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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 5 S 2333/04
Rechtsgebiete: AEG, VwVfG


Vorschriften:

AEG § 20 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 32 Abs. 1
VwVfG § 73 Abs. 2
VwVfG § 73 Abs. 4
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall einer Gemeinde, die sich im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens als in eigenen Rechten Betroffene nach Ablauf der gesetzlichen Einwendungsfrist, aber innerhalb einer von der Anhörungsbehörde verlängerten Frist zur Stellungnahme geäußert hat (hier verneint).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 2333/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers

am 02. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, "die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen", hat keinen Erfolg.

Mit der im Hauptsacheverfahren 5 S 2332/04 erhobenen Anfechtungsklage begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts - Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart - vom 27.08.2004 für den Planfeststellungsabschnitt 2.5a2 Ulm Donaubrücke der Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg, Bereich Wendlingen-Ulm, "soweit er die Errichtung nichttransparenter Lärmschutzwände an der über die Donau führenden Eisenbahnbrücke vorschreibt ... und das Erreichen des erforderlichen Lärmschutzes durch transparente Wände ausschließt."

Entgegen der Meinung der Beigeladenen dürfte der Aussetzungsantrag allerdings nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Begründungsgebot des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 06.07.2003 - 9 VR 13.03 - NVwZ 2003, 1392) unzulässig sein. Es dürfte genügen, dass die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 01.10.2004 auf ihre Ausführungen in der Klageschrift vom gleichen Tag zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er angefochten ist, verwiesen hat, um daraus ein Aussetzungsinteresse herzuleiten, welches das durch § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG gesetzlich ausgewiesene Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Planungsentscheidung überwiegt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies jedoch nicht. Denn das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt schon dem Grunde nach nur in Betracht, wenn die im (korrespondierenden) Hauptsacheverfahren eingereichte Anfechtungsklage - nach summarischer Prüfung - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führte. Stünde dem Rechtsschutzsuchenden bei Fehlerhaftigkeit der Planung nur ein einfacher Planergänzungsanspruch zu, so schließt schon dies eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO aus. So liegt es hier.

Im Hauptsacheverfahren 5 S 2332/04 begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 27.08.2004 (nur), soweit er die Errichtung nicht transparenter Lärmschutzwände auf der Donaubrücke vorsieht (und das Erreichen des erforderlichen Lärmschutzes durch transparente Wände ausschließt). Diese planfestgestellte Ausführung der Lärmschutzwände, die auch verunstaltend wirke, sieht die Antragstellerin als Eingriff in das ihr "als Ausfluss ihrer Planungshoheit zustehende Recht auf städtebauliche Gestaltung" an; dadurch würden die "besonders schützenswerten Sichtbeziehungen von verschiedenen Standorten aus zu den angesprochenen Kulturdenkmalen, zur Donau und zu den Donauauen ... erheblich gestört." Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Anordnung einer Lärmschutzwand als Schutzauflage i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (materiell auf der Grundlage von § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) im Sinne einer besonderen Leistungsverpflichtung neben die (eigentliche) Zulassung des Vorhabens tritt und damit - aus prozessualer Sicht - prinzipiell auch selbständig angefochten werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429). Dies gilt allerdings nur, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVErwGE 81, 185 = NVwZ 1989, 864). Davon dürfte hier auszugehen sein, weil eine Aufhebung allein der Anordnung der beiden nicht transparenten Lärmschutzwände angesichts der zentralen Bedeutung des Lärmschutzes zu einer Planung führte, die offensichtlich sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben könnte. Jedenfalls könnte aus diesem Grund die auf isolierte Aufhebung (nur) der umstrittenen Lärmschutzauflage gerichtete Anfechtungsklage in der Sache keinen Erfolg haben. Eine gänzliche Kassation des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses entspricht im Übrigen auch nicht der - selbst bekundeten - Intention und Interessenlage der Antragstellerin.

