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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: 3 S 334/01
Rechtsgebiete: EGV, GG, LVwVfG


Vorschriften:

EGV Art. 43
EGV Art. 48
EGV Art. 49
EGV Art. 55
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
LVwVfG § 25 Satz 2
LVwVfG § 29 Abs. 1 Satz 1
PBefG § 14 Abs. 1
PBefG § 12 Abs. 4 (a. F.)
1. Die Erteilung einer Auskunft und die Gewährung von Akteneinsicht stellen regelmäßig Realakte dar.

2. Solange ein behördlicher Realakt nicht konkret droht, fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz.

3. Ein potentieller Mitbewerber um eine personenbeförderungsrechtliche Linienverkehrsgenehmigung hat keinen Anspruch auf umfassende Auskunft bzw. Akteneinsicht bezüglich ablaufender Genehmigungen.


3 S 334/01

Verkündet am 07.12.2001

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Auskunft und Akteneinsicht

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 25. September 2000 - 12 K 1977/00 - zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Auskunft und Akteneinsicht.

Die Klägerin beabsichtigt nach eigenen Angaben den Betrieb von Omnisbus- und Straßenbahnlinien nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und hat sich in der Vergangenheit mehrfach erfolglos um Liniengenehmigungen bemüht. Mit Schreiben vom 20.9.1999 begehrte sie beim Regierungspräsidium Karlsruhe als personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbehörde die Erteilung verschiedener Auskünfte. Nachdem das Regierungspräsidium auf die Anfrage nicht reagierte, wies die Klägerin mit Schreiben vom 19.6.2000 darauf hin, dass sämtliche nach dem 20.9.1999 erteilten Genehmigungen nach § 13 Abs. 1 bis 3 PBefG bereits deswegen rechtswidrig seien, weil sie nicht die Chance gehabt habe, sich hieran zu beteiligen.

Mit Schreiben vom 30.6.2000 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, eine Beantwortung der Anfrage sei leider in Vergessenheit geraten. Dies werde nachgeholt. Zugleich wurde wegen Auskünften über Abläufe von Genehmigungen sowie von Genehmigungsinhalten darauf hingewiesen, dass diese unter Verweis auf §§ 29 LVwVfG, 14 Abs. 1 Ziff. 1 PBefG abgelehnt würden. Im Übrigen bestünden derartige Übersichten oder Aufstellungen nicht, so dass sie auch von daher nicht überlassen werden könnten.

Daraufhin hat die Klägerin am 12.7.2000 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Verpflichtungsklage erhoben, der das beklagte Land entgegengetreten ist.

Mit Urteil vom 25.9.2000 - 12 K 1977/00 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage als unbegründet abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskünfte über personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen ergebe sich nicht aus dem Personenbeförderungsgesetz. Der Gesetzgeber habe mit Aufhebung des § 17 Abs. 4 PBefG im Jahre 1978 einen solchen Anspruch gerade ausgeschlossen. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 29 LVwVfG. Die Vorschrift gewähre lediglich Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht. Hinsichtlich der Verfahren anderer Unternehmer sei die Klägerin nicht Beteiligte. Aus § 13 Abs. 3 LVwVfG ergebe sich, dass Personen, die auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift in einem Verfahren anzuhören seien, nicht allein deshalb bereits Beteiligte seien, sofern sie nicht zugleich die Voraussetzungen des § 29 LVwVfG erfüllten. Damit hätten noch nicht einmal Unternehmer, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG anzuhören seien, von vornherein die Rechtsstellung eines Beteiligten im Sinne von § 13 LVwVfG. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht. Das Bestehen eines Sekundärrechtsakts, aus dem sich die Ansprüche ableiten ließen, werde weder von der Klägerin behauptet noch sei ein solcher ersichtlich. Aus den Bestimmungen über die Grundfreiheiten des EG-Vertrags lasse sich ein solcher Anspruch ebenfalls nicht ableiten. Nach Art. 48 bzw. Art. 55 EGV stehe die Klägerin als Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Bestimmungen über die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten seien. Danach sei die Klägerin, die ihren Sitz in Heidelberg habe, in Ansehung der genannten Grundfreiheiten wie eine natürliche Person zu behandeln, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, ohne dass es darauf ankomme, dass an der Klägerin nach ihrem Vortrag "französisches Kapital" beteiligt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seien die Vorschriften des Vertrags über die Grundfreiheiten nicht auf Sachverhalte anwendbar, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen. Das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs ergebe sich auch unmittelbar aus Art. 43 und Art. 49 EGV n.F.. Art. 12 GG scheide als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich der Anspruch auf allgemeine Akteneinsicht und Auskunft außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens nicht aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung. Nach der Systematik des Personenbeförderungsgesetzes sei die Klägerin nicht gehindert, für jede von ihr als lukrativ betrachtete Verkehrsverbindung einen Genehmigungsantrag zu stellen. Gem. § 14 Abs. 1 PBefG seien in dem Genehmigungsverfahren die von diesem Verkehr u.U. betroffenen Unternehmen anzuhören; über den Antrag sei sodann nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 PBefG zu entscheiden. Durch diesen Verfahrensablauf sei gewährleistet, dass die Klägerin die für ihre Berufsausübung notwendigen Kenntnisse erhalte. Der Sache nach begehre die Klägerin die Errichtung eines öffentlich zugänglichen Registers über Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Zwar seien grundrechtsfreundlichere Verfahrensgestaltungen denkbar, die die Stellung von Konkurrenzanträgen eher ermöglichten als die derzeitige Regelung. Dem Gesetzgeber stehe insoweit jedoch ein Gestaltungsspielraum offen, der durch die Nichteinführung eines öffentlichen Registers noch nicht überschritten sei.

