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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: 8 S 641/01
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 48 Abs. 1
VwVfG § 49 Abs. 2
Die Aufhebung eines bei seinem Erlass rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der infolge einer Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden ist, richtet sich nach § 48 Abs. 1 VwVfG und nicht nach den Regeln über den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte in § 49 VwVfG.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 641/01

Verkündet am 24.9.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Oktober 2000 - 4 K 1272/98 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Inselstraße 4 in Baienfurt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Niederbieger Straße" vom 8.5.1985, der den betreffenden Bereich als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die zu diesem Wohngebiet gehörenden Grundstücke werden größtenteils von der Inselstraße erschlossen, die von der nördlich an dem Gebiet vorbei führenden Niederbieger Straße abzweigt und weiter südlich an einem Seitenkanal der Schussen mit einem Wendehammer endet. Ein auf etwa halber Höhe der Inselstraße abzweigender Seitenast dieser Straße endet ebenfalls mit einem Wendehammer. Das dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende Grundstück Flst.Nr. 119/1 ist im Bebauungsplan "Schul- und Sportstätten Niederbieger Straße" als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Auf dem Grundstück befindet sich eine große Sporthalle sowie ein - nur von der Inselstraße anfahrbarer - Parkplatz mit 30 Stellplätzen.

In der Begründung des Bebauungsplans "Schul- und Sportstätten Niederbieger Straße" heißt es in Bezug auf diesen Parkplatz:

"Für den Betrieb der Halle bei Veranstaltungen ist von einem Stellplatzbedarf von 40, bei Trainingsbetrieb von ca. 20 Stellplätzen auszugehen. Die für die Stellplätze vorgesehene Fläche im Planbereich dient ausschließlich dem Trainingsbetrieb. Bei Veranstaltungen sind diese Stellplätze zur Wahrung der Wohnruhe an der Inselstraße nicht zugänglich."

Die für die Errichtung der Sporthalle am 20.3.1987 vom Gemeindeverband Mittleres Schussental erteilte Baugenehmigung wurde dementsprechend mit folgenden Auflagen versehen:

"5. Auf Grund des § 39 LBO sind für den Trainingsbetrieb bei dem Bauvorhaben mind. 20 notwendige Stellplätze herzustellen. ...

Bei Sportveranstaltungen haben für das Bauvorhaben weitere 40 notwendige Stellplätze für Zuschauer zur Verfügung zu stehen. 60 Stellplätze stehen entsprechend der Einzeichnung im Lageplan, der Bestandteil der Baugenehmigung ist, dort zur Verfügung und zwar auf den benachbarten Parzellen im Bereich des südlich gelegenen Schulgeländes auf Parzellen 61, 75/1 und 189/5. ...

6. Die Stellplätze auf dem Baugrundstück (Parzelle 119/1) für den Betrieb der Sporthalle dürfen bei Sportveranstaltungen (Wettkämpfe mit Zuschauern) nicht zur Verfügung stehen. Hierfür stehen die in Auflage Nr. 5 Abs. 2 geforderten Stellplätze zur Verfügung. Zum ordnungsgemäßen Ablauf der Parkierung ist die Inselstraße so abzusperren, dass nur der Verkehr der mit der Inselstraße erschlossenen Wohnbebauung ein- und ausfahren kann. Soweit es zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkehrs erforderlich ist, hat die Gemeinde Baienfurt (Bürgermeisteramt) dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Maßnahmen (Beschilderung, Sperrungen und Ordnungspersonal) diese Verkehrsregelung des ruhenden Verkehrs funktioniert. Die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen hierfür sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu treffen."

