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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 4 S 2817/06
Rechtsgebiete: JAG, JAPrO
Vorschriften:
JAG § 6 Abs. 3 Satz 1 | |
JAPrO § 45 Abs. 1 | |
JAPrO § 15 Abs. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Dienstzeugnis; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 26. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 3 K 2361/06 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, ist unbegründet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Änderung des von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Rahmen der Referendarausbildung ausgestellten Dienstzeugnisses vom 05.01.2004 begehrt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden; der Senat macht sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dienstzeugnisse im Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare können wie dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie die in der praktischen Ausbildung gezeigten Leistungen und Fähigkeiten eines Referendars einzuschätzen sind, ist ein von der Rechtsordnung dem Ausbilder vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung in diesem Sinne zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1961, BVerwGE 12, 29, 34, VG Bremen, Beschluss vom 11.02.2005 - 6 V 1/05 -, Juris, sowie zur vergleichbaren dienstlichen Beurteilung: BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, RiA 2006, 285).
Der Antragsteller hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass der Ausbilder in der Strafrechtsstation bei der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 JAPrO zu erstellenden Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat. Er macht geltend, die im angefochtenen Dienstzeugnis getroffenen Werturteile, dass sich die Zusammenarbeit mit ihm "zusehends verbessert" habe, dass er "zurückhaltend" sei und "gutmütig gewirkt" habe, eine "brauchbare Einsatzbereitschaft" gezeigt habe, im Rechtsgespräch (nur) "nachvollziehbar" argumentiert habe und Verbesserungsvorschläge (nur) "aufgenommen" habe, seien unrichtig. Zum Beleg dafür zählt er anders lautende Merkmale auf, die ihm vereinzelt in anderen Dienstzeugnissen von anderen Ausbildern attestiert wurden. Derartige Werturteile, die sich auf gänzlich andere Ausbildungsabschnitte beziehen, sind jedoch ebenso wie Selbstbeurteilungen rechtlich unerheblich. Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass der Ausbilder - wie der Dienstherr bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung - nicht gehalten ist, sämtliche während der praktischen Ausbildung in der jeweiligen Pflichtstation gewonnenen Eindrücke vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Referendars, auf denen sein Werturteil beruht, im Einzelnen zu registrieren und offenzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.1998, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 19; Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245 zur dienstlichen Beurteilung). Entscheidend ist vielmehr, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Referendar einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Diese Anforderungen erfüllt das angefochtene Dienstzeugnis. Eine weitere Plausibilisierung kann der Antragsteller, der sein Änderungsbegehren erst nach mehr als zweieinhalb Jahren geltend gemacht hat, auch im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit nicht beanspruchen.
Soweit er rügt, die verbale Beurteilung stimme nicht mit der vergebenen Note überein, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Die während der Strafrechtsstation gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers wurden von seinem Ausbilder mit der Note "befriedigend (8 Punkte)" bewertet. Damit handelt es sich gemäß der nach § 45 Abs. 1 Satz 1 JAPrO anzuwendenden Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 JAPrO um Leistungen und Fähigkeiten, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. In welcher Hinsicht die einzelnen Formulierungen im Dienstzeugnis vom 05.01.2004 mit dieser Bewertung nicht zu vereinbaren sein sollen, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Nicht hinreichend substantiiert ist auch der Vorwurf, der Ausbilder habe den Gleichheitssatz nicht beachtet. Es ist weder ersichtlich, noch dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen, worin der gerügte Gleichheitsverstoß liegen soll. Soweit der Antragsteller des Weiteren rügt, der Ausbilder habe Begriffe wie Einsatzbereitschaft, persönlicher Umgang, Zusammenarbeit, Argumentation im Rechtsgespräch und ähnliches verkannt, fehlen ebenfalls jegliche näheren Ausführungen dazu, in welcher Hinsicht diese Begriffe missverstanden worden sein sollen. Auch die Zweifel, ob Richtlinien über die Beurteilung von Referendaren während der praktischen Ausbildung in den Pflichtstationen eingehalten wurden, sind nicht begründet, da es für die Erstellung von Dienstzeugnissen in der Referendarausbildung keine besondere Richtlinien gibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr von 50,00 EUR erhoben wird (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis -, Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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