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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 2 S 1019/02
Rechtsgebiete: VwGO, KAG, LAbfG
Vorschriften:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 | |
KAG § 9 | |
LAbfG § 2 | |
LAbfG § 8 | |
LAbfG § 21 |
Zu den in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören auch solche, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Entsorgung sog. wilden Mülls im Rahmen der ihm obliegenden Entsorgungspflicht aufzuwenden hat. Diese Entsorgungspflicht ist nach § 21 LAbfG allerdings nur subsidiär.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Normenkontrollsache
wegen Abfallwirtschaftssatzung
hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein, Vogel, Ridder und Bader sowie die Richterin am VGH Dr. Schmitt-Siebert ohne mündliche Verhandlung
am 29. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Antragsgegners sind, wenden sich im Wege der Normenkontrollklage gegen dessen Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallwirtschaftssatzung - in ihrer ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung vom 19.11.2001 - im Folgenden: AWS 2002 -, soweit deren § 14 Abs. 1 Regelungen zum Behältervolumen und § 22 Regelungen zur Abfallgebühr enthalten.
§ 14 Abs. 1 AWS hat folgenden Wortlaut:
"Zugelassene Abfallbehälter"
(1) Zugelassene Abfallbehälter sind:
1. Für Hausmüll (§ 7 Abs. 1) und für hausmüllähnliche Abfälle (§ 7 Abs. 3)
a) 120 l-Müllbehälter (DIN EN 840) in der Farbe grau
b) 240 l-Müllbehälter (DIN EN 840) in der Farbe grau
c) Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen (DIN 30 700)
d) Müllgroßbehälter (MGB) mit 2,5 m³ Fassungsvermögen (DIN 30 737 sowie DIN 30 738)
e) Müllgroßbehälter (MGB) mit 4,5 m³ Fassungsvermögen (DIN 30 738)
f) Presscontainer mit einem Fassungsvermögen von 10 qm bis 20 qm
Auf Grundstücken mit mehr als 14 Wohneinheiten sind für Hausmüll nur Abfallbehälter nach b) bis f) zulässig.
2. Für Bioabfälle (§ 7 Abs. 5):
a) 120 l-Müllbehälter (DIN EN 840) in der Farbe grün
b) 240 l-Müllbehälter (DIN EN 840) in der Farbe grün
§ 22 AWS lautet:
"Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt"
(1) Für die Entsorgung von Hausmüll (§ 7 Abs. 1), Sperrmüll (§ 7 Abs. 2), Bioabfall (§ 7 Abs. 4), Baum- und Heckenschnitt (§ 7 Abs. 5), schadstoffbelasteten Abfällen (§ 7 Abs. 6), Schrott (§ 7 Abs. 11), Elektro- und Elektrogeräteschrott (§ 7 Abs. 12), Kühlgeräten (§ 7 Abs. 13) und Abfällen nach § 11 Abs. 2 aus privaten Haushaltungen werden Grundgebühren nach Abs. 2 und Behältergebühren nach Abs. 3 erhoben. Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.
(2) Die Grundgebühr bemisst sich nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Wohneinheiten (§ 7 Abs. 15).
Sie beträgt jährlich je Wohneinheit 54,00 Euro.
Die Grundgebühr je Wohneinheit beinhaltet vier Sperrmüllgutscheine zu je 0,5 m³ bzw. 60 kg Sperrmüll; diese sind bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres gültig.
(3) Die Behältergebühr bemisst sich nach der Zahl und der Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter sowie der Zahl der Leerungen. Die Gebühren betragen:
1. Jahresleerungsgebühr:
a) 2-wöchentlich
120-I-Müllbehälter 135,00 Euro
240-I-Müllbehälter 270,00 Euro
b) 4-wöchentlich
120-I-Müllbehälter 63,00 Euro
240-I-Müllbehälter 126,00 Euro
c) 2-wöchentlich
120-I-Bioabfallbehälter 40,00 Euro
240-I-BioabfaIlbehälter 50,00 Euro 2. Banderole je Leerung:
120-I-Müllbehälter 7,00 Euro
240-I-Müllbehälter 11,50 Euro
3. Abfallbehälter auf Abruf je Leerung:
a) 240-I-Müllbehälter 9,50 Euro
b) Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1m³ 38,50 Euro
c) Müllgroßbehälter (MGB) mit 2,5m³ 87,00 Euro
d) Müllgroßbehälter (MGB) mit 4,5m³ 154,50 Euro
e) Presscontainer je m³ Fassungsvermögen 80,50 Euro
(4) Für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Abfällen (§ 7 Abs. 3), Abfällen nach § 5 und Bioabfällen (§ 7 Abs. 4) werden Grundgebühren nach Abs. 5 und 6 sowie Behältergebühren nach Abs. 7 erhoben. Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.
(5) Die Grundgebühr bemisst sich nach den Nutzeinheiten eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld. Erstreckt sich eine Nutzung über mehrere aneinandergrenzende Grundstücke, bestimmt sich die Grundgebühr nach der Gesamtheit der Nutzeinheiten.
(6) Nutzeinheiten sind:
a) bis 200 m² Nutzfläche 0,5 NE,
b) von 201 m² bis 400 m² Nutzfläche 1 NE,
c) von 401 m² bis 800 m² Nutzfläche 2 NE,
d) von 801 m² bis 1.300 m² Nutzfläche 3 NE,
e) von 1.301, m² bis 1.800 m² Nutzfläche 4 NE,
f) von 1.801 m² bis 2.600 m² Nutzfläche 5 NE,
g) jede weiteren angefangenen 800 m² Nutzfläche 1 zusätzliche NE.
Die Nutzfläche ergibt sich durch die Vervielfältigung der mit Gebäuden überbauten Fläche des Grundstücks mit der Zahl der Geschosse. Dazu gehören auch Lager-, Büro- und Sozialräume. Die Nutzfläche von Wohneinheiten (§ 7 Abs. 15) und PKW-Abstellplätzen innerhalb der Bauwerksflächen für Beschäftigte, Besucher und Kunden bleibt bei der Nutzflächenermittlung unberücksichtigt.
Wird die überwiegende Nutzfläche entweder landwirtschaftlich oder im Jahresdurchschnitt nur bis zu 6 Stunden täglich genutzt oder länger als ein halbes Jahr tatsächlich nicht genutzt, so wird auf Antrag diese Nutzfläche nur zur Hälfte angerechnet.
Die Nutzfläche wird auf volle Quadratmeter abgerundet.
(6) Die Grundgebühr je Nutzeinheit beträgt 177,00 Euro.
(7) Die Behältergebühr bemisst sich nach der Zahl und der Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter sowie der Zahl der Leerungen.
Die Gebühr beträgt je Leerung:
a) 120 I-Müllbehälter 4,50 Euro
b) 240 I-Müllbehälter 9,00 Euro
c) Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ 35,00 Euro
d) Müllgroßbehälter (MGB) mit 2,5 m³ 79,00 Euro
e) Müllgroßbehälter (MGB) mit 4,5 m³ 141,00 Euro
f) Presscontainer je m³ Fassungsvermögen 73,50 Euro
(8) Werden Abfallbehälter sowohl für die Entsorgung von Hausmüll als auch von hausmüllähnlichen Abfällen gemischt genutzt, ist die Behältergebühr nach Abs. 3 zu entrichten.
