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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 5 S 682/03
Rechtsgebiete: StVO, StrG, LBO


Vorschriften:

StVO § 39 Abs. 2 Satz 2
StVO § 41 Abs. 2 Satz 5
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Verkehrszeichen 260)
StVO § 45 Abs. 3 Satz 1
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11
StVO § 46 Abs. 3 Satz 1
StrG § 5 Abs. 1
StrG § 5 Abs. 3 Satz 2
StrG § 5 Abs. 6 Satz 1
StrG § 16 Abs. 1
StrG § 16 Abs. 6 Satz 1
LBO § 62 Abs. 1
1. An das Verkehrszeichen 260 der StVO kann ein Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück ... frei" angebracht werden.

2. Ein Anspruch auf Widmungserweiterung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebautes Grundstück anders nicht erschlossen ist.

3. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

4. Eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung kann nur bestimmten Personen und nicht "grundstücksbezogen" erteilt werden (wie BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 682/03

Verkündet am 15.04.2004

In der Verwaltungsrechtssache

wegen verkehrsrechtlicher Entscheidung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07. April 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 - wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild "landwirtschaftlicher Verkehr frei" am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 der Gemarkung Stuttgart-Vaihingen (Höhe Txxxxstraße) das Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück Fxxxxhweg xx frei" anzubringen, neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück Fxxxxxxweg xx über den genannten Weg von Osten her zu erteilen. Insoweit werden die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt eine Regelung, die es ihr und anderen Anliegern erlaubt, ihr Wohngrundstück über einen Weg anzufahren, der nach der gegenwärtigen Beschilderung für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr) gesperrt ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Dreifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2062/2 (Fxxxxxxweg xx) in Stuttgart-Vaihingen am südlichen Rand des Baugebiets "Sxxxäcker". Die für dieses Gebiet von der Beklagten aufgestellten Bebauungspläne "Äußere Sxxxäcker I und II" von 1958 und 1964 wurden in nichtöffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Das Grundstück liegt nach dem Lageplan zum Bebauungsplan "Äußere Sxxx-äcker II" an einem knapp 3 m breiten Fuß- und Radweg, der von der etwa 15 m entfernten Wendeplatte des Fxxxxxxwegs nach Süden führt. An dieser Stelle, nördlich des Grundstücks Flst.Nr. 2062/1 (Fxxxxxxweg xx), ist das Grundstück der Klägerin über eine Länge von etwa 20 m nur etwa 2,50 m breit und als Weg angelegt. Dieser wird von einer Mauer auf dem nördlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. 2061/1 begrenzt, weshalb er nach den Angaben der Klägerin nur in einer Breite von 2,26 m als Verkehrsfläche benutzbar ist. Vom Wohnhaus der Klägerin bis zu der Wendeplatte des Fxxxxxwegs sind es knapp 50 m; von hier aus sind es nochmals etwa 50 m bis zu einer Sammelgarage an der Sxxxäckerstraße, in der die Klägerin einen Stellplatz besitzt. Die Widmung des von der Wendeplatte abgehenden Wegs wurde 1998 erweitert und die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 (Fxxxxxxweg xx) zugelassen.

Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Klägerin verläuft ein etwa 4 m breiter, teils geschotterter und teils mit einer Teerdecke versehener öffentlicher Weg (Flst.Nr. 1968). Er ist in einem Feldwegeverzeichnis der Beklagten für den Stadtteil Vaihingen vom 28.09.1965 als Feldweg 38/1 zwischen Txxxx-straße (im Osten) und Sxxxxxbach (im Westen) aufgeführt. Nach diesem Verzeichnis war er an der Txxxxstraße mit dem Verkehrszeichen Bild 11 (entspricht Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art -), ausgenommen Anlieger, beschildert. In anderen Unterlagen aus jener Zeit wird der Weg als "Feldweg 38 - Rxxxxxxxstraße" bezeichnet. Vom Beginn des Wegs an der Einmündung in die Txxxxstraße bis zum Grundstück der Klägerin beträgt die Entfernung etwa 80 m. Im Westen trifft er, etwa 1000 m vom Grundstück der Klägerin entfernt, jenseits der Nxxxxxxstraße, nahe der Unterführung der Kxxxxxxxx Straße und der im Außenbereich liegenden Skihütte Vaihingen auf andere Wege.

Die Beklagte erteilte dem Vater der Klägerin unter dem 04.03.1966 die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes. Sie enthielt die Auflage, "rund 28 m² Stellplatz (Garage) für insgesamt zwei Kraftfahrzeuge" zu schaffen. Die Stellplätze sollten dem genehmigten Lageplan zufolge anstelle einer in der nordwestlichen Ecke vorgesehenen Doppelgarage an der südöstlichen Grundstücksecke errichtet und über den Feldweg 38 (Rxxxxxxxstraße) angefahren werden.

Am 16.05.1967 wurde bei einer Ämterbesprechung der Beklagten festgelegt, dass die Beschilderung des Feldweg 38/1 an der Einmündung der Txxxstraße nach Bild 11 StVO durch Austausch des Zusatzschildes von "Anlieger frei" in "landwirtschaftlicher Verkehr frei" geändert werden solle, da dieser Weg nicht in den Bebauungsplan einbezogen sei; eine dem Eigentümer des Grundstücks Fxxxxxweg xx erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte widerrufen, die dem Vater der Klägerin erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte abgelehnt werden; bereits ohne Genehmigung errichtete Behelfsgaragen mit Zufahrt zum Feldweg 38/1 sollten beseitigt werden; grundsätzlich sei jede Zufahrt und jeder Zugang von dem Feldweg zu den angrenzenden Grundstücken abzulehnen; den Grundstückseigentümern sei zuzumuten, die Garagenfrage mit Zufahrt von den Stichstraßen im Baugebiet zu lösen.