Mit Beschluss vom 5.2.2001 - 3 S 2433/00 - hat der Senat die Berufung zugelassen. Während des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des ursprünglichen Klagantrages Ziff. 2 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.9.2000 - 12 K 1977/00 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin

1. bis zum 30.9. eines Jahres alle im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Folgejahr ablaufenden Genehmigungen nach §§ 13, 42, 43 PBefG mit Enddatum der Genehmigung, Streckenverlauf, genehmigten Fahrplänen und Tarifen, sowie Auflagen der Bedienungsverbote bzw. Koppelungen von Linien mitzuteilen bzw. in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen oder diese zur Einsicht bereitzulegen, soweit die Bekanntgabe von Fahrplänen und Tarifen einen unverhältnismäßigen Aufwand bereitet,

2. mitzuteilen, wie der Beklagte als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde sicherstellt, dass die Förderung von Omnibussen und Betriebshöfen nach Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) nicht zu Wettbewerbsverfälschungen im Genehmigungswettbewerb führt und

3. Einsicht in alle bei ihm gem. § 8 Abs. 3 S. 6 PBefG angezeigten Tarif- und Verbundabsprachen zu gewähren, soweit eine Beteiligung an hiernach gebildeten Verkehrs- bzw. Tarifgemeinschaften bzw. -verbünden für die Genehmigungserteilung voraussichtlich von Bedeutung ist.