Kurz nach der 1988 erfolgten Fertigstellung und Inbetriebnahme der Sporthalle beschwerte sich der Kläger bei der Beigeladenen darüber, dass die Stellplätze an der Sporthalle bei Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen in der Baugenehmigung benutzt und die Inselstraße restlos zugeparkt werde. Nachdem auch in der Folgezeit die geforderte Sperrung der Inselstraße bei Veranstaltungen unterblieb bzw. von den Besuchern der Veranstaltungen nicht beachtet wurde, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zur Durchsetzung der Auflage Nr. 6 zu verpflichten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde von der Beigeladenen ein Gutachten der "Ingenieurgesellschaft für technische Akustik GmbH" (ITA) vorgelegt, das auf der Grundlage von Geräuschmessungen, die bei einem Ringermannschaftswettkampf am 21.9.1996 durchgeführt worden waren, zu dem Ergebnis kam, dass der Betrieb der Sporthalle die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschreite. Im Hinblick auf dieses Gutachten hob das Landratsamt Ravensburg auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 12.8.1997 die der Baugenehmigung vom 20.3.1987 beigefügte Auflage Nr. 6 auf und ersetzte sie durch folgende Bestimmung:

"Die Gemeinde Baienfurt als Betreiberin der Sporthalle hat zukünftig insbesondere darauf zu achten, dass während der Dauer von Wettkämpfen und Veranstaltungen die Fenster der Sporthalle geschlossen sind, die Türen des Sportler- wie des Zuschauereinganges geschlossen bleiben und dass in der Sporthalle keine druckbetriebenen Lärmfanfaren, welche nach der 18. BImSchV - Sportanlagen-Lärmschutzverordnung - nicht zulässig sind, verwendet werden."

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 28.8.1997 mit der Begründung Widerspruch ein, die Probleme mit der Sporthalle seien weniger im Bereich der Geräuschimmissionen, sondern hauptsächlich darin begründet, dass die Inselstraße bei Veranstaltungen mit den Fahrzeugen der Besucher zugeparkt werde, weshalb während der Veranstaltungen Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr ungehindert zufahren könnten. Die Aufhebung der Auflage sei daher zu Unrecht erfolgt.

Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 6.5.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, die Aufhebung der Auflage sei zu Recht erfolgt, da diese rechtswidrig sei. Das Lärmgutachten belege, dass die Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten würden. Die sonstigen Störungen wie Urinieren in Vorgärten, Wegwerfen von Abfall und sonstigem Unrat könnten der betroffenen baurechtlichen Entscheidung nicht entgegengehalten werden, da es sich nicht um typische bodenrechtlich relevante Auswirkungen des Vorhabens handle. Das Städtebaurecht gewährleiste nämlich keinen Schutz vor allgemeinen Ordnungsverletzungen. Die Beigeladene habe daher einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ohne die umstrittene Auflage.

Der Kläger hat am 29.5.1998 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 12.8.1997 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht: Die aufgehobene Auflage diene in erster Linie dazu, den Anwohnern der Inselstraße die freie und ungehinderte Zufahrt zu gewährleisten. Ferner habe sie vor Belästigungen durch Veranstaltungsbesucher und dem Parkplatzsuchverkehr schützen sollen. Die Auflage sei daher nicht in erster Linie zum Schutz vor Lärmimmissionen gedacht gewesen. Die unerträglichen und unzumutbaren Zustände während der verschiedenen Veranstaltungen in den letzten Jahren zeigten, dass die Auflage zur Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme dringend notwendig sei. Die Auflage sei auch durchsetzbar und keineswegs unpraktikabel. Da sie dem Gebot der Rücksichtnahme zur Geltung verhelfe, sei sie erlassen worden, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sicher zu stellen.

