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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 8 S 2660/02
Rechtsgebiete: LBO, OBS Stuttgart
Vorschriften:
LBO § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 | |
OBS Stuttgart § 56 Abs. 2 |
2. Mit Lichteinfall im Sinn des § 56 Abs. 2 der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ist nur der Lichteinfall auf das Baugrundstück gemeint. Die Vorschrift ist daher nicht nachbarschützend.
8 S 2660/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Baugenehmigung
hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 16. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2002 - 13 K 3547/02 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat daher dem Interesse der Beigeladenen, mit der Verwirklichung ihres Vorhabens schon vor dem Abschluss des Widerspruchs- bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens beginnen zu können, zu Recht höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
1. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt unstreitig gegen die §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 43 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin (OBS) vom 25.6.1935. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die von der Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen rechtmäßig sind, da die betreffenden Vorschriften eine ausschließlich objektivrechtliche Zielrichtung hätten und daher nicht nachbarschützend seien. Das ist offensichtlich zutreffend. Substantiierte Einwendungen hiergegen werden von der Antragstellerin nur insoweit erhoben, als sie meint, dass die in § 43 Abs. 2 OBS angeordnete Begrenzung der Gebäudetiefe faktisch wie eine Baugrenze wirke und Baugrenzen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg regelmäßig drittschützende Wirkung zu Gunsten des an derselben Grundstücksgrenze liegenden Nachbarn entfalteten. Ob § 43 Abs. 2 OBS mit einer parallel zur Donnersbergstraße verlaufenden hinteren Baugrenze vergleichbar ist, kann dahin stehen. Der von der Antragstellerin gezogene Schluss geht jedenfalls deshalb fehl, weil sich die von einer hinteren Baugrenze ausgehende nachbarschützende Wirkung auf das ihr gegenüber liegende Grundstück beschränkt (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ.Urt. v. 1.2.1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97). Das der Antragstellerin gehörende Grundstück liegt aber der von ihr behaupteten faktischen Baugrenze nicht gegenüber, sondern grenzt aus der Perspektive dieser Grenze seitlich an das Baugrundstück.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass auch die von der Antragstellerin außerdem als verletzt angesehenen Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 und 56 Abs. 2 OBS nicht nachbarschützend sind. Was § 54 Abs. 2 OBS betrifft, versteht sich das von selbst, da das in dieser Vorschrift für den Regelfall ausgesprochene Verbot, im Dachgeschoss eine selbständige Wohnung einzurichten, die Interessen des Nachbarn offensichtlich nicht berührt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt im Übrigen nicht vor, da sich im Dachgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen keine selbständige Wohnung befindet und eine solche auch nicht eingerichtet werden soll. Ein Schutz des Nachbarn wird auch von § 56 Abs. 2 S. 2 OBS nicht bezweckt, wonach alle nicht auf die Grenze gestellten Außenseiten der nach rückwärts gerichteten Anbauten an Vordergebäude nicht über einen Neigungswinkel herausragen dürfen, der in der Baustaffel 6 unter 60° zur Waagrechten in der Höhe des natürlichen Geländes durch die Eigentumsgrenze gelegt wird. Die Regelung ergänzt § 56 Abs. 2 S. 1 OBS, der eine gleiche Bestimmung für die Rückseite der Vordergebäude trifft. Wie diese Vorschrift ausdrücklich klarstellt, soll damit ein genügender Lichteinfall gewährleistet werden. Mit Lichteinfall in diesem Sinn ist nur der Lichteinfall auf diejenigen Räume gemeint, die sich auf dem Baugrundstück auf der Rückseite des Vordergebäudes bzw. in einem rückwärtigen Anbau befinden, und nicht auch der Lichteinfall auf das benachbarte Grundstück. Das wird bereits durch den Wortlaut der Bestimmung nahegelegt und findet seine Bestätigung darin, dass in § 56 Abs. 1 OBS auf die beim Erlass der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin noch geltende Regelung in Art. 44 der früheren Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 Bezug genommen wird, nach der jeder Bau so angelegt werden musste, dass für den Zutritt von Licht und Luft der erforderliche Raum gesichert ist und die notwendige Zugänglichkeit besteht. In Übereinstimmung mit ihrem Wortlaut wurde diese Vorschrift so verstanden, dass sie nur den Zutritt von Licht und Luft zugunsten des Gebäudes sichern wolle, um dessen Anlegung es sich handele, dagegen nicht auch den Schutz von Nachbargebäuden bezwecke (Haeffner/Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, Art. 44 Erl. 1).
Ob das Gleiche auch für die §§ 38, 39 OBS gilt, die eine § 56 OBS ähnliche Regelung für Hintergebäude treffen, kann dahin stehen, da es sich bei dem Gebäude der Antragstellerin nicht um ein Hinter-, sondern um ein Vordergebäude handelt. Für die von der Antragstellerin für richtig gehaltene entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf (rückwärtige) Anbauten an Vordergebäude ist kein Raum, da die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin für solche Anbauten in § 56 Abs. 2 S. 2 eine eigenständige Regelung trifft.
Keine nachbarschützende Wirkung hat schließlich auch der vom Verwaltungsgericht nicht erwähnte, die Stockwerkszahl beschränkende § 47 Abs. 1 OBS, dessen Verletzung die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 7.10.2002 ebenfalls gerügt hat. Die Vorschrift betrifft ebenso wie § 3 Abs. 1 OBS das Maß der baulichen Nutzung. Vorschriften dieser Art verfolgen regelmäßig nur städtebauliche Ziele und sind nicht zum Schutz der Interessen des Nachbarn bestimmt.
2. Aufgrund der fehlenden nachbarschützenden Wirkung der genannten Vorschriften würde die Antragstellerin durch ihre Nichtbeachtung nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn mit dem Vorhaben der Beigeladenen für sie unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden wären und das Vorhaben deshalb gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstieße. Das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht der Fall. Der geplante Anbau erreicht zwar mit über 10 m eine nicht unerhebliche Gesamthöhe. Bei einer Tiefe von nur 3 m und einem von der gemeinsamen Grundstücksgrenze eingehaltenen Abstand von 2,77 m kann jedoch von einer erdrückenden Wirkung auf das mit einem gleich hohen Gebäude bebaute Grundstück des Antragstellerin offensichtlich keine Rede sein. Auch die nachteiligen Folgen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Antragstellerin wiegen jedenfalls nicht so schwer, dass darin ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gesehen werden könnte, zumal sich der geplante Anbau im Nordosten des Grundstücks der Antragstellerin befindet und damit auf einer Seite, der für die Besonnung und Belichtung von nur untergeordneter Bedeutung ist.
3. Dem Verwaltungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, dass der 2,77 m von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin entfernte Anbau den nachbarschützenden Teil der sich aus § 5 LBO ergebenden Abstandsfläche einhält. Es ist dabei allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Wandhöhe des geplanten Anbaus nur die Höhe des unteren Teils des Dachs mit einem Viertel anzurechnen sei, da der obere Teil des Dachs eine Neigung von weniger als 45° habe. Das Dach des geplanten Anbaus soll - der Dachform des vorhandenen Gebäudes entsprechend - als sogenanntes Mansardendach mit zwei verschiedenen Neigungswinkeln von 70° im unteren und 45° im oberen Teil des Dachs ausgeführt werden. Da nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LBO die Höhe von Dächern mit einer Neigung von 45° oder weniger nicht auf die Wandhöhe angerechnet werden, meint das Verwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall nicht die Höhe des gesamten Dachs, sondern nur dessen unterer Teil berücksichtigt werden könne. Es übersieht dabei, dass die durchschnittliche Neigung des geplanten Dachs mit 55° das in § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LBO genannte Maß überschreitet und in einem solchen Fall die von ihm im Grundsatz für richtig gehaltene getrennte Betrachtung der beiden Dachteile zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte. Denn Folge einer solchen Sichtweise wäre, dass von dem insgesamt ca. 4,8 m hohen Dach nur ein 1,3 m hoher Teil mit einem Viertel auf die Wandhöhe angerechnet werden könnte, obwohl die Auswirkungen des Dachs auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks hinter dem eines - nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LBO mit einem Viertel seiner gesamten Höhe auf die Wandhöhe anzurechnenden - Dachs mit einer einheitlichen Neigung von 55° nicht zurückblieben, sondern diese sogar - wenn auch nur geringfügig - überschritten. Um dieses unhaltbare Ergebnis zu vermeiden, ist ein unterschiedlich geneigtes Dach, dessen durchschnittliche Neigung mehr als 45° beträgt, auch dann mit einem Viertel seiner gesamten Höhe auf die Wandhöhe anzurechnen, wenn die Neigung in seinem oberen, flacheren Teil nur 45°oder weniger beträgt.
Auf die eigentliche Wandhöhe des geplanten Anbaus von ungefähr 5,4 m ist daher ein Viertel der gesamten, ca. 4,8 m betragenden Dachhöhe anzurechnen, woraus sich eine Wandhöhe von insgesamt 6,6 m ergibt. Der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche beträgt hiervon ausgehend (0,4 x 6,6 m =) 2,64 m und somit weniger als der tatsächlich mit dem Anbau eingehaltene Abstand von 2,77 m. Die hiervon abweichende, zu einer nachbarschützenden Abstandsfläche von 3,09 m kommende Berechnung der Antragstellerin leidet an einem Denkfehler, da sie das aus einer zusätzlichen Dachhöhe von 3,4 m errechnete Viertel von 0,85 m fälschlich in vollem Umfang und nicht multipliziert mit dem in § 5 Abs. 7 S. 2 LBO genannten Faktor von 0,4 zu der übrigen, von ihr mit 2,24 m angenommenen Abstandsfläche addiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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