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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: 8 S 177/02
Rechtsgebiete: BauGB, LBO
Vorschriften:
BauGB § 9 Abs. 4 | |
BauGB § 1 Abs. 6 | |
LBO § 74 Abs. 7 |
2. Die in einer örtlichen Bauvorschrift getroffene Regelung, nach der für die Dachdeckung nur kleinteilige Ziegel oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zulässig sind, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über diese Regelung mit den von ihr berührten öffentlichen und privaten Belangen abwägend befasst hat.
3. Zur Frage der Bestimmtheit einer solchen Regelung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 22.4.2002
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
baurechtlicher Entscheidung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Oktober 2001 - 4 K 1038/01 - geändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung, das Dach ihres Hauses in einer anderen Farbe einzudecken.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1229 in Waldburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ösch III" der Gemeinde Waldburg, der am 10.6.1999 als Satzung beschlossen worden ist. Nach § 2 der Satzung besteht der Bebauungsplan aus einem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil. Der Textteil des Bebauungsplans führt unter A die Rechtsgrundlagen, unter B "planungsrechtliche Festsetzungen" und unter C "örtliche Bauvorschriften" auf. Zu letzteren gehört die folgende Regelung:
"1.3 Dacheindeckung von Wohngebäuden, Garagen und Carports
Für die Dachdeckung sind nur kleinteilige Ziegel oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zulässig. Für Vordächer, Gesimse, Erker und Segmentbogengaupen sind darüber hinaus Blechabdeckungen in Kupfer oder vorbewittertem Titanzink zulässig. Glänzende Materialien sind nicht zugelassen."
Die Kläger reichten am 3.1.2000 im Kenntnisgabeverfahren ein Baugesuch für die Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück ein. Im Baugesuch gaben sie an, dass eine Dacheindeckung mit roten Ziegeln beabsichtigt sei. Tatsächlich wurde das Dach aber mit anthrazitfarbenen Ziegeln gedeckt.
Am 29.8.2000 beantragten die Kläger bei der Gemeinde Waldburg eine nachträgliche Befreiung von dem Gebot, für die Dacheindeckung nur rote bis rotbraune Ziegel zu verwenden, was sie damit begründeten, dass eine andere Ziegelfarbe nicht in das gestalterische Gesamtkonzept passen würde. Nachdem der Gemeinderat der Gemeinde beschlossen hatte, sein Einvernehmen hierzu zu verweigern, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2000 den Antrag der Kläger ab und verpflichtete diese, die vorhandenen anthrazitfarbene Dacheindeckung zu entfernen und für die Dacheindeckung kleinteilige Ziegel- oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zu verwenden.
Gegen diese Entscheidung legten die Kläger am 27.10.2000 Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 12.6.2001 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen Folgendes aus: Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO lägen nicht vor. Die getroffene Festsetzung sei hinreichend bestimmt und auch nicht unverhältnismäßig. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte sei nicht gegeben. Die Kläger hätten in Kenntnis der örtlichen Bauvorschriften und abweichend von der Baubeschreibung in ihrem Baugesuch ihr Dach mit anthrazitfarbenen Dachziegeln eingedeckt. Sie hätten es sich deshalb selbst zuzuschreiben, wenn ihnen durch die Beseitigung der Dacheindeckung und durch die Neueindeckung Mehrkosten entstünden. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sei eine Befreiung nicht geboten. Bei einer Baukontrolle am 4.9.2000 sei festgestellt worden, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans lediglich das Gebäude der Kläger mit anthrazitfarbenen Ziegel eingedeckt worden sei. Die Abweichung sei auch keinesfalls geringfügig, sondern wirke in dem ansonsten von einer einheitlichen Dachlandschaft geprägten Neubaugebiet außerordentlich störend.
Die Kläger haben am 10.7.2001 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.6.2001 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Farbe des Dachs auf ihrem Haus nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften steht, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragte Befreiung von Ziff. 1.3 der örtlichen Bauvorschriften zu erteilen, und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Es sei unrichtig, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans alle Gebäude bis auf das ihre mit roten und rotbraunen Dachziegeln eingedeckt seien. Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachfarbe sei nicht wirksam. Sie verstoße gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass sich der Gemeinderat des bauordnungsrechtlichen Charakters der Gestaltungsfestsetzung bewusst gewesen sei. Auch sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen, dass eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern hinsichtlich der Farbgebung der Dachziegel stattgefunden habe. Der angefochtene Bescheid sei zudem in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die Befreiungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 5 LBO vorlägen. Die Erteilung einer Befreiung sei bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Die Einhaltung des Bebauungsplans führe zudem zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Eine Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Grund der Farbabweichung sei gewesen, dass die von ihnen ausgewählten flachen Ziegel nicht in einer rot-braunen Farbe hergestellt würden. Der Glattziegel der Fa. Creaton sei nur in rot, grau oder anthrazit lieferbar. Die Farbabweichung sei nur geringfügig und wirke keineswegs außerordentlich störend. Sie hätten außerdem vor der Eindeckung ihres Dachs bei dem Beklagten angefragt, ob Ziegel in der beabsichtigten Farbgebung erlaubt seien, worauf sie im Januar 2000 vom zuständigen Sachbearbeiter die Antwort erhalten hätten, dass ein gesonderter diesbezüglicher Antrag nicht notwendig sei und sie die gewünschte Dacheindeckung einfach vornehmen sollten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Behauptung der Kläger, rote bis rotbraune Dachziegel seien nicht lieferbar gewesen, sei falsch. Unzutreffend sei auch ihre Behauptung, der zuständige Sachbearbeiter habe seine Zustimmung zu der Dacheindeckung in der von den Klägern gewählten Farbe gegeben. Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Dacheindeckung sei ausreichend bestimmt. Ob sich der Gemeinderat bei der Festsetzung darüber im Klaren gewesen sei, ob es sich hierbei um eine planungsrechtliche oder eine bauordnungsrechtliche Festsetzung handle, könne dahinstehen. Auch stelle es eine ausreichende und sachgerechte Abwägung dar, durch Festlegung der Dachfarbe zu einer einheitlich gestalteten Dachlandschaft im Neubaugebiet beizutragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht dargetan. Die Anordnung treffe die Kläger auch nicht unverhältnismäßig und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Mit Urteil vom 11.10.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.6.2001 aufgehoben und festgestellt, dass die Farbe des Daches auf dem Haus der Kläger nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften stehe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, da der Beklagte mit dem Erlass des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebracht habe, dass er von einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ausgehe und eine Befreiung von diesen für erforderlich halte. Die Klage sei auch begründet. Die Dachfarbe des Hauses der Kläger stehe im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und widerspreche insbesondere nicht dem Bebauungsplan der Gemeinde Waldburg. Zwar schreibe Ziff. 1.3 der in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften eine Dachgestaltung in der Farbe rot bis rotbraun vor. Diese Festsetzung sei jedoch nichtig und könne den Klägern folglich nicht entgegengehalten werden. Dachformen und andere Einzelheiten der Dachgestaltung seien im planerischen Teil eines Bebauungsplans nicht festsetzbar. Die Festsetzung der Dachfarbe im textlichen Teil des Bebauungsplans sei auch keine Festsetzung bauordnungsrechtlicher Art. Die im Textteil des Bebauungsplans aufgeführten örtlichen Bauvorschriften seien nicht wirksamer Bestandteil des Plans geworden. Zwar sei es nach § 9 Abs. 4 1. Halbs. BauGB möglich, im Bebauungsplan bauordnungsrechtliche Festsetzungen zu treffen. Von dieser Regelung habe Baden-Württemberg aber bezüglich örtlicher Bauvorschriften in der seit dem 1.1.1996 geltenden Fassung der LBO (LBO 1995) im Unterschied zu der davor geltenden Regelung keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere sei in § 74 Abs. 7 LBO keine Ausfüllung der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB zu erblicken. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift weise deutlich darauf hin, dass örtliche Bauvorschriften im Verhältnis zum Bebauungsplan zwingend als eigenständige Rechtsvorschriften zu erlassen seien. Bei der in den Bebauungsplan aufgenommenen Ziff. 1.3 der örtlichen Bauvorschriften könne folglich nicht von einer wirksamen Festsetzung ausgegangen werden, da es an einem eigenständigen Satzungsverfahren für den Erlass dieser Vorschriften fehle. Insbesondere enthalte auch die Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan keinerlei Hinweise darauf, dass dabei der Erlass örtlicher Bauvorschriften beschlossen worden sei. Die Farbe des klägerischen Daches verstoße auch nicht gegen das Verunstaltungsgebot des § 11 LBO. Auch ein Verstoß gegen § 34 BauGB liege nicht vor.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 15.1.2002 zugelassene Berufung des Beklagten mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Oktober 2001 -4 K 1038/01 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
Er macht geltend: Die Festsetzung in Ziff. 1.3 der örtlichen Bauvorschriften sei rechtswirksam. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stelle § 74 Abs. 7 LBO eine "Rechtsvorschrift" im Sinn des § 9 Abs. 4 BauGB dar. Die genannte Bestimmung wäre sinn- und inhaltslos, wenn sie nicht auch die in § 9 Abs. 4 BauGB zugelassene Ermächtigung enthielte, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden dürften. Denn mit der Bestimmung, welche Regelungen gälten, wenn Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommen würden, enthalte das Gesetz zugleich die Ermächtigung, die Bauvorschriften in die Satzung aufzunehmen. Im Übrigen sei die umstrittene Regelung selbst dann wirksam, wenn § 74 Abs. 7 LBO anders zu verstehen sein sollte, da kein Gesetz die Aufnahme von Satzungen in andere Satzungswerke, d.h. ihre Niederlegung in einer Urkunde verbiete. Örtliche Bauvorschriften mit Bebauungsplan könnten daher rein äußerlich auf demselben Stück Papier dargestellt werden. Es bestünde deshalb kein Hindernis, die als Satzung ordnungsgemäß beschlossenen örtlichen Bauvorschriften als allein auf Landesrecht beruhende Satzung nach § 74 Abs. 1 LBO aufrecht zu erhalten. Die Festsetzung, dass für die Dachdeckung nur kleinteilige Ziegel oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zulässig seien, sei ausreichend bestimmt. Danach seien verschieden stark von rot mit braun gemischte Farben zulässig, solange kein reines Braun vorliege. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Die Einhaltung der Vorschrift führe insbesondere nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Es treffe keinen Bauherrn hart, wenn er für die Dacheindeckung mit Ziegeln die Farbe wählen müsse, die im Bebauungsplan vorgegeben sei. Dies gelte umso weniger, wenn es sich bei der vorgegebenen Farbe nicht um eine ausgefallene Farbe, sondern - wie hier - um eine "Standardfarbe" handle.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidern: Der Vergleich des Wortlauts des § 74 Abs. 7 LBO mit der älteren Fassung dieser Vorschrift zeige deutlich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung von der Ermächtigung des § 9 BauGB keinen Gebrauch habe machen wollen. Erforderlich sei daher ein eigenständiges Satzungsverfahren für den Erlass örtlicher Bauvorschriften. Selbst wenn man es für zulässig erachte, dass Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften auf demselben Stück Papier dargestellt werden könnten, müsse zumindest bei der Bekanntmachung auf die Selbständigkeit der beiden Satzungen hingewiesen werden. Die umstrittene Regelung in den örtlichen Bauvorschriften sei unabhängig davon auch deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor seiner Entscheidung über die Farbe der Dacheindeckung keine Interessenabwägung vorgenommen habe. Wie die Antragsgegnerin selbst einräume, sei vielmehr dieser Punkt überhaupt nicht diskutiert worden. Von einer einheitlichen farblichen Gestaltung des Baugebiets könne keine Rede sein. Die Einhaltung der Regelung würde daher für sie eine nicht beabsichtigte Härte bedeuten, weshalb sie einen Anspruch auf Befreiung hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen folglich zu Unrecht statt gegeben.