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Eine übermäßige Inanspruchnahme der Inselstraße erfolge ausschließlich durch das Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer, das mit den Möglichkeiten eines Ordnungsdienstes ohne jede hoheitliche Befugnis nicht in den Griff zu bekommen sei. Die Auflage verlange daher insoweit etwas Unmögliches von den Veranstaltern und der Beigeladenen. Sofern es bei den äußerst seltenen Veranstaltungen mit hohem Besucherandrang zu verkehrsgefährdenden Blockierungen der Inselstraße kommen sollte, was bei der Breite der Straße kaum möglich sei, müssten diese von der Polizei entsprechend geahndet werden. Auch dem Parken vor oder in privaten Zufahrten und deren Versperrung könne nur durch entsprechendes Einschreiten der Polizei wirksam begegnet werden. Ordnungsdienste der Veranstalter seien weder befugt noch hätten sie die Möglichkeit, Verkehrsteilnehmer an einem solchen Verhalten zu hindern. Den Anliegern bleibe es daneben auch frei gestellt, ihre Einfahrten gegen Fremdparker auf dem Grundstücke zu sichern.

Die Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und sich im Wesentlichen den Ausführungen des beklagten Landes angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.10.2000 den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 12.8.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 6.5.1998 insoweit aufgehoben, als die Sätze 3, 4 und 5 der Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 20.3.1987 aufgehoben wurden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei insoweit rechtswidrig, als das Landratsamt die Sätze 3 bis 5 der Auflage Nr. 6 aufgehoben habe. Die in diesem Teil der Auflage getroffenen Anordnungen seien erforderlich, um eine Benutzung der Inselstraße als erweiterten Besucherparkplatz zu verhindern, die den Anwohnern unter anderem deshalb unzumutbar sei, weil bei Großveranstaltungen regelmäßig mit Kraftfahrzeugführern zu rechnen sei, die sich ordnungswidrig verhielten, indem sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften private Zufahrten zuparkten und die Benutzung des Wendehammers erschwerten und so auch die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder des Rettungsdiensts behinderten. Der darin liegende Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot werde durch den zweiten Teil der Auflage ausgeschlossen, die damit dazu diene, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung sicher zu stellen. Die Sätze 1 und 2 der Auflage seien dagegen vom Landratsamt zu Recht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen worden, weil die bei der nach Erteilung der Baugenehmigung vorgenommenen Lärmmessung ermittelten Lärmwerte deutlich unter den in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV festgelegten Lärmwerten lägen. Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsache sei das Landratsamt berechtigt gewesen, die in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Anordnungen nicht zu treffen. Ohne ihren Widerruf sei auch das öffentliche Interesse gefährdet, da es in diesem Interesse liege, dass die auf dem Baugrundstück eigens angelegten Stellplätze auch benutzt und der Park- und Parksuchverkehr nicht in dafür nicht vorgesehene Bereiche verlagert werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 8.3.2001 zugelassene Berufung der Beigeladenen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Oktober 2000 - 4 K 1272/98 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie macht geltend: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der erste Teil der Auflage Nr. 6 zu der Baugenehmigung vom 20.3.1987 ausschließlich lärmbezogen zu verstehen sei, nämlich den Schutz des allgemeinen Wohngebiets an der Inselstraße vor unzumutbarem Lärm an- und abfahrender Fahrzeuge bezwecke. Bei dem zweiten Absatz der Auflage handle es sich dagegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine eigenständige Regelung, sondern um eine Art Ausführungsvorschrift, wie das vorgenannte Ziel bzw. Gebot zu erreichen sei. Der Verhinderung lästigen Zuparkens der Inselstraße und der an sie grenzenden Grundstücke sei allenfalls ein willkommener Nebeneffekt gewesen. Für eine dahingehende Regelung habe indessen keine Veranlassung bestanden, weil sonst die Inselstraße in ungerechtfertigter Weise gegenüber anderen, vom Besucherverkehr gleichermaßen betroffenen Straßen in der Umgebung bevorzugt worden wäre. Nahe der Sporthalle zweigten nämlich von der Niederbiegerstraße noch verschiedene andere Straßen ab, die für einen unerwünschten Besucherverkehr der Sporthalle ähnlich attraktiv seien wie die Inselstraße. Die Auflage Nr. 6 lasse sich daher nicht in zwei unterschiedlichen Zielrichtungen dienende Regelungen aufspalten, sondern diene insgesamt der Lösung der das gesamte Verfahren beherrschenden Lärmproblematik. Infolge dessen habe die Auflage auch einheitlich aufgehoben und durch eine neue Auflage ersetzt werden können.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Mit der Auflage Nr. 6 sei unzweifelhaft auch ein Schutz der Anwohner der Inselstraße vor einem Parkplatzsuchverkehr bezweckt worden, wie verschiedene Unterlagen aus dem Bebauungsplanverfahren belegten. Der Schutzzweck dieser Auflage sei nicht weggefallen. Auch sei die Auflage nicht wegen Unmöglichkeit rechtswidrig. Es entspreche ständiger Erfahrung, dass sich nahezu alle Besucher an die Anweisungen von Ordnungskräften hielten, auch wenn diese keine hoheitlichen Befugnisse hätten. Wenn bei Veranstaltungen mit 500 Personen entgegen der Anweisungen der Ordnungskräfte einige wenige in die Inselstraße hineinfahren sollten, könne dieser Störung durch Polizeimaßnahmen begegnet werden. Im Übrigen wäre die Beeinträchtigung für die Anwohner der Inselstraße in diesem Fall nicht derart gravierend, wie wenn die Einfahrt völlig offen sei und die letzte Parkmöglichkeit in der Inselstraße ausgenutzt werde. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Es handle sich um eine begrenzte und überschaubare Anzahl von Veranstaltungen. Der tatsächliche Grund für das Nichtfunktionieren der Auflage liege darin begründet, dass es für die Veranstalter zu mühselig und aufwendig gewesen sei, einen Ordnungsdienst abzustellen, um die Inselstraße zu kontrollieren. Die in der Entscheidung der Beklagten vom 12.8.1997 erteilten Ersatzauflagen seien nicht geeignet, die Beeinträchtigungen und Störungen der Anwohner der Inselstraße zu unterbinden. Die vollständige Rücknahme der Auflage sei daher rechtswidrig.

