungen an Erlass, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind. Beides ist hier der Fall.

Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung entspricht auch den weiteren Anforderungen des § 50 AuslG. Das gilt zunächst, soweit ihr Erlass als solcher in Rede steht. Das Vorliegen von Duldungsgründen oder Abschiebungshindernissen steht dem Erlass der Androhung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Zu Recht ist bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Rückführungserlass des Innenministeriums Baden-Württemberg in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung vom 19.12.1996 i.V.m. den Änderungserlassen vom 21.3.1997, 23.4.1997 und 8.7.1997 auf die Klägerin nicht anwendbar ist, da sie Bosnien-Herzegowina bereits im September 1989 und damit vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen hat (vgl. hierzu 2.1.1 des Erlasses); auch die späteren Rückführungserlasse haben im übrigen insoweit keine Änderung mit sich gebracht. Danach ist auch die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina verstößt auch nicht gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Danach sind in der Abschiebungsandrohung die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf, wobei damit nur zielstaatbezogene (relative) Abschiebungshindernisse gemeint sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, InfAuslR 1997, 355 <358>; Senatsurteil v. 19.11.1997 - 13 S 3123/96 -). Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685 <687f.>; a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420). Wird dem Ausländer entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Abschiebung in einen nach dieser Bestimmung bezeichnungspflichtigen Staat angedroht, ist die Abschiebungsandrohung - nur - insoweit (teil-)rechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.). Bosnien und Herzegowina ist hier indes kein nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bezeichnungspflichtiger Staat.

Die Abschiebung der Klägerin nach Bosnien und Herzegowina ist nicht nach § 51 Abs. 1 AuslG verboten. Denn sie ist nicht asylberechtigt, genießt im Bundesgebiet nicht die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings und sie ist auch nicht außerhalb des Bundesgebietes als ausländischer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Auch hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. §§ 1ff. AsylVfG). Eine derartige Feststellung hat die Klägerin nicht beantragt. Für sie besteht auch keine konkrete Gefahr, in Bosnien und Herzegowina der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG), sie wird dort nicht wegen einer Straftat gesucht, bei der die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG) und es ist gegen sie auch kein Auslieferungsverfahren anhängig (§ 53 Abs. 3 AuslG). Die Klägerin hat für das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse in bezug auf Bosnien und Herzegowina nichts vorgebracht; dafür gibt es auch sonst keine begründeten Anhaltspunkte. Schließlich liegt in bezug auf Bosnien und Herzegowina auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG oder ein ausnahmsweise bereits in der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor.

Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn die das Abschiebungshindernis begründende Gefahr im Zielstaat der Abschiebung landesweit besteht oder wenn der Ausländer gefahrfreie Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Das Abschiebungshindernis liegt mithin nicht vor, wenn der Ausländer in Landesteile des Zielstaates, in denen keine ein Abschiebungshindernis nach diesen Vorschriften begründende Gefahr besteht, zurückkehren kann und er auch auf dem Weg dorthin keinen solchen Gefahren ausgesetzt ist. Unerheblich ist, ob der Ausländer im gefahrfreien Landesteil - etwa wegen seiner Herkunft - sonstigen Nachteilen ausgesetzt ist, die an seinem Herkunftsort so nicht bestanden haben. Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - m.w.N.). Das im Friedensabkommen von Dayton niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet keine andere Beurteilung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126).

Hiervon ausgehend liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK oder ein ausnahmsweise bereits in der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigendes zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - (InfAuslR 1998, 126), der die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.7.1997 wiedergibt, ausgeführt hat, darf bosnischen Moslems (Bosniaken) ungeachtet dessen, ob sie in ihren angestammten Heimatort zurückkehren können, grundsätzlich die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht werden. Ihrer Abschiebung dorthin steht im allgemeinen weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch ein ausnahmsweise zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen, da sie jedenfalls im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt sind, die ein solches Abschiebungshindernis begründen.

Bezüglich des Fehlens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für bosnische Moslems im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina hat der Senat unter Würdigung der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen in seinem Beschluss vom 13.11.1997 a.a.O. in einem vergleichbaren Fall bosnischer Moslems im einzelnen festgestellt:

"Aus der allgemeinen Lage im bosniakisch dominierten Gebieten der Föderation ergeben sich keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller dort einem echten bzw. bedeutsamen Risiko von Folter oder einer staatlich zurechenbaren zielgerichteten erniedrigenden oder unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, insbesondere aus ethnischen Gründen, unterworfen wären. Zwar sind die gesellschaftlichen Strukturen in ganz Bosnien und Herzegowina durch Krieg, Massenmord, Flucht und Vertreibung zerrüttet. Hass und Misstrauen zwischen den Volksgruppen sind überall spürbar. Die Sicherheitslage ist jedoch seit Beginn des Waffenstillstandes ruhig und stabil, wenngleich es in einigen Gebieten aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Grenzstreifen zur Republika Srpska, in ethnischen Mischgebieten oder in Orten, in denen sich durch Flüchtlingsrückkehr die ethnischen Mehrheitsverhältnisse ändern, immer wieder zu begrenzten Spannungen und gewalttätigen Zwischenfällen kommt. Obwohl die örtliche Polizei zunehmend die innere Sicherheit kontrolliert und Rechtsvorschriften und allgemeine Grundsätze der öffentlichen Sicherheit vermehrt durchsetzt, gibt es noch Defizite bei der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten. Die Menschenrechte werden aber in der Föderation durch die unmittelbar anwendbare EMRK sowie durch die Verfassungen des Gesamtstaates und der Föderation gesetzlich geschützt. Allerdings kommt es auch hier in der Praxis nach wie vor zu Verstößen gegen Menschenrechte, die allerdings nicht die Schwere von Folter, Mord oder Vergewaltigung erreichen. Dabei hat die ethnische Zugehörigkeit einer Person für das Verhalten der staatlichen Organe oder der ortsansässigen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen und Vertriebenen wesentliche Bedeutung. Angehörige ethnischer Minderheiten werden weiterhin diskriminiert, Häuser werden aus ethnischen Gründen zerstört und Einzelne oder Gruppen werden vertrieben, wobei derartige Übergriffe teilweise von staatlichen Organen gebilligt oder geduldet werden. Auch kommt es in Einzelfällen zu willkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen in Polizeigewahrsam, die ihre Ursache zumeist in den jeweiligen örtlichen Verhältnissen oder in persönlichen Streitigkeiten haben. Die Rückkehr oder Neuansiedlung geflüchteter oder vertriebener Angehöriger ethnischer Minderheiten stößt häufig auf Widerstand, teilweise gibt aber auch positive Entwicklungen des friedlichen Zusammenlebens (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt - AA -, Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997; UNHCR an VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <3. Kammer> und an VG Stuttgart v. 18.4.1997; Gesellschaft für bedrohte Völker - gfbv - an VG Stuttgart v. 20.12.1996). Andererseits liegen jedoch keine Informationen über ethnisch bedingte Menschenrechtsverletzungen gegenüber Bosniaken in den Gebieten der Föderation vor, die überwiegend von ihrer eigenen Volksgruppe bewohnt und kontrolliert werden. Das gilt auch für bosniakische Flüchtlinge oder Vertriebene, die aus dem Ausland zurückkehren und infolge Flucht oder Vertreibung aus ihrem angestammten Heimatort jetzt an einem anderen Ort in der Föderation ihren Aufenthalt nehmen müssen (AA, Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997 und Auskünfte an VG Karlsruhe v. 23.9.1997 und v. 12.9.1997 <3. Kammer -> sowie an OVG Saarlouis v. 23.5.1997; gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997). Für Bosniaken besteht im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation, insbesondere in und um Sarajevo und Tuzla, im Kanton Una Sana und der Enklave Ost-Mostar, allenfalls unter ganz besonderen Umständen, wie etwa bei einer oppositionellen politischen Tätigkeit in herausgehobener Position, ein Verfolgungsrisiko, das nicht an die Ethnie anknüpft. Sofern solche besonderen Umstände nicht vorliegen, kann eine ethnisch bedingte Verfolgung von Bosniaken in diesem Gebiet, auch wenn sie nicht von dort stammen, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (UNHCR an VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <2. Kammer>, an VG Sigmaringen v. 12.9.1997 und an VG Stuttgart v. 18.4.1997). Solche besonderen Umstände haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im übrigen genügt die aufgrund der beschriebenen allgemeinen Lage im bosniakisch dominierten Gebiet letztlich auch für Bosniaken nicht auszuschließende theoretische Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nach dem oben Gesagten allein nicht, um eine reale Gefahr bzw. ein ernsthaftes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung anzunehmen.

