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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 5 S 1704/04
Rechtsgebiete: VwGO, BGG, AEG, EBO
Vorschriften:
VwGO § 42 Abs. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 123 Abs. 1 | |
BGG § 12 | |
BGG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
BGG § 13 Abs. 2 | |
BGG § 13 Abs. 3 | |
AEG § 18 Abs. 2 | |
EBO § 2 Abs. 3 |
2. Im Rahmen der Verbandsfeststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG kann ein vorhabenbezogener vorläufiger Rechtsschutz auch nicht nach § 123 VwGO gewährt werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Plangenehmigung nach § 18 AEG
hier: vorläufiger Rechtsschutz
hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers
am 06. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Unter dem 07.05.2004 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart nach Anhörung u.a. des Antragstellers, eines anerkannten Bundesverbands für behinderte Menschen, der Beigeladenen für den Rückbau der Bahnsteige 1 (Hausbahnsteig) und 2 (Mittelbahnsteig) und für den Neubau eines Mittelbahnsteiges nebst Fußgängerunterführung im Bahnhof Oberkochen eine Plangenehmigung. Das Vorhaben ist Teil eines Gesamtprojekts, das die Errichtung eines elektronischen Stellwerks (EStW Heidenheim) und die betriebliche Optimierung der Strecke Aalen-Ulm umfasst. Mit insgesamt mehr als 30 Einzelvorhaben sollen die Trassierung ertüchtigt, Bahnübergänge und Bahnhöfe geändert und Bahnsteige neu errichtet oder umgebaut werden. Dies dient der Einführung eines "integralen Fahrplans". Die genehmigte Planung sieht vor, dass der bestehende schienengleiche Übergang zum alten Mittelbahnsteig entfernt wird. Zum neuen Mittelbahnsteig sollen eine Fußgängerunterführung errichtet und zwei Aufzugsschächte gebaut werden. Der Einbau der Aufzüge ist noch nicht vorgesehen. In der Begründung der Plangenehmigung wird ausgeführt, die Verpflichtung, Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs barrierefrei auszugestalten, werde durch § 2 Abs. 3 EBO konkretisiert. Nach einer Richtlinie der Beigeladenen sei bei weniger als 1000 Reisenden pro Tag und Station ein behindertengerechter Zugang nicht erforderlich. Es seien allerdings bauliche Vorkehrungen für eine spätere Nachrüstung ohne wesentliche Mehrkosten zu treffen.
Am 11.06.2004 hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass die Planung gegen § 2 Abs. 3 EBO verstoße.
Unter dem 01.07.2004 hat das Eisenbahn-Bundesamt die sofortige Vollziehung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, diese liege im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und der Öffentlichkeit. Könne das Vorhaben erst nach Abschluss des Klageverfahrens ausgeführt werden, entstünden zusätzliche Kosten für Sperrpausen und Schienenersatzverkehr in Höhe von 150.000,- bis 200.000,- EUR. Werde die Fußgängerunterführung nicht gebaut und stattdessen der schienengleiche Übergang beibehalten, entstünden weitere Mehrkosten von etwa 210.000,- EUR pro Jahr. Das Interesse des Antragstellers gehe dahin, dass die Aufzüge gleich eingebaut würden und nicht erst, wie vorgesehen, bei einer wesentlichen Erhöhung der Zahl der Reisenden. Diesem Interesse könne auch noch im Falle eines Erfolgs seiner Klage entsprochen werden.
Am 21.07.2004 hat der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wieder herzustellen, als die Plangenehmigung die ersatzlose Beseitigung des bestehenden barrierefreien Zugangs zum Mittelbahnsteig des Bahnhofs Oberkochen ermöglicht.