Zur Begründung ist ausgeführt, alleiniger Unternehmenszweck der Klägerin sei der Betrieb von Personenlinienverkehr. Mit dem Auskunftsbegehren über personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen begehre sie Informationen, deren Kenntnis unverzichtbare Voraussetzung dafür sei, dass sie ihr Recht auf chancengleiche Teilnahme an einem den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers gewährleistenden Genehmigungsverfahren realisieren könne. Da der Berufs- und Marktzugang im öffentlichen Personennahverkehr u.a. durch objektive Berufszugangssperren reguliert sei, hänge die Verwirklichung des grundrechtlich verbürgten Rechts der Klägerin von der Möglichkeit zur diskriminierungsfreien Teilnahme an den Genehmigungsverfahren ab, in denen die Genehmigung für einen bereits eingerichteten Linienverkehr, für den eine bestehende Genehmigung ablaufe, vergeben werde. Demgegenüber komme dem Berufszugang durch das Angebot neuer Linienverkehre praktisch eine absolut untergeordnete Bedeutung zu. Eine chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb bezüglich bestehender Linienverkehre setze voraus, dass die Klägerin von der Möglichkeit eines Genehmigungswettbewerbs überhaupt Kenntnis erlange und ihr die maßgeblichen Informationen über die bisherige Bedienung des Verkehrs zur Verfügung gestellt würden. Der Auskunftsanspruch ergebe sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus der Systematik und dem Sinn und Zweck des im Personenbeförderungsgesetz geregelten Genehmigungsverfahrens. Die Streichung des § 17 Abs. 4 PBefG sei Ausdruck des damals fehlenden Wettbewerbs und des damit fehlenden Informationsbedürfnisses gewesen. Keineswegs habe der Gesetzgeber auch einzelnen Auskunftsbegehren eine generelle Absage erteilen wollen. Im Übrigen habe er mittlerweile Rechtsänderungen vorgenommen, die den Wettbewerb und damit das Informationsbedürfnis wieder aufleben ließen, in dem er mit Wirkung vom 1.1.1996 den Bestandsschutz relativiert und weitere Vorschriften in das Personenbeförderungsgesetz eingeführt habe, um auch "dem Wettbewerb zwischen den Anbietern einen angemessenen Spielraum einzuräumen". Nur bei chancengleichem Zugang zu einem Genehmigungswettbewerb könne dieser seine Funktion, das im öffentlichen Verkehrsinteresse gebotene beste Verkehrsangebot herauszubilden, erfüllen. § 14 Abs. 1 PBefG diene nur der Informationsbeschaffung der Behörde und nicht der Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl von potentiellen Genehmigungswettbewerbern bei der Neuvergabe einer Genehmigung. Zur Sicherstellung des Regulierungszwecks des Personenbeförderungsgesetzes im Linienverkehr sei die Genehmigungsbehörde verpflichtet, ihr Verfahrensermessen so zu handhaben, dass dieser Zweck wirksam erreicht werden könne. Hierzu gehöre die Erteilung von Auskünften bezüglich ablaufender Genehmigungen in einem geeigneten Verfahren. Es spreche vieles dafür, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit übersehen habe. Der Auskunftsanspruch ergebe sich auch aus § 25 LVwVfG analog. Soweit Verwaltungsverfahren die Ausgestaltung grundrechtlich geschützter Positionen zum Gegenstand hätten, sei durch ein der Grundrechtsverwirklichung angemessenes Verfahren sicherzustellen, dass die Grundrechtspositionen eine höchstmögliche wirksame Geltung erlangten. Die Erteilung einer Auskunft außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Berechtigte Interessen des Auskunftssuchenden lenkten dieses Ermessen insbesondere im Blick auf Gleichbehandlung. Das Ermessen werde auch durch andere Grundrechte gelenkt. Soweit - wie bei Linienverkehrskonzessionen - durch ein staatliches Kontingentsystem auf der Basis unternehmerischer Anträge Berufswahlchancen abschließend verteilt würden, erfordere der effektive Schutz der Grundrechte, insbesondere Art. 12 GG, eine Verfahrensausgestaltung, welche die zu vergebenden Kontingente transparent mache. Weiter folge der Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 2 S. 1 in Verb. mit § 29 LVwVfG. Die Genehmigungsbehörde sei verpflichtet, Mitkonkurrenten nach § 13 Abs. 2 S. 2 LVwVfG von Amts wegen hinzuzuziehen, da eine Genehmigungserteilung rechtlich geschützte Interessen der Mitbewerber rechtsgestaltend berühre. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 13 Abs. 3 LVwVfG gehe fehl. Die Klägerin begehre Auskunft und Akteneinsicht gerade, um in Konkurrenz zu anderen Unternehmern die Genehmigung beantragen zu können und hierdurch formell Beteiligte zu werden. Das Akteneinsichtsrecht gem. § 29 LVwVfG müsse auch denjenigen gewährt werden, die formell nicht hinzugezogen seien, aber nach § 13 Abs. 2 LVwVfG von Amts wegen hinzuziehen wären. Bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlagen sei schließlich auch das Beschränkungsverbot der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) zu beachten. Die Niederlassungsfreiheit wolle den Marktzugang durch Niederlassung sicherstellen und wende sich gegen alle Beschränkungen der freien Niederlassung. Soweit Ausschließlichkeitsrechte vergeben würden, müssten diese in einem transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahren vergeben werden. Die Niederlassungsfreiheit wirke daher weiter als eine rein formale Gleichbehandlung mit Inländern (Diskriminierungsverbot). Das Beschränkungsverbot wolle sicherstellen, dass der Marktzugang von Niederlassungswilligen ohne unverhältnismäßige Beschränkungen möglich sei und dadurch abgeschottete Strukturen der nationalen Märkte aufgebrochen werden könnten. Entsprechend habe der EuGH hervorgehoben, dass "kraft Verpflichtung zur Transparenz der Auftraggeber zugunsten potentieller Bieter einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherstellen müsse, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffne und die Nachprüfung ermögliche, ob das Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sei". Im Vorschlag der EG-Kommission zur Neuordnung der Vergabe von ausschließlichen Rechten und Finanzierung im öffentlichen Personenverkehr vom 26.7.2000 sei die Ausschreibung von Verkehrsleistungen als Regelfall vorgesehen. Die Niederlassungsfreiheit sei anwendbar, da sie den umfassenden effektiven Marktzugang schütze und alle Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Charakter mitumfasse. Sie werde beschränkt, wenn ausländisches Kapital mangels effektiven Marktzugangs weniger attraktiv werde und daher die Freiheit, eine Kapitalbeteiligung aufzubauen und zu behalten, beschränkt werde. Der Auskunftsanspruch ergebe sich außerdem aus der grundrechtlich geschützten Gewerbe- und Wettbewerbsfreiheit sowie der Berufsfreiheit. Insbesondere letztere stelle bei staatlich vorgegebenen Kontingenten nicht nur ein allgemeines Abwehrrecht dar, sondern begründe im Einzelfall auch ein konkretes Teilhaberecht. Bei der verfahrensmäßigen Ausgestaltung dieses Rechts habe der Staat ein Verfahren bereitzustellen, welches effektive Chancengleichheit sicherstelle. Nachdem die objektiven Berufszugangsschranken im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz effektiv nur periodisch bei Ablauf einer Genehmigung geöffnet würden, sei sicherzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Höchstmaß an Chancen gewährt werde. Dies könne nur durch einen entsprechenden Auskunftsanspruch erreicht werden. Dem Gesetzgeber sei nicht bewusst gewesen, dass er durch Abschaffung des § 17 Abs. 4 PBefG die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerade gefördert, wenn nicht sogar gefährdet habe. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf Informationen über Randbedingungen des Genehmigungswettbewerbs, etwa den Umgang mit öffentlichen Förderungen, hier namentlich der Behandlung von Zuschüssen nach dem GVFG durch die zuständige Genehmigungsbehörde. Im öffentlichen Personennahverkehr würden wesentliche Betriebskosten durch Förderung von Omnibussen und Omnibusbetriebshöfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) vom Land als Zuwendungsgeber übernommen. Nach den Verwaltungsvorschriften bestehe auf diese Förderung kein Rechtsanspruch. Die Zweckbindungsdauer der Förderung harmoniere nicht mit den Zeiträumen von erteilten Genehmigungen. Es sei daher zu erwarten, dass ein Bestandsunternehmer im Gegensatz zu einem Newcomer bei der Wiedererteilung einer Genehmigung in seinem Antrag vorhandene geförderte Busse und Anlagen zugrundelegen könne. Der Umgang mit dieser möglicherweise wettbewerbsverzerrenden staatlichen Förderung sei daher von großer praktischer Bedeutung für den Genehmigungswettbewerb. Das in neuerer Zeit von einigen Behörden angeführte Argument, dass die noch laufende Förderung nach GVFG bei der Wiedererteilung zugunsten des Altkonzessionärs zu berücksichtigen sei, sei mehr als fraglich. Die Klägerin müsse wissen, ob und wie der Beklagte gewährleisten werde, dass sich die Förderung nicht diskriminierend auswirke, um beurteilen zu können, ob bei einer Teilnahme am Genehmigungswettbewerb überhaupt eine Aussicht auf Erfolg bestehe. Für den Fall, dass die Auskunft des Beklagten über die Behandlung der Förderung keine Diskriminierungsfreiheit erwarten lasse, bestünden für die Klägerin faktisch keine Erfolgsaussichten im Genehmigungswettbewerb. Da die Verwaltungsvorschriften es als möglich erschienen ließen, dass es auf Grund der von dem Beklagten gewährten Zuwendungen im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen komme, sei die Auskunft Bestandteil des Grundrechte sichernden Verfahrens des Genehmigungswettbewerbs. Ohne Zusage einer diskriminierungsfreien Förderung bzw. Herstellung der Diskriminierungsfreiheit auf anderem Wege würde der Genehmigungswettbewerb ins Leere laufen. Von zentraler Bedeutung für einen chancengleichen Genehmigungswettbewerb seien schließlich auch die Bedingungen in Tarifgemeinschaften, Tarif- und Verkehrsverbünden. Gem. § 8 Abs. 3 S. 3 PBefG sei ein wesentliches Regulierungsziel im ÖPNV die Bildung von Verkehrskooperationen. Diese seien regelmäßig in Nahverkehrsplänen als öffentliches Ziel vorgegeben. Soweit Kooperationen bestünden, bedinge ein Marktzutritt eines Newcomers den Eintritt in diese Kooperationen, da andernfalls der Genehmigungsantrag ohne integrierten Tarif gestellt werden müsste und wegen Verletzung öffentlicher Verkehrsinteressen nicht genehmigungsfähig oder zumindest nicht mehr der bessere Antrag wäre. Auch die Klägerin müsse daher, wenn sie sich um Linienverkehrsgenehmigungen bewerbe, an solchen Kooperationen teilnehmen. Hierzu sei sie auch bereit, müsste dann aber die vertraglichen Grundlagen kennen. Die Verkehrskooperationen seien gem. § 8 Abs. 3 S. 6 PBefG vom Kartellverbot freigestellt, soweit sie öffentlichen Verkehrsinteressen dienten. Diese Freistellung erfolge nur bei (vollständiger) Anzeige bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Diese verfüge daher über die Informationen, die für einen Beitritt zu Verkehrs- und Tarifkooperationen notwendig seien. Ohne Auskunft der Genehmigungsbehörde wäre die Klägerin auf den guten Willen der vorhandenen Unternehmer angewiesen, die wenig Neigung hätten, den Marktzugang von Newcomern zu ermöglichen. Die bisherigen Kooperationen seien vom Besitzstandsinteresse der vorhandenen Unternehmen geprägt. Eine befriedigende Auskunft unmittelbar von diesen Kooperationen sei deshalb nicht zu erwarten. Soweit die Kartelle zur Besitzstandswahrung geschlossen würden, seien sie nach § 8 Abs. 3 S. 6 PBefG nicht freigestellt, da ein Ausschluss des Wettbewerbs zum Zweck der Besitzstandswahrung nicht dem öffentlichen Interesse entspreche. Die Tätigkeit der Genehmigungsbehörde beschränke sich nicht auf die Weitergabe der Anmeldungen an die allgemeinen Kartellbehörden. Vielmehr habe sie das öffentliche Verkehrsinteresse zu konkretisieren und darüber zu wachen, dass die Kooperationen nicht zur Behinderung des Genehmigungswettbewerbs missbraucht würden. Zur Grundrechte sichernden Verfahrensausgestaltung des Genehmigungswettbewerbs im ÖPNV-Linienverkehr gehöre daher auch die Offenlegung der dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Kooperationen, soweit einsichtig sei, dass ein Genehmigungswettbewerb um eine bestimmte Linie den Beitritt zu dieser Kooperation erforderlich mache.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Personenbeförderungsgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Ein Anspruch könne nicht aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden, da die früher im Gesetz vorgesehene Bekanntmachung der Genehmigung durch eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gestrichen worden sei. Auch das Landesverwaltungsverfahrensgesetz enthalte keine Anspruchsgrundlage, insbesondere gebe es keinen Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 29 LVwVfG. Die Vorschrift beziehe sich auf die Akteneinsicht durch am Verfahren Beteiligte. Die Klägerin sei nicht Beteiligte der abgeschlossenen Verwaltungsverfahren gewesen. Ein neues Verfahren gebe es nicht, da die Klägerin sich die Entscheidung vorbehalte, ob sie einen Antrag stellen wolle oder davon absehe. Für wirtschaftlich Interessierte bestehe nach geltender Rechtslage kein allgemeiner Akteneinsichtsanspruch. Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens könne im Einzelfall gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werde. Um eine Akteneinsicht im konkreten Einzelfall gehe es der Klägerin aber nicht. Spezialgesetzliche Grundlagen zugunsten der Klägerin fehlten ebenfalls im allgemeinen Einsichtsrecht nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Ein Anspruch könne auch nicht aus Art. 12 und Art. 3 GG hergeleitet werden. Diese begründeten keinen direkten Anspruch. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht nötig, da es für Bewerber bei Liniengenehmigungen Informationsansprüche gebe. Außerdem seien die Liniengenehmigungen nicht kontingentiert. Der Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers sei offen. Es stehe der Klägerin frei, für die sie interessierenden Linien einen Genehmigungsantrag zu stellen. Der behauptete Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sei nicht zu erkennen. Der Marktzugang durch Niederlassungen sei möglich und stehe vorliegend nicht in Frage.