Auch die persönliche Situation der Antragsteller rechtfertigt keine andere Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Denn sie ist - was die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Bestrafung oder Behandlung angeht - nicht schlechter als die der Mehrzahl anderer bosniakischer Flüchtlinge, die aus dem Ausland in das bosniakisch dominierte Gebiet zurückkehren. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Antragsteller wegen ihres Aufenthaltes in Deutschland oder der Herkunft aus einem anderen Teil von Bosnien und Herzegowina erniedrigend oder unmenschlich bestraft oder behandelt werden könnten. Dem Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem ein abgeschobener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina nach seiner Rückkehr menschenrechtswidrig behandelt worden ist. Abgeschobene Personen werden lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeilich behandelt und anschließend freigelassen, soweit gegen sie sonst nichts vorliegt (Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997; Auskunft an OVG Saarlouis v. 23.5.1997). Gegen die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung spricht zudem die große Zahl der freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrten Flüchtlinge (nach Schätzungen des UNHCR allein 1997 etwa 68.300 Flüchtlinge , davon 90 bis 95 Prozent aus Deutschland, vgl. AA Lagebericht v. 30.9.1997) und die Tatsache, dass weder in der Presse noch sonst wo über Fälle staatlicher gezielter menschenunwürdiger Bestrafung oder Behandlung von Rückkehrern in Gebieten, die von ihrer eigenen Volksgruppe dominiert werden, berichtet worden ist. Nicht auszuschließen ist allerdings die Möglichkeit, dass die Antragsteller aufgrund ihres längeren Aufenthaltes in Deutschland oder ihrer Herkunft aus einem anderen Teil von Bosnien und Herzegowina bei der polizeilichen Anmeldung und bei der amtlichen Registrierung als Flüchtlinge, die von den internationalen Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Missbräuchen als Voraussetzung für die Gewährung von humanitären Hilfen (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung, Eingliederungsleistungen) an Bedürftige verlangt wird, benachteiligt werden, insbesondere dass ihre polizeiliche Anmeldung oder Registrierung als Flüchtlinge vom Nachweis des früheren Wohnsitzes oder ausreichenden Wohnraums in der Gemeinde oder gar von der Zahlung einer - gesetzwidrigen - "Kriegssteuer" abhängig gemacht wird. Denn über derartige Probleme und Benachteiligungen von Rückkehrern in der Föderation wird immer wieder berichtet. Diese sind indes von Kanton zu Kanton und von Ort zu Ort nach Art, Umfang, Häufigkeit und Auswirkungen sehr unterschiedlich, jedoch in Gebieten mit einer hohen Anzahl von Rückkehrern und bei Flüchtlingen, die ohne jede Vorbereitung zurückkehren, häufiger feststellbar, während etwa bei Flüchtlingen, die nach dem deutsch-bosnischen Rückführungsabkommen abgeschoben werden, nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes als sicher gelten kann, dass sie registriert werden, selbst wenn sie - wie die Antragstellerin zu 2. - aus der Republika Srpska stammen. Dort, wo die Volksgruppe, der der Rückkehrer angehört, in der Mehrheit ist, wird die Registrierung nicht aus ethnischen Gründen verweigert, sondern ausschließlich deshalb, weil die kantonalen und örtlichen bosnischen Behörden aufgrund fehlender Aufnahmekapazitäten und des nur langsamen Wiederaufbaus bestrebt sind, den Zuzug zum jeweiligen Gebiet auf Vorkriegsbewohner und deren Familienangehörigen zu beschränken. Auch wird von den aus dem nord- und westeuropäischen Ausland zurückkehrenden Flüchtlingen häufig angenommen, dass sie mehr als die einheimische Bevölkerung oder Binnenvertriebene über finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen und deshalb nicht oder weniger hilfsbedürftig sind (AA, Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997 sowie Auskünfte an VG Karlsruhe v. 23.9.1997, 12.9.1997 <2. und 3. Kammer> und 23.5.1997 und an VG Ansbach v. 21.4.1997; UNHCR-Sarajevo: "Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation ...", Mai 1997, S. 16 bis 28 mit detaillierter Schilderung der Registrierungspraxis in den Kantonen der Föderation; UNHCR an VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <2. Kammer> und an OVG Nordrhein-Westfalen v. 29.5.1997; gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997; Zeugenaussage B. Bohley beim VG Berlin v. 6.8.1997). Es kann dahinstehen, ob für die Antragsteller hiernach ein ernsthaftes Risiko besteht, nicht als Flüchtling registriert zu werden, wogegen immerhin spricht, dass sie bei einer Abschiebung voraussichtlich nach dem deutsch-bosnischen Rückführungsabkommen im Rahmen einer "organisierten Rückkehr" zurückgeführt würden (vgl. AA an VG Karlsruhe v. 23.9.1997; UNHCR-Sarajevo: "Die behördliche Registrierung ...", S. 11f.). Ebenso bedarf keiner Vertiefung, ob und in welchem Umfang gerade sie auf die Registrierung und den damit verbundenen Zugang zu humanitären Hilfen für registrierte Flüchtlinge angewiesen wären. Denn eine nach den vorliegenden Erkenntnissen auch im Falle der Abschiebung nicht völlig auszuschließende Verweigerung der Registrierung wäre jedenfalls keine besonders schwerwiegende Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass diese Benachteiligung keinen unmittelbaren Eingriff in ein durch die EMRK geschütztes Individualrechtsgut (Leib, Leben oder Freiheit), sondern nur die Verweigerung eines Rechts darstellt (vgl. EKMR, Bericht v. 14.12.1973, a.a.O. Nr. 187). Das kann jedoch ebenso offenbleiben wie die Frage, inwieweit die Benachteiligung staatlicher Gewalt zurechenbar wäre. Denn eine Verweigerung der Registrierung wäre schon ihrer Intensität und Schwere nach weder "unmenschlich" noch "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK. Das wäre nur der Fall, wenn mit ihr zielgerichtete physische oder psychische Qualen oder Demütigungen verbunden wären, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere des Zusammenhangs, in dem sie erfolgen, das Minimum an Schwere erreichen, das Art. 3 EMRK voraussetzt (vgl. EGMR, Urt. v. 7.7.1989, NJW 1990, 2183 <2186> Nr. 100 m.w.N.). Das trifft nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu. Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im bosniakisch dominierten Gebiet nicht an ihre Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder psychische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in den Beschlüssen v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 <267> und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 <261>). Dass diese Benachteiligung nach dem innerstaatlichen Recht der Föderation teilweise gesetzwidrig ist, wie das etwa für das Verlangen zutrifft, als Voraussetzung für die Registrierung eine "Kriegssteuer" zu zahlen, genügt allein insbesondere nicht, um sie als "erniedrigend" zu qualifizieren (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 7). Zwar hätte der mit einer Verweigerung der Registrierung einhergehende Ausschluss vom Zugang zu humanitärer Hilfe für registrierte Flüchtlinge einschneidende Folgen für die Antragsteller. Eine schwerwiegende existentielle Gefährdung wäre damit aber nicht verbunden."

