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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 5 S 2482/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Werbeanlage
hier: Streitwert
hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 5. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2008 - 2 K 579/08 - wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert entsprechend Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 festgesetzt. Dort ist für Streitigkeiten um die Errichtung einer großflächigen Werbetafel ein Streitwert von 5.000,-- EUR vorgesehen. Die von der Klägerin vorgesehene Werbetafel erzeugt jedoch ständig einen getakteten Bildwechsel mit drei bis vier Darstellungen und wird außerdem durch einen Strahler beleuchtet (sog. Mega-Light-Wechsler-Anlage). Sie unterscheidet sich damit von einer gewöhnlichen großflächigen Werbetafel i.S. von Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs 2004 dadurch, dass sie die Werbebotschaft (mindestens) verdreifacht und auch bei Dunkelheit verbreitet. Beide Gesichtspunkte zusammen rechtfertigen es, den wirtschaftlichen Wert dieser Werbeanlage mindestens mit dem Dreifachen des wirtschaftlichen Wertes einer gewöhnlichen - unbeleuchteten - großflächigen Werbeanlage zu bewerten (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.07.2001 - 5 S 785/01 -, NVwZ-RR 2002, 470 in Bezug auf den Streitwertkatalog Fassung 1996; ebenso der 3. Senat des VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.2006 - 3 S 1257/06 -; a.A. ohne nähere Begründung der 8. Senat des VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -). In Anlehnung an den Richtwert in Nr. 9.1.6. des Streitwertkatalogs ist der Streitwert daher mindestens auf 15.000,-- EUR festzusetzen. Weitere Gesichtspunkte, die das wirtschaftliche Interesse der Klägerin noch höher oder auch geringer erscheinen lassen könnten, sind hier nicht erkennbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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