Die Antragsteller haben am 25.4.2002 Normenkontrollklagen erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen: Die Regelung in § 14 AWS 2002 verstoße gegen das Müllvermeidungsgebot, wenn mit ihr ein Mindestvolumen für einen Restmüllbehälter von 120 l und eine vierwöchige Leerung gefordert seien. Sie widerspreche damit der "Zielhierarchie" des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), wonach Vermeidung der Verwertung von Abfällen vorgehe und letztere vorrangig sein müsse gegenüber der Beseitigung von Abfällen (§§ 4, 5 KrW-/AbfG). Auch stehe die Regelung in § 14 und in § 22 AWS nicht in Einklang mit dem in § 2 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG festgelegten Gebot, wonach die Gebührentatbestände so auszugestalten seien, dass daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie solche zur Abfalltrennung folgten. Im Gegenteil seien mit den genannten Bestimmungen weitere Anreize zur Müllmengensteigerung geschaffen, da ein nach früherem Satzungsrecht gegebener Ausschluss der Wertstoffe von der Hausmüllabfuhr weggefallen sei. Darin liege im Übrigen zugleich auch ein Verstoß gegen das Trennungsgebot in § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG. Auch sei nunmehr zugelassen, dass Sperrmüll über die Hausmüllgefäße entsorgt werden könne. § 14 und § 22 AWS 2002 seien daher nichtig.
Die kostendeckende Gebührensatzobergrenze, wie sie für die Regelung in § 22 AWS von Bedeutung sei, sei nicht zutreffend ermittelt worden. Denn der Gemeinderat habe sein Ermessen nicht zutreffend ausüben können, nachdem die ihm unterbreitete Kalkulation lediglich "Einnahmen" und "Ausgaben" ausgewiesen habe, nicht jedoch das Verhältnis der Benutzereinheiten zu den Kosten bei den verschiedenen Gebührensätzen. Auch sei die dem § 22 AWS zugrundeliegende Gebührenkalkulation deshalb fehlerhaft, weil eine nachvollziehbare Kalkulation hinsichtlich der "Gebührenerhebung Grundgebühr/Behältergebühr" nicht gegeben sei. Fixe Kosten, die in der Grundgebühr Berücksichtigung finden sollten, seien im Verhältnis zur Leistungsgebühr in einem Verhältnis 50 zu 50 anzustreben. Bei der Gebührenkalkulation des Antragsgegners sei indes der Fixkostenanteil in der Grundgebühr wesentlich zu hoch. Abgesehen davon werde bestritten, dass die in der Gebührenkalkulation ausgewiesenen Fix- und variablen Kosten auch rechtlich als solche zu verstehen seien. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die Forderung nicht immer beachtet, dass ausschließlich nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigende Kosten eingestellt werden dürften. Dementsprechend ansatzfähig seien daher nicht die Kosten für die Entsorgung "wilden Mülls". Kosten für Leistungsvergütungen für Geschäftsmüll sei unzutreffend bei dem Ansatz für die Hausmüllentsorgung berücksichtigt. Unklar sei der Kostenansatz für Dienst- und Fremdleistungen, der gegenüber dem Vorjahr einen erheblichen Kostensprung ausweise. Gleiches gelte für die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Positionen "Verkaufsprovision Gebührenmarken" und "Verwaltungskostenbeiträge an Landkreis" und "Verrechnung AEV".
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
§ 14 Abs. 1 und § 22 AWS für nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass die Antragsteller zu Unrecht davon ausgingen, mindestens ein 120 l-Restmüllbehälter sei nach der Vorgabe in § 14 AWS 2002 vorzuhalten. Denn es sei, wie sich aus Abs. 6 dieser Bestimmung und § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 AWS ergebe, zulässig, eine Befreiung von der Pflicht zu erhalten, für jedes Grundstück einen Müllbehälter vorzuhalten, und dann eine sog. Behältergemeinschaft zu bilden. Auch sei die Anzahl der Leerungen und auch ein bestimmter Leerungsrhythmus durch die Satzung nicht vorgegeben. Geklärt sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Regelung in § 8 LAbfG der bundesrechtlichen Vorgabe in § 13 KrW-/AbfG entspreche und sich auf das "Wie" der Überlassung von Abfällen beschränke. Dazu gehöre auch die Frage nach dem Vorhalten von Mindestvolumen der Restmüllgefäße und nach der Leerungshäufigkeit. Hier bestehe mit Blick auf den Zusammenhang zwischen § 8 und § 2 LAbfG ein Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der im vorliegenden Fall auch nicht überschritten sei. Die Größe der Müllgefäße sei auch wegen des EG-rechtlich angeordneten Arbeitsschutzes gefordert, im Vordergrund habe jedoch der Gesichtspunkt der Kostenersparnis gestanden. Ein Verstoß gegen das Gebot, Anreiz zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen, sei nicht festzustellen, denn die satzungsrechtlichen Vorgaben böten diesen durch Verringerung der Leerhäufigkeit. Nicht zutreffend seien im Übrigen die von den Antragstellern angeführten Umstände, aus denen sie einen Anreiz zur Müllmengensteigerung herzuleiten versuchten.
Aus der dem Kreisrat unterbreiteten Gebührenkalkulation werde hinreichend deutlich, dass sie ihm - entgegen dem Vortrag der Antragsteller - einen ordnungsgemäßen Satzungsbeschluss ermöglicht habe. Aus den Teilkalkulationen, wie sie den Anlagen zur Gebührenkalkulation zu entnehmen seien, gingen die für die Bestimmung in § 22 AWS maßgeblichen Berechnungen im Einzelnen hervor, namentlich die Grundlagen für die Ermittlung der Gebührensatzobergrenze bzw. der Berechnung der Grund- und Behältergebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Der von den Antragstellern geäußerten Auffassung, dass das Verhältnis von Grund- und Zusatzgebühr 50:50 sein müsse, sei zum einen für die in Baden-Württemberg geltende Rechtslage nicht zu folgen, zum anderen jedoch könne festgestellt werden, dass dieses Verhältnis durch die Gebührentatbestände der Abfallwirtschaftssatzung 2002 eingehalten seien, berücksichtige man die allein maßgebliche Gesamtgebührenbelastung eines privaten Haushalts.
Schließlich seien auch die Bedenken gegen die Kostenansätze, wie sie von den Antragstellern geäußert seien, nicht gerechtfertigt. Namentlich die Kosten für die Beseitigung wilden Mülls seien in Anbetracht der "Zurechnungsentscheidung" des Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Nr. 2 d LAbfG ansatzfähig, hier jedoch nicht ausgewiesen, da sie im Rahmen von Drittkosten berücksichtigt und zudem ohne Auswirkung auf die Gebührenhöhe seien.
