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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: 2 S 2415/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124a Abs. 3 Satz 4 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Studiengebühren
hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 2. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 7 K 444/07 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Studiengebühren.
Der am x.x.1990 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang "Technische Redaktion" immatrikuliert. Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 € je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006, für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500 € je Semester zu entrichten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.7.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gegen die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht erhobenen Einwendungen seien unbegründet. Gegen das ihm am 4.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 29.11.2007 begründet hat.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie entgegen § 124 a Abs. 3 VwGO nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet worden ist. Sie ist deshalb gemäß § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung darüber kann nach § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO durch Beschluss ergehen. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise vorher gehört.
Nach § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO trifft dazu nähere Bestimmungen. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (6. VwGOÄndG) eingeführte Begründungspflicht orientiert sich an der entsprechenden Regelung für die Berufung im Zivilprozess (seinerzeit § 519 Abs. 3 ZPO, jetzt § 520 Abs. 3 ZPO) und verfolgt wie diese den Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs in der Berufung zu erreichen und das Berufungsverfahren dadurch zu straffen und zu beschleunigen (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67; Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117). Die Begründung muss deshalb zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Soweit die Berufung nicht auf neue Tatsachen oder Erkenntnisse gestützt wird, ist mithin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz reicht dafür nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 3.3.2005 - 5 B 58.04 - Juris; ebenso die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. u. a. Urt. v. 6.3.1997 - VII ZB 26/96 - NJW 1997, 1787; Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; Beschl. v. 10.7.1990 - XI ZB 5/90 - NJW 1990, 2628). Das Gleiche gilt für die bloße Wiederholung dieses Vortrags (BGH, Urt. v. 6.3.1997, aaO; BAG, Urt. v. 10.2.2005 - 6 AZR 183/04 - NJW 2005, 1884 zu § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 ZPO; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 56; Happ in: Eyermann, 12. Aufl., 124 a Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 71 in Verbindung mit Rn. 49; Seibert in: Nomos Komm. zur VwGO, § 124 a Rn. 337; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.12.2001 - 8 S 2385/01 - NVwZ-RR 2002, 472 zum Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO entspricht der als Berufungsbegründung bezeichnete Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2007 nicht. Der Schriftsatz ist nahezu wörtlich identisch mit Schriftsätzen, welche die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils in anderen die Erhebung von Studiengebühren betreffenden Verfahren beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als es in der Berufsbegründung des Klägers vor den Ausführungen zur Rechtslage heißt: "Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage des Klägers am 11.7.2007 abgewiesen und das LHG als mit höherrangigem Recht vereinbar gesehen und im Einklang stehend mit materiellem Verfassungsrecht. Dagegen wendet sich der Kläger weiterhin mit seiner Berufung", während in den genannten anderen Schriftsätzen an dieser Stelle steht: "Die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage ist ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, vgl. § 11 LHG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO". Die sich an diese einleitenden Sätze anschließenden Ausführungen zur Rechtslage stimmen Wort für Wort miteinander überein. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu den zahlreichen gegen die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht erhobenen Einwendungen findet dementsprechend noch nicht einmal ansatzweise statt. Über die Gründe, aus denen der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den verschiedenen Fragen für unrichtig hält, gibt der Schriftsatz vom 29.11.2007 folglich in keiner Weise Auskunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG auf 1.000 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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