Am 21.06.1967 ordnete das Polizeipräsidium - Polizeibehörde - Stuttgart im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und der Schutzpolizei zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Grund[!Duden1] der §§ 3 und 4 StVO eine Sperrung der Feldwege im Gebiet Vaihingen (Rxxxxtal) für den Kraftfahrzeugverkehr an. Davon erfasst war auch der "Feldweg 38/1 (verlängerte Rxxxxxxxxstraße)". Demzufolge wurde am 15.09.1967 u.a. am Feldweg 38/1 bei der Txxxxstraße das Bild 13/14 mit Zusatztafel "landwirtschaftlicher Verkehr frei" aufgestellt. Das Bild 11 mit der Zusatztafel "Anliegerverkehr frei" wurde entfernt.

Das Baurechtsamt der Beklagten beanstandete bei der Schlussbesichtigung[!Duden2] des Wohngebäudes am 27.03.1969, dass die in der Baugenehmigung geforderten und im Lageplan nachgewiesenen Stellplätze nicht angelegt worden waren, und gab dem Vater der Klägerin unter Androhung von Verwaltungszwangsmaßnahmen auf, diese bis 01.06.1969 herzustellen. Dazu kam es jedoch nicht.

Unter dem 02.03.1996 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage auf ihrem Grundstück. Die Zufahrt sollte über den Weg Flst.Nr. 1968 erfolgen. Das Baurechtsamt der Beklagten befürwortete in einer Stellungnahme vom 10.06.1996 das Vorhaben mit den Erwägungen, es seien im ganzen Baugebiet nur auf den Grundstücken Fxxxxxxweg xx und xx keine Stellplätze oder Garagen am Haus vorhanden; eine Erschließung über den Flxxxxxweg sei auf Grund[!Duden3] des zu schmalen Nord-Süd-Weges ohne Inanspruchnahme angrenzender Grundstücksteile nicht möglich; die verkehrliche Inanspruchnahme des Feldwegs 38 von der Rxxxxxxxstraße her werde nicht wesentlich erhöht. In der Folgezeit sprachen sich das Amt für öffentliche Ordnung, das Stadtplanungsamt, das Bezirksamt sowie die Arbeitsgruppe Planabstimmung gegen das Baugesuch aus mit den Erwägungen, das Befahren des Feldwegs sei entsprechend seiner Beschilderung für Krafträder und Kraftwagen verboten und lediglich für landwirtschaftlichen Verkehr frei; werde die Zufahrt zu privaten Stellplätzen zugelassen, müsse eine Widmungserweiterung erfolgen; an den Feldweg, der von Fußgängern stark frequentiert sei, schließe südlich ein Landschaftsschutzgebiet an; schließlich sei zu erwarten, dass andere Anlieger des Feldweges entsprechende Erschließungswünsche hätten.

Mit Bescheid vom 02.12.1996 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Die Klägerin legte erfolglos Widerspruch ein. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.1998, sie seien darüber einig, dass die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 wirksam, aber noch nicht erfüllt sei; es sei eine Anpassung der Beschilderung für die Anfahrt über die Rxxxxxxxstraße notwendig. Im Hinblick darauf erklärten sie das Ruhen des Verfahrens. In der Folge beantragte die Klägerin wiederholt, u. a. mit Schreiben vom 18.11.1998, am östlichen Beginn des Feldwegs ein Zusatzschild mit dem Inhalt "Zufahrt zum Grundstück Fxx-xxxxweg xx frei" anzubringen. Im Oktober 1998 errichtete sie zwei Stellplätze unmittelbar an dem Feldweg und teilte der Beklagten mit, sie habe nunmehr die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 erfüllt.

Anfang 1999 scheiterte eine Vereinbarung zwischen der Klägerin, dem Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks und der Beklagten über die Herstellung eines Fahrwegs von der Wendeplatte des Fxxxxxxwegs zum Wohnhaus der Klägerin, weil die Klägerin nach Einholung eines Gutachtens davon überzeugt war, sie könne den Weg auch unter Inanspruchnahme eines Überfahrtsrechts über das Grundstück Flst.Nr. 2062/1 nicht mit ihrem Pkw Mercedes S 280 (Breite 2,16 m) oder auch nur einem Mittelklassewagen (etwa Audi A 4) bis zu ihrem Wohnhaus befahren.

Mit formlosem Schreiben vom 08.06.1999 teilte der Beigeordnete für Städtebau der Beklagten der Klägerin mit, der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe sich mit der Befahrbarkeit des Feldwegs auseinandergesetzt und dessen erweiterte Nutzung abgelehnt. Wenn die Klägerin die bestehende Beschilderung missachte, müsse das Amt für öffentliche Ordnung einschreiten. Das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten teilte der Klägerin unter dem 12.07.1999 mit, man sei aus rechtlichen Gründen gehindert, ihrem Anliegen entgegenzukommen. Die vorhandene Beschilderung des Feldwegs entspreche der Widmung. Diese könne durch Maßnahmen der Verkehrsbehörde nicht erweitert werden. Auf Grund einer Widmungsänderung habe das Zusatzschild im Jahr 1967 ausgewechselt werden müssen. Mit Schreiben vom 11.08.1999 ergänzte das Amt für öffentliche Ordnung diese Ausführungen dahin, man halte im Einvernehmen mit dem Gemeinderat an der derzeit bestehenden Widmung fest. Eine Erweiterung der Widmung stehe im Widerspruch zu der städtebaulichen und -planerischen Zielsetzung, am Südrand des Gebiets Sxxxäcker innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets weder private Pkw-Stellplätze noch das Befahren des Feldwegs zuzulassen.