I. Die Anträge der Kläger, mit denen sie die Feststellung begehren, dass die Farbe des Dachs auf ihrem Haus nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften steht, sind unzulässig, da nach § 43 Abs. 2 VwGO eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Das ist hier der Fall. Zur Verfolgung ihrer Rechte können die Kläger - wie geschehen - die Aufhebung des Bescheids vom 17.10.2000 und zusätzlich die Verpflichtung des Beklagten beantragen, ihnen die beantragte Befreiung von der umstrittenen Bestimmung in der Satzung der Gemeinde Waldburg zu erteilen. Den neben diesen Anträgen gestellten Feststellungsanträgen kommt danach keine selbständige Bedeutung zu, so dass ihnen das Subsidiaritätsprinzip entgegensteht.
II. Die Klagen sind im Übrigen zulässig; sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 17.10.2000 ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Das gilt sowohl für die in diesem Bescheid erfolgte Ablehnung des von den Klägern gestellten Befreiungsantrags als auch die - auf die §§ 47 Abs. 1 S. 1 und 65 S. 1 LBO gestützte - Anordnung, mit der die Kläger verpflichtet werden, die anthrazitfarbene Dacheindeckung ihres Hauses durch eine solche von roter bis rotbrauner Farbe zu ersetzen.
1. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung aufgehoben, da die in Ziff. 1. 3 der von der Gemeinde Waldburg erlassenen örtlichen Bauvorschriften getroffene Regelung, deren Beachtung mit der Verfügung durchgesetzt werden soll, nichtig sei. Das ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht der Ansicht, dass seit der Änderung der LBO zum 1.1.1996 örtliche Bauvorschriften nicht mehr "als Festsetzungen" in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können (unten a). Die Gemeinden sind dadurch aber nicht daran gehindert, Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammen zu fassen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist (unten b).
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Einzelheiten der Dachgestaltung nicht durch planerische Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BauGB oder der Baunutzungsverordnung festgesetzt werden können. Festsetzen lassen sich lediglich die Flächen für die Gebäude, auf die die Dächer gesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), außerdem die Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), ihre Stellung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) und damit auch die Firstrichtung. Für die Festsetzung von Dachformen oder anderen Einzelheiten der Dachgestaltung enthält dagegen weder § 9 BauGB noch die BauNVO eine Ermächtigung (BVerwG, Urt. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 55).
Die Gemeinde kann aber Derartiges durch eine Gestaltungssatzung auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO regeln, der ihr den Erlass örtlicher Bauvorschriften über "Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen" erlaubt. Dachformen oder anderen Einzelheiten der Dachgestaltung, wie namentlich Material und Farbe der Dacheindeckung, gehören unstreitig zur äußeren Gestaltung einer baulichen Anlage und können daher Gegenstand einer solchen Satzung sein. Die umstrittene Regelung ist dementsprechend als eine bauordnungsrechtliche Regelung auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO erlassen worden, weshalb sie nicht in dem die planungsrechtlichen Festsetzungen enthaltenden Abschnitt B der Satzung, sondern im Abschnitt C unter der Überschrift "Örtliche Bauvorschriften" steht.
Dem Verwaltungsgericht ist ferner insoweit zuzustimmen, als es meint, dass seit der Änderung der LBO zum 1.1.1996 örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Bestandteil eines Bebauungsplans erlassen werden können, da die LBO 1995 - im Unterschied zu der von ihr abgelösten LBO 1983 - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch macht.