Dem Senat liegen die die Satzung betreffenden Sitzungsunterlagen des Kreistags des Antragsgegners (1 Band) und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (dazu NK-Beschluss des Senats vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 -, ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.1999, VBlBW 2000, 189 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2000 - 8 S 779/00 -).
Die Normenkontrollanträge sind zum einen nicht zulässig (1) und zum anderen jedenfalls nicht begründet (dazu unten 2).
(1) Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Letzteres ist hier der Fall (dazu § 4 AGVwGO). Eine entsprechende Rechtsvorschrift ist die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallwirtschaftssatzung - des Antragsgegners vom 19.11.2001 in ihrer ab 1.1.2002 geltenden Fassung (im Folgenden AWS 2002).
Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie als natürliche Personen geltend machen können, durch die §§ 14 Abs. 1 und 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2002 in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller als Gebührenschuldner auf der Grundlage dieser Satzung von dem Antragsgegner für die Entsorgung von Hausmüll in Anspruch genommen werden (dazu der Rechtsgedanke in Art. 2 GG; vgl. auch Normenkontrollurteil des Senats vom 30.1.1997, VBlBW 1997, 271). Nichts anderes gilt für den Antragsteller zu 3, der zwar seinen Wohnsitz nicht im Kreisgebiet hat, in ihm indes als Eigentümer eines bebauten Grundstücks der Abfallgebührenpflicht unterliegt.
Die Antragsbefugnis ist hier nicht deshalb eingeschränkt, weil der der Normenkontrolle unterzogene § 22 AWS 2002 auch Gebührentatbestände umfasst, die sich auf gegenüber der Entsorgung von Hausmüll andere Abfallarten beziehen und die insoweit auch eine eigenständige gebührenrechtliche Ausgestaltung erfahren haben, die die Antragsteller ersichtlich nicht betreffen. Allerdings bedarf die Frage, ob dem Grunde nach eine "Teilbarkeit" der der Normenkontrolle unterbreiteten Norm zu einer ihr folgenden "Teilbarkeit" der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt, hier keiner Entscheidung (zum Streitstand vgl. etwa Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 53: § 88 VwGO entsprechend, bei Teilbarkeit der Norm ist für Teile das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen; a.A. Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, § 47 RdNrn 196, 197 m.N.: Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebe für "Teilbarkeit" der Antragsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung nichts her mit der Folge, dass nach der Systematik der Vorschrift der Antrag insgesamt zulässig sei, auch wenn sich der Antragsteller sowohl gegen ihn benachteiligende Teile der Rechtsvorschrift als auch gegen diese Rechtsvorschrift im Übrigen wendet; vgl. ferner BVerwGE 82, 225, 234 f.). Denn eine solche "Teilbarkeit" der Gebührenvorschrift des § 22 der Satzung steht hier nicht in Rede.
Die als Ermächtigungsgrundlage maßgebliche Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG, auf die es hier ankommt (vgl. § 8 Abs. 2 LAbfG), setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats - soweit hier maßgeblich - voraus, dass im Rahmen einer Gebührenkalkulation die Gebührensatzobergrenze für die Einrichtung ermittelt wird (vgl. u.a. Urteil vom 4.7.1996, BWGZ 1997, 540). Sieht die Gebührensatzung verschiedene Benutzergruppen mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vor, so sind diesen jeweils entsprechende Gebührensätze in einer jeweils gesonderten Gebührenkalkulation zu ermitteln, die jeweils für sich die für den Teilbereich maßgebliche Gebührensatzobergrenze erkennen lassen muss. Stellen alle Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen "eine" Einrichtung dar, wie dies § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAbfG regelt, und bestimmt wie hier die maßgebliche Satzung (dort deren § 2 Abs. 1) nichts anderes, sind in einem weiteren Schritt die Teilkalkulationen der Teileinrichtungen zusammenzuführen, da das Gesamtaufkommen an Gebühren die gesamten gebührenfähigen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen darf. Mit Blick auf die erforderliche Zusammenführung von Teilkalkulationen ist auch die Antragsbefugnis daher in den Fällen wie dem vorliegenden auch dann nicht "teilbar", wenn der Antragsteller von einem Gebührentatbestand nicht betroffen ist, mit dem die Nutzung einer von ihm nicht in Anspruch genommenen Teileinrichtung erfasst ist. Denn die Ungültigkeit des jeweiligen Gebührentatbestandes muss dann die der Gebührennorm insgesamt zur Folge haben (vgl. dazu auch § 2 KAG).
Dass - wie der Antragsgegner neuerdings und unwidersprochen vorträgt - die gegen die Antragsteller ergangenen Gebührenbescheide mittlerweile in Bestandskraft erwachsen sind, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Der Senat hat zwar - wenn auch mit Blick auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. - einen "Nachteil" regelmäßig dann verneint, wenn ein auf der Grundlage der der Normenkontrolle unterbreiteten Rechtsnorm ergangener Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu NK-Urteil vom 30.1.1997 - 2 S 3224/95 -VBlBW 1997, 271, auch zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.7.1978, BVerwGE 56, 172, 175). Einschränkend ist (a.a.O.) auch entschieden, dass die Antragsbefugnis nicht entfällt, wenn die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt droht, da dies eine gegenwärtige Betroffenheit und auch künftige Rechtsbeziehungen darstellen kann, die auf der in Rede stehenden Rechtsnorm beruht (dazu auch der NK-Beschluss des Senats vom 24.7.1997 - 2 S 2602/95 -). Durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird aber die dogmatische Verknüpfung mit der Bestimmung in § 42 Abs. 2 VwGO hergestellt mit der Folge, dass nunmehr zwischen der Rechtsverletzung, die durch den Eintritt der Bestandskraft eines belastenden Verwaltungsakts nicht in Frage gestellt wird, und deren Geltendmachungsmöglichkeit auf Grund des Rechtschutzbedürfnisses zu unterscheiden ist (vgl. dazu etwa Gerhardt in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 38). Letzteres fehlt nur dann, wenn die Unwirksamerklärung der Rechtsnorm durch das Normenkontrollgericht für den Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (allg. Meinung, vgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O. RdNrn. 88 ff. m.w.N.). Ob hierzu ausreicht, dass die abstrakte Möglichkeit eines solchen Vorteils besteht oder dessen Konkretisierung hinsichtlich des Falles des Antragstellers zu fordern ist, kann dahinstehen. Letztlich wird auch wegen des Zusammenhangs mit der Geltendmachung der Rechtsgutverletzung jedenfalls zu fordern sein, dass der Antragsteller den in seinem Fall infolge der Unwirksamkeitserklärung der Norm denkbaren Vorteil gleichermaßen geltend macht, es sei denn er liege offen zu Tage (zur Substantiierungspflicht auch Gerhardt, a.a.O. RdNrn. 42 ff. m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Die Antragsteller haben sich trotz des Hinweises des Antragsgegners auf die Bestandskraft der Gebührenbescheide nicht dazu geäußert und auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, auf Grund derer auf ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis in ihren Fällen geschlossen werden kann.
