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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 8 S 393/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 |
8 S 393/03
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Versagung eines Bauvorbescheids
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger
am 6. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag der Beigeladenen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 13 K 581/02 - zugelassen.
Gründe:
Der Zulassungsantrag hat Erfolg. Die Darlegungen der Beigeladenen begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie macht zu Recht geltend, die am 17.9.2001 beschlossene, am 27.1.2003 genehmigte und mit Rückwirkung zum 23.2.2002 in Kraft gesetzte Erste Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau-Kreßberg stehe - ihre Rechtsgültigkeit unterstellt - dem Vorhaben der Kläger entgegen. Denn dieser sieht bei Bernhardsweiler ein Sondergebiet für Windkraftanlagen mit dem Ziel vor, an anderen Stellen die Errichtung solcher Anlagen auszuschließen (vgl. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Diese Vorrangregelung ist zwar erst nach der Zustellung des angefochtenen Urteils in Kraft getreten, sie kann aber dennoch im vorliegenden Zulassungsverfahren berücksichtigt werden. Denn ebenso wie "nachgewachsene" entscheidungserhebliche Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung begründen oder zerstreuen können (BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - DÖV 2003, 124; Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 8 S 156/02 - VBlBW 2002, 528 und vom 12.2.2003 - 8 S 2828/02 - m.w.N.), können auch während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderungen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen oder bestätigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 113 RdNr. 53) - die im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Denn es kommt, wie der Senat in dem genannten Beschluss vom 5.3.2002 hervorgehoben hat, im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf an, ob schon bei Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung Zweifel an deren Richtigkeit angebracht gewesen wären, sondern darauf, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag objektiv bestehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)
Ende der Entscheidung
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