Nach § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. Eine solche Bestimmung war in § 73 Abs. 6 LBO 1983 enthalten, der dazu ermächtigte, örtliche Bauvorschriften nach den Abs. 1 und 2 in den Bebauungsplan "als Festsetzungen" aufzunehmen, und außerdem bestimmte, dass auf diese Festsetzungen diejenigen Vorschriften, die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB betreffen, entsprechende Anwendung finden. Eine vergleichbare Regelung ist in die LBO 1995 nicht aufgenommen worden. In § 74 Abs. 7 LBO 1995 heißt es lediglich, dass sich das Verfahren für den Erlass örtlicher Bauvorschriften in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften richtet, sofern sie zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Darin ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Ausfüllung der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 BauGB zu sehen. Ob der Wortlaut der Vorschrift auch eine andere Deutung zuließe, wie es der Beklagte für richtig hält, kann dabei dahin stehen, da dies jedenfalls mit der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 11/5337, S. 125) nicht zu vereinbaren wäre. Der dortige Hinweis, dass nach der beabsichtigten Neuregelung örtliche Bauvorschriften nicht mehr "als Festsetzungen" in den Bebauungsplan aufgenommen werden könnten, lässt keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, mit der LBO 1995 weiterhin von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB Gebrauch zu machen. Nach der Entwurfsbegründung sollte damit erreicht werden, dass für Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften in Zukunft nicht mehr § 31 BauGB, sondern § 56 LBO zur Anwendung kommt. Da die zuletzt genannte Vorschrift - anders als § 31 BauGB - ein Einvernehmen der Gemeinde nicht verlangt, hat sich der Gesetzgeber hiervon eine Beschleunigung baurechtlicher Verfahren versprochen. Ein weiterer Grund war die Überlegung, dass es für die unterschiedliche Behandlung bei der Befreiung von örtlichen Bauvorschriften, je nach dem, ob sie zusammen mit einem Bebauungsplan erlassen werden oder nicht, keine sachliche Rechtfertigung gebe. Der Wille des Gesetzgebers hat auch im Gesetz zumindest dadurch seinen Niederschlag gefunden, dass sich der Wortlaut des § 74 Abs. 7 LBO 1995 deutlich von dem des § 73 Abs. 6 LBO 1983 unterscheidet, da dort nicht mehr davon die Rede ist, dass örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan "als Festsetzungen" aufgenommen werden können. Eine andere Auslegung der Vorschrift, als sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist demnach nicht möglich.
b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind jedoch die Gemeinden durch die mit der LBO 1995 erfolgte Rechtsänderung nicht daran gehindert, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zu verbinden, wie dies die Gemeinde Waldburg im vorliegenden Fall getan hat. aa) Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es keinen Rechtssatz gibt, der die Verknüpfung zweier Rechtsvorschriften desselben Normgebers in einem gemeinsamen Regelwerk generell untersagt. Ein spezielles Verbot einer solchen Koppelung kennt die Rechtsordnung lediglich im Bereich des Haushaltsrechts, für das sowohl Art. 110 Abs. 4 S. 1 GG als auch Art. 79 Abs. 3 S. 1 LV bestimmen, dass in die Haushaltsgesetze nur Vorschriften aufgenommen werden dürfen, die sich auf Einnahmen und die Ausgaben sowie auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Dieses sogenannte Bepackungsverbot hat jedoch einen spezifisch haushaltsrechtlichen Hintergrund und ist daher nicht verallgemeinerungsfähig. Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255 = NVwZ 1988, 168) hat dementsprechend die Zusammenfassung einer auf § 28 Abs. 2 WG a.F. gestützten Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an einem Baggersee mit einer Polizeiverordnung über das Verhalten der Erholungssuchenden im Uferbereich zu einer einheitlichen "Verordnung und Polizeiverordnung" für unbedenklich gehalten. Einen Rechtssatz, der es generell verbietet, Satzungsregelungen, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, in einer Satzung zu verbinden, gibt es ebenfalls nicht. Dies entspricht auch in vielen Bereichen außerhalb des Baurechts der ständigen Praxis. So ist es beispielsweise üblich, in eine Satzung über die Nutzung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen auch gebührenrechtliche Regelungen aufzunehmen, obwohl beide Regelungsmaterien auf Grund unterschiedlichen Ermächtigungen erlassen wurden (weitere Beispiele bei Engel, VBlBW 2002, 193).
Ob sich für ein derartiges Vorgehen aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Grundsatz der Normenklarheit Grenzen ergeben, kann dahinstehen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts gehört zu diesem Grundsatz nicht nur, dass dem normunterworfenen Bürger deutlich und unmissverständlich erkennbar sein muss, welches Verhalten von ihm verlangt wird, sondern auch, dass in einem Gesetz "nicht gleichsam überraschend Regelungen enthalten sind, die aufgrund anderer Umstände in diesem nicht zu erwarten sind". Sollte dies zutreffen, so erwiesen sich zahlreiche Gesetze als nichtig, da es der Praxis sowohl des Bundes- als auch des Landesgesetzgebers entspricht, sogenannte Artikelgesetze zu erlassen, die nicht selten Bestimmungen aus völlig unterschiedlichen Rechtsbereichen äußerlich miteinander verbinden. Wie weit diese Praxis reicht, zeigt das Beispiel des "Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15.4.1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Änderung anderer Gesetze" vom 30.8.1994 (BGBl. II S. 1438), das außer der Zustimmung des Gesetzgebers zu dem genannten Übereinkommen (Art. 1), verschiedene dadurch notwendig gewordene Änderungen bestehender Gesetze (Art. 2 bis 8) sowie auch eine mit diesem Abkommen in keinerlei Zusammenhang stehende Änderung der VwGO (Art. 9) enthält und - wie hinzuzufügen ist - ausschließlich in Teil II des Bundesgesetzblattes bekannt gemacht worden ist, der vornehmlich den Veröffentlichungen über zwischenstaatliche Übereinkommen vorbehalten ist. Der vorliegende Fall nötigt jedoch nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage, da es jedenfalls keineswegs überraschend ist, wenn in einer die Bebauung eines bestimmten Gebiets regelnden Satzung nicht nur planungsrechtliche Festsetzungen über - u. a. - Art und Maß der Bebauung, sondern auch bauordnungsrechtliche Bestimmungen in Form von Anforderungen an die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen enthalten sind. Dies ist umso weniger der Fall, als eine solche Zusammenfassung zweier verschiedener Regelungsbereiche zumindest bis vor wenigen Jahren der allgemeinen Praxis der Gemeinden entsprochen hat und dem Bürger der Unterschied zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ohnedies kaum geläufig sein dürfte.
bb) Ein spezialgesetzliches Verbot, Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften in einer Satzung zusammen zu fassen, besteht ebenfalls nicht. Ein solches Verbot lässt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 4 BauGB herleiten.