An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Insbesondere hat sie keine besonderen Umstände geltend gemacht, die nach Auffassung des UNHCR (vgl. Auskunft an VG Karlsruhe v. 12.9.1997, an VG Sigmaringen vom 12.9.1997 und an VG Stuttgart v. 18.4.1997) für Moslems im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation ausnahmsweise die Gefahr einer staatlichen Verfolgung begründen könnten.

Der Klägerin drohen im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation schließlich auch keine Gefahren, die ausnahmsweise ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Ein derartiges Abschiebungshindernis besteht dann, wenn einem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung so erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, dass die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten. Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1997, BVerwGE 105, 187). Der Klägerin drohte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation indes keine derartige extreme Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründete. Der Senat hat hierzu in seinem bereits genannten Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - folgendes festgestellt:

"Eine extreme Gefahr für Leib oder Leben aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen besteht im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation - derzeit - nicht. Denn es herrscht Waffenstillstand und die allgemeine Lage ist den Umständen entsprechend ruhig und stabil. Auch ethnisch bedingte Übergriffe mit Gefahr für Leib oder Leben haben Bosniaken in diesem Landesteil nicht zu befürchten. Insoweit nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen und die dort gewürdigten Erkenntnisquellen (aa.) Bezug. Auch eine extreme Leibes- oder Lebensgefahr infolge der im ganzen Land zumeist planlos verlegten Personen- und Panzerminen kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht angenommen werden. Allerdings ist die Gefährdung durch Landminen in ganz Bosnien und Herzegowina weiterhin hoch. Besonders ausgeprägt ist sie im Bereich der ehemaligen Frontlinien (etwa 10 Prozent des ganzen Staatsgebietes), vor allem an Wegen und Straßen, aber auch in verlassenen Gebäuden, Industrieanlagen und Gebieten, die an den jeweiligen Kriegsgegner übergeben worden sind, wie zum Beispiel in bestimmten Vororten von Sarajevo. Denn dort ist der Grad der Verminung besonders hoch. Es gibt aber auch Gebiete - und dies auch im bosniakisch dominierten Landesteil - , in denen das Risiko durch Landminen geringer ist. Insgesamt ist die Gefährdung eines Rückkehrers daher davon abhängig, in welchem Gebiet er Aufenthalt nimmt (AA an VG Karlsruhe vom 12.9.1997; UNHCR an VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <3. Kammer> und UNHCR: "Information Notes Bosnia an Herzegowina" No. 3-4/97 S. 15/16 mit einer Karte, die nach Gebieten mit hohem, mittlerem und geringem Minenrisiko differenziert). Das Gefährdungsrisiko für Rückkehrer, denen es häufig an ausreichenden Kenntnissen über den Verminungsgrad fehlen dürfte (vgl. UNHCR an VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <3. Kammer>), wird jedoch dadurch gemindert, dass sie sich über die örtliche Minenlage und das Minenrisiko bei den Behörden vor Ort und bei ortsansässigen Personen informieren können, die insoweit über hinreichende Kenntnisse verfügen (AA an VG Karlsruhe v. 12.9.1997). Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Senats jedenfalls von einer extremen Gefährdung durch Landminen im gesamten bosniakisch dominierten Landesteil dergestalt, dass die Antragsteller aufgrund einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen durch Minen ausgeliefert würden, nicht ausgegangen werden, zumal sie es in der Hand haben, sich am jeweiligen Aufenthaltsort die nötigen Kenntnisse über die Minenlage und das Minenrisiko zu verschaffen.