(2) Abgesehen davon sind die Anträge auch nicht begründet.
Die Satzung des Antragsgegners ist in dem der Normenkontrolle eröffneten Umfang nicht zu beanstanden. Dass die Abfallwirtschaftssatzung 2002 aus formellen Gründen rechtlichen Bedenken begegnen könnte, ist weder erkennbar noch wird dies von den Antragstellern geltend gemacht. Sie steht auch mit materiellem Recht in Einklang.
1. Unter Hinweis auf § 14 AWS rügen die Antragsteller, dass die dort getroffene Festlegung eines Mindestbehältervolumen von 120 Litern und einer vierwöchigen Leerung der Abfallbehälter gegen das in § 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (i.d.F. vom 15.10.1996, GBl. S. 617, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 19.11.2002, GBl. S. 428) - LAbfG - bestimmte Abfallvermeidungsgebot verstoße und mit dieser Regelung die sog. Zielhierarchie des Abfallrechts, wie sie sich mit Blick auf §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2705 m. nachf. Änderungen) - KrW-/AbfG - darstellt, widerspreche. Dem ist nicht zu folgen.
Zwar ist zutreffend, dass das kommunale Gebührenrecht nicht nur die Ermächtigungsgrundlagen des Landesrechts sondern auch die bindenden Vorgaben des der bundesrechtlichen Sachkompetenz zuzuordnenden Abfallrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) zu beachten hat (dazu Art. 20 Abs. 2 GG) und daher die von den Antragstellern erhobenen Rügen nicht von vornherein unbeachtlich sind. Sie treffen jedoch in der Sache nicht zu.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AWS 2002 sind - soweit hier von Bedeutung - für die Erfassung und Bereitstellung von Hausmüll zur öffentlichen Abfallabfuhr 120-l-Müllbehälter zugelassen. Abs. 6 dieser Bestimmung legt dazu fest, dass für bewohnte Grundstücke ausreichend Abfallbehälter vorhanden sein müssen, mindestens ein Abfallbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 und mindestens ein Bioabfallbehälter nach Abs. 1 Nr. 2. Dieses "Mindestbehältervolumen", das sich mit diesem Verständnis aus der zugelassenen Behälterart, jedenfalls aber aus dem Zusammenhang der genannten Bestimmungen herleiten lässt, wird nach Ansicht des Antragsgegners nicht als Vorgabe einer "Mindestausstattung" eines bewohnten Grundstücks angesehen, weil nach § 14 Abs. 6 Satz 5 der Satzung von der Verpflichtung nach Satz 1 auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 befreit werden kann, wenn die Bewohner des Grundstücks die auf einem anderen bewohnten Grundstück im Entsorgungsgebiet des Landkreises für Abfälle aus privaten Haushaltungen vorhandenen Abfallbehälter mitbenutzen (Behältergemeinschaft). Diese Möglichkeit einer Befreiung rechtfertigt es aber nicht, das satzungsrechtlich vorgegebene Behältervolumen nicht als sog. Mindestbehältervolumen anzusehen, weil es regelmäßig nicht zwingend sei. Der Satzungsgeber hat ein Abrücken von dem als ausreichend festgelegten Behältermaß selbst nur im Rahmen eines "Befreiungstatbestandes" ausgestaltet, geht also von der regelmäßig bestehenden Verbindlichkeit des Tatbestandes des § 14 Abs. 6 Satz 1 aus. Auch ist die Befreiung an Voraussetzungen gebunden, die nicht von jedem Pflichtigen nach § 3 Abs. 1 der Satzung erfüllt werden kann. So legt Satz 6 fest, dass eine Befreiung nach Satz 5 "in der Regel nur" erteilt werden kann, wenn a. das Grundstück, auf dem sich die mitbenutzten Abfallbehälter befinden, in einer Entfernung liegen, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt wird, und b. das vorhandene Behältervolumen auch im Falle der Behältergemeinschaft ausreichend ist, und c. der Berechtigte nach § 3 Abs. 1, auf dessen Grundstück sich die mitbenutzten Behälter befinden, sowie die Berechtigten des Grundstücks nach § 3 Abs. 2, für das die Befreiung beantragt wird, dem Antrag schriftlich zustimmen.
Ist somit im Regelfall für ein bewohntes Grundstück das in Abs. 6 Satz 1 des § 14 der Satzung festgelegte Mindestbehältervolumen maßgeblich, ist dennoch der in dem Normenkontrollantrag vertretenen Ansicht nicht zu folgen, mit dieser Festlegung verstoße § 14 der Satzung gegen das sog. "Müllvermeidungsgebot" in § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG. Danach sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere in den Satzungen nach § 8 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
Die Frage nach der Berücksichtigung dieses Gebots umfasst zugleich den auch mit dem Antrag nicht verkannten Zusammenhang zwischen "Mindestvolumen" und einer Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter. Unzutreffend ist allerdings, dass die Satzung hierfür regelmäßig ein Bereitstellen der Abfallbehälter mindestens alle vier Wochen vorsehe, wie die Antragsteller vortragen. § 15 Abs. 4 AWS 2002 bestimmt, dass Abfallbehälter nur mit gültigen Identifikationsmarken, Gebührenmarken oder Banderolen geleert werden. Wie § 15 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Satzung verdeutlichen, müssen Abfallbehälter mit Gebührenmarken oder Banderolen gekennzeichnet sein. Lediglich im ersten Fall entscheidet sich der Abfallerzeuger für eine Jahresleerungsgebühr mit zwei- oder vierwöchiger Leerung. Mit der (bislang allerdings nicht allgemein eröffneten) Möglichkeit der Kennzeichnung mit Identifikationsmarke (§ 14 Abs. 4 AWS 2002) ist die Leerungshäufigkeit vom Abfallbesitzer selbst wählbar, ebenso wie bei der allgemein und uneingeschränkten Möglichkeit der Kennzeichnung der Abfallgefäße mit Banderole (dazu § 22 Abs. 3 Nr. 2 AWS 2002). Jedenfalls für die Leerung mit Banderolenabrechnung ist keine - auch nicht über die Gebührenregelung möglicherweise mittelbare - Häufigkeit des Bereitstellens der Abfallbehälter satzungsrechtlich bestimmt. Da die Art der Abrechnung auf der Grundlage der Banderolen für die Pflichtigen frei wählbar ist, ist auch davon auszugehen, dass sie die Leerungshäufigkeit selbst bestimmen können und jedenfalls die Annahme, satzungsrechtlich sei zwingend eine mindestens vierwöchige Leerung vorgegeben, nicht zutrifft.