§ 9 Abs. 4 BauGB gestattet es dem Landesgesetzgeber, durch Rechtsvorschriften zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan "als Festsetzungen" aufgenommen werden können, und enthält daher seinem Wortlaut nach nur eine Ermächtigung. Man könnte der Vorschrift dessen ungeachtet ein indirektes Verbot für die Fälle entnehmen, in denen der Landesgesetzgeber eine solche Bestimmung nicht getroffen hat. Ein derartiges Verbot stünde jedoch der nur äußerlichen Verbindung von Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften in einer Satzung nicht entgegen, weshalb die Frage auf sich beruhen kann.
Über das Verständnis des § 9 Abs. 4 BauGB gibt es zwei verschiedene Grundpositionen (dazu im Einzelnen Manssen, Die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan, BauR 1991, 697). Nach der einen (formellen) Auffassung behalten die nach dieser Vorschrift in den Bebauungsplan aufgenommenen, auf Landesrecht beruhenden Regelungen ihren landesrechtlichen Charakter und werden nur äußerlich zu einem Bestandteil des Bebauungsplans. Der Inhalt örtlicher Bauvorschriften, ihr Zustandekommen und ihre Anwendung, ebenso Ausnahmen und Befreiungen von den landesrechtlichen Festsetzungen, richten sich danach auch im Fall ihrer Aufnahme in einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Landesbauordnungsrechts (so Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 550; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NdsBauO, 6. Aufl., § 98 Rn. 8; Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl., Rn. 201; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rn. 107).
Nach der anderen (materiellen) Auffassung soll mit § 9 Abs. 4 BauGB die Schaffung eines einheitlichen Planungs- und Regelungszusammenhangs ermöglicht werden. Die Vorschrift wolle aus Gründen des Sachzusammenhangs sowie der planerischen und gestalterischen Koordination und der besseren Übersichtlichkeit erreichen, dass all die Regelungen, die für die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke in einem Gebiet zu beachten sind, in einem Plan zusammen gefasst seien (Gaentzsch, Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 9 Rn. 67). Die Aufnahme in den Bebauungsplan bedeutet danach nicht die bloße "technische" Zusammenführung verschiedener Regelungen in einem Planwerk, sondern planerische Entwicklung, Bürgerbeteiligung, gemeindliche Willensbildung und abschließende Entscheidungsfindung für ein in seinen Einzelheiten auf einander abgestimmtes Planungskonzept (Gaentzsch, a.a.O., Rn. 70; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 14.9.1990 - 1 C 12/88 - BauR 1991, 174 sowie Manssen, a.a.O.).
Der Senat interpretiert § 9 Abs. 4 BauGB in der zuletzt genannten Weise. Dafür spricht zunächst, dass die Aussage des § 9 Abs. 4 1. Halbs. BauGB bei einem rein formellen Verständnis der Vorschrift "relativ banal" wäre (Manssen, a.a.O.). Denn die Vorschrift besagte in diesem Fall nur, dass zwei auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Regelungen äußerlich zu einer einzigen zusammen gefasst werden dürfen, sofern das Landesrecht dazu ermächtigt. Die Vorschrift wäre damit im Grunde genommen überflüssig, da sich das Gleiche - wie oben ausgeführt - schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Eine bloß formale Deutung der Vorschrift hat ferner deren Wortlaut gegen sich, da § 9 Abs. 4 BauGB nicht lediglich von der Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan spricht, sondern von deren Aufnahme "als Festsetzungen". Da der Ausdruck "Festsetzung" regelmäßig in einem rechtstechnischen Sinne gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.1991 - 4 NB 6.91 - NVwZ 1991, 874), weist auch das darauf hin, dass die landesrechtlichen Regelungen im Falle ihrer Aufnahme in einen Bebauungsplan nicht nur äußerlich mit diesem verbunden werden, sondern als ein integraler Bestandteil eines einheitliches Planungswerks zu verstehen sind.