Das umfassend Auskunftsbegehren der Klägerin würde beim Regierungspräsidium einen gigantischen Aufwand mit sich bringen, da jede einzelne Genehmigung rausgesucht werden müsse. Konkrete Auskunftsbegehren würden - wie bereits in der Vergangenheit - geprüft und beschieden. Bezüglich konkreter Linien würden in konkreten Einzelfällen Auskünfte erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 12 K 1977/00 - sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Berufungsverfahren bezüglich des ursprünglichen Klagantrages Ziff. 2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Berufung nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht begründet. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat die Klägerin ihre Begehren im Berufungsverfahren nicht mit der Verpflichtungs-, sondern mit der allgemeinen Leistungsklage (weiter-) verfolgt. Ob eine behördliche Auskunft und die Gewährung von Akteneinsicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und hängt von den näheren Umständen des Einzelfalles ab (so BVerwG, Beschluss vom 26.5.1992 - 3 B 87/91 -, Buchholz 316, § 35 VwVfG Nr. 34, für die Auskunft). Dabei ist maßgebend, ob eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung (vgl. § 35 VwVfG) getroffen werden soll bzw. von der Behörde getroffen worden ist. Hiervon ist bei der Erteilung einer Auskunft bzw. bei der Gewährung von Akteneinsicht regelmäßig nicht auszugehen. Die gegenteilige Auffassung, hierbei handle es sich regelmäßig um einen Verwaltungsakt, da mit die Auskunft und der Akteneinsicht eine Entscheidung über die Erteilung der Auskunft bzw. die Gewährung der Akteneinsicht einhergehe und hierin eine Regelung zu sehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Mit derselben Begründung ließe sich praktisch bezüglich jeder tatsächlichen Handlung die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die ihr logisch vorangehende Entscheidung liege ein Verwaltungsakt vor (so auch Kopp, VwGO, Anh. § 42 RdNr. 37 zur Auskunft). Insoweit bedarf es auch nicht aus Rechtsschutzgründen der Annahme eines Verwaltungsakts, da im Falle der Verweigerung der begehrten Auskunft bzw. Akteneinsicht eine rechtliche Überprüfung dieses Realaktes im Wege einer allgemeinen Leistungsklage möglich ist. Dass vorliegend auf Grund besonderer Umstände (etwa weil die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Ablehnung eine verbindliche Regelung treffen wollte) etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Damit ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart für die Begehren der Klägerin.

