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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 13 S 964/00
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; Prozesskostenhilfe
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Blüm und Jaeckel-Leight
am 15. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2000 - 3 K 1397/98 - zuzulassen, wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO), den der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller selbst gestellt hat, ist zwar statthaft, jedoch wegen Versäumung der Antragsfrist zu verwerfen, da die von ihm ebenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe in einem Hauptsacheverfahren, in dem es um die Genehmigung zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit geht. In diesem Verfahren hat der Antragsteller letztlich beantragt, festzustellen, dass die diese Genehmigung versagenden Bescheide des Beklagten nichtig sind. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass sein Begehren nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Bescheide gem. § 44 Abs. 1 LVwVfG ausnahmsweise wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers, der bei verständiger Würdigung offenkundig sei, nichtig seien. Der Beschluss wurde der Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers am 18.3.2000 zugestellt und von dieser dem Antragsteller an seinen Wohnort in Australien übersandt. Der Antragsteller behauptet, dass ihm der Beschluss am 5.4.2000 an seinem Wohnort mit der Post zugegangen sei, und sucht deshalb mit seinem beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 19.4.2000 mit Telefax eingegangenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.
Der Senat ist wie der 6. und 9. Senat des erkennenden Gerichtshofs (vgl. dazu die Beschlüsse vom 20.10.1998 - 9 S 2359/98 - NVwZ 1999, 149 = DVBl. 1999, 111 = VBlBW 1999, 95 und vom 25.1.2000 - 6 S 2641/99 -, a.A. der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofs vgl. den Beschluss vom 25.3.1997 - 1 S 599/97 - ESVGH 47, 315 = NVwZ 1997, 693 = DVBl. 1997, 1327) der Auffassung, dass nach Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht weder der Antrag auf Zulassung der Beschwerde noch ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO unterliegen. Auch der Senat geht in Übereinstimmung mit dem 9. und 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs davon aus, dass nach der im Zulassungs- und in einem Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative ZPO der in § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO angeordnete Vertretungszwang für die im Verfahren der Prozesskostenhilfe mit dem 6. VwGO-ÄndG eingeführte Zulassungsbeschwerde nicht gilt. Für den Prozesskostenhilfeantrag in einem dem Vertretungszwang unterliegenden erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung bzw. für die Nichtzulassungsbeschwerde im Revisionsverfahren entspricht dies gefestigter Rechtsprechung, da der Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden kann und für ihn nach § 78 Abs. 3 ZPO ein Anwaltszwang nicht besteht (vgl. dazu die Nachweise bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 67 RdNr. 3 und § 124a RdNr. 14). Für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren kann die Beurteilung nicht anders ausfallen. Nach der gem. § 166 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative ZPO kann auch die Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, so dass auch hier nach § 78 Abs. 3 ZPO der Anwaltszwang entfällt. Um so mehr hat dies dann für den Zulassungsantrag zu gelten, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Zulassungsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf den Vertretungszwang hinter den Regelungen der ZPO zurückbleiben und für den Rechtsuchenden den Zugang zur Rechtsmittelinstanz, in der letztlich entschieden werden soll, ob ihm im Hinblick auf die Erfolgsaussichten seines Begehrens ein Rechtsanwalt beigeordnet werden soll, erschweren wollte. Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO über den Vertretungszwang, die bei wörtlichem Verständnis zwar auch den zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfasst (vgl. dazu den Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.3.1997, a.a.O.), ist daher entsprechend einschränkend auszulegen.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist verspätet, da er nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist. Wiedereinsetzung ist dem Antragsteller nicht zu gewähren, da er in der Antragsschrift nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass und warum seine Zustellungsbevollmächtigte gehindert gewesen sein könnte, ihm den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts so rechtzeitig zu übermitteln, dass er selbst bzw. die Zustellungsbevollmächtigte auf Weisung in der Lage gewesen wäre, fristgerecht den Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu stellen. Ein in Nachlässigkeit der Zustellungsbevollmächtigten bestehendes Verschulden müsste sich der Antragsteller zurechnen lassen. Der Antragsteller selbst hat aber auch nicht dargelegt, dass er selbst alles getan hat, damit ihn der Beschluss des Verwaltungsgerichts so rechtzeitig erreicht, dass er innerhalb der Antragsfrist den Zulassungsantrag hätte stellen können. Schon deshalb kann von einem fehlenden Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO nicht ausgegangen werden.
Abgesehen von alledem hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) verneint, so dass die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht bestehen. Insoweit ist der Senat wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche die Annahme rechtfertigen könnten, die die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers versagenden Bescheide des Beklagten seien nichtig. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt, dass die angefochtenen Bescheide nicht derart grobe Begründungsmängel aufweisen, dass sie "die Fehlerhaftigkeit offenkundig auf der Stirn" tragen würden. Insoweit kann der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da analog Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (vgl. Anl. 1 zum GKG) im Zulassungsverfahren eine Festgebühr von DM 50,-- anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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