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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 8 S 159/07
Rechtsgebiete: VwGO, GVG, LBO
Vorschriften:
VwGO § 55 | |
GVG § 169 | |
LBO § 65 |
2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt gemacht werden muss.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zwangsgeldandrohung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 28. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. November 2006 - 7 K 2280/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 250,-- festgesetzt.
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Klägers rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.
1. Der Kläger zieht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der - bestandskräftigen - Abbruchsverfügung vom 5.3.2002 sei das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Weidehütte ihre Wiederaufstellung bzw. ihre erneute Verbringung auf sein Grundstück zu unterlassen, zu Unrecht in Zweifel. Entgegen seiner Auffassung hat sich die Abbruchsanordnung nicht dadurch erledigt, dass die Weidehütte im Oktober 2003 entfernt wurde. Denn ein Verwaltungsakt ist nur dann als "auf andere Weise erledigt" im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG anzusehen, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urteile vom 27.2.1969 - 8 C 88.68 - BVerwGE 31, 324 und vom 27.3.1998 - 4 C 11.97 - DVBl. 1998, 898; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - BauR 1999, 733). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn in der Abbruchsverfügung vom 5.3.2002 wurde dem Kläger aufgegeben, die Weidehütte abzubrechen, die verwendeten Baumaterialien abzutransportieren, den Boden gegebenenfalls wieder einzuebnen und den Kies zu entfernen. Die Anordnung war damit ersichtlich auf eine Entfernung und ein Fernhalten der Weidehütte vom Grundstück Flst. Nr. 4121 gerichtet. Die Auslegung des Klägers, das Beseitigungsgebot habe sich durch die (einmalige) Wegnahme der Weidehütte erledigt und umfasse nicht das Verbot ihrer Wiederaufstellung, widerspricht dem Sinn und Zweck jedes Beseitigungsgebots, eine Entfernung der beanstandeten Anlage auf Dauer herbeizuführen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.1986 - 3 TH 2137/86 - NVwZ 1987, 427). Die innere Rechtfertigung einer Abbruchsanordnung liegt - wie sich dem Wortlaut des § 65 Satz 1 LBO entnehmen lässt - nicht in dem Ziel, Bausubstanz in einem einmaligen Akt zu beseitigen, sondern darin, rechtmäßige Zustände herzustellen, was - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - gerade bei leicht auf- und abbaubaren baulichen Anlagen wie der Weidehütte nur erreicht werden kann, wenn die Wiedererrichtung unterbunden wird. In dieser Wirkung liegt die fortbestehende Steuerungsfunktion der Beseitigungsverfügung nach ihrer (erstmaligen) Erfüllung. Im vorliegenden Fall wird dies noch unterstrichen durch die weiteren Anordnungen bezüglich des Abtransports der Baumaterialien, der Einebnung des Bodens und der Entfernung des Kieses (zu deren Rechtfertigung vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 94). Denn damit soll ersichtlich die Möglichkeit einer Wiedererrichtung der Weidehütte ausgeschlossen oder jedenfalls erschwert werden.
Der Kläger kann dieser immer noch anhaltenden Dauerwirkung der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung auch nicht mit Erfolg entgegen halten, sie erfasse die im Frühjahr 2004 (wieder) aufgestellte Hütte nicht, weil sie ihm nicht mehr gehöre, sondern an den Beigeladenen verkauft worden sei, und weil sie an einem anderen Standort als die mit Verfügung vom 5.3.2002 beanstandete errichtet worden sei. Denn das Verwaltungsgericht hat zum einen zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Eigentümer des baurechtswidrig bebauten Grundstücks für dessen Zustand gemäß § 65 LBO in Verbindung mit § 7 PolG verantwortlich ist. Dieser Zustandshaftung kann er sich nicht durch eine entsprechende Gestaltung der zivilrechtlichen Pacht- oder Mietverhältnisse entziehen. Im Übrigen würden eventuell entgegenstehende privatrechtliche Hinderungsgründe durch die gegenüber dem Beigeladenen ausgesprochene, sofort vollziehbare Duldungsverfügung vom 8.7.2005 (vgl. das Parallelverfahren - 8 S 190/07 -) ausgeräumt (Urteil des Senats vom 25.7.1990 - 8 S 643/90 - NuR 1992, 427). Auch der Standortwechsel hat nicht zur Folge, dass die im Frühjahr 2004 aufgestellte Weidehütte als gegenüber der ursprünglich vorhandenen "andere Anlage" anzusehen wäre. Denn es handelt sich unstreitig um ein und dieselbe fahrbare Weidehütte, deren Deichsel und Räder abmontiert wurden. Sie wurde zudem - ebenfalls unstreitig - auf demselben zum Außenbereich gehörenden Teil des Grundstücks Flst. Nr. 4121 wieder aufgestellt, auf dem sie auch ursprünglich stand. Der bloße Standortwechsel ändert deshalb an der Anlagenidentität und der baurechtlichen Beurteilung nichts. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Umstand, dass die Weidehütte inzwischen im Eigentum des Beigeladenen steht. Insbesondere hat sich durch diesen Eigentumswechsel nichts an ihrer fehlenden Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geändert, weil sie nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen dient. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ulm vom 15.7.2004, die den Eigentumswechsel ersichtlich berücksichtigt, weil sie den Beigeladenen als "Bauherrn" anführt. Aus ihr folgt zum einen, dass nach den Unterlagen der Landwirtschaftsverwaltung das Grundstück des Klägers (Flst. Nr. 4121) nicht vom Beigeladenen, sondern von einem Haupterwerbslandwirt aus Nellingen bewirtschaftet wird und schon deshalb dessen Betrieb nicht zugerechnet werden kann. Zum anderen wird die dem Betrieb des Beigeladenen dienende Funktion der Weidehütte im Hinblick auf seine geringe Größe von 0,31 ha und seine Entfernung von 7 km zur Hofstelle verneint. Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, diesen Befund in Zweifel zu ziehen.
2. Auch die Verfahrensrüge des Klägers, die er darauf stützt, dass die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 16.11.2006 im Rathaus von Nellingen stattgefunden habe, ohne dass vor dem Sitzungssaal oder an anderer Stelle im Rathaus ein Aushang mit Tagesordnung für den Sitzungstag und den Verhandlungstermin angebracht gewesen sei, greift nicht durch. Des von ihm vermissten Aushangs bedurfte es nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Dagegen braucht keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe hinzuzutreten, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (Beschluss vom 3.1.1977 - 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23.10.1980 - 4 CB 62.80 -). Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (Beschlüsse vom 24.5.1984 - 4 CB 2.84 - VBlBW 1985, 16, vom 4.5.1984 - 4 CB 23.84 - und vom 17.11.1989 - 4 C 39.89 -). Den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird. Dass im konkreten Fall jemand von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei, wird vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Nach allem ist der Antrag des Klägers auf Berufungszulassung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei ebenso wie das Verwaltungsgericht an Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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