Die Klage ist jedoch bezüglich der mit den jetzigen Klageanträgen Ziff. 2 und 3 verfolgten Begehren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Mit dem jetzigen Klagantrag Ziff. 2 erstrebt die Klägerin die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, wobei momentan völlig offen ist, ob diese sich im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten jemals konkret auswirken wird. Denn derzeit begehrt die Klägerin weder irgendwelche Fördermittel nach dem GVFG noch beruft sie sich auf eine entsprechende Wettbewerbsverfälschung im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens. Auch mit dem jetzigen Klagantrag Ziff. 3 soll quasi außerhalb eines konkreten Rechtsstreits ihr Akteneinsichtsrecht vorab abstrakt festgestellt werden. Damit erstrebt sie bezüglich dieser beiden Klagebegehren der Sache nach vorbeugenden Rechtsschutz. Denn ob die mit dem Klagantrag Ziff. 2 aufgeworfene Rechtsfrage bzw. das mit dem Klagantrag Ziff. 3 geltend gemachte Akteneinsichtsrecht jemals zwischen den Beteiligten streitig wird und das Regierungspräsidium der Klägerin in diesem Fall zu Unrecht eine Förderung nach dem GVFG bzw. wegen an Dritte gewährter Fördermittel eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung versagt oder trotz Bedeutsamkeit für die Klägerin keine Akteneinsicht in die ihm angezeigten Tarif- und Verbundabsprachen gewährt, ist derzeit völlig offen.