Mag das Mindestbehältervolumen hier auf den ersten Blick - und namentlich im Vergleich mit den bisher von dem Antragsgegner zugelassenen Behältergrößen - als nur "bedingt benutzerfreundlich" erscheinen, wird es wegen der den Pflichtigen möglichen Wahl der Leerungshäufigkeit dem Vermeidungsgebot der genannten Bestimmung gerecht. Jedenfalls jene ist Ansatz für ein in erster Linie die Abfallvermeidung (und nicht das Überlassen) bezweckendes Verhalten des Pflichtigen, auf das durch die entsprechend ausgestaltete Gebührenpflicht jedenfalls hinsichtlich der Banderolenregelung im Sinne eines Anreizes auch eingewirkt wird. Hinzu kommt, dass Bioabfälle aus privaten Haushaltungen (§ 7 Abs. 4 der Satzung) und bestimmte pflanzliche Abfälle vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind, soweit sie selbst entsorgt bzw. verwertet werden (dazu § 3 Abs. 3 der Satzung) und die Regelung über das vorzuhaltende Behältervolumen in § 14 Abs. 6 dem ausdrücklich Rechnung trägt, wenn für diesen Fall ein Biomüllgefäß nicht vorhanden sein muss. Beide Regelungen setzen damit hinreichend die von § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG geforderte, auf vorrangige Abfallvermeidung ausgerichtete Ausgestaltung der Gebührentatbestände um. Auch in dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten (ARENA, August 2003) wird die Möglichkeit der Vermeidung auf der Grundlage der Satzung nicht in Abrede gestellt; gerügt wird dabei indes die unpraktikable Handhabung von "Behältergemeinschaften" und Banderolensystem. Eine solche Handhabung wäre indes nur dann geeignet, die Vermeidungstendenz einer satzungsrechtlichen Regelung in Frage zu stellen, wenn sie den diesbezüglichen satzungsrechtlichen Ansatz als untauglich für eine Vermeidung schlechthin erscheinen lässt. Nicht ausreichend ist demgegenüber, wenn eine bessere Ausgestaltung der Handhabung und ihrer "Einsichtigkeit" für den Abfallerzeuger wie hier lediglich denkbar ist. Es liegt auf der Hand, dass ein Mindestbehältervolumen in der hier maßgeblichen Größenordnung für sich betrachtet keinen Anreiz bildet, Müllmengen gering zu halten. Eine solche Beschränkung der Betrachtungsweise verbietet sich jedoch bei der Prüfung der o.a. Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG, bei der die Satzungsregelung insgesamt in Blick zu nehmen ist.
Einen Verstoß gegen die bundesrechtlich vorgegebene, für den kommunalen Gebührensatzungsgeber gleichwohl verbindliche "Zielhierarchie" des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wie ihn die Antragsteller in diesem Zusammenhang zugleich rügen, lässt sich dementsprechend auch nicht feststellen. Diesen die Vermeidung vorrangig gegenüber einer Verwertung und diese wieder vorrangig gegenüber einer Beseitigung von Abfällen in Blick nehmenden "Grundsätzen" aus § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4.00 - NVwZ 2000, 1178) widerspricht die satzungsrechtliche Bestimmung in § 14 Abs. 1 nach allem nicht. Denn mit der Beachtung des Vermeidungsgebots hält sich die Satzung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 = NVwZ 2002, 199).
Dass im Übrigen die Wahl des Behältervolumens, die - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - als Regelung der "Art" der Überlassung des Abfalls von der Satzungsermächtigung in § 8 Abs. 1 LAbfG gedeckt ist, ermessensfehlerhaft sein könnte (zum dabei eröffneten Ermessen s. Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2003, § 4 RdNr. 261 m.w.N.; ferner VGH BW, NK-Beschl. v. 19.2.1990, VBlBW 1990, 352, 353) und mit Blick darauf § 14 Abs. 1 der Satzung unwirksam sein könnte, ist im Übrigen auch deshalb auszuschließen, weil sie nach den Vorstellungen des Antragsgegners durch eine verringerte Leerungshäufigkeit eine Kostenreduzierung bewirken kann und mit ihr auch EG-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes (vgl. dazu RL EG 89/391/EWG des Rates vom 12.6.1989, ABl. EG Nr. L 183 vom 29.6.1989; RL 90/269/EWG des Rates vom 29.5.1990, ABl. EG Nr. L 156 vom 21.6.1990; ferner - in Umsetzung dieser Richtlinien - die VO über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit vom 4.12.1996, BGBl. I S. 1841, 1842) Rechnung zu tragen war. Nicht zuletzt kann durch die Vorgabe eines bestimmten Behältervolumens, das dem üblichen Abfallvolumen im Entsorgungsgebiet entspricht, auch illegalen Müllablagerungen vorgebeugt werden (vgl. zum Ganzen auch Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., § 6 RdNrn. 343 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Festlegung in § 14 Abs. 1 AWS 2002 hält sich daher in den Grenzen des dem Satzungsgeber eröffneten Gestaltungsspielraums.
Auch der Hinweis auf die vermeintlich satzungsrechtlich angelegten "weiteren Anreize zur Müllmengensteigerung", die die Antragsteller anführen, erweist sich nicht als tragend für die Annahme, die Satzung sei wegen der Regelung des Mindestbehältervolumens unwirksam. Ungeachtet des Umstands, dass er mit satzungsrechtlichen Bestimmungen belegt wird, die nicht unmittelbar Gegenstand der Normenkontrolle sind, wären die genannten "Anreize" jedenfalls nicht aus der satzungsrechtlichen Festlegung des Vorhaltens eines Mindestbehältervolumens herzuleiten und sie sind schließlich auch nicht im Ergebnis feststellbar. So erweist sich die Rüge, "Wertstoffe" seien vom Ausschluss der Entsorgung über den Hausmüll nunmehr ausgenommen (m.a.W. sie dürften nunmehr mit dem Hausmüll ungetrennt entsorgt werden), als unzutreffend. § 13 der Satzung legt hierzu fest, dass in den Abfallbehältern für Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden dürfen, die u.a. nicht nach § 11 getrennt bereitzustellen sind. § 11 Abs. 2 der Satzung nennt als getrennt einzusammelnde Stoffe neben einer Vielzahl von "Wertstoffen" auch den von den Antragstellern angeführten Elektro- und Elektronikschrott aber ausdrücklich. Mit Blick auf diese Regelung ist auch die Entsorgung von "Sperrmüll" über den Hausmüll nicht zu beanstanden, da es -nach der satzungsrechtlich gebotenen Trennung - nur um die Entsorgung unverwertbarer Stoffe gehen kann und zudem nur um - bedingt durch das Behältervolumen - kleinere Mengen. Dass dies zu einer Minderung der Kosten für die Sperrmüllabfuhr führen kann, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt. Auszuschließen ist daher nach allem auch, dass mit der Regelung zur Entsorgung von Sperrmüll ein Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot verbunden ist. Ob die in § 1 Abs. 1 AWS 2002 erfolgte "Wiederholung" der bundesrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig ist oder wegen der abschließend zu verstehenden Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers (vgl. Art. 72 GG) unzulässig sein könnte (zum Streitstand VGH BW, NK-Urt. vom 5.2.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801), ist hier nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ist dieser Satzungsbestimmung ein Beleg für die Annahme der Antragsteller, jene stelle einen "Anreiz zur Müllerzeugung" dar, nicht zu entnehmen.
