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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 8 S 1447/07
Rechtsgebiete: BauNVO
Vorschriften:
BauNVO § 22 Abs. 2 Satz 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Baueinstellung
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 04. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 2007 - 3 K 799/07 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und - insoweit unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500.- festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässig erhobenen Beschwerden (vgl. § 146 Abs. 4 S. 1 bis 4 VwGO) sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen anzuordnen. Für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung dürfte es (inzwischen) am erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fehlen; außerdem haben die Antragsteller - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - einen entsprechenden sicherungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt u. a. voraus, dass - als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - das vom Rechtschutzbegehrenden angestrebte Ziel noch erreicht werden kann. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Beigeladenen haben ihr Vorhaben inzwischen bereits verwirklicht. Die Fertigstellung noch während des gerichtlichen Verfahrens zeichnete sich schon nach Aktenlage ab, als die Antragsteller Lichtbilder vom Rohbau vorlegten, die im Juni gefertigt worden waren. Eine informelle telefonische Rückfrage des Berichterstatters am 2.10.2007 beim Landratsamt Biberach bestätigte, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind und die Beigeladenen den Anbau bereits bezogen haben. Bei dieser Sachlage sind keine Bauarbeiten mehr zu erwarten, deren vorläufige Einstellung vom Antragsgegner verfügt werden könnte. Selbst wenn noch diverse Schlussarbeiten erforderlich und im Gange sein sollten, wäre mit deren Einstellung dem Anliegen der Antragsteller nicht gedient, da sie ersichtlich bestrebt waren, das Vorhaben insgesamt zu verhindern.
Die Anträge der Antragsteller können auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Antragsgegner statt zur Baueinstellung zu einer vorläufigen Nutzungsuntersagung verpflichtet werden soll. Einen solchen Antrag haben die Antragsteller nicht gestellt und er ist auch nicht in dem Antrag auf Verpflichtung zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung als ein Minus enthalten. Beide Anträge sind auf unterschiedliche Ziele gerichtet und erfordern unterschiedliche rechtliche Erwägungen (vgl. § 88 VwGO).
Die Anträge wären abgesehen davon aber auch unbegründet gewesen, weil die Antragsteller einen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch auf Erlass der Einstellungsverfügung nicht glaubhaft gemacht haben. Gleichgültig, ob ein derartiger Anspruch für die Zeit bis zum Baubeginn auf § 47 Abs. 1 LBO bzw. nach Baubeginn auf § 64 Abs. 1 LBO zu stützen wäre (vgl. Sauter, LBO, § 51 Rdnr. 50), stünde der Erlass der entsprechenden Verfügung jedenfalls im pflichtgemäßem Ermessen der Baubehörde. Ein Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten kann daher nur dann bejaht werden, wenn das von der Baurechtsbehörde begehrte Einschreiten nicht mehr ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, VBlBW 1995, 320 = NVwZ-RR 1995, 490). Nach der genannten Rechtsprechung des Senats ist allerdings als Ausgleich für das fehlende (präventive) Baugenehmigungsverfahren und weil Gegenstand der behördlichen Entscheidung nur die Verhinderung des Baubeginns bzw. die Baueinstellung und kein Eingriff in die Bausubstanz ist, ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn das Bauvorhaben nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt und die nachbarlichen Belange durch das Vorhaben mehr als nur geringfügig berührt werden. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes bedeutet dies außerdem für das gerichtliche Verfahren, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fallkonstellationen der vorliegenden Art in der Regel zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist, wenn der Nachbar gewichtige und ernst zu nehmende Bedenken gegen die allein in nachbarrechtlicher Hinsicht zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens und eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit glaubhaft macht mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zumindest als offen angesehen werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.1994 a. a. O.).
Nach diesen Maßstäben bestand auch schon vor Fertigstellung des Vorhabens keine Veranlassung, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen, denn das Vorhaben verstößt - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - jedenfalls nicht gegen nachbarschützende Vorschriften: Zwar ist die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055). Die Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen bilden jedoch kein Doppelhaus i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Diese Vorschrift befasst sich mit der offenen Bauweise und bestimmt, dass die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Die nachbarschützende Wirkung der Doppelhaus-Regelung kommt daher nur dann zum Tragen, wenn das Doppelhaus als Gebäude über die seitliche Grundstücksgrenze hinausgreift. Ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, ist von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, § 22 Rdnr. 3; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 22 Rn. 4; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 21). Dies ist beim Grundstück der Beigeladenen die Theodor-Storm-Straße, im Fall der Antragsteller die Lessing-Straße; dem Weg Flst. Nr. 861 kommt, obwohl auch insoweit eine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da sich die Festsetzung der offenen Bauweise ersichtlich nicht auf die Abfolge der Gebäude entlang dieses Weges bezieht. Daher sind die beiden Gebäude lediglich rückwärtig aneinander gebaut und nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat offen lassen, ob das Vorhaben gegen die Festsetzung der Dachform (Satteldach) verstößt. Denn weder der objektive Sinngehalt noch die Natur dieser Festsetzung sprechen dafür, dass dieser auf § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1983 beruhenden Regelung neben der gestalterischen auch noch eine nachbarschützende Wirkung zukommt; auch der Begründung des Bebauungsplans und den einschlägigen Protokollen des Gemeinderats sind dahingehende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen (vgl. zur Feststellung der nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung Senatsbeschluss vom 13.9.1996 - 8 S 2213/96 -, BRS 58, Nr. 174).