Das Fehlen einer landesrechtlichen Regelung im Sinn des § 9 Abs. 4 1. Halbs. BauGB kann die Gemeinden demzufolge nur an der Aufnahme örtlicher Bauvorschriften in einen Bebauungsplan "als Festsetzung" hindern, nicht aber daran, örtliche Bauvorschriften äußerlich mit einem Bebauungsplan zu einem Regelwerk zu verbinden, d. h. in einer (einzigen) Satzung zusammen zu fassen. Dieses Ergebnis passt auch zu der Begründung des Landesgesetzgebers für die Änderung des § 74 LBO. Wie bereits angesprochen, wollte der Landesgesetzgeber damit bewirken, dass für Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften in Zukunft nicht mehr § 31 BauGB, sondern § 56 LBO zur Anwendung kommt. Angesichts dieser Zweckrichtung drängt sich die Frage auf, weshalb sich der Landesgesetzgeber nicht darauf beschränkt hat, in § 74 Abs. 6 LBO a. F. eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen, statt sozusagen "das Kind mit dem Bad auszuschütten". Versteht man § 9 Abs. 4 BauGB als eine nur formelle Ermächtigung, wäre die Aufnahme einer solchen, die pauschale Verweisung auf die Vorschriften des BauGB einschränkenden Regelung in § 74 Abs. 6 LBO a. F. auf keinerlei Probleme gestoßen. Unter Zugrundelegung der Gegenmeinung, nach der § 9 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan für auf landesrechtlicher Grundlage beruhende Regelungen nur um den Preis einer vollen verfahrensrechtlichen Integration in den Bebauungsplan öffnet (Gaentzsch, a.a.O. Rn. 70; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 170), ist dagegen fraglich, ob der Landesgesetzgeber, wenn er von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB Gebrauch macht, berechtigt ist, für Ausnahmen und Befreiungen von als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften die Anwendung des § 56 LBO anzuordnen. Vor diesem Hintergrund ergibt es durchaus einen Sinn, dass der Landesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, in Zukunft auf eine die Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB ausfüllende landesrechtliche Regelung gänzlich verzichten, um das von ihm verfolgte Ziel der Beschleunigung baurechtlicher Verfahren zu erreichen.
2. Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es von der Notwendigkeit zweier getrennter Satzungsverfahren beim Erlass eines mit örtlichen Bauvorschriften kombinierten Bebauungsplans ausgeht. Werden beide Regelungen äußerlich in einer Satzung zusammen gefasst, so bedarf es nur eines Verfahrens, das durch einen einheitlichen Satzungsbeschluss abgeschlossen wird. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut des § 74 Abs. 7 LBO, in dem von einem Beschluss örtlicher Bauvorschriften "zusammen mit einem Bebauungsplan" die Rede ist, sowie der Zweck, den der Gesetzgeber mit der generellen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften des BauGB verfolgt. Dieser Zweck besteht darin, der Gemeinde den Erlass mit einem Bebauungsplan kombinierter örtlicher Bauvorschriften durch eine Vereinheitlichung der einzelnen Verfahrensschritte zu erleichtern. Die Annahme, die Gemeinde müsse zwei getrennte Verfahren - und dies nach den Vorschriften des BauGB - durchführen und zwei getrennte Satzungsbeschlüsse fassen, liefe diesem Ziel unmittelbar entgegen.
Das von der Gemeinde durchgeführte Satzungsverfahren muss allerdings den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen, die sich aus dem BauGB sowohl für die Aufstellung eines Bebauungsplans als auch auf Grund der Verweisung in § 74 Abs. 7 LBO für den Erlass von mit einem Bebauungsplan kombinierten örtlichen Bauvorschriften ergeben. Auch muss dem Gemeinderat selbstverständlich klar sein, dass er nicht nur einen Bebauungsplan, sondern auch örtliche Bauvorschriften beschließt. Auch in dieser Richtung bestehen jedoch an der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Satzungsbestimmung keine Bedenken.
Darüber, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde Waldburg darüber im Klaren war, dass er zusammen mit dem Bebauungsplan auch örtliche Bauvorschriften beschließt, kann es keinen Zweifel geben, da im Textteil der Satzung klar zwischen planungsrechtlichen Festsetzungen (Abschnitt B) und örtlichen Bauvorschriften (Abschnitt C) und den für sie jeweils geltenden Rechtsgrundlagen unterschieden wird. An dieser klaren Trennung ändert sich nichts dadurch, dass in § 4 der Satzung auch in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften - inkorrekt - von Festsetzungen des Bebauungsplans gesprochen wird und außerdem der Textteil mit "Textliche Festsetzungen" überschrieben ist.
Das dem Erlass der Satzung vorangegangene Verfahren genügt auch den sich einerseits aus dem BauGB und andererseits aus § 74 Abs. 7 LBO ergebenden - inhaltsgleichen - Anforderungen. Das ist insbesondere auch insoweit der Fall, als in der zuerst genannten Vorschrift für den Erlass örtlicher Bauvorschriften, die zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, (u. a.) auf § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen wird. Danach muss auch der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden und müssen Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht der Ansicht, dass dem zuletzt genannten Erfordernis im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen worden sei, da in der Bekanntmachung der Gemeinde Waldburg vom 26.3.1999 nur von einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs die Rede sei, ohne zu erwähnen, dass die beabsichtigte Satzung auch örtliche Bauvorschriften enthalten soll. Wenngleich der vom Verwaltungsgericht vermisste Hinweis wünschenswert gewesen wäre, kann die hier erfolgte Bekanntmachung die ihr zugedachte Aufgabe auch ohne eine entsprechende Klarstellung erfüllen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB erforderliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3 und Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = PBauE § 12 BauGB Nr. 1). Dafür ist es nicht erforderlich, den Bürger über die Einzelheiten der Planung zu informieren, sondern genügt es, ihn über die bloße Tatsache zu unterrichten, dass eine solche Planung im Gang ist. Es bleibt dann seiner eigenen Initiative überlassen, ob er in die ausgelegten Unterlagen Einblick nehmen und so Näheres über den Inhalt der Planung erfahren will. Was den hier in Rede stehenden Erlass örtlicher Bauvorschriften betrifft, wird dementsprechend die "Anstoßfunktion" nicht erst dann erfüllt, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, dass zusammen mit dem Bebauungsplan auch örtliche Bauvorschriften erlassen werden sollen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Grundstückseigentümer und andere an der Planung potentiell Interessierte über die Absicht des Gemeinderats informiert werden, für einen bestimmten räumlichen Bereich Regelungen über die bauliche Nutzung der dort befindlichen Grundstücke zu treffen, was mit der hier erfolgten Bekanntmachung geschehen ist. Die Forderung eines zusätzlichen Hinweises auf die Absicht, zusammen mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften zu erlassen, wäre im Übrigen auch deshalb ein übertriebener Formalismus, weil dem normalen Bürger - wie bereits erwähnt - weder der Unterschied zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht noch der zwischen Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften bekannt und bewusst ist und er sich dafür auch nicht interessiert (so zu Recht Engel, VBlBW 2002, 193).