Ist nach allem § 14 Abs. 1 der Satzung jedenfalls objektiv geeignet, die von den Antragstellern vermisste Verhaltenssteuerung zu bewirken, so ist auch der von den Antragstellern gerügte Widerspruch zum genannten Vermeidungsgebot und zur bundesrechtlichen Vorgabe der "Zielhierarchie" des Abfallrechts auszuschließen. 2. Auch § 22 AWS 2002 ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht unwirksam. Weder ist die hier maßgebliche Gebührenkalkulation aus den von den Antragstellern genannten Gründen zu beanstanden (a), noch sind die eingestellten Kosten als nicht ansatzfähig zu beurteilen (b).
(a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG können u.a. die Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dabei dürfen - so Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung - die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Dieses gesetzlich geregelte Kostendeckungsprinzip wird durch die Regelung in § 8 Abs. 2 LAbfG jedenfalls insoweit berührt, als dieses - soweit hier maßgeblich - eine Erweiterung des genannten Kostenbegriffs enthält.
Über die Höhe des Gebührensatzes, dessen Festsetzung zum Mindestinhalt einer Abgabesatzung gehört (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), hat der Kreistag als zuständiges Rechtssetzungsorgan (§ 48 LKrO) innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa den Normenkontrollbeschluss vom 27.2.1996, ESVGH 46, 177 = VBlBW 1996, 382 m.w.N.). Die genannte Gebührensatzobergrenze wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die möglichen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei eine voraussichtliche Benutzung bzw. Leistung regelmäßig zu schätzen ist. Die Gebührensatzobergrenze ist danach Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- bzw. Leistungseinheiten geteilt werden. Sehen die gebührenrechtlichen Bestimmungen einer Abfallsatzung für unterschiedliche Gruppen von Benutzern unterschiedliche Gebührenmaßstäbe vor, können die darauf beruhenden unterschiedlichen Gebührensätze ermessensfehlerfrei nur in getrennten Gebührenkalkulationen ermittelt werden (vgl. etwa das Urteil des Senats vom 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - a.a.O.; Beschluss vom 16.6.1999 - 2 S 782/98 - NVwZ-RR 2000, 51). Dem wird die gebührenrechtliche Regelung in § 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2001 gerecht.
Wie ein Blick auf die dem Beschluss vom 19.11.2001 zu Grunde gelegte Kreistagsdrucksache Nr. 149/2001 AWS 2002 - dort Anlagen 3 bis 5 - zeigt, waren dem Kreistag drei Teilkalkulationen unterbreitet. Die Berechnung von Grund- und Behältergebühr für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten und die Ermittlung der jeweiligen Gebührensatzobergrenze findet sich in Anlage 5 neu. Auf die eingehende Darstellung des Berechnungsvorgangs durch den Antragsgegner kann Bezug genommen werden, zumal die Antragsteller in diesem Zusammenhang lediglich das Fehlen einer Gebührenkalkulation rügen. Der Einwand der Antragsteller, dem Kreistag habe lediglich eine Berechnung vorgelegen, die verdeutlicht habe, dass die Einnahmen die Ausgaben deckten, nicht aber belege, dass auf ihrer Grundlage die Gebührensatzobergrenze ermittelt worden sei, ist daher nicht berechtigt.
Die inhaltliche Richtigkeit der Gebührenkalkulation wird mit dem Normenkontrollantrag in Frage gestellt, weil es an einer nachvollziehbaren Kalkulation für die von dem Antragsgegner gewählte Form der Gebührenerhebung (Grundgebühr und Behältergebühr als "Jahresleerungsgebühr") fehle. Für die dabei gebotene Aufspaltung der Kosten in fixe und variable müsse ein Verhältnis von 50 : 50 angestrebt werden. Dem werde die vorliegende Gebührenkalkulation nicht gerecht. Es werde nämlich übersehen, dass die Grundgebühr ihrer Höhe nach bereits nahezu 90 % der Jahresleerungsgebühr bei einer vierwöchigen Müllabfuhr und etwa 40 % bei einer zweiwöchigen Müllabfuhr ausmache. Das aus § 2 Abs. 1 LAbfG folgende Gebot zu Anreizen von Abfällen fordere indes eine weitaus geringere Berücksichtigung der Fixkosten. Diesen Bedenken trägt die Gebührenkalkulation indes hier hinreichend Rechnung.
Aus der Übersicht über die Kostenmassen in der genannten Drucksache (Anlage 5 neu, S. 4) ergibt sich, dass die errechneten variablen Kosten in einem prozentualen Verhältnis von 21,36 zu 78,64 zu den Fixkosten stehen. Zugrunde gelegt ist in der genannten Übersicht ein Anteil von 48,8 % der über die Grundgebühr je Wohneinheit zu deckenden Kosten und 51,2 % der über die Leerungsgebühr zu deckenden Kosten. Diese Kostenansätze sind bei den Berechnungen der Gebührensatzobergrenze zugrunde gelegt worden. Dies ist - wie auch die Antragsteller nicht verkennen - zum einen nicht zu beanstanden mit Blick auf den Charakter der Grundgebühr, die durch diese Zuordnung nicht auch variable Kosten umfasst, und ferner nicht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner mit der vorgenommenen Aufteilung von variablen und fixen Kosten dem Gebot nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG Rechnung tragen muss, durch den Gebührentatbestand einen Anreiz zur Abfallvermeidung zu schaffen. Denn es verbleibt bei dieser Aufteilung hinreichend Raum für eine Verhaltenssteuerung, die als Folge der Gebührenausgestaltung zu einer Verringerung der Anzahl der Leerungen führen kann.
Abgesehen davon, lässt sich die Forderung der Antragsteller nach einer etwa hälftigen Aufteilung der Kosten auf Grund- und Leistungsgebühr weder dem Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg noch dem Bundesrecht entnehmen. Sie ist auch im Abfallrecht nicht als zwingende Vorgabe angelegt (a.A. Birk/Kretz, VBlBW 1999, 7, 9). Weder § 9 KAG noch § 8 LAbfG enthalten ausdrückliche Vorgaben für eine "Grundgebühr". Es sind daher für sie allgemein bestehende Grenzen zu beachten, wie sie sich aus dem Gesetz selbst, hier maßgebend aus § 2 Abs. 1 LAbfG ergeben. Danach sollen - wie oben bereits dargelegt - u.a. die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Mit dem Begriff des Gebührentatbestandes werden nur die Voraussetzungen angesprochen, die erfüllt sein müssen, damit die Gebührenpflicht des Benutzers dem Grunde nach entsteht (dazu der NK-Beschluss des Senats vom 16.6.1999 - 2 S 782/98 - a.a.O.). Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG rechtfertigt lediglich, das dort genannte Aufkommen an Abfall als Gebührenmaßstab zugrunde zu legen. Die von den Antragstellern geforderte Aufteilung von Grund- und Leerungsgebühr betrifft aber die Frage nach der Höhe des Gebührensatzes. Ob durch sie die Umsetzung des Gebots, Anreize im genannten Sinn zu schaffen, zulässig ist, hat der Senat bisher offen gelassen (dazu u.a. Urteil vom 4.7.1996 - 2 S 1478/94 -; NK-Beschluss vom 16.6.1999 - 2 S 782/98 - a.a.O. und NK-Urteil vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 - NVwZ 2002, 220). Auch hier bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist die von den Antragstellern vertretene Ansicht zur zwingenden hälftigen Aufteilung von Fix- und variablen Kosten den genannten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr - etwa im Urteil vom 26.7.2001 (a.a.O.) - hervorgehoben, dass auch unter Beachtung des aus § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG folgenden Gebots dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Gebührenbemessung eröffnet ist und die Bestimmungen in § 2 und § 8 LAbfG auch dem Entsorgungsträger nicht ein bestimmtes Gebührensystem oder einen bestimmten Gebührenmaßstab vorgeben. Von diesem Gestaltungsspielraum ist auch die Entscheidung gedeckt, nicht alle Fixkosten in die Berechnung der Grundgebühr einzustellen, sondern mit der Erhebung der Grundgebühr nur eine teilweise Deckung der Vorhaltekosten anzustreben (dazu BVerwG, Beschl. vom 12.8.1981, KStZ 1982, 31; Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231).