Das beklagte Land stellt keinen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Grundstück des Klägers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht insoweit stattgegeben, als das Landratsamt mit der angefochtenen Verfügung die Sätze 3 bis 5 der Auflage Nr. 6 zu der Baugenehmigung vom 20.3.1987 aufgehoben hat. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage daher insgesamt abweisen müssen.

1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gibt es zwar keinen Grund die Benutzung der bei der Sporthalle befindlichen Stellplätze bei Sportveranstaltungen zu untersagen, jedoch sei es erforderlich, eine Benutzung der Inselstraße als "erweiterten Besucherparkplatz" zu verhindern, da die damit verbundenen Beeinträchtigungen den Anwohnern nicht zugemutet werden könnten. Das Gericht hat deshalb die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als das Landratsamt seinerseits die Sätze 3 bis 5 der Auflage Nr. 6 aufgehoben hat. Es hat dabei übersehen, dass die umstrittene Auflage durch die von ihm vorgenommene Teilung einen weiter reichenden Inhalt bekommen hat, als dies bisher der Fall war. Denn mit dem aus der Sicht des Verwaltungsgerichts zu Recht aufgehobenen Satz 1 der Auflage entfällt auch die dort enthaltene Bezugnahme auf die allein als problematisch angesehenen Sportveranstaltungen (Wettkämpfe mit Zuschauern), so dass die Sätze 3 und 5 nunmehr - wörtlich genommen - auch außerhalb der Zeiten, an denen solche Veranstaltungen stattfinden, zur Sperrung der Inselstraße für den Besucherverkehr verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat ferner außer Acht gelassen, dass bei der von ihm für notwendig erachteten Sperrung der Inselstraße für den Besucherverkehr die auf dem Baugrundstück angelegten Stellplätze nicht angefahren werden können, da diese nur über diese Straße erreichbar sind. Das Gericht hat allerdings möglicherweise bei seiner Entscheidung nur an eine Sperrung der Inselstraße in dem hinter der Zufahrt zu den Stellplätze gelegenen Teil gedacht hat. Dies kann jedoch dahin stehen, da der Wortlaut der Sätze 3 bis 5 eine solche Interpretation nicht zulässt. Wie die Beigeladene zu Recht bemerkt, steht ihr zudem entgegen, dass auch der vor der Parkplatzzufahrt gelegene Teil der Inselstraße Wohngrundstücke erschließt. Da deshalb zumindest ein Teil der vom Verwaltungsgericht genannten Probleme auch in diesem Bereich der Straße auftreten kann, lässt sich die Auflage auch nach dem ihr vom Verwaltungsgericht beigelegten Sinn nicht in dieser Weise einschränkend interpretieren. Die Folge davon ist, dass die bei der Halle befindlichen Stellplätze auch weiterhin bei Sportveranstaltungen nicht benutzbar wären, obwohl das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung eine solche Benutzung gerade ermöglichen wollte.