Die Antragsteller wären im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation auch keiner extremen Gefahr für Leben und Gesundheit aufgrund unzureichender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt.

Allerdings sind die allgemeinen Lebensbedingungen in ganz Bosnien und Herzegowina durch erhebliche kriegsbedingte Versorgungs- und Infrastrukturmängel, einen trotz internationaler Wiederaufbauprogramme nur schleppend vorankommenden wirtschaftlichen Wiederaufbau und eine hohe Arbeitslosigkeit geprägt. Die Preise sind relativ zum Durchschnittseinkommen hoch und selbst einfache Versorgungsgüter sind für viele Menschen nicht erschwinglich. Deshalb haben im Gebiet der Föderation nur sehr wenige Menschen die Möglichkeit, die Kosten für ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Für Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Reserven verfügen, ist es kaum möglich, ohne humanitäre Hilfe Dritter das Existenzminimum zu sichern (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997 sowie Auskunft an VG Karlsruhe v. 23.5.1997; UNHCR an Sigmaringen und VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <2. und 3. Kammer> und an OVG Nordrhein-Westfalen v. 29.5.1997). Die Wohnungen sind landesweit zu etwa sechzig Prozent zerstört oder beschädigt. Es gibt aber auch vom Krieg völlig unzerstörte Gebiete und die Erfahrungen vor Ort zeigen, dass teilweise eine höhere Aufnahmekapazität besteht als allgemein angenommen. Vom Krieg nicht zerstörte verlassene Wohnungen sind zu einem großen Teil von Binnenflüchtlingen oder -vertriebenen besetzt. Zahlreiche Staaten und Nichtregierungsorganisationen fördern die Rehabilitierung von Wohnraum. Die Umsetzung der Programme verzögert sich jedoch (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997). Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung wird - vor allem in ländlichen Gebieten - rationiert oder wochenlang ganz eingestellt. Seit Anfang April 1997 ist die Gasversorgung im ganzen Land eingestellt; es ist ungewiss, ob sie zu Beginn der kalten Jahreszeit wieder aufgenommen wird (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997).

Aufgrund der beschriebenen erheblichen Versorgungs- und Infrastrukturmängel sowie der desolaten Wirtschaftslage sind etwa achtzig Prozent der Bevölkerung von Bosnien und Herzegowina nicht in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen. Sie sind deshalb auf eine - teilweise - Unterstützung durch Dritte angewiesen (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997). Dies führt nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht dazu, dass bedürftige Flüchtlinge, insbesondere soweit sie aus dem Ausland zurückkehren, einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt sind. Denn soweit dieser Personenkreis nicht durch Verwandte oder Freunde unterstützt wird, gewährleisten humanitäre Hilfsmaßnahmen internationaler und privater Hilfsorganisationen, dass kein bedürftiger Rückkehrer in eine Leben und Gesundheit extrem gefährdende existentielle Notlage gerät.