Aus dem gleichen Grund stößt es auch nicht auf Bedenken, dass in der Bekanntmachung der Satzung nur von dem Beschluss eines Bebauungsplans gesprochen wird und nicht auch von dem Erlass örtlicher Bauvorschriften. Die der Bekanntmachung nach § 10 BauGB zukommende Aufgabe, dem Bürger eine verlässliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts zu ermöglichen, wird davon nicht berührt.
3. Die in Ziff. 1. 3 der örtlichen Bauvorschriften getroffene Regelung, nach der für die Dachdeckung nur kleinteilige Ziegel oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zulässig sind, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung ist weder zu unbestimmt (unten a) noch verstößt sie gegen das Abwägungsgebot (unten b).
a) Die von der Gemeinde gemäß § 73 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften müssen wie jede andere rechtliche Regelung dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt jedoch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.1.1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26). Das ist hier der Fall.
In Bezug auf eine ähnliche Vorschrift, nach der die Dacheindeckung "mit Materialien der Grundfarbe rot" zu erfolgen habe, hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urt. v. 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - (BauR 2000, 1472) zu der gleichen Frage Folgendes ausgeführt:
Mit der Festsetzung "Grundfarbe rot" hat der Plangeber ersichtlich nicht eine individuelle Farbe vorgeben wollen, sondern ein bestimmtes Spektrum von Farbtönen, die eben dieser Grundfarbe (noch) zuzurechnen sind. Dabei knüpft die Wahl des Wortes "Grundfarbe" an den allgemein bekannten und auch in der einschlägigen baulichen Fachliteratur anerkannten (vgl. Neufert, Bauentwurfslehre, 35. Auflage 1998, Bild 1 auf S. 39) natürlichen Farbenkreis an. Dieser wird aus den Grundfarben rot, blau und gelb gebildet, aus denen sich ihrerseits theoretisch alle Farben mischen lassen. Innerhalb dieses Farbenkreises sind der Grundfarbe rot alle Farbtöne aus dem Sektor zuzuordnen, in dem eben diese Grundfarbe gegenüber den anderen Grundfarben noch dominiert und damit den Charakter des jeweiligen Farbtons prägt. Dass dabei im Einzelfall im Grenzbereich insbesondere zu den der Grundfarbe rot benachbarten Mischfarben - Rotblau (Violett) einerseits und Gelbrot (Orange) andererseits - nähere Betrachtungen erforderlich sein mögen, um zu der Feststellung zu gelangen, ob bei dem jeweils in Rede stehende Farbton noch die Grundfarbe "rot" als prägend anzusehen ist, macht die hier in Rede stehende Festsetzung nicht unbestimmt. Es ist unbestimmten Rechtsbegriffen immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall - namentlich im Grenzbereich ihrer Anwendung - einer wertenden Betrachtung bedarf, die u.U. sogar eine fachlich-sachverständige Begutachtung erfordern kann.
Dem tritt der Senat uneingeschränkt bei. Im Unterschied zu dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall lautet die Bestimmung allerdings im vorliegenden Fall nicht, dass die Dacheindeckung mit der Grundfarbe Rot zu erfolgen habe, es wird vielmehr eine rot bis rotbraune Farbe vorgeschrieben. Nach der Ansicht des OVG Niedersachsen (Urt. v. 7.11.1995 - 11 A 293/94 - NVwZ-RR 1996, 491) ist die in einer Gestaltungsfestsetzung verwendete Farbbezeichnung "rot-braun" mehrdeutig, da sie sowohl so verstanden werden könne, dass die gesamte Farbpalette von rot bis braun erfasst werde, als auch so interpretiert werden könne, dass damit eine aus beiden Elementen bestehende Farbmischung gemeint sei. Ob das richtig ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da durch die Vorgabe eines von "rot bis rotbraun" reichenden Spektrums klar ist, dass mit "rotbraun" eine aus Farben rot und braun bestehende Mischung gemeint ist und nicht die gesamte Farbpalette von rot bis braun.
b) Die umstrittene Regelung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
Ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen hat die Gemeinde auch beim Erlass örtlicher Bauvorschriften die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung in § 1 Abs. 6 BauGB auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, da in § 74 Abs. 7 LBO nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB verwiesen und es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.1987 - 5 S 2906/86 - NVwZ-RR 1988, 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - BauR 2000, 1472; HessVGH, Urt. v. 2.4.1992 - 3 N 2241/89 - BRS 54 Nr. 116).