Nach einer allgemeinen Überprüfung der Beschilderung wurde am 23.04.1999 gemäß einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 17.12.1998 auch am westlichen Beginn des Feldwegs das Verkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen "landwirtschaftlicher Verkehr frei" aufgestellt.

Mit Schreiben vom 17.02.2000 erhob die Klägerin gegen die Entfernung des Zusatzschildes "Anlieger frei" zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung Tx-xxxstraße/Rxxxxtalstraße, gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.1999 und gegen das Aufstellen des Verkehrszeichens 260 mit Zusatzschild "landwirtschaftlicher Verkehr frei" bei der Unterführung unter der Kxx-xxxxxx Straße Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren erhob der Eigentümer des Anwesens Fxxxxxxweg xx Einwendungen gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Klägerin.

Die wieder angerufene Klage der Klägerin gegen die baurechtliche Entscheidung vom 02.12.1996 hatte keinen Erfolg. Den im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin auf entsprechenden Antrag hin gem. § 46 Abs. 1 StVO eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 von Osten her zu erteilen und die zwei auf dem Grundstück angelegten Stellplätze und deren Nutzung baurechtlich zu dulden, widerrief die Beklagte. Mit Urteil vom 07.12.2000 (8 S 1069/00) wies der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus: Es fehle an der erforderlichen Erschließung. Auf Grund des seit dem Jahre 1967 aufgestellten Verkehrszeichens sei es der Klägerin verboten, den Feldweg als Zu- und Abfahrt zu ihrem Grundstück zu nutzen. Die Erschließung über den Feldweg lasse sich auch nicht aus der in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 enthaltenen Stellplatzauflage herleiten. Die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge, die der Sache nach auf Gewährung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Feldweges 38/1 gerichtet seien, seien eine nicht sachdienliche Klageänderung. Eine Ermessensreduzierung "auf Null" liege nicht vor, obwohl nach derzeitigem Erkenntnisstand gewichtige Gründe für die Versagung einer Ausnahmegenehmigung kaum vorlägen und ein durchaus berechtigtes Interesse der Klägerin, ihr Grundstück auch mit Pkw über den Feldweg anfahren zu dürfen, nicht zu übersehen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Klägerin vom 17.02.2000 zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Zusatzschild "Anlieger frei" zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung Txxxxstraße/Rxxxxxxxstraße sei bereits im Jahr 1967 ausgetauscht worden. Diese Entscheidung sei bestandskräftig. Mit den Schreiben der Beklagten vom 08.06.1999 und 11.08.1999 sei insoweit keine neue Entscheidung getroffen worden, vielmehr habe die Beklagte es lediglich abgelehnt, der Klägerin durch Anbringung eines Zusatzschildes "Zufahrt zum Gebäude Fxxxxxxweg xx frei" eine grundstücksbezogene Ausnahme zu erteilen. Die weiteren Widersprüche seien zulässig, aber nicht begründet. Die seit 1967 vorhandene Beschilderung mit Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) und Zusatzschild "landwirtschaftlicher Verkehr frei" entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg. Der beschränkte Widmungszweck dürfte zwar nicht grundsätzlich der Erteilung einer grundstücksbezogenen Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO entgegenstehen. Die Beklagte habe jedoch in ihrer ablehnenden Entscheidung zulässigerweise besonders die Tatsache gewichtet, dass das Grundstück der Klägerin nach der planerischen Konzeption dieses Bereichs in Form einer Fußwegeanbindung erschlossen sei und in kurzer Entfernung eine Garage in einer Gemeinschaftsanlage bereitstehe. Unbegründet sei auch der Widerspruch gegen die Anbringung des Verkehrszeichens 260 mit Zusatz "landwirtschaftlicher Verkehr frei" am westlichen Beginn des Feldwegs.

Die Klägerin hat am 29.10.2001 Klage erhoben. Mit Urteil vom 18.10.2002 (10 K 4293/01) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehre, die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild "landwirtschaftlicher Verkehr frei" an der Kreuzung Txxxx-/Rxxxxxxx-straße das Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück Fxxxxxxweg xx frei" anzubringen, fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die vorhandene Beschilderung sei bestandskräftig geworden. Durch die Entscheidung der Beklagten vom 08.06.1999 sei die Anfechtungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt worden. Aus dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beklagten in der Sitzung vom 11.05.1999 ergebe sich, dass nicht eine straßenverkehrsrechtliche, sondern eine straßenrechtliche Änderung in Form einer Erweiterung der Widmung des Feldwegs Flst.Nr. 1968 zur Erschließung der dortigen Grundstücke thematisiert und abgelehnt worden sei. Unzulässig sei die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, das erwähnte Zusatzschild an dem Verkehrszeichen 260 beim westlichen Beginn des Feldwegs anzubringen. Diese Beschilderung sei zwar nicht bestandskräftig. Die Klägerin könne aber kein Recht auf Anbringung des Zusatzschilds haben. Insoweit scheide Art. 14 Abs. 1 GG in unmittelbarer Anwendung aus. Das einfache Recht gewähre der Klägerin keinen solchen Anspruch. Selbst wenn man von einem eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch ausgehe, habe ein Anwohner keinen Anspruch auf eine optimale Zu- und Abfahrt zum und vom Grundstück. Es müsse nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz erhalten bleiben. Die Klage wäre zudem mit dem Hilfsantrag auch unbegründet, weil die begehrte verkehrsrechtliche Regelung über den Umfang der Widmung des Feldwegs hinausgehe. Mit dem weiteren Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf ihrem Grundstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen genehmigen, die durch Vorschriftzeichen erlassen seien. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Erteilung einer Ausnahme jedoch nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zulässig. An den Nachweis der Dringlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Dies folge zwar noch nicht daraus, dass die begehrte Nutzung über den Umfang der straßenrechtlichen Widmung hinausgehe, wie sich aus § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG ergebe. Die vorhandene Beschilderung schließe aber zu Recht den Anliegerverkehr aus. Sie entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr. Dass der Feldweg bis 1967 für den Anliegerverkehr freigegeben gewesen sei, belege keine diesbezügliche Widmung. Schon im baurechtlichen Verfahren habe das Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellt, dass dem Feldweg weder tatsächlich noch nach den Bebauungsplänen für das Wohngebiet "Sxxxäcker" eine Erschließungsfunktion für die an diesen Abschnitt grenzenden Grundstücke zugekommen sei. Lediglich der Baulinienplan von 1928 habe diesen Feldweg als Erschließungsstraße vorgesehen. Diese Planung sei aber nicht umgesetzt worden. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 verpflichtet worden sei, auf dem Grundstück zwei Stellplätze zum Feldweg 1968 hin zu errichten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Weg auch für Anlieger gewidmet gewesen sei. Der Feldweg sei auch nicht konkludent zur Nutzung durch Anlieger gewidmet worden. Aus dem Umstand, dass im Feldwegeverzeichnis von 1965 der Feldweg mit dem Vermerk angeführt sei, dass die Benutzung für "Anlieger frei" sei, ergebe sich keine Widmung des Wegs in diesem Umfang. Es handele sich hierbei nur um eine Bestandsaufnahme der bestehenden Feldwege und ihrer Beschilderung. Auch die Beschaffenheit des Weges spreche gegen eine Widmung für den Anliegerverkehr zur Erschließung auch der angrenzenden Wohngrundstücke. Ein dringlicher Fall im Sinne von § 46 Abs. 1 StVO liege auch nicht deshalb vor, weil die Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 dem Bauherrn die Errichtung zweier Stellplätze aufgegeben habe. Denn bei der Errichtung dieser Stellplätze im Jahr 1998 sei das diesbezügliche Recht der Klägerin längst erloschen gewesen.