Derzeit führen über hundert Organisationen in Bosnien und Herzegowina Hilfsmaßnahmen durch, die das Existenzminimum zehntausender Menschen sichern und von denen grundsätzlich jeder profitieren kann, der als hilfsbedürftig gilt. Die Hilfsmaßnahmen reichen von der Verteilung von Lebensmitteln und Medikamenten bis zur Ausgabe von Kleidung und Hausrat. Organisationen wie der Arbeiter- und Samariterbund bereiten derzeit im Hinblick auf die Einstellung der Gasversorgung und die hereinbrechende kalte Jahreszeit auch Hilfsprogramme zur Versorgung Bedürftiger mit Brennholz vor (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997 und Auskünfte an VG Karlsruhe v. 23.9.1997 und VG Stuttgart v. 4.6.1997; gfbv an VB Berlin v. 2.10.1997). Durch die humanitären Hilfsmaßnahmen wird auch die Nahrungsmittelversorgung im ganzen Land sichergestellt. Dank dieser Maßnahmen, insbesondere aufgrund des Welternährungsprogramms, konnte es in den letzten Jahren vermieden werden, dass Menschen über einen längeren Zeitraum unterernährt waren. Bei den Planungen wird davon ausgegangen, dass mindestens vierzig Prozent der Rückkehrer für mindestens sechs Monate nach Rückkehr auf Lebensmittelhilfe angewiesen sind (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997; UNHCR an VG Sigmaringen v. 12.9.1997 und an VG Göttingen v. 19.2.1997). Auch die medizinische Grundversorgung in der Föderation wird durch internationale Hilfe gesichert. Einschränkungen gibt es nur aufgrund einer teilweise mangelnden Medikamentenversorgung und Geräteausstattung. Jeder Rückkehrer, der polizeilich gemeldet und obligatorisch oder freiwillig krankenversichert oder der als Flüchtling registriert ist, ist berechtigt, die medizinische Grundversorgung kostenlos in Anspruch zu nehmen (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997, Auskünfte an OVG Nordrhein-Westfalen v. 21.7.1997 und Stadt Nürnberg v. 25.3.1997 sowie "Merkblatt über das Gesundheitswesen ..." v. 3.7.1997; UNHCR an OVG Nordrhein-Westfalen v. 29.5.1997; UNHCR-Sarajevo: "Die behördliche Registrierung ..., S. 34/35; gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997). Die humanitären Hilfen - auch für Rückkehrer - werden allerdings grundsätzlich nur gewährt, wenn der Betroffene am Ort seines dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalts polizeilich gemeldet und als Vertriebener, Flüchtling oder bedürftige Person im Sinne verschiedener gesetzlicher Regelungen des Gesamtstaates und der Föderation registriert worden ist (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997; UNHCR an VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <2.Kammer>; UNHCR-Sarajevo, "Die behördliche Registrierung ..., S. 6 bis 16; gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997). Diese Vorgabe ist keine Maßnahme der Regierung von Bosnien und Herzegowina, sondern eine solche der internationalen Hilfsorganisationen, insbesondere des UNHCR, um einen Missbrauch bei der Verteilung von Hilfsgütern in Grenzen zu halten (AA an VG Ansbach v. 21.4.1997).