Die von der Gemeinde Waldburg in Ziff. 1.3 der örtlichen Bauvorschriften getroffene Regelung genügt diesen Anforderungen. Den Verfahrensakten der Gemeinde kann zwar in der Tat nicht entnommen werden, dass hinsichtlich der Vorgabe einer bestimmten Farbe für die Dacheindeckung eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Gemeinde einerseits und denen der Grundstückseigentümer andererseits stattgefunden hat. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt dieser Umstand jedoch für sich allein nicht darauf schließen, dass sich der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die örtlichen Bauvorschriften nicht mit den jeweiligen Belangen abwägend befasst hat, die von der umstrittenen Gestaltungsbestimmung berührt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662 = PBauE § 214 Abs. 3 BauGB Nr. 3). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der in Rede stehenden Vorschrift um eine Regelung von eher untergeordneter Bedeutung handelt, da von ihr weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke eingeschränkt wird noch dem Bauherrn Vorgaben gemacht werden, die ihn in seinen Gestaltungswünschen übermäßig einengen oder eine zusätzliche Kostenbelastung verursachen. Dementsprechend sind auch während des Aufstellungsverfahrens von keiner Seite Einwendungen gegen die beabsichtigte Gestaltungsregelung erhoben worden. Die von ihr berührten Interessen liegen im Übrigen offen zu Tage. Der Gemeinde geht es mit der Regelung ersichtlich darum, durch Vorgabe eines bestimmten Farbspektrums für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu sorgen. Nach der Darstellung des Beklagten hat dabei eine besondere Rolle gespielt, dass das Plangebiet am Fuße der Waldburg liegt, von der aus das gesamte Baugebiet überschaut werden könne, weshalb es der Gemeinderat für geboten erachtet habe, (u. a.) über die farbliche Gestaltung der Dächer eine Regelung zu treffen. Ebenso klar ist, dass von einer solchen Regelung das Interesse der Grundstückseigentümer an einer möglichst ungeschmälerter Erhaltung ihrer gestalterischen Freiheiten berührt wird. Auf diese unterschiedliche Interessenlage besonders und ausdrücklich einzugehen, bestand für die Gemeinde folglich kein Anlass.
Der Gemeinde Waldburg kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit der Regelung die von dieser berührten Eigentümerinteressen unangemessen zurück gestellt zu haben. Das von ihr verfolgte gestalterische Ziel ist legitim und daher als solches nicht zu beanstanden. Die mit der Regelung verbundenen Einschränkungen für die Grundstückseigentümer wiegen nur gering, zumal ihnen kein ganz bestimmter Farbton vorgeschrieben wird, sondern ein von rot bis rotbraun reichendes Spektrum, innerhalb dessen sie sich nach ihrem Gutdünken für einen ihnen genehmen Farbton entscheiden können.
4. Der Beklagte hat es auch zu Recht abgelehnt, den Klägern von der Regelung in Ziff. 1.3 eine Befreiung zu erteilen. Die dafür gemäß § 57 Abs. 5 LBO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere führt die Einhaltung der Vorschrift nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des Abs. 5 Nr. 1. Ob es eine Härte darstellt, wenn die Kläger gezwungen sind, die von ihnen in Kenntnis der Problematik aufgebrachten Ziegel durch andere mit roter bis rotbrauner Farbe zu ersetzen, kann dahinstehen. Denn einmal ist eine solche Härte jedenfalls nicht offenbar unbeabsichtigt. Das gilt auch in Anbetracht des Arguments der Kläger, dass der von ihnen ausgewählte Glattziegel der Fa. Creaton nur in rot, grau oder anthrazit lieferbar sei. Abgesehen davon, dass nach dem von ihnen vorgelegten Prospekt dieser Firma der betreffende Ziegel außer in "naturrot" auch in einem mit "kupferrot engobiert" bezeichneten rotbraunen Farbton angeboten wird, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es außer der Fa. Creaton zahlreiche andere Hersteller von Ziegel gibt, deren Angebot sicher auch Ziegel in der von den Klägern gewünschten Art in rotbrauner Farbe umfasst. Zum anderen ist der Austausch der Ziegel nicht die einzige Möglichkeit, die vorgeschriebene Dachfarbe zu erlangen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung - vom Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass auch ein Anstrich mit der gewünschten Farbe möglich ist.
Die Verweigerung einer Befreiung bedeutet unter diesen Umständen auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf eine Gleichheit im Unrecht begründet. Im Übrigen ist die Abweichung von der vorgegebenen Farbpalette bei den beiden von den Klägern angeführten Vergleichsfällen weniger krass als im vorliegenden Fall. Denn die beiden betreffenden Häuser sind jeweils in einem braunen Farbton gedeckt. Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle gibt es daher einen sachlichen Grund.
5. Der Bescheid des Beklagten leidet in Bezug auf die getroffene Anordnung, die anthrazitfarbene Dacheindeckung durch eine solche von roter bis rotbrauner Farbe zu ersetzen, auch nicht an einem Ermessensfehler. Der Bescheid des Beklagten vom 17.10.2000 enthält zwar keinerlei Ermessenserwägungen. Das dürfte jedoch unschädlich sein, da es sich bei der Entscheidung über das "Ob" einer Abbruchsanordnung um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt (zu diesem Begriff BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; Borowski, DVBl 2000, 150). Das braucht jedoch an dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden, da ein etwa dennoch anzunehmender Ermessensfehler durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen geheilt wäre, der eingehend und in Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kläger begründet, weshalb auf eine Neueindeckung des Dachs bestanden werden müsse.
Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO.
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 4.000 EUR festgesetzt
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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