Er trägt vor: Mit dem Antrag bezwecke er sicherzustellen, dass der bestehende schienengleiche Übergang zum Mittelbahnsteig nicht vor einer Entscheidung im Klageverfahren beseitigt werde. Der Antrag sei zulässig, insbesondere statthaft. Eine Verbandsklage nach § 13 BGG habe aufschiebende Wirkung, gleich ob sie als Klageart sui generis oder als Kombination aus Feststellungs- und Anfechtungsklage einzuordnen sei. Mit ihr sollten gegenwärtige Rechtsbeeinträchtigungen abgewehrt werden können. Den anerkannten Behindertenverbänden sei eine umfassende Wächterrolle eingeräumt worden. In § 13 Abs. 2 Satz 2 BGG werde die Gleichgerichtetheit von Feststellungs- und Gestaltungsklage vorausgesetzt. Zumindest müsse der Weg über § 80 Abs. 5 VwGO deshalb eröffnet sein, weil die "Bestandskraft" der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ausschließe. - Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Zutreffend sei, dass er kein auf das Behindertengleichstellungsgesetz gestütztes Interesse habe, das Vorhaben als Ganzes anzufechten. Dies schließe aber eine teilweise Beschränkung des Sofortvollzugs nicht aus. Der Bauablauf könne auch so gestaltet werden, dass der neue Mittelbahnsteig zwar schon gebaut, der schienengleiche Übergang aber erst nach einer Entscheidung im Klageverfahren beseitigt werde. Darauf gehe die Antragsgegnerin nicht ein. § 2 Abs. 3 EBO enthalte ein Verschlechterungsverbot. Dem widerspreche es, zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Übrigen bestrittene Mehrkosten anzuführen. In Betracht wäre auch gekommen, den Sofortvollzug erst dann anzuordnen, wenn der neu zu schaffende barrierefreie Zugang in Aalen genutzt werden könne. Auch damit befasse sich die Begründung des Sofortvollzugs nicht. - Die angefochtene Plangenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Es hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Antragsgegnerin verstoße gegen § 2 Abs. 3 EBO, weil sie sich auf eine aus Wirtschaftlichkeitsgründen erlassene Richtlinie der Beigeladenen stütze und dabei den gesetzlichen Auftrag, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, nicht beachte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor: Der Antrag müsse ohne Erfolg bleiben, weil die angefochtene Plangenehmigung rechtmäßig sei. Der bestehende schienengleiche Übergang könne nicht bis zur Entscheidung im Klageverfahren erhalten werden, da er gerade durch eine Unterführung ersetzt werden solle. Dies sei notwendig, weil es in Oberkochen keinen Fahrdienstleiter mehr gebe. Dieser werde im neuen elektronischen Stellwerk Heidenheim seinen Sitz haben.
Die Beigeladene trägt vor: Der Aussetzungsantrag sei unzulässig. Die erhobene Feststellungsklage habe keine aufschiebende Wirkung. Eine solche könne demzufolge auch nicht wiederhergestellt werden. Daran ändere die unnötige Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Eisenbahn-Bundesamt nichts. Der Gesetzgeber habe mit der Ausgestaltung der Verbandsklage nach § 13 BGG als Feststellungsklage den Verbänden gerade keine mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage verbundene Rechtsmacht einräumen wollen. Unzulässig sei der Antrag auch, weil der Antragsteller in der Sache den sofortigen Einbau von Aufzügen und damit eine Planergänzung beanspruche. Dies könne er allenfalls mit einem Antrag nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. Der Aussetzungsantrag sei jedenfalls nicht begründet. Insbesondere habe die Feststellungsklage des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. § 2 Abs. 3 EBO enthalte lediglich einen Programmsatz. Konkrete Anforderungen für eine Barrierefreiheit einzelner Anlagen könnten der Vorschrift nicht entnommen werden.
II.
Der auf den plangenehmigten Rückbau des schienengleichen Übergangs beschränkte Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits nicht statthaft.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben nur Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage findet allgemein nicht statt (§ 18 Abs. 2 Satz 4 AEG). Eine gegen eine Plangenehmigung statthafte Anfechtungsklage aus eigener Rechtsbetroffenheit hat der Antragsteller nicht erhoben; sie wäre auch mangels möglicher Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine vorhabenbezogene Verbandsfeststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGG - hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Denn sie ist nicht auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet (§ 42 Abs. 1 VwGO). Dies ergibt sich aus folgendem:
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG kann ein nach Absatz 3 anerkannter Verband, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit u.a. in § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Nach § 2 Abs. 3 EBO sind die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernisse ermöglicht wird (Satz 1). Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck "Programme" zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen (Satz 2). Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist (Satz 3). Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind (Satz 4). Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium (Satz 5). Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen (Satz 6).
Für die Zulässigkeit dieser Verbandsklage im Übrigen enthält § 13 Abs. 2 BGG eine Reihe von Maßgaben: Die Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird (Satz 1). Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt (Satz 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt (Satz 3). Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist (Satz 4).