Verwaltungsrechtsschutz ist jedoch grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die VwGO stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn m.a.W. der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. Rennert, in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., vor § 40 RdNr. 25 m.w.N.). Dementsprechend besteht gegenüber Rechtsakten nach h.M. nur ausnahmsweise ein spezifisches Vorbeugungsinteresse (vgl. Kopp, a.a.O., Vorbemerkung § 40 RdNr. 33 f.; Rennert, in Eyermann, a.a.O., vor § 40 RdNr. 25). Auch gegenüber Realakten besteht grundsätzlich die Möglichkeit effektiven, auch ggf. vorläufigen Rechtsschutzes. Jedenfalls in Fällen, in denen ein behördlicher Realakt - wie vorliegend - nicht konkret droht, sondern allenfalls theoretisch möglich erscheint, fehlt es daher am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz.

2. Bezüglich des mit dem Klagantrag Ziff. 1 verfolgten Begehrens auf Erteilung bestimmter Auskünfte bzw. - bei unverhältnismäßigem Aufwand - auf entsprechende Einsichtnahme ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft bzw. Akteneinsicht hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den spezialgesetzlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (nachfolgend Ziff. 2.1) noch aus den allgemeinen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (nachfolgend Ziff. 2.2) noch unmittelbar aus den Grundrechten (nachfolgend Ziff. 2.3) oder aus unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (nachfolgend Ziff. 2.4). Insoweit hat die Klägerin auch keinen - bislang noch nicht erfüllten - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (nachfolgend Ziff. 2.5).

2.1. Das Personenbeförderungsgesetz kann nicht als Anspruchsgrundlage für das Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren der Klägerin herangezogen werden.

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG sieht lediglich vor, dass vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Omnibussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Genehmigungsbehörde die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Omnibusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören hat. Hierum geht es der Klägerin vorliegend nicht. Sie begehrt vielmehr, außerhalb eines konkreten Genehmigungsverfahrens umfassend Auskunft über sämtliche im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe ablaufenden Genehmigungen nach §§ 13, 42, 43 PBefG bzw. entsprechende Akteneinsicht, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, sich ggf. in Konkurrenz mit anderen Unternehmen um die (Neu-) Erteilung der Genehmigungen zu bewerben.

Auch aus Sinn und Zweck und der Systematik des Personenbeförderungsgesetzes kann das begehrte Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht nicht hergeleitet werden. Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber § 17 Abs. 4 PBefG a.F., der die Veröffentlichung der Genehmigungsurkunde für Straßenbahnen, für Omnibusverkehr und des wesentlichen Inhalts der Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und der Änderungen bestimmte, durch Art. 1 Nr. 5 a des 4. Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 7.6.1978 (BGBl. I, 665) aufgehoben hat. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung vom 18.10.1977 (BT-Drs. 8/1037, S. 6) erfolgte die Aufhebung, weil nach den Erfahrungen der Praxis zum damaligen Zeitpunkt kein wesentliches Bedürfnis für die amtliche Bekanntmachung der Erteilung, Änderung und Rücknahme von Genehmigungen für den Straßenbahn-, Obus- und Kraftfahrzeuglinienverkehr bestand. Dementsprechend sollte auf die amtliche Bekanntmachung gemäß § 17 Abs. 4 PBefG künftig verzichtet werden, zumal sie beträchtliche Kosten verursachte.

Soweit die Klägerin dem entgegenhält, inzwischen bestehe wieder ein entsprechendes Bedürfnis, weil der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.1996 den Bestandsschutz relativiert und weitere Vorschriften in das Personenbeförderungsgesetz eingeführt habe, um ausdrücklich auch "dem Wettbewerb zwischen den Verkehrsanbietern ... einen angemessenen Spielraum einzuräumen" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr vom 30.11.1993, DT-Drs. 12/6269, 143), kann hieraus ein konkreter Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch eines potentiellen Mitbewerbers nicht abgeleitet werden. Denn auch wenn der Gesetzgeber dem Wettbewerb zwischen den Verkehrsanbietern einen angemessen Spielraum einräumen will, steht ihm insoweit ein großer Gestaltungsspielraum zu und kann aus dem Unterlassen des Gesetzgebers nicht auf einen positiven Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch geschlossen werden.