Mit Beschluss vom 24.03.2003 (5 S 2603/02) hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 01.04.2003 zugestellt. Sie hat die Berufung mit einem am 28.04.2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 -

1. die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild "landwirtschaftlicher Verkehr frei" an der Kreuzung Txxx-straße/Rxxxxxxxstraße in Stuttgart-Vaihingen das Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück Fxxxxxxweg xx frei" anzubringen und die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001, soweit sie entgegenstehen, aufzuheben;

2. hilfsweise

a) die straßenverkehrsrechtliche Verfügung der Beklagten vom 23. April 1999 betreffend die Verkehrszeichenregelung bei der Einmündung des Nxxxxxxwegs in die Rxxxxxxstraße in Stuttgart-Vaihingen insoweit aufzuheben, als sie den Anliegerverkehr zum Grundstück Fxxxxxxweg xx verbietet, und die Beklagte zu verpflichten, an dem dortigen Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild "landwirtschaftlicher Verkehr frei" das Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück Fxxxxxxxxxweg xx frei" anzubringen, und

b) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu der Regelung nach 2.a) eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück Fxx-xxxxxxweg xx über die Txxxx-/Rxxxxxxxstraße zu erteilen,

3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück Fxxxxxxweg xx über die Txxxx-/Rxxxxxxxstraße zu erteilen.

Sie trägt vor: Der Feldweg Flst.Nr. 1968 sei für den Anliegerverkehr gewidmet. Er sei wie sämtliche das Rxxxxtal querenden Feldwege seit jeher bis zum Austausch der Zusatzschilder für "Anlieger frei" beschildert gewesen. Mit dem Aufstellen der Zusatzschilder "Anlieger frei" sei er nach altem Wegerecht wirksam gewidmet worden. Von diesem Umfang der Widmung seien ursprünglich auch die zuständigen Behörden ausgegangen. Diese Widmung sei seither nicht beschränkt worden. Der Austausch der Zusatzschilder sei keine wirksame Widmungsbeschränkung gewesen. Für die Auslegung des Anliegerbe-griffs, wie er in § 15 Abs. 1 StrG bestimmt sei, dürften die Willensrichtung der Behörde oder die zufälligen momentanen Nutzungsverhältnisse keine Rolle spielen. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Im Übrigen sei, selbst wenn sich die Widmung nicht auf die Anlieger erstreckt hätte, die Beschilderung mit dem Zusatzschild "Anlieger frei" wirksam gewesen.

Hinsichtlich des Begehrens, am östlichen Beginn des Feldwegs das Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück Fxxxxxxweg xx frei" anzubringen, sei sie klagebefugt. Sie könne beanspruchen, dass die Beklagte bei den in Frage stehenden verkehrsrechtlichen Entscheidungen ihre Interessen berücksichtige. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung vom 08.06.1999 eine neue Sachentscheidung über die Beschilderung am östlichen Beginn des Feldwegs getroffen. Diese Entscheidung sei rechtswidrig. Die Beklagte dürfe den Anliegerverkehr nicht ausschließen, wenn der Weg auch hierfür gewidmet sei. Die verkehrsbeschränkende Anordnung aus dem Jahr 1967 sei nach Form und Inhalt grob rechtswidrig. Es sei dabei nur allgemein von der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Rede gewesen, nicht etwa davon, dass die Beschilderung entsprechend der Widmung erfolgen müsse. Durch zwei bis drei Fahrbewegungen täglich auf dem Feldweg sei die Verkehrssicherheit nicht berührt, was sich in den letzten Jahren, in denen sie die Stellplätze benutzt habe, auch gezeigt habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch die Sperrung des Wegs sei ihr die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück und damit eine Eigentums- und Anliegerposition genommen worden. Die Beklagte habe auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil alle anderen Grundstücke im Baugebiet mit dem Pkw angefahren werden könnten. Soweit im Widerspruchsbescheid auf die planerische Konzeption einer Fußwegeerschließung hingewiesen werde, treffe dies nicht zu. In den 60er Jahren sei geplant gewesen, den Grundstücken zusätzlich zu je einem Stellplatz in der Sammelgarage je zwei Stellplätze auf dem Grundstück selbst zuzuweisen. Zum Schutz der Landschaft habe die Verkehrsbeschränkung nicht ausgesprochen werden dürfen. Im Übrigen unternehme die Beklagte nichts dagegen, dass die für den motorisierten Verkehr gesperrte verlängerte Rxxxxxxxstraße an schönen Tagen zugeparkt werde. Durch das Verbot, den Weg als Anlieger zu befahren, sei sie besonders hart betroffen. Ihr Grundstück werde dadurch erheblich im Wert gemindert. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie durch die Beschilderung die Erfüllung der Auflage aus der Baugenehmigung von 1966 verhindere. Das begehrte Zusatzschild - solche Zusatzschilder habe die Beklagte häufig bei allgemein gesperrten Straßen aufgestellt - stehe ihr zur Folgenbeseitigung zu.