Der Wortlaut der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG ist eindeutig. Die danach zulässige Verbandsklage kann nur auf Feststellung eines Verstoßes gegen die im einzelnen aufgeführten, der Herstellung von Barrierefreiheit (§ 4 BGG) dienenden Vorschriften erhoben werden. Damit ist das Rechtsschutzziel von Verbandsklagen ausdrücklich auf die Feststellung eines solchen Verstoßes beschränkt (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Die Verbandsklage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG unterscheidet sich insoweit von der naturschutzrechtlichen Verbandsklage, die anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einräumt, gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen allgemein den jeweils statthaften Rechtsbehelf nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen (§ 61 BNatSchG).
Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann aus § 13 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift vorausgesetzt, dass mit einer Verbandsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG der gleiche Rechtsschutz erlangt werden kann wie mit einer Gestaltungsklage eines behinderten Menschen bzw. eines Verbands als Prozessstandschafter eines behinderten Menschen. Die Klagemöglichkeiten eines von einer Maßnahme betroffenen behinderten Menschen ergeben sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung. Zusätzlich bestimmt § 12 BGG als ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft, dass dann, wenn behinderte Menschen in ihren Rechten u.a. aus § 8 BGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr) verletzt werden, an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3 BGG, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz im eigenen Namen beantragen können; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen .
§ 13 Abs. 2 Satz 2 BGG regelt das Verhältnis zwischen der Verbandsfeststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG und den Klagemöglichkeiten eines behinderten Menschen selbst. Die Regelung lehnt sich an die für allgemeine Feststellungsklagen geltende Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO an. Sie bestimmt insoweit, dass die Verbandsfeststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG in Fällen von allgemeiner Bedeutung auch dann zulässig ist, wenn eine Gestaltungs- oder Leistungsklage eines behinderten Menschen (und damit auch eine Klage im Wege der Prozessstandschaft nach § 12 BGG) möglich (gewesen) wäre. Dies besagt, dass in Fällen ohne allgemeine Bedeutung die Verbandsfeststellungsklage entsprechend § 43 Abs. 2 VwGO zur Klage des Betroffenen bzw. zur Klage des Verbands als Prozessstandschafter des Betroffenen subsidiär ist. In Fällen allgemeiner Bedeutung soll eine solche Subsidiarität dagegen nicht bestehen. Ein anerkannter Verband behinderter Menschen soll in diesen Fällen, ohne sich auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung eines bestimmten behinderten Menschen berufen und von diesem ein Einverständnis für eine Klage nach § 12 BGG einholen zu müssen, einen Verstoß gegen eine der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG aufgeführten Vorschriften geltend machen können. Dass damit die Verbandsfeststellungsklage in Fällen von allgemeiner Bedeutung unabhängig von möglichen Klagen eines Betroffenen zulässig sein soll, zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Verbandsfeststellungsklage solle in Fällen von allgemeiner Bedeutung hinsichtlich des Rechtsschutzziels an die Stelle einer Betroffenenklage treten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschränkung der Verbandsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG unzweckmäßig wäre oder aus anderen Gründen dem Willen des Gesetzgebers nicht entspräche. Denn es bleibt die Befugnis eines anerkannten Verbands, einem von einer behördlichen Maßnahme betroffenen behinderten Menschen als Prozessstandschafter nach § 12 BGG zur Seite zur stehen und in diesem Verfahren für diesen auch vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO zu verlangen. Im Übrigen räumt die Feststellungsklage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG dem Verband teilweise auch umfassendere Klagemöglichkeiten ein. Denn wie sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 BGG ergibt, ist die Feststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG auch dann zulässig, wenn die beanstandete Maßnahme gegenüber den in eigenen Rechten möglicherweise Betroffenen in Bestandskraft erwachsen ist, es sei denn, die angefochtene Maßnahme ist aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Bestätigt wird die hier gefundene Auslegung von den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/7420) wird zwar im allgemeinen Teil unter Nr. 8 ausgeführt, das Gesetz begründe zusätzlich zur Regelung der Prozessstandschaft (in § 12 BGG) mit einer öffentlich-rechtlichen Verbandsklage die Möglichkeit, auch ohne die Klage eines konkret Betroffenen gegen eine benachteiligende Regelung vorzugehen. Zu § 13 BGG heißt es, dem klagenden Verband werde die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Anwendung von Vorschriften durchzusetzen, die dem Schutz behinderter Menschen dienen. Dies seien nach der Aufzählung des § 13 zunächst die unmittelbar im Behindertengleichstellungsgesetz geregelten Rechte. Allein aus der Verwendung des Wortes "durchsetzen" lässt sich aber nicht herleiten, dass der Gesetzgeber der Verbandsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG weitergehende Rechtswirkungen beilegen wollte als es im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt. Im Gegenteil macht die weitere Begründung deutlich, dass es ihm mit der Beschränkung der Verbandsklage auf eine Feststellungsklage insbesondere darum ging, den vorhabenbezogenen Rechtsschutz des Betroffenen, auch mit Hilfe eines Verbands nach § 12 BGG, um einen von einer Rechtsverletzung bestimmter Betroffener losgelösten Rechtsschutz zu ergänzen. Denn es heißt dort weiter, dass eine Rechtsverfolgung im Wege einer Verbandsklage vor allem in Betracht komme, um eine mit den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes in Einklang stehende Verwaltungspraxis herbeizuführen. In Abgrenzung zu § 12 sei daher die Verbandsklage als Feststellungsklage ausgestaltet.