2.2. Das geltend gemachte Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren ergibt sich auch nicht aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Nach § 25 Satz 2 LVwVfG erteilt die Behörde, soweit erforderlich, Auskünfte über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beide Rechte stehen jedoch nur den "Beteiligten" eines "Verwaltungsverfahrens" zu und gewähren mithin lediglich formelle Rechte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch materielle Ansprüche außerhalb eines solchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.1990 - 1 C 42/83 -, BVerwGE 84, 375 m.w.N.). Ein solches Recht als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens macht die Klägerin vorliegend jedoch nicht geltend. Sie begehrt vielmehr außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens umfassend Auskunft bzw. Einsicht in sämtliche im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe ablaufenden Genehmigungen nach §§ 13, 42 und 43 PBefG, um auf der Grundlage der hieraus gewonnenen Erkenntnisse ggf. später ein eigenes Verwaltungsverfahren einzuleiten bzw. sich an einem solchen zu beteiligten. Ein solcher Anspruch im Vorfeld eines konkreten Verwaltungsverfahrens kann nicht auf §§ 25, 29 LVwVfG gestützt werden.

2.3. Auch unmittelbar aus den Grundrechten lässt sich das geltend gemachte Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren nicht herleiten.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet das formelle Recht, Gerichte gegen eine (behauptete) Verletzung materieller Rechte durch die öffentliche Gewalt anzurufen, nicht dagegen materiellrechtliche Ansprüche. Deren Bestand und Inhalt ergeben sich vielmehr aus anderen Normen. Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über die formelle Eröffnung des Rechtsweges hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes in dem Sinne, dass der Bürger Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle hat. Einer Auskunft bzw. Akteneinsicht, wie sie die Klägerin vorliegend verlangt, kann für den formellen Rechtsschutz verfahrensmäßige Bedeutung dann zukommen, wenn ohne Kenntnis der begehrten Auskünfte bzw. Aktenvorgänge die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert oder möglicherweise sogar ausgeschlossen wäre. Dies führt indes nicht dazu, dass sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch herleiten lässt. Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes wirkt sich aber auf die Ausformung eines sich aus anderen Rechtsnormen ergebenden Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts aus und ist für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung und Akteneinsicht (vgl. unten Ziff. 2.5) von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.1990 - a.a.O. - zur Auskunft).

Der begehrte Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses stellt in erster Linie ein Abwehrrecht gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt dar. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indessen um eine behördliche Leistung. Ansprüche auf behördliche Leistungen ergeben sich unmittelbar aus dem Grundrecht allenfalls ausnahmsweise, wenn die begehrte und der Behörde mögliche Leistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1980 - 1 C 52.75 -, BVerwGE 61, 15). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Dabei kann dahinstehen, ob die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 BPefG einen Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer objektiven Berufszulassungsschranke darstellt (so Dreier, GG-Kom., Art. 12 GG RdNr. 71). Denn die Gewährung der vorliegend begehrten Auskunft und Akteneinsicht ist nicht unerlässlich für den Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes. Es steht der Klägerin vielmehr frei, für jeden von ihr gewünschten Linienverkehr eine entsprechende Genehmigung zu beantragen. In diesem konkreten Verfahren hat die Behörde ggf. Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren und kann die Klägerin die von ihr aufgeworfenen Fragen - unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - gerichtlich klären lassen. Ein Anspruch auf eine umfassende Auskunft und Akteneinsicht schon im Vorfeld eines solchen konkreten Genehmigungsverfahrens, um auf der Grundlage der hierbei gewonnenen Informationen zu entscheiden, für welche Linie eine Genehmigung beantragt bzw. gegen welche einem Konkurrenten erteilte Genehmigung vorgegangen wird, mag zwar die Ausübung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit erleichtern, verfassungsrechtlich zwingend geboten ist er indessen nicht.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Regierungspräsidium die Klägerin bei der Erteilung von Auskünften bzw. bei der Gewährung von Akteneinsicht anders behandelt als ihre Konkurrenten.

2.4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus vorrangigem Gemeinschaftsrecht.