Gleiches gilt hinsichtlich der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG iVm. § 16 Abs. 3 BauNVO 1977 erfolgten Festsetzung der Gebäudehöhe in 2.) § 3 des Textteils des Bebauungsplans. Auch insoweit kann offen bleiben, ob das Vorhaben sich an diese Vorschrift hält, denn es fehlt an Hinweisen darauf, dass mit ihr neben der städtebaulichen gleichzeitig auch eine nachbarschützende Funktion intendiert war.
Es bedarf des weiteren keiner näheren Untersuchung der Frage, ob - einen Verstoß gegen die genannten Festsetzungen unterstellt - die Voraussetzungen für eine - vom Antragsgegner nicht erteilte - Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Nachdem es dabei lediglich um eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften ginge, käme nämlich unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, eine Verletzung von Nachbarrechten nur in Betracht, wenn der nach Verwirklichung des Vorhabens bestehende Zustand gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde; Nachbarschutz wäre in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192).
Einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aber hat das Verwaltungsgericht verneint. Dem schließt sich der Senat an. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Antragsteller als Folge der Verwirklichung des Vorhabens auf einer bisher unbebaut gebliebenen Fläche des Nachbargrundstücks subjektiv eine Verschlechterung ihrer Grundstücksituation empfinden. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Ausführung eines Satteldaches bei dem Vorhaben für die Antragsteller vorteilhafter gewesen wäre, weil der Anbau bei gleicher Dachneigung dann insgesamt nicht hätte so hoch ausgeführt werden können. Gleichwohl kann nicht außer Betracht bleiben, dass der von den Beigeladenen für ihr Vorhaben in Anspruch genommene Grundstücksbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche gehört und dass die Antragsteller daher auch stets mit einer Bebauung rechnen mussten. Die von ihnen besonders beklagte intensivere Einsichtsmöglichkeit in ihren Gartenbereich ist weder städtebaulich noch ordnungsrechtlich betrachtet ein Sonderfall und beruht außerdem im wesentlichen auf der durch die Nord-Süd-Teilung eingetretenen Situation. Hinzukommt, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächenvorschriften eingehalten wird. Von einer rücksichtslosen "erdrückenden" Wirkung des Vorhabens und einer damit verbundenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Belüftung, Belichtung und Besonnung des Grundstücks kann aber in einem solchen Fall schon aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113). Die konkreten örtlichen Verhältnisse geben nach Aktenlage auch keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Auch sonst haben die Antragsteller mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte dargelegt, aus denen sich eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergeben könnte: Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend angenommen hat, kommt den Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52/95 -, NVwZ 1996, 170); hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig wird die Behauptung substantiiert, dass von der Befestigung der Glaswand der Loggia direkt an der Wand des Wohnhauses der Antragsteller eine Schallbrücke geschaffen werde, die zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führe. Nach gegenwärtigem Stand besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass es sich bei dem angesprochenen Baudetail nicht nur um eine privatrechtlich zu beurteilende, sondern auch um eine baurechtlich relevante Frage handelt. Zudem wäre allein dieser Punkt keine ausreichende Rechtfertigung für die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewesen, da er auch nach Verwirklichung des Vorhabens noch jederzeit behoben werden kann.
Entgegen der Annahme der Antragsteller kann die Rechtswidrigkeit des Vorhabens auch nicht auf § 15 BauNVO und das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gestützt werden. § 15 BauNVO ist Teil des Ersten Abschnitts dieser Verordnung, der sich mit der Art der baulichen Nutzung befasst. Gegen die Art der baulichen Nutzung - hier: Wohnutzung - erheben die Antragsteller jedoch keine Einwände. Sie wenden sich vielmehr gegen den Standort und die Dimension des Anbaus und beziehen sich damit auf die Regelungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Baunutzungsverordnung. § 15 Abs. 1 BauNVO ist aber im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3/94 -, NVwZ 1995, 899). Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Wohnnutzung wegen ihres Umfanges der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Erweiterung der Wohnfläche eines Wohngebäudes von ca. 114 qm um die Wohnfläche eines Anbaus von ca. 35 qm dem Gebäude hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine neue Qualität verleiht (vgl. hierzu die im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Beispiele eines Umschlagens von Quantität in Qualität). Ebenso wenig ist die Annahme gerechtfertigt, dass wegen der solcherart ausgeweiteten Wohnfläche von der Wohnnutzung insgesamt Belästigungen ausgehen, die für deren Umgebung unzumutbar sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
Schließlich besteht auch kein Anlass zu der Annahme, die Beigeladenen hätten sich den Antragstellern gegenüber rechtswirksam verpflichtet, jede Bebauung des Gartenbereichs zu unterlassen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt bereits der Wortlaut der in Bezug genommenen Erklärungen eine derartige Interpretation nicht her. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt für einen dahingehend den Antragstellern gegenüber geäußerten Bindungswillen. Selbst wenn daher die Beigeladenen zunächst keine Bauabsichten gehabt haben sollten, wofür ihre dokumentierten Bemühungen um eine Bebauungsplanänderung sprechen, wären sie nicht gehindert gewesen, ihre Meinung zu ändern.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 1.9.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57 = BRS 59, 613). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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