Offen bleiben kann die Frage hier im Übrigen auch deshalb, weil die von den Antragstellern aufgestellte Forderung hier auch umgesetzt ist, und dies auch namentlich im Fall der von den Antragstellern gewählten Nutzung eines 120-l-Gefäßes in einem vierwöchigen bzw. zweiwöchigen Leerungsabstand. Auch wenn außer Betracht gelassen wird, dass für das Verhältnis der Grundgebühr zur Gesamtgebühr auf einen Durchschnitts- bzw. Musterhaushalt abzustellen wäre (so das OVG NW, Urteil vom 2.2.2000, NWVBl. 2000, 462), und daher auf die von den Antragstellern angesprochene und "kostengünstigste" Konstellation der Nutzung abstellen würde, wäre der Anteil der Grundgebühr an der Gesamtgebührenbelastung lediglich 46 % (Grundgebühr nach § 22 Abs. 2 AWS 2002 € 54 - Jahresleerungsgebühr nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 b AWS 2002 € 63). Dass auch in anderen Gebührenkonstellationen das von den Antragstellern geforderte Verhältnis nicht in Frage gestellt ist, hat der Antragsgegner im Einzelnen dargestellt (S. 49 ff. des Schriftsatzes vom 10.3.2003). Darauf kann verwiesen werden.
Die Antragsteller bestreiten, dass bei der der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten "Verteilung der Kostenmasse" die für Sperrmüllentsorgung und solche für die Biomüllentsorgung die dort bezeichneten Fix- bzw. variablen Kosten auch solche seien. Auf diesen pauschalen Einwand einzugehen, bedarf es hier nicht mehr, nachdem der Antragsgegner eingehend die Kostenzuordnung aufgezeigt hat, und die Antragsteller dem nicht entgegengetreten sind (zu dieser Kostenzuordnung vgl. Kothe, VBlBW 1999, 44). Hinter der Rüge steckt im Kern der Vortrag, infolge der unzutreffenden Zuordnung der Kosten zu den variablen bzw. fixen Kosten - etwa der Sperrmüllabfuhr - sei auch die Aufteilung auf Grund- und Leerungsgebühr als unrichtig zu beanstanden, da in die Grundgebühr nicht lediglich fixe Kosten eingerechnet seien. Wie der Antragsgegner zutreffend hervorhebt, steht ein geringer Kostenanteil für variable Kosten der Sperrmüllentsorgung einem deutlich erheblicheren Teil der Fixkosten gegenüber (dazu Anlage 5 neu zur Kreistagsdrucksache Nr. 149 neu, S. 3). Die von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen Erläuterungen des Zahlenmaterials durch den Antragsgegner macht den Schluss nachvollziehbar, dass bei den Fixkosten der Sperrmüllentsorgung "eher zu wenig als zuviel Kosten" eingestellt sind und jedenfalls sichergestellt ist, dass über die Erhebung der Grundgebühr keine variablen Kosten gedeckt sind. Gleiches gilt für die Biomüllentsorgung, bei der Kosten in Höhe von 2,7 Millionen Euro nicht durch entsprechende Leerungsgebühren gedeckt sind. Bei diesen Kosten geht es um fixe Kosten, wie der Antragsgegner im Einzelnen dargelegt hat. Die Berechnung der Behältergebühr für die Bioabfallabfuhr (Anlage 5, S. 2) belegt im Übrigen, dass über die Behältergebühr ein Teil der Fixkosten gedeckt werden, mithin sichergestellt ist, dass in die Grundgebühr lediglich mengenunabhängige (fixe) Kosten eingestellt sind.
(b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind schließlich auch nicht Kosten bzw. Aufwendungen bei der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht worden, die nach den o.a. Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG, § 8 Abs. 2 LAbfG nicht "gebührenfähig" sind.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Ansatzfähig sind dabei solche Kosten, die einrichtungsbezogen und einrichtungsbedingt anfallen (zum Ganzen der NK-Beschluss des Senats vom 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - VBlBW 1996, 382). Ergänzend dazu bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 LAbfG, dass sich die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dem Kommunalabgabengesetz richtet mit den sich aus Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Maßgaben. Die dort genannten Aufwendungen sind nach dieser gesetzlichen Regelung wie Kosten dem Grunde nach ansatzfähig und dürfen daher in die Gebührenkalkulation einfließen (vgl. dazu u.a. NK-Beschlüsse des Senats vom 27.2.1996, ESVGH 46, 177 und vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 - ESVGH 53 (2003), 69).
Ausgehend hiervon sind die von den Antragstellern gerügten Kostenansätze für den Beseitigungsaufwand für sog. wilden Müll, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 d LAbfG sind Kosten auch solche der Verwertung und Beseitigung der in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgelagerten Abfälle, soweit die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung besteht nach § 21 Abs. 2 LAbfG, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher (vgl. § 21 Abs. 1 LAbfG) nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Betreibt der Entsorgungsträger - wie hier - die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung, so darf er auch die genannte Pflicht und deren Erfüllung der Einrichtung zuordnen. Dass dem Grunde nach das "Einsammeln" von Abfall dieser Pflicht zuzuordnen ist, folgt aus § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LAbfG. Ihre Erfüllung ist hier auf Grund der Bestimmung in § 2 Abs. 3 der Satzung vom Landkreis als Entsorgungsträger übernommen. Der Ansatz der für diesen Entsorgungsbereich anfallenden Kosten der Verwertung und Beseitigung ist daher dem Grunde nach zulässig. Wie die genannte Bestimmung in § 21 Abs. 2 LAbfG verdeutlicht, stellt die Entsorgungspflicht eine lediglich subsidiäre Pflicht des Entsorgungsträgers dar. Denn sie entsteht nach dieser Bestimmung allein und erst dann, wenn u.a. Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind und kein Dritter verpflichtet ist. Entsprechende Kosten des Entsorgungsträgers sind daher im Ansatz zu hinterfragen, was ihre "Betriebsbedingtheit" angeht. Wie dargelegt hat der Landesgesetzgeber den Kostenbegriff des § 9 KAG, bei dem die betriebliche Verursachung ein Wesenselement darstellt, durch § 8 Abs. 2 LAbfG erweitert auf einen dort zu Grunde gelegten Aufwandsbegriff. Dass dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, entspricht der o.a. Rechtsprechung des Senats. Auf ihrer Grundlage ist daher auch gegen die Zuordnung der hier in Rede stehenden Entsorgungskosten für sog. wilden Müll zu den ansatzfähigen Kosten nichts einzuwenden. Mit Blick auf die aufgezeigte Pflichtenrangfolge gilt im Übrigen Vergleichbares für die vom Wortlaut her weitreichende Festlegung der Entsorgungspflicht bei "auf öffentlichen Flächen" oder "außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile" abgelagerten Abfällen. Hier ergibt sich die Bestimmtheit gleichfalls aus der Vorgabe in § 21 Abs. 2 LAbfG.
Der Auffassung, diese Regelung sei unzulässig, weil ein verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsgrund nicht erkennbar sei (so Quaas, VBlBW 2000, 89, 92), ist nicht zu folgen. Bei dieser Betrachtungsweise wird vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG eine gebührenmäßige Ungleichbehandlung von sich ordnungsgemäß verhaltenden und von solchen Abfallbesitzern hervorgehoben, die ein kleineres Müllbehältervolumen nutzen, den übrigen Müll aber wild entsorgen (dazu Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalrecht, § 6 RdNr. 322 b). Nach Auffassung des Senats verbietet sich im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots bereits eine Gegenüberstellung von ordnungsgemäß und nicht ordnungsgemäß handelnden Abfallbesitzern. Abgesehen davon geht es - ausgehend von der in erster Linie ordnungsrechtlichen Bewältigung des Problems (dazu Schulze/Wiedemann, a.a.O. RdNr. 322c) - lediglich um einen dann verbleibenden, sich auch gebührenrechtlich auswirkenden Pflichtenkreis der öffentlichen Einrichtung, dessen Kosten sich regelmäßig als nicht wesentlich für die Gebührenkalkulation erweisen würde. So hat auch hier der Antragsgegner vorgetragen, dass ein eigenständiger Kostenansatz für die angesprochene Beseitigung "wilden Mülls" unterblieben ist, da dafür aufgewendete Kosten mittelbar in anderen Ansätzen Eingang gefunden haben und sie im Übrigen in nahezu vernachlässigbarer Höhe entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft oder der gesetzliche Vorrang des Ordnungsrechts nicht beachtet worden ist, sind nicht erkennbar und werden auch von den Antragstellern nicht vorgebracht. Die gemeinsame Kalkulation der Gebühren für Leistungsvergütungen für Haus- und Geschäftsmüll ist entgegen der Ansicht der Antragteller nicht deshalb zu beanstanden, weil Gegenstand der Kalkulation insoweit ausschließlich die Kalkulation der Hausmüllgebühr sein dürfe. Die Kalkulation der Müllabfuhrgebühr umfasst auch die der Gebühren für die Abfuhr des aus anderen Herkunftsbreichen als privaten Haushaltungen im Rahmen der öffentlichen Abfuhr eingesammelten Abfalls. Die entsprechende Teilkalkulation (dazu die o.a. Anlage 5 neu, S. 7) enthält daher zu Recht auch die beanstandeten Leistungsvergütungen für den Bereich des Geschäftsmülls. Sie umfassen solche Kosten, die für das Einsammeln und den Transport der Abfälle - einschließlich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen entstehen.
Der Forderung der Antragsteller, der Antragsgegner möge "weiter spezifiziert darstellen, um welche Kosten es sich bei der Kostenposition Nr. 597 (andere Dienst-/Fremdleistungen) handelt, und weiter erklären, wie sich der erhebliche Kostensprung von 15.300 € auf 50.000 € ergibt, ist der Antragsgegner nachgekommen und hat dazu namentlich die durch die Vorbereitung des Behälteraustausches und der Gebührenveranlagung entstehenden Kosten angeführt. Dass es sich dabei um Kosten handeln könnte, die nicht als ansatzfähig zu betrachten sind, ist nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht.
Entsprechendes gilt für die entsprechende Forderung der Antragsteller hinsichtlich der Positionen "Verkaufsprovision Gebührenmarken" und "Verwaltungskostenbeiträge Landkreis".
Ferner wird wegen der "problematischen Unterteilung der Fix- und variablen Kosten" um Erläuterung gebeten mit Blick auf den Kostenansatz unter Position 7100. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen, indem er Bezug nehmend auf Anlage 4 neu, S. 10 und 11 die getroffene Aufteilung nachvollziehbar aufgezeigt hat. Daran sich anschließende Rügen sind nicht erhoben und für sie ist eine Grundlage auch nicht erkennbar.
Schließlich wollen die Antragsteller eine Erläuterung der "Verrechnung AEV", hinter der sie eine unzulässige "Quersubventionierung" der Kosten der Abfallentsorgung und Abfallverwertung vermuten. Dazu hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Einrichtungen der Abfallentsorgung und Abfallverwertung (AEV) zu einem erheblichen Teil auch von der öffentlichen Abfallabfuhr (namentlich Bioabfall, Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall) genutzt werden und es deshalb um Verrechnungspreise und Kostenansätze bei der genannten Verrechnung, mithin von einer "Quersubvention" der AEV ersichtlich nicht ausgegangen werden kann.
Im Verfahren der Antragsteller ist die das Gewerbe betreffende Bestimmung in § 14 Abs. 7 der Satzung und die Gewerbegebühr nach § 22 Abs. 4 ff. der Satzung nicht gerügt. Letztere ist, da sie nach § 22 der Satzung als Teil einer einheitlichen Gebühr angelegt ist, nach dem oben Gesagten für die Frage, ob die Gebührensatzobergrenze beachtet worden ist, jedoch in Blick zu nehmen. Dass sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache 2 S 2407/02 dargelegt. Auf die dortigen, den Beteiligten bekannte Gründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Schließlich folgt aus dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten, dessen Ausführungen sie zum Gegenstand der Normenkontrolle machen und das daher Beteiligtenvorbringen ist, eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht. Mit ihm werden die Gestaltungs- und Ermessenspielräume des Antragsgegners in Frage gestellt, ohne dass damit die Frage nach der Rechtmäßigkeit aufzuwerfen wäre. Dies ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen zur Behältergröße und Behältergemeinschaften. Im Übrigen bewegen sich die Gründe, die in dem Gutachten vorgebracht werden, mehr im "abfallpolitischen" Bereich und sind für die von den Antragstellern gegen die Satzung erhobenen rechtlichen Bedenken auch lediglich von daher aussagekräftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
vom 29. Oktober 2003
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 32.000,-- EUR festgesetzt (8 x 4.000,-- EUR; vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO entsprechend).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 VwGO).
Ende der Entscheidung
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