Für bedürftige Personen, die aus dem Ausland in die Föderation zurückkehren oder erstmals dort ihren Aufenthalt nehmen, bestehen jedoch immer wieder Schwierigkeiten bei der Wohnraumsuche und - damit teilweise verbunden - bei der für die Gewährung humanitärer Hilfen bedeutsamen polizeilichen Anmeldung und Registrierung als Flüchtlinge, Vertriebene oder Bedürftige. Die Versorgung mit Wohnraum ist trotz Anlaufs verschiedener internationaler Wiederaufbauprogramme (etwa im Kanton Una Sana) sehr angespannt. Denn die bislang unternommenen internationalen Anstrengungen wurden durch eine hohe Zahl von Rückkehrern kompensiert. Viele Rückkehrer kommen zwar bei Verwandten und Bekannten unter. In Einzelfällen mussten Rückkehrer jedoch mangels anderer Möglichkeiten in einer der insgesamt 135 vom UNHCR beaufsichtigten Sammelunterkünfte unter teilweise schlechten Bedingungen untergebracht werden. Eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften erscheint bei einer Massenrückkehr von Flüchtlingen aus dem Ausland für zumindest einen Teil der Rückkehrer kurz- bis mittelfristig unvermeidlich (AA Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997 sowie an VG Karlsruhe v. 12.9. <2. und 3. Kammer> und 23.5.1997 und an Stadt Nürnberg v. 25.3.1997; UNHCR an VG Berlin v. 12.9.1997). Der Aufenthalt in den Sammelunterkünften, in denen nicht nur freiwillige, sondern auch abgeschobene Personen aufgenommen werden, die über keine andere Übernachtungsmöglichkeit verfügen, ist grundsätzlich auf 48 Stunden begrenzt. Dadurch soll verhindert werden, dass sie durch "gestrandete" Rückkehrer ausgelastet werden und nicht ihrem eigentlichen Zweck als Transitlager für Rückkehrer, die zunächst keine Anlaufstelle haben, dienen können (UNHCR an VG Berlin v. 12.9.1997). Regelrechte Sammellager, in denen Flüchtlinge auch für eine längere Übergangszeit leben können, existieren zusätzlich. Diese befinden sich teilweise auch in zweckentfremdeten öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Turnhallen. Hier leben jedoch ausschließlich Binnenflüchtlinge (gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997). Die Probleme bei der Wohnraumsuche führen zugleich zu Schwierigkeiten beim Erhalt humanitärer Hilfen. Zwar sind alle Gemeinden in der Föderation grundsätzlich verpflichtet, polizeiliche Anmeldungen zurückkehrender Flüchtlinge anzunehmen und sie als Flüchtlinge zu registrieren. Dies wird jedoch grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass die Person in der betreffenden Gemeinde eine Unterkunft hat, wobei es in der Praxis teilweise ausreicht, bei Verwandten oder Bekannten zu wohnen. Trotzdem wird die polizeiliche Anmeldung und die Registrierung als Flüchtling in einigen Gemeinden gelegentlich verweigert, wobei eine regional sehr unterschiedliche Vorgehensweise feststellbar ist (siehe dazu bereits aa.). Insbesondere in Gebieten mit einem hohen Anteil von Vertriebenen herrscht eine eher restriktive Praxis vor. Dort haben lediglich Vorkriegsbewohner überhaupt eine Möglichkeit, registriert zu werden. Bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajevo und beim UNHCR sowie anderen Beratungsorganisationen haben wiederholt Personen vorgesprochen, die mangels Unterkunft in der Gemeinde von der polizeilichen Anmeldung und Registrierung als Flüchtling ausgeschlossen wurden und um Unterstützung baten (AA, Lageberichte v. 30.9. und 2.6.1997 und Auskünfte an VG Karlsruhe v. 23.9.1997, 12.9. <2. und 3.Kammer> und 23.5.1997 sowie VG Ansbach v. 21.4.1997; UNHCR an VG Karlsruhe v. 12.9.1997 <2. Kammer> und an OVG Nordrhein-Westfalen v. 29.5.1997; UNHCR-Sarajevo, "Die behördliche Registrierung ..., S. 16 bis 28; gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997; Bundesminister des Innern an Innenminister der Länder v. 20.2.1997; Zeugenaussage B. Bohley beim VG Berlin am 6.8.1997). Es wird auch darüber berichtet, dass lokale Behördenvertreter von Rückkehrern als Vorbedingung für eine Registrierung als Flüchtling die Zahlung einer nicht unerheblichen - gesetzwidrigen - "Kriegssteuer" verlangen (gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997; Zeugenaussage B. Bohley beim VG Berlin am 6.8.1997). Schließlich kann bei der durch die lokalen Behörden im Auftrag der internationalen Hilfsorganisationen organisierten Verteilung der Hilfen - unabhängig von der polizeilichen Anmeldung und Registrierung als Flüchtling - auch die ethnische Zugehörigkeit eine wesentliche Rolle spielen, wenn der Betroffene sich in einem Gebiet aufhält, in dem seine Volksgruppe in der Minderheit ist. Deshalb sind in bestimmten Gebieten neben den lokalen Behörden zusätzlich für bestimmte Volksgruppen Hilfsorganisationen tätig, z. B. die Caritas für Kroaten und die Organisation "Merhamet" für Bosniaken (UNHCR an VG Berlin v. 12.9.1997). Die Gefahr, nicht polizeilich angemeldet und registriert zu werden, ist für Flüchtlinge, die ohne jede Vorbereitung spontan zurückkehren, wesentlich größer als für solche, die organisiert zurückkehren. Haben örtliche Behörden einer organisierten Rückkehr zugestimmt, so sind sie verpflichtet, den Betroffenen polizeilich anzumelden und als Flüchtling zu registrieren. Nach Auskunft bosnischer Behörden wird die Rückkehr nach dem deutsch-bosnischen Rückführungsabkommen als organisierte Rückkehr in diesem Sinne betrachtet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden dem Betroffenen helfen, eine Unterkunft zu finden (UNHCR-Sarajevo, "Die behördliche Registrierung ..., S. 11; gfbv an VG Berlin v. 2.10.1997). Das Auswärtige Amt berichtet, dass es bei Abschiebungen nach dem Rückführungsübereinkommen bisher keine Registrierungsprobleme gegeben habe. Es hält es für "sicher", dass aus Deutschland abgeschobene Flüchtlinge von der zuständigen Behörde in der Gemeinde auch tatsächlich registriert würden (AA an VG Karlsruhe v. 23.9.1997 und VG Ansbach v. 21.4.1997).