Das Verwaltungsgericht hätte daher von seinem Standpunkt aus die angefochtene Verfügung insgesamt aufheben und es der Behörde überlassen müssen, eine neue Entscheidung zu treffen, die der von ihm angenommenen materiellen Rechtslage Rechnung trägt.

2. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Entscheidung über die Berufung der Beigeladenen ergäben, wenn sich das Urteil im Übrigen, d. h. in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene teilweise Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung als richtig erwiese, kann dahin stehen, da der Senat dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht zu folgen vermag. Nach seiner Ansicht ist die Verfügung des Landratsamts vielmehr insgesamt rechtmäßig.

a) Mit der angegriffenen Verfügung hat das Landratsamt auf das Ergebnis der nach Errichtung der Sporthalle durchgeführten Lärmmessungen reagiert, bei denen sich herausgestellt hat, dass - anders als bei der Erteilung der Baugenehmigung angenommen - bei Sportveranstaltungen in der Halle die maßgebenden Immissionsrichtwerte auch bei Benutzung der Parkplätze eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten werden. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Lärmessungen repräsentativ, da sie während eines Ringerwettkampfs mit knappem Ausgang und einer besonders hohen Zuschauerzahl durchgeführt wurden. Hinzukommt, dass sich nach den Feststellungen der mit den Messungen beauftragten Ingenieurgesellschaft zahlreiche Fenster an den Längs- und Stirnseiten in Kippstellung befanden, in Richtung des angrenzenden Wohngebiets weisende Türen des Sportler- und Zuschauereingangs während der Wettkampfpause nicht geschlossen waren und während des Wettkampfs entgegen § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwendet wurden. Einen Grund, die Benutzung der auf dem Hallengelände befindlichen Parkplätze bei Sportveranstaltungen zu untersagen, gibt es daher nicht.

Das Verwaltungsgericht hält die vom Landratsamt aufgehobene Auflage gleichwohl insoweit für rechtmäßig, als sie zu einer Sperrung der Inselstraße bei Sportveranstaltungen in der Halle verpflichtet und damit eine Benutzung der Straße als erweiterten Besucherparkplatz verhindert. Denn die andernfalls zu erwartenden Beeinträchtigungen der Anwohner durch sich ordnungswidrig verhaltende Kraftfahrzeugführer seien den Anwohnern unzumutbar, weshalb dieser Teil der Auflage dazu diene, die Beachtung des Rücksichtnahmegebots und damit die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung sicher zu stellen. Diese Auffassung wird von der Beigeladenen zu Recht angegriffen.

Dabei ist zunächst klarstellend zu bemerken, dass es für die Frage, ob die aufgehobene Auflage insoweit rechtmäßig ist, als sie zu einer Sperrung der Inselstraße bei Sportveranstaltungen in der Halle verpflichtet, entgegen der - insoweit übereinstimmenden - Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten keine Rolle spielt, welche Ziele von der Baugenehmigungsbehörde mit der Auflage seinerzeit verfolgt worden sind. Denn selbst wenn die Auflage der Baugenehmigung nur aus Lärmschutzgründen beigefügt worden sein sollte, wie die Beigeladene meint, so würde dies nichts an ihrer Rechtmäßigkeit in dem genannten Umfang ändern, wenn die Sperrung der Inselstraße bei Sportveranstaltungen in der Halle objektiv erforderlich wäre, um unzumutbare Beeinträchtigungen der Anwohner dieser Straße zu verhindern. Die subjektiven Vorstellungen, die das Landratsamt über den Sinn der Auflage bei der Erteilung der Baugenehmigung hatte, sind daher nicht entscheidend. Statt dessen kommt es allein auf die von den objektiven Gegebenheiten abhängende Frage an, ob bei Sportveranstaltungen mit solchen Beeinträchtigungen der Anwohner zu rechnen ist, die die Grenzen des ihnen Zumutbaren überschreiten und daher nach einer Abhilfe verlangen. Nach Ansicht des Senats ist dies nicht der Fall.

Nach den Ermittlungen des Regierungspräsidium Tübingen fanden in den Jahren 1996 und 1997 an 34 bzw. 30 Tagen Sportveranstaltungen in der Halle statt. Von den 34 Veranstaltungen im Jahre 1996 entfielen dabei 12 auf Ringerwettkämpfe, 16 auf Hallenfußballturniere und 6 auf sonstige Veranstaltungen. Diese Zahlen werden vom Kläger nicht bestritten. Auch behauptet er nicht, dass die Zahl der Veranstaltungen in den folgenden Jahren zugenommen habe. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Angaben, denen der Klägervertreter nicht widersprochen hat, deuten vielmehr eher auf eine rückläufige Entwicklung bei der Zahl der Veranstaltungen hin. Diese muss allerdings nicht von Dauer sein, weshalb der Senat seiner Beurteilung zu Gunsten des Klägers die vom Regierungspräsidium für das Jahr 1996 genannte Zahl von 34 Veranstaltungen zugrunde legt.

Die mit diesen Veranstaltungen verbundenen Beeinträchtigungen der Anwohner sind von unterschiedlichem Gewicht. Als nicht weiter problematisch betrachtet der Senat die verschiedenen Fußballturniere, die nach den Erklärungen des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überwiegend von Jugendmannschaften ausgetragen werden und nur von begrenztem Zuschauerinteresse sind. Für die sonstigen Veranstaltungen in der Halle mit Ausnahme der Ringerwettkämpfe gilt im Wesentlichen das Gleiche. Soweit es bei diesen Veranstaltungen überhaupt zu Behinderungen der Anwohner der Inselstraße durch rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge kommt, sind diese jedenfalls nur in wenigen Einzelfällen zu erwarten und nicht derart gravierend, dass sie zur Sperrung der Inselstraße zwingen könnten. Schwerer wiegen die Beeinträchtigungen der Anwohner durch die in der Halle stattfindenden Ringerwettkämpfe, die in der Vergangenheit, als die heimische Mannschaft noch der zweiten Ringerbundesliga Südwest angehörte, von ungefähr 200 bis 360 Zuschauern verfolgt wurden (vgl. die von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Protokolle der KG Baienfurt/Ravensburg/Vogt aus dem Jahr 1996). Um das dadurch ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bewältigen, genügen weder die auf dem Gelände vorhandenen Parkmöglichkeiten noch der im Bereich des südlich gelegenen Schulgeländes vorhandene weitere Parkplatz. Das führt dazu, dass viele Besucher in der Inselstraße parken und dort offenbar zum Teil auch die Parkflächen der Anwohner belegen. Diese haben es jedoch weitgehend selbst in der Hