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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 3 S 1425/06
Rechtsgebiete: VwGO, RVG VV
Vorschriften:
VwGO § 93 | |
VwGO § 146 | |
RVG VV Nr. 3202 |
Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung anfallende Terminsgebühr anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Versagung der Baugenehmigung
hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 17. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2006 - 16 K 3345/03 - geändert. Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 766,20 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin (vgl. § 146 Abs. 1 und 3 VwGO) ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.5.2006 zum Nachteil der Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 18.4.2006 abgeändert und die von der Klägerin an die Beigeladene zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens von 2.905,02 EUR auf 3.671,22 EUR heraufgesetzt.
Nachdem der Senat in der öffentlichen Sitzung vom 22.7.2006 - unmittelbar nach Aufruf der auf den gleichen Zeitpunkt terminierten Berufungsverfahren 3 S 142/05 und 3 S 162/05 und Feststellung der Anwesenheit - beschlossen hat, die beiden Verfahren nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden, wurden die beiden - bis dahin selbständigen - Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit. Dies hat für die von der Klägerin der Beigeladenen zu erstattenden Kosten zur Folge, dass sich die durch die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG nicht getrennt nach den jeweiligen Einzelstreitwerten, sondern anteilig (je zur Hälfte) aus der Summe der Einzelstreitwerte der beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren errechnet (vgl. §§ 2, 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG).
Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG - entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, nicht jedoch für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Terminsgebühr ist mithin dazu bestimmt, die sich von dem allgemeinen Geschäftsbetrieb abhebende besondere Tätigkeit als Rechtsanwalt bei derartigen Terminen und Besprechungen abzugelten. Nachdem der Senat vorliegend die beiden Verfahren förmlich nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat, bezog sich die Vertretung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf eine einheitliche Angelegenheit mit der Folge, dass die angefallene Terminsgebühr aus der Summe der Einzelstreitwerte der beiden Verfahren zu errechnen und - nachdem die Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind - bei der Kostenerstattung anteilig auf beide Verfahren aufzuteilen ist. Damit hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgeändert. Der Fall unterscheidet sich insoweit im Übrigen von der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des beschließenden Verwaltungsgerichthofs vom 9.8.1995 - 8 S 1458/95 -, da es im dortigen Verfahren an einer förmlichen Verbindung fehlte, sondern nur tatsächlich eine gleichzeitige Verhandlung erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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