Die genannten Schwierigkeiten bei der Wohnraumsuche und der polizeilichen Anmeldung und Registrierung als Flüchtling rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, jeder aus dem Ausland in das bosniakisch dominierte Gebiet abgeschobene bosniakische Flüchtling sei dort einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt. Hiergegen spricht bereits, dass nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Auswärtigen Amtes und des UNHCR eine (zwangsweise) Rückführung im Rahmen des deutsch-bosnischen Rückführungsabkommens als "organisierte" Rückkehr betrachtet wird und dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes bislang bei der Rückführung nach diesem Abkommen keine Probleme mit der Registrierung der Rückkehrer gegeben hat. Zudem besteht für bosniakische Rückkehrer im bosniakisch dominierten Landesteil kein Risiko, bei der Suche nach einer hinreichenden Unterkunft oder bei der polizeilichen Anmeldung und Registrierung als Flüchtling aus ethnischen Gründen benachteiligt zu werden. Das kann letztlich aber dahinstehen. Denn in Anbetracht der beispiellosen umfassenden internationalen und privaten humanitären Hilfsmaßnahmen in Bosnien und Herzegowina muss nach Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, dass auch bedürftige Rückkehrer, denen es unmittelbar nach ihrer Ankunft nicht gelingt, eine eigene Wohnung oder eine Unterkunft bei Verwandten oder Freunden zu finden und sich als Flüchtling registrieren zu lassen, zumindest in einer der Sammelunterkünfte notdürftig aufgenommen und so ausreichend mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln, Gütern und medizinischen Leistungen versorgt werden, dass sie jedenfalls nicht einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt sind. Zwar betont der UNHCR, dass der Aufenthalt in den Sammelunterkünften "grundsätzlich" nur auf 48 Stunden begrenzt sei. Seinen Äußerungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass Personen, denen es innerhalb dieses Zeitraums nicht gelingt, eine andere ausreichende Unterkunft und Versorgung mit humanitärer Hilfe zu finden, "auf die Straße gesetzt" und ihrem Schicksal überlassen werden. Hierfür gibt es in den zahlreichen vom Senat beigezogenen Erkenntnisquellen keine Referenzfälle. Diesem Umstand kommt zumal deshalb wesentliches Gewicht zu, als bereits eine große Zahl von Flüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina - auch in Gebiete außerhalb des früheren Heimatortes - zurückgekehrt ist. Gerade auch die Tätigkeit von privaten Hilfsorganisationen, die zwar in kleinem Rahmen aber sehr gezielt und begrenzt tätig werden, hat dazu geführt, dass bis jetzt noch keine Fälle bekannt geworden sind, in denen Personen unmittelbar aufgrund mangelnder Versorgung, insbesondere mit Nahrungsmitteln, zu Tode gekommen sind (vgl. UNHCR an VG Sigmaringen v. 12.9.1997). Allerdings hat die Zeugin Bohley bei ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht Berlin am 6.8.1997 angegeben, ihr sei der Fall einer Gruppe aus Deutschland nach Banovici zurückgekehrter bedürftiger Roma bekannt, die mangels Zahlung einer "Kriegssteuer" keine humanitären Hilfen, insbesondere keine Unterkunft erhalten hätten, so dass sie in Zelten schlafen müssten. Abgesehen davon, dass auch eine Unterbringung in Zelten jedenfalls in der warmen Jahreszeit nicht zwangsläufig zu einer existentiellen Gefährdung führen muss, lässt dieser Einzelfall nicht den Schluss zu, dass obdachlose und bedürftige Rückkehrer sich in einer solchen Situation jedenfalls nicht ohne Aussicht auf Erfolg unmittelbar an eine der zahlreichen im Land tätigen Hilfsorganisationen wie etwa den UNHCR wenden können. Insbesondere kann den Angaben der Zeugin nicht entnommen werden, dass die betroffenen Personen sich vergeblich um die Aufnahme oder einen längeren Verbleib in einer der zahlreichen Sammelunterkünfte des UNHCR bemüht haben. Der Senat verkennt nicht, dass Rückkehrer aus dem Ausland aufgrund der beschriebenen angespannten Wohnraumversorgung und der nicht auszuschließenden Probleme bei der polizeilichen Anmeldung und Registrierung als Flüchtling mehr noch als andere (Binnen-)Flüchtlinge und Vertriebene in Bosnien und Herzegowina von den schwierigen Lebensbedingungen betroffen sein können. Eine extreme existentielle Gefährdung ist nach den vorliegenden Erkenntnissen damit jedoch nicht verbunden."

Auch an dieser Bewertung hält der Senat fest. Anhaltspunkte dafür, dass gerade die persönliche Situation der Klägerin eine andere Einschätzung des Gefährdungsrisikos gebieten könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob ein unmittelbarer Verlängerungsanspruch aus § 24 Abs. 1 AuslG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslG bereits vor Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben, grundsätzliche Bedeutung hat und der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf.

Beschluss vom 27. September 2000

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 GKG auf DM 8.000,-- festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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