Hilfweise begehre sie ein entsprechendes Zusatzschild am Beginn des Feldwegs im Westen. Von dort aus sei ihr Grundstück seit mehr als 36 Jahren anfahrbar gewesen. Die Beklagte dürfe den dem Anliegergebrauch gewidmeten Weg nicht verkehrsrechtlich sperren. Die Sperrung sei schon formell fehlerhaft. Sie sei ohne Beteiligung der Betroffenen erfolgt. Es sei keine Abwägung erfolgt und es gebe keine Begründung. Die diesbezügliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 17.12.1998 sei unbestimmt. Das Verkehrszeichen sei auch materiell fehlerhaft. Die diesbezüglichen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es habe nur aufgestellt werden dürfen, wenn es auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten gewesen sei. Solche Umstände seien nicht erkennbar.

Zusätzlich zu der Ausschilderung am westlichen Beginn des Feldwegs begehre sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren ihres Grundstücks von Osten her. Insoweit habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Anfahrtsweg von Osten her für sie wesentlich kürzer sei. Dieses Begehren sei grundstücksbezogen und nicht nur personenbezogen. Ihr Anspruch darauf ergebe sich aus ihrem dargelegten Interesse, ihr Grundstück auf diesem Weg erreichen zu können. Dieses Interesse gebe in der gebotenen Abwägung den Ausschlag. Höchst hilfsweise begehre sie aus den dargelegten Gründen eine isolierte grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für die Zufahrt von Osten her.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Ihr Schreiben vom 08.06.1999 sei kein Verwaltungsakt. Mit ihm sei die Klägerin lediglich zum wiederholten Mal auf die ohnehin schon bekannte Rechtslage hingewiesen worden. Der Feldweg sei nicht für den Anliegergebrauch gewidmet. In der Regel sei vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 die Widmung konkludent - durch Überlassung und zweckbestimmte Beschilderung - erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Feldweg 38/1 mit Zeichen 250 (früher Bild 11) und einem Zusatzschild auf Anliegerverkehr beschränkt gewesen sei, lasse sich nicht herleiten, dass er schon damals eine Erschließungsfunktion für die anliegenden Wohngrundstücke gehabt habe. Im Bebauungsplan "Sxxxäcker" sei ihm keine Erschließungsfunktion beigemessen worden. Damit sei der planerische Wille dokumentiert worden, dass der Weg ausschließlich für eine landwirtschaftliche Nutzung offen stehen, nicht aber der Erschließung der ab 1966 bebauten Grundstücke dienen sollte. Deshalb sei der Weg auch nicht als Erschließungsstraße ausgebaut worden. Er habe auch heute noch Feldwegestandard. Vor der Bebauung des Gebiets "Sxxxäcker" habe es dort nur landwirtschaftliche Anlieger gegeben. 1967 sei die Beschilderung lediglich dem gewollten früheren Widmungszweck angepasst worden. Weder die Straßenverkehrsordnung 1960 noch die Hinweise für die Anbringung von Verkehrszeichen (HAV) hätten die hier verwendeten Zusatzzeichen enthalten. In der HAV sei zu Bild 11 lediglich vermerkt gewesen, dass dieses so wenig wie möglich durch Zusätze entkräftet werden solle; sofern Ausnahmen notwendig seien, sollten diese auf einer Zusatztafel (z.B. "Anliegerverkehr frei") vermerkt werden. Es sei den Behörden damals überlassen geblieben, Zusatzschilder entsprechend dem Ausbauzustand und der Zweckbestimmung von Wegen und Straßen zu wählen. Der auf dem Zusatzschild verwendete Text sei deshalb unerheblich. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von der beschränkten Geltungsdauer der Stellplatzauflage ausgegangen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe am 17.11.1998 die stadtplanerische Zielsetzung bestätigt, auf diesem Weg keinen Erschließungsverkehr und keine Stellplätze und Garagen südlich der Wohnbebauung zum Landschaftsschutzgebiet "Rxxxxtal" zuzulassen. Bei 23 angrenzenden Grundstücken wäre von einer Vielzahl von Folgeanträgen auszugehen. Dies würde faktisch auf eine unzulässige Widmungserweiterung des Feldwegs hinauslaufen. Nicht richtig sei, dass die 1998 angelegten Stellplätze seither problemlos und mit ihrer stillschweigender Duldung benutzt würden. Nicht richtig sei auch, dass keine Störung von Natur, Landschaft und Erholung vorliege, weil der Feldweg während der Freibadesaison an vielen Tagen verbotswidrig beparkt werde und sie dagegen nichts unternehme. Der Weg werde das ganze Jahr im Rahmen der personellen Möglichkeiten vom gemeindlichen Vollzugsdienst überwacht. Ein ungelöstes Problem sei aber, dass die Fahrer häufig nicht festgestellt werden könnten und die Halterhaftung nicht eingreife, weil beim Einfahren in eine gesperrte Straße nicht gegen Vorschriften über den ruhenden Verkehr verstoßen werde. Davon habe auch schon die Klägerin profitiert.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in dem im Tenor dieses Urteils bezeichneten Umfang stattgeben müssen.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Anbringung eines Zusatzschildes "Zufahrt zum Grundstück Fxxxxxxweg xx frei" an dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild "landwirtschaftlicher Verkehr frei" am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 bei der Einmündung in die Txxxxstraße neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Sie hat ferner - bis zum Aufstellen eines solchen Zusatzschildes oder bis zur Schaffung einer anderen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks - einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des bezeichneten Wegeabschnittes erteilt. Im Übrigen bleibt ihre Klage ohne Erfolg.

Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag auch dann statthaft, wenn man ihn dahin versteht, die Klägerin begehre der Sache nach die Wiederanbringung des Zusatzschildes "Anlieger frei", freilich beschränkt auf Anlieger ihres Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 28; zum Anliegerbegriff vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 40 = NJW 2000, 2121). Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Begründetheit ergibt - nicht von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest eine fehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Beschilderung des Wegs an seinem östlichen Beginn neu entschieden und damit eine erneute Anfechtung ermöglicht hat (Zweitbescheid). Keine Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestehen, soweit man ihr Begehren (auch) als Geltendmachung eines Anspruchs auf Erweiterung der Widmung und auf diese verkehrsrechtlich umsetzende Anbringung eines Zusatzschilds begreift (dazu unten).

Der Hauptantrag ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zusatzschild "Zufahrt zum Fxx-xxxxweg xx frei" am östlichen Beginn des Weges Flst.Nr. 1968 bei der Txxxx-straße anbringt. Beanspruchen kann sie aber, dass die Beklagte über ihren dahingehenden Antrag erneut entscheidet.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlautbarung eines Anliegergebrauchs gemäß § 45 Abs. 3 StVO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Weg straßenrechtlich nicht dem Anliegergebrauch eröffnet. Eine ihn umfassende, ausdrücklich durch die Beklagte erklärte Widmung liegt nicht vor. Auch eine entsprechende, vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ausreichende, konkludent erklärte Widmung, das heißt eine Überlassung des Wegs zur öffentlich-rechtlichen Benutzung durch seine Anlieger (vgl. Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, 1932, Seite 26), vermag der Senat nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 an der Txxxxstraße das Verkehrszeichen 250 (damals noch Bild 11) mit dem Zusatzschild "Anlieger frei" aufgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt bildete der Weg Flst.Nr. 1968 einen Teil des Feldwegenetzes südlich von Stuttgart-Vaihingen. Unstreitig war damals im gesamten durch dieses Feldwegenetz erschlossenen Rxxxxtal keine Bebauung vorhanden und wurden die Grundstücke in diesem Bereich allein landwirtschaftlich genutzt. Das hier vorhandene öffentliche Wegenetz diente der verkehrlichen Erschließung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Mithin liegt nahe, dass die Wege in diesem Bereich, wie regelmäßig Feldwege (vgl. Schmid a.a.O. Seite 49), allein für den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr sowie für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu jenseits des Rxxxx-tals gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgebaut waren und nur diesem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Ihre Widmung bei Überlassung für den öffentlichen Verkehr als Feldwege hätte einen weitergehenden Anliegerverkehr nur dann umfasst, wenn an ihnen Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke gelegen hätten (vgl. Schmid a.a.O. S. 49). Dies war jedoch ersichtlich und unstreitig nicht der Fall.

Die Widmung des Wegs Flst.Nr. 1968 als Feldweg wurde durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Bild 11 mit dem Zusatzschild "Anlieger frei" auch nicht geändert. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Widmungswille des Wegeherrn konkludent auch im Aufstellen eines Verkehrszeichens zum Ausdruck kommen kann, welches diesen Wilen verlautbart und nicht etwa nur aus verkehrlichen Gründen eine Regelung treffen will. Ein solcher Fall kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschilderung mit dem Bild 11 und dem Zusatzschild "Anlieger frei" den Umfang der Widmung nicht zutreffend angegeben haben kann. Denn dann hätte die Beklagte mit einer Erweiterung der Widmung auf den Anliegerverkehr zugleich die Widmung für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr aufgehoben. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, neben dem landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr nunmehr auch den anderen Anliegerverkehr zuzulassen. Denn dafür gab es in Ermangelung anderer als landwirtschaftlicher Anlieger keinen Grund. Dass landwirtschaftlich genutzte Grund-stücke auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werden können und heutzutage wohl vermehrt genutzt werden (Feiern von Festen), ändert daran nichts, zumal solche Nutzungen in damaliger Zeit wohl eher selten waren. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Feldwegeverzeichnis aus dem Jahr 1965 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Einreihung des Weges Nr. 38/1 in den Feldwegebestand ist für sich betrachtet ohne Aussagekraft. Dass der Weg 38/1 ein "Anlieger-Feldweg" war, lässt sich dem Verzeichnis nicht entnehmen. Dafür reicht - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - die Wiedergabe der vorhandenen Verkehrszeichen nicht aus. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Polizeibehörde beim Auswechseln des Zusatzschilds im Jahr 1967 eine den (zugelassenen) Verkehr beschränkende Anordnung gemäß §§ 3, 4 StVO a.F. erließ (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), schließen, dass sie Anhaltspunkte für eine Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch hatte. Näher liegt es anzunehmen, dass sie mit den beteiligten Behörden dieser Frage damals nicht nachgegangen, sondern von der vorhandenen Beschilderung "Anlieger frei" ausgegangen ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sämtliche Stellen der Beklagten, insbesondere das zuständige Tiefbauamt, damals von einer Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch ausgegangen sind. Das Tiefbauamt hat vielmehr mit Schreiben vom 12.05.1967 an die Polizeibehörde darauf gedrungen, das Zusatzschild auszutauschen, und dabei mitgeteilt, es habe den ihm vorgelegten Baugesuchen auf Errichtung von Garagen an dem Weg nicht zugestimmt.