Demgemäß ist das wahre Begehren der Antragstellerin, die den für die Planbetroffenen gebotenen Lärmschutz gewahrt wissen will, auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet, der Beigeladenen anstelle nicht transparenter Lärmschutzwände die Errichtung transparenter Wände (mit gleichem Lärmschutzeffekt) aufzugeben. Dieses Rechtsschutzziel könnte aber nur im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer entsprechend geänderten/modifizierten Lärmschutzauflage verfolgt werden. Die - vorherige - Aufhebung der umstrittenen Schutzauflage hätte demgegenüber keine eigenständige Bedeutung (als Streitgegenstand). Danach ist es der Antragstellerin schon aus systematischen Gründen verwehrt, über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO die Errichtung der beiden von ihr abgelehnten Lärmschutzwände vorläufig zu verhindern.

Einen danach allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat die Antragstellerin nicht gestellt, wie dies zur Erreichung ihres wahren Rechtsschutzziels wohl erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - NVwZ 1996, 896 = DVBl. 1996, 676). Abgesehen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheiterte der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem von der Beigeladenen - unwidersprochen - vorgetragenen Zeitplan für die Errichtung der beiden Lärmschutzwände (09.12.2005: Baubeginn für die Lärmschutzwand am oberstromigen Gleis und 31.07.2006: Baubeginn für die Lärmschutzwand am unterstromigen Gleis) jedenfalls am erforderlichen Anordnungsgrund.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Ihr - gegenüber dem kraft Gesetzes bestehenden Vollzugsinteresse - überwiegendes Aussetzungsinteresse begründet die Antragstellerin allein damit, "dass die erhobene Anfechtungsklage nicht ohne Erfolgsaussicht ist." Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Senat an der Überprüfung und Feststellung einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die umstrittene Lärmschutzauflage aber schon wegen Präklusion der Antragstellerin nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG gehindert sein, wie dies die Antragsgegnerin und die Beigeladene auch geltend machen. Die Antragstellerin hat nämlich erst mit Schreiben vom 28.10.2003, eingegangen beim Regierungspräsidium Tübingen als Anhörungsbehörde am 03.11.2003, und damit (weit) nach Ablauf der Einwendungsfrist am 01.10.2003 die "Gestaltung der Schallschutzwand auf der Donaubrücke" angesprochen und dabei unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der "Erhaltung des heute vorhandenen freien Blicks auf die Stadtkulisse" gefordert, "dass die Schallschutzwände so transparent sein müssen, dass eine ungehinderte Sicht aus dem Zug möglich ist."

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist (zur vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 - DVBl. 1997, 51). Auf den Einwendungsausschluss ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 18.08.2003 bis 17.09.2003 im Amtsblatt der Antragstellerin und des Alb-Donau-Kreises vom 07.08.2003 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Dies steht außer Streit.

Die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft (Gemeinde), die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit der Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit der Präklusionsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 3 AEG sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - m.w.N., Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30).

Mit ihren Einwänden gegen die Annahme einer Präklusion dürfte die Antragstellerin nicht durchdringen.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie "bereits in den ersten Anfängen" im Jahre 1997 und auch weiterhin "bei diversen Verhandlungen mit den zuständigen Organisationseinheiten der DB wiederholt" schon im Vorfeld des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens eine "transparente Lösung für die Lärmschutzwände" gefordert habe, ist dies unerheblich. Ein späteres Klagerecht erhalten nur solche Einwendungen aufrecht, die innerhalb der zwei Wochen nach der (förmlichen) öffentlichen Auslegung der Planunterlagen endenden Einwendungsfrist (hier: bis 01.10.2003) gegenüber der "richtigen Stelle" erhoben worden sind. Ein anderes Verständnis lässt die gesetzliche Regelung des § 73 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG nicht zu.

Ohne Erfolg dürfte die Antragstellerin ferner einwenden, dass ihr vom Regierungspräsidium Tübingen als Anhörungsbehörde auf telefonische Anfrage am 10.09.2003 eine Fristverlängerung bis zur 44. Kalenderwoche eingeräumt worden sei, so dass sie davon habe ausgehen dürfen, auch ihre Einwände als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit in dieser Kalenderwoche noch fristgerecht erheben zu können. Die Einwendungsfrist besitzt materiellen Charakter. Sie steht nicht zur Disposition der Anhörungsbehörde. Diese ist deshalb nicht befugt, über die gesetzliche Einwendungsfrist Abweichendes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 - m.w.N., NVwZ-RR 1999, 162). Dass die Antragstellerin wegen der von ihr vorgetragenen Umstände den Hinweis auf den Einwendungsausschluss gegen sich nicht gelten lassen müsste (vgl. hierzu Senatsurt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 -), ist nicht anzunehmen. Damit endete auch für die Antragstellerin als "Betroffene" die Einwendungsfrist am 01.10.2003.

Zu Gunsten der Antragstellerin dürfte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG nicht in Betracht kommen (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 - a.a.O.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Planfeststellungsbehörde der Antragstellerin weder ausdrücklich noch konkludent Wiedereinsetzung gewährt hat. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, durch welches "Verhalten" der Planfeststellungsbehörde gegenüber ihr als Betroffener, die verspätet Einwendungen erhoben hat, Wiedereinsetzung gewährt worden wäre. Insbesondere lassen sich der angefochtenen Planungsentscheidung vom 27.08.2004 hierfür keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Die Befassung der Behörde mit der Problematik der Verwendung transparenter Lärmschutzwände auf der Donaubrücke unter den (Abwägungs-)Aspekten "Schienenverkehrslärm" und "Denkmalschutz" allein stellt keine konkludente Gewährung von Wiedereinsetzung gegenüber der Antragstellerin dar.

Nachdem der Planfeststellungsbeschluss erlassen (worden) ist, kann der Antragstellerin Wiedereinsetzung nicht mehr unmittelbar gewährt werden. Die Antragstellerin ist im gerichtlichen Verfahren - mit Blick auf ihr rechtzeitiges Klage- bzw. Antragsvorbringen - auch nicht so zu stellen, wie sie bei nicht formaler Präklusion stünde (vgl. hierzu BVerwG, Gerichtsbescheid v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 - a.a.O.). Denn sie hat die Einwendungsfrist nicht "ohne Verschulden" versäumt. Unter Vorlage einer e-mail beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ihr am 10.09.2003 - also während des Laufs der Einwendungsfrist - in einem Telefonat seitens der Anhörungsbehörde eine im Hinblick auf die Urlaubszeit erbetene Fristverlängerung bis zur 44. Kalenderwoche eingeräumt worden sei. Dies kann die Antragstellerin jedoch nicht entlasten. Sie durfte nicht davon ausgehen, dass sie mangels Beschränkung der eingeräumten Fristverlängerung auf eine Stellungnahme als Trägerin öffentlicher Belange auch als Trägerin der Planungshoheit - und damit als Betroffene - sich noch bis zur 44. Kalenderwoche fristgerecht habe äußern können. Denn das (u. a.) an die Antragstellerin gerichtete Schreiben der Anhörungsbehörde vom 30.07.2003 über die Einleitung des Anhörungsverfahrens enthält unter Nr. 5 folgenden Abschnitt zur "Anhörung der Städte":

"Gleichtzeitig geben wir den Städten Gelegenheit, bis zum 01. Oktober 2003 zu der Planung Stellung zu nehmen und sich zu den Umweltauswirkungen zu äußern bzw. Einwendung zu erheben.

Hinweis:

Für die Stellungnahme, die von den Städten als Trägerin eigener Rechte (z. B. Planungsträger) oder als Private abgegeben wird, gilt die o. g. Einwendungsfrist als gesetzliche Ausschlussfrist (§ 20 Abs. 2 AEG).

Für die sonstige behördliche Stellungnahme der Stadt kann Fristverlängerung gewährt werden, jedoch nur im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 AEG.

Damit hat die Anhörungsbehörde - in Einklang mit der Rechtslage - für die anstehende Möglichkeit der rechtserheblichen Äußerung zur Planung unmissverständlich klargestellt, dass lediglich eine Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme seitens der Antragstellerin als Trägerin öffentlicher Belange möglich ist. Die am 10.09.2003 telefonisch gewährte Fristverlängerung bis zur 44. Kalenderwoche kann daher auch aus der Sicht der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass sie ihre Äußerung in behördlicher Funktion betrifft. Für eine dahingehende ausdrückliche Beschränkung der Fristverlängerung, wie sie die Antragstellerin vermisst, bestand angesichts des erwähnten, gerade auf die "Doppelstellung" der Antragstellerin eingehenden Hinweises im Schreiben der Anhörungsbehörde vom 30.07.2003 keine Veranlassung. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Antragstellerin, die keine rechtsunkundige Privatperson, sondern eine Gebietskörperschaft im Range eines Stadtkreises (§§ 3 Abs. 1, 131 Abs. 1 GemO, § 11 Abs. 1 LVG) ist, einen Irrtum über die Bedeutung und Reichweite der telefonisch gewährten Fristverlängerung vermeiden können. Sie hat daher nicht "ohne Verschulden" i. S. des § 32 VwVfG die Einwendungsfrist versäumt.

Zudem erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin in ihrem nachgereichten Einwendungsschreiben vom 28.10.2003 ihre nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Betroffenheit - wie erforderlich - im Sinne einer "Thematisierung" von betroffenem Rechtsgut und drohender Beeinträchtigung vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60,297 sowie Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -). Denn darin hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der "Erhaltung des heute vorhandenen freien Blicks auf die Stadtkulisse" gefordert, "dass die Schallschutzwände so transparent sein müssen, dass eine ungehinderte Sicht aus dem Zug möglich ist." Das dürfte im Hinblick auf das betroffene Rechtsgut etwas anderes sein als der nunmehr im gerichtlichen Verfahren als eigene Betroffenheit geltend gemachte Eingriff in das ihr "als Ausfluss ihrer Planungshoheit zustehende Recht auf städtebauliche Gestaltung" und die "erhebliche Störung der besonders schützenswerten Sichtbeziehungen von verschiedenen Standorten aus zu den angesprochenen Kulturdenkmalen, zur Donau und zu den Donauauen" durch die "geplanten nicht transparenten und damit auch verunstaltend wirkenden Wände" (zum gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht als einer wehrfähigen Rechtsposition vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 - m.w.N.).

Von der nach alldem eingetretenen Präklusion der Antragstellerin abzusehen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht befugt. Sie ist zwar nicht gehindert, verspätet vorgetragene Einwendungen von Amts wegen - insbesondere im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung - zu berücksichtigen. Verfährt sie in dieser Weise, eröffnet dies jedoch für den Betroffenen keine Möglichkeit, verspätet vorgetragene, erfolglos gebliebene Einwendungen gleichwohl gerichtlich weiter zu verfolgen. Der Betroffene bleibt materiell mit seinem Vorbringen präkludiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - m.w.N., Juris). Trotz Befassung der Behörde mit der Problematik der Verwendung (nicht-)transparenter Lärmschutzwände auf der Donaubrücke kann die Antragstellerin daher im vorliegenden gerichtlichen Verfahren insoweit keine Rechtsverletzung als Betroffene geltend machen.

Im Übrigen hat die Antragstellerin in ihrer Klageschrift auch in der Sache nicht aufgezeigt, dass ihr "Recht auf städtebauliche Gestaltung" mit der Entscheidung der Planungsbehörde, der Beigeladenen die Errichtung nicht transparenter Lärmschutzwände auf der Donaubrücke aufzugeben, fehlerhaft abgewogen worden wäre. Insbesondere ist mit der im Hauptsacheverfahren vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros Bonk-Maire-Hoppmann vom 23.12.2004 nicht dargetan, dass die Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses den geforderten transparenten Lärmschutzwänden einen (annähernd) gleichen Schutzeffekt hätte beilegen müssen, wie er mit den planfestgestellten nicht transparenten Schallschutzwänden erzielt wird. In der schalltechnischen Stellungnahme wird eingeräumt, dass Berechnungen mit reflektierenden Schallschutzwänden in der Richtlinie Schall 03 - die nach Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenwege zugrunde zu legen ist - nicht geregelt sind, vielmehr insoweit eine Neufassung der Richtlinie Schall 03 in diesem Jahr erst noch anstehe. Dementsprechend wird es nach den durchgeführten Berechnungen auch nur für "aussichtsreich" erachtet, "ein Planänderungsverfahren durchzuführen und hierbei - bei größerer Wandhöhe - nachzuweisen, dass keine zusätzliche Betroffenheit der Anwohner entsteht."

Ein von den Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage unabhängiges Aussetzungsinteresse macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n. F.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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