Das Bestehen eines Sekundärrechtsakts, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung umfassender Auskunft bzw. Gewährung entsprechender Akteneinsicht ableiten ließe, wurde weder von der Klägerin behauptet, noch ist ein solcher ersichtlich. Insoweit können die Ansprüche insbesondere nicht auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.6.1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 156 vom 28.6.1969, 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20.6.1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. der EG Nr. L 169 vom 29.6.1991) gestützt werden. Nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen zwar in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die aufgeführten Verordnungen enthalten jedoch inhaltlich keine Regelungen der vorliegend geltend gemachten Verfahrensrechte.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EGV) ist vorliegend nicht berührt. Sie umfasst jede unabhängige Erwerbstätigkeit in einem fremden Mitgliedstaat, die von einer dort eingerichteten Niederlassung ausgeht (vgl. Maurer, VBlBW 2001, 252, 262). Begünstigt sind natürliche Personen, wenn sie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 EGV; EuGH 1992 I 4112 - Ferrer). Gesellschaften stehen den Staatsangehörigen unter den Voraussetzungen des Art. 48 EGV gleich. Dabei ist unerheblich, ob die Personen, die die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. Entscheidend ist allein der Bezug der Gesellschaft als solcher zu einem Mitgliedstaat (vgl. Geiger, EuV - EGV, 3. Auflage, 2000, Art. 48 EGV, RdNr. 9). Mithin steht die Klägerin als eine nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat - unabhängig davon, ob und inwieweit an ihr europäisches Kapital bzw. ein österreichischer Staatsangehöriger als Kommanditist beteiligt ist - einem deutschen Staatsangehörigen gleich. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gelten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit jedoch nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates abspielen (vgl. EuGH 1995 I 4368 - Gervais).

Aus den gleichen Gründen ist auch die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (At. 49ff. EGV) nicht berührt. Diese umfasst die Erbringung von Dienstleistungen durch im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässige Personen (vgl. Maurer, a.a.O., 263). Damit muss die Dienstleistung einen grenzüberschreitenden Charakter haben (vgl. Geiger, a.a.O., Art. 49 EGV RdNr. 4) und greift Art. 49 EGV immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin - unabhängig von der Beteiligung ausländischen europäischen Kapitals und ausländischer europäischer Staatsangehöriger - auch in diesem Zusammenhang gemäß Art. 55, 48 EGV als deutsche Gesellschaft einem deutschen Staatsangehörigen gleichsteht.

2.5. Auch wenn sich das konkret begehrte Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus dem Grundgesetz noch aus einfachgesetzlichen Bestimmungen entnehmen lässt, ist dem Regierungspräsidium eine entsprechende Auskunftserteilung und Akteneinsicht nicht schlechthin verwehrt. Soweit nicht ein gesetzliches Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsverbot eingreift - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen -, stehen sie vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.1990, a.a.O., zur Auskunft).

Diesem grundsätzlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe vorliegend indessen ausreichend Genüge getan. Insoweit wurde bereits mit Schreiben vom 30.6.2000 der Klägerin mitgeteilt, dass beim Regierungspräsidium keine entsprechenden Übersichten oder Aufstellungen bestehen, durch die dem umfassenden Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehren der Klägerin Rechnung getragen werden könnte. Hierzu hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass das umfassende Begehren der Klägerin einen großen Verwaltungsaufwand beim Regierungspräsidium mit sich bringen würde, da mangels entsprechender elektronischer Erfassung der begehrten Daten, jede einzelne Genehmigung rausgesucht werden müsste. Zugleich wurde nochmals bestätigt, dass konkrete Auskunftsbegehren - wie bereits in zwei Fällen in der Vergangenheit - geprüft und entschieden würden und bezüglich konkreter Linien in konkreten Einzelfällen Auskunft erteilt würde. Damit hat das Regierungspräsidium den grundsätzlich bestehenden Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren ersichtlich im Hinblick auf den damit verbundenen großen Verwaltungsaufwand abgelehnt, zugleich aber die Erteilung von Auskünften in konkreten Einzelfällen in Aussicht gestellt. Diese Verfahrensweise lässt keine Ermessensfehler erkennen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, sie habe inzwischen in Düsseldorf eine Liste über alle dort erteilten Genehmigungen erhalten und in Bremen existiere sogar eine Liniendatenbank, zu der alle Beteiligten Zugang hätten, führt dies zu keiner Ermessensreduktion, sondern steht es dem Regierungspräsidium frei, eine solche Datenbank ebenfalls einzurichten oder nicht und im Falle der Nichteinrichtung ein entsprechendes Auskunfts- oder Akteneinsichtsbegehren im Hinblick auf den damit verbundenen großen Verwaltungsaufwand ermessensfehlerfrei abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten bezüglich des früheren Klagantrags Ziff. 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen im Hinblick auf die rechtliche Identität mit dem Klagantrag Ziff. 1 die Kosten des Verfahrens auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 5. Dezember 2001

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO). Dabei geht der Senat davon aus, dass das Interesse der Klägerin an dem für erledigt erklärten Klagantrag bereits in dem Interesse an dem weiterverfolgten Klagantrag Ziff. 1 mitenthalten ist, so dass bezüglich dieser beiden Begehren der Regelstreitwert nur einmal zugrunde zu legen war mit der weiteren Folge, dass sich der Streitwert durch die teilweise Erledigung nicht verändert hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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