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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 5 S 2405/06
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 58 Abs. 2 | |
VwGO § 60 Abs. 2 Satz 2 | |
VwGO § 124a Abs. 4 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Baugenehmigung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 12. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2006 - 6 K 1418/05 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Beklagte die von ihr zu beachtende Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) zu versagen ist.
Das vollständige verwaltungsgerichtliche Urteil ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12.09.2006 zugestellt worden. Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ist am 13.10.2006 bei dem für die Entgegennahme zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen. Er hat mithin die Monatsfrist, die bereits am 12.10.2006, einem Donnerstag, abgelaufen war, nicht eingehalten.
Die Monatsfrist für die Antragstellung ist auch in Lauf gesetzt worden, denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie insoweit ordnungsgemäß belehrt worden (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Wird die Berufung - wie hier - im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen, so gilt § 124a Abs. 4 VwGO. Beim Verwaltungsgericht kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Dieser Regelung entsprechend hat eine Rechtsmittelbelehrung, soll sie richtig sein, sowohl über die Stellung des Antrags und deren Modalitäten wie auch über die Notwendigkeit dessen Begründung, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6/98 - BVerwGE 107, 117 = NVwZ 1998, 1311). Die Rechtsmittelbelehrung, die der zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt war, erfüllte diese Anforderungen nur hinsichtlich des ersten Verfahrensschritts, war aber unzutreffend, soweit als Adressat für eine nicht sogleich mit dem Antrag erfolgende Begründung das Verwaltungsgericht statt des Verwaltungsgerichtshofs genannt wurde. Der Fehler, der den zweiten Teil der zweigliedrigen Belehrung über die Begründung betrifft, führt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zweifellos dazu, dass für die Vorlage der Begründung die Jahresfrist gegolten hätte. Diese Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO tritt nach Auffassung des Senats hingegen nicht auch für die Antragstellung ein. Die Gliederung des Verfahrens in zwei Stufen lässt auch die gesonderte Betrachtung unter dem Aspekt der Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Weiteres zu, so dass es bei der - von der Beklagten hier versäumten - Monatsfrist für die Antragstellung selbst verbleibt (vgl. auch Sächs.OVG Beschl. V. 15.04.2003 - 1 BS 332/02 - NVwZ-RR 2003, 693) . Der im zweiten Teil der Rechtsmittelbelehrung unterlaufene Fehler bei der Angabe des für die Entgegennahme der Begründung zuständigen Gerichts war auch nicht geeignet, die Antragstellung zu erschweren oder die Beklagte von der rechtzeitigen Stellung des Antrags abzuhalten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Antragstellung kann der Beklagten nicht gewährt werden. Sie hat nämlich entgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 18.10.2006 lediglich ausgeführt, dass der Antragsschriftsatz "am Montag, den 09.10.2006 zum Versand gegeben" worden sei, hat die näheren Umstände des behaupteten Vorgangs aber weder im Hinblick auf die tätigen Personen noch den Ablauf im einzelnen beschrieben und dies auch nicht, etwa durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft gemacht, ein Mangel, auf den auch die Kläger in Entgegnung auf das Wiedereinsetzungsgesuch hingewiesen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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