Statthaft ist das Aussetzungsbegehren des Antragstellers auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wofür im Verhältnis zum Antragsteller im Übrigen kein Anlass bestand. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ändert nichts daran, dass der Feststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG keine aufschiebende Wirkung zukommt und diese deshalb auch nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann.
Erfolg hätte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch dann nicht, wenn man ihn entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, aber entsprechend dem Begehren in der Sache (§ 88 VwGO), dahin auslegte, der Antragsteller erstrebe den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen aufgibt, die Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs vorerst, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu unterlassen und ihn weiter benutzbar zu erhalten. Im Rahmen der Verbandsfeststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG kann ein vorhabenbezogener vorläufiger Rechtsschutz auch nicht nach § 123 VwGO gewährt werden. Einem solchen Antrag stünde zwar § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Denn ein Fall des § 80 bzw. § 80a VwGO liegt wie oben ausgeführt nicht vor. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand jedoch nur treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Daneben sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Es besteht jedoch weder ein Recht des Antragstellers, dessen Verwirklichung ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, noch liegt ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin vor, das vorläufiger Regelung fähig wäre. Wie ausgeführt, geht das Recht des Antragstellers in Bezug auf die Plangenehmigung nicht darüber hinaus, einen Verstoß gegen die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG genannten Vorschriften feststellen zu lassen. Dieses Recht wird durch den Vollzug der Plangenehmigung nicht beeinträchtigt. Ein Aufhebungs- oder Verpflichtungsanspruch kommt insoweit nur einem betroffenen behinderten Menschen zu, nicht aber einem anerkannten Verband. Dementsprechend besteht auch kein Recht eines anerkannten Verbands auf eine vorläufige Aussetzung des Planvollzugs.
Ebensowenig begründen die Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes oder des Eisenbahnrechts in Bezug auf die im Streit stehende Plangenehmigung ein Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Ungeachtet der Frage, ob und ggf. welchen materiellrechtlichen Inhalt § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO für einzelne Vorhaben überhaupt hat, ergeben sich aus dieser Vorschrift jedenfalls keine materiellen Rechte eines nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannten Verbands. § 2 Abs. 3 EBO regelt in Bezug auf einzelne Vorhaben nicht einmal Beteiligungsrechte eines Verbands für einzelne Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren nach § 18 AEG (anders als sie anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 Abs. 2 BNatSchG zustehen). Zu beteiligen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 4 EBO allein Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind, bei Aufstellung von Programmen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 EBO, zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen; dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein. Diese allgemeine, von einzelnen Projekten losgelöste Beteiligungsform entspricht der in § 5 BGG geregelten Beteiligungsform an allgemeinen Zielvereinbarungen. Im Übrigen gilt: Selbst wenn man von einem Beteiligungsrecht eines Verbands in Bezug auf einzelne Vorhaben ausginge, könnte er vorläufigen Rechtsschutz nur insoweit begehren, als ihm die Beteiligung versagt wird (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz bei unterbliebener Beteiligung eines Personalrats BVerwG, Beschl. v. 27.07.1990 - 6 PB 12.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 53 = PersR 1990, 297; OVG LSA, Beschl. v. 26.05.1999 - A 5 S 3/99 - PersR 2000, 162). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Der Antragsteller wurde im Plangenehmigungsverfahren beteiligt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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