Der Hauptantrag der Klägerin umfasst jedoch auch ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Widmung des Weges dahin zu erweitern, dass der Gemeingebrauch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (von Anliegern) zum Grundstück Fxxxxxweg xx einschließt, und dies mit der begehrten Zusatzbeschilderung zu kennzeichnen.

Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Ihr Begehren, das Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück Fxxxxxxweg xx frei" anzubringen, war nicht auf eine diesbezügliche straßenverkehrsrechtliche Entscheidung beschränkt und wurde von der Beklagten auch nicht so verstanden. Vielmehr lehnte der zuständige Ausschuss des Gemeinderats ausdrücklich eine Widmungsänderung ab und wurde in den angefochtenen Bescheiden darauf auch Bezug genommen. Hiermit übereinstimmend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, dass die Beklagte mit einer solchen Widmungserweiterung und entsprechender Beschilderung regelmäßig in begründeten Fällen dem Wunsch einzelner Anlieger an Fuß- und Radwegen Rechnung trägt, wenn auf andere Weise ihr Grundstück zumutbarerweise nicht angefahren werden kann.

Die begehrte Widmungserweiterung zur Anfahrt eines einzelnen Grundstücks ist straßenrechtlich zulässig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Dazu gehört etwa auch der Zuliefer- und Anliegerverkehr (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 43). Dass die Klägerin eine Erweiterung der Widmung für die Anlieger ihres Grundstücks allein geltend macht, steht einer diesbezüglichen Widmungsgestaltung nicht entgegen. Unzulässig sind nur subjektive, personenbezogene Widmungsbeschränkungen, nicht aber objektive, die sich an allgemeinen sachlichen Kriterien orientieren; subjektive Widmungsbeschränkungen sind mit dem Wesen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 1 StrG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rdnr. 38 ff.; Lorenz a.a.O. Rdnr. 44; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 21). Wenn die Beklagte die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen jedermann einräumt, eröffnet sie noch einen allgemeinen Verkehr und hält sich innerhalb der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG gezogenen Grenzen. Davon geht auch die Beklagte aus, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat regelmäßig solche beschränkte Widmungserweiterungen vornimmt; so hat sie etwa 1998 auch die Widmung für den von der Wendeplatte des Fxxxxxxwegs abgehenden Fuß- und Radweg um die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 erweitert.

Soweit die Klägerin auch eine entsprechende Beschilderung begehrt, stehen dem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO, dass (andere) Zusatzschilder (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) zu Vorschriftzeichen (wie dem Zeichen 260) nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen enthalten. In diesem Sinn ist ein am Zeichen 260 angebrachtes Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück ... frei" jedoch noch allgemein, weil es jedermann die Zufahrt zu diesem Grundstück gestattet. Dass ein solches Zusatzzeichen in Kapitel 8 des Katalogs der Verkehrszeichen (abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anhang zu § 39) nicht enthalten ist - das Zusatzzeichen "Zufahrt bis ... frei" (Nr. 1028-33) regelt etwas anderes - steht seiner Anbringung nicht entgegen. Insoweit bestimmt zwar Nr. III 1 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. In Nr. III 17a VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist bestimmt, dass dies auch für Zusatzzeichen gilt und andere als die in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Zusatzzeichen nicht zulässig sind; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Senat geht jedoch davon aus, dass - falls insoweit in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Zusatzzeichen eine Bestimmung nicht getroffen ist - dieses jedenfalls zulässig sein muss, weil anders der Umfang der Widmung mit der Verkehrsbeschilderung nicht zutreffend verlautbart werden kann (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).

Die in ihren Schreiben vom 08.06.1999, vom 11.07.1999 und vom 10.08.1999 zum Ausdruck kommende Entscheidung der Beklagten, eine Widmungserweiterung im Sinne der Klägerin nicht vorzunehmen, ist rechtswidrig. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Privaten auf Erweiterung einer Widmung gemäß § 5 Abs. 1 StrG (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech a.a.O. § 5 Rdnr. 28 ff.) und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag. Anderes gilt jedoch, wenn den Träger der Straßenbaulast abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 4 ff.) trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans "Äußere Sxxxäcker II" erteilt hat, ist sie verpflichtet, für eine hinreichende Erschließung des Grundstücks zu sorgen. Diese ist gegenwärtig nicht gegeben. Eine hinreichende Erschließung gemäß § 30 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass mit Pkw und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299). Davon kann zwar nach der Konzeption eines Bebauungsplans abgesehen werden. Ausreichend kann eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Erschließung auch dann sein, wenn einzelne Grundstücke im Plangebiet nur über unbefahrbare Wohnwege zu erreichen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C. 59.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = NVwZ 1994, 910 m.w.N.). Eine solche Konzeption verfolgte der Bebauungsplan "Äußere Sxxxäcker II" in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (und das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2062/1). Seine Festsetzungen können ein Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin aber nicht begründen, weil der in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Bebauungsplan, dessen Genehmigung am 08.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde, nichtig ist. Ob seine Nichtigkeit zur Folge hat, dass es sogar an einer Widmung für den festgesetzten Weg von der Wendeplatte nach Süden fehlt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG und hierzu Senatsurt. v. 02.10.1974 - V 834/73 - u. v. 10.10.1978 - V 2943/78 -; Lorenz a.a.O. § 5 RdNr. 58) und deshalb das Grundstück der Klägerin nicht einmal an einem beschränkt öffentlichen Weg liegt, kann dahinstehen; denn jedenfalls gestatten die Widmungserweiterung aus dem Jahr 1998 "Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Fxx-xxxxweg xx frei" und die entsprechende Zusatzbeschilderung der Klägerin nicht, mit Kraftfahrzeugen an ihr Grundstück heranzufahren.

Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Widmung des Weges Flst.Nr. 1968 in ihrem Sinne erweitert. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte auf andere Weise für eine Erschließung des Grundstücks (von Norden her) sorgt, etwa durch den Erlass eines Bebauungsplans, der abwägungsfehlerfrei eine ausreichende Erschließung des Grundstücks vorsieht.

Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagte aus den genannten Gründen über ihren Antrag sowohl in straßenrechtlicher Hinsicht als auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 45 Abs. 3 StVO) neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Denn ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind fehlerhaft, weil sie dabei den Anspruch der Klägerin auf eine ausreichende Erschließung ihres Grundstücks außer Acht gelassen hat.

Mit dem ersten Hilfsantrag, der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung die Zufahrt über den Weg Flst.Nr. 1968 von Westen her zu ermöglichen und ihr ergänzend eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Wegs von Osten her zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Über diesen Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Senat dem Hauptantrag nur teilweise stattgibt und ihn im Übrigen abweist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Beschilderung und Widmungserweiterung hat die Klägerin jedoch aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Weiter geht der Senat davon aus, dass ihr diesbezüglicher Verpflichtungsantrag (ausnahmsweise) nicht auch ein Bescheidungsbegehren umfasst, dieses ist vielmehr hilfsweise nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Bescheidungsanspruch über den Antrag auf Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit von Osten nicht besteht. Dies gilt auch für das Begehren, eine ergänzende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Zufahrt von Osten her zu erhalten.

Mit dem weiteren Hilfsantrag, über den ebenfalls zu entscheiden bleibt, ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die ggf. widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Erteilung einer persönlichen, nicht aber "grundstücksbezogenen" Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 ab der Einmündung Txxxxstraße bis zu ihrem Grundstück.

Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind schon deshalb rechtswidrig, weil darin nicht berücksichtigt wird, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für das Wohnhaus die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren dieses Wegeabschnitts ersetzt. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG bedarf es u.a. keiner (eigens zu erteilenden) Sondernutzungserlaubnis, wenn die Benutzung (der Straße) einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift hat die Baurechtsbehörde jedoch vor ihrer Entscheidung die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und sind die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen. Soweit die Baugenehmigung die Errichtung von Stellplätzen nahe des Wegs Flst.Nr. 1968 zum Gegenstand hat, ist sie zwar längst erloschen; denn die Klägerin hat die genehmigten Stellplätze erst im Jahr 1998 errichtet (vgl. § 98 Abs. 1 LBO a. F., § 62 Abs. 1 LBO). Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in einer Auflage zur Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplätze verpflichtet hat; denn insoweit ist zwischen der Erlaubniswirkung der Baugenehmigung und der verpflichtenden Wirkung der Auflage zu unterscheiden. Erteilt wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts aber durch die Genehmigung für das Wohngebäude selbst. Dieses wurde vor Ablauf der Erlöschensfrist für die Baugenehmigung errichtet. Die Benutzung des Wegeabschnitts diente auch im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG dem Wohngebäude; denn auf andere Weise war dieses - wie oben ausgeführt - nicht erschlossen. Im Übrigen ging auch die Beklagte davon aus, dass das Wohngebäude über diesen Wegeabschnitt erschlossen war. Dass sie sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht bewusst war, dass diese zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts ersetzte, sondern vielmehr (wohl) irrig davon ausging, an dem Weg Flst.Nr. 1968 sei ein Anliegergebrauch eröffnet, ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG unerheblich.

Ermessenserwägungen, aus denen die Beklagte bei dieser Sachlage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ablehnen könnte, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom generellen Befahrensverbot. Von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Die Verkehrssicherheit auf dem nur etwa 80 m langen Wegeabschnitt wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn die Klägerin (und ggf. auch weitere Bewohner des Anwesens Fxxxxxxweg xx auf ihren Antrag hin) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegeabschnitts erhalten, zumal der Weg für landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr frei ist. Berufungsfälle weiterer Anlieger des Wegs sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Anlieger des Wegs in vergleichbarer Weise nicht ausreichend erschlossen und dass ihm mit der Erteilung einer Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Inwiefern das Befahren des Wegs durch die Klägerin nachhaltig die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets, insbesondere dessen Erholungswert, beeinträchtigen sollte, hat die Beklagte nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Eine "grundstücksbezogene" Ausnahme für alle Anlieger ihres Grundstücks kann der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen nur in Einzelfällen und für bestimmte, nicht lediglich bestimmbare Personen erteilt werden. Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde ein durch Vorschriftzeichen erlassenes straßenverkehrsrechtliches Verbot nur generell mit Hilfe einer Zusatzbeschilderung einschränken (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9 = NJW 1994, 2037).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Für eine (höhere) wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin bietet der Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unmittelbar liegt die Bedeutung der Sache für die Klägerin allein darin, ihr Grundstück mit dem Pkw über den Weg Flst.Nr. 1968 anfahren zu können. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse - wie es etwa bei der Anfahrbarkeit eines Gewerbebetriebs in Betracht käme - hat sie nicht. Dass eine solche Zufahrtsmöglichkeit mittelbar für den Wert des Grundstücks von erheblichem Einfluss ist, bleibt unberücksichtigt (vgl. Nrn. II. 42.3 und 45.7 des - empfehlenden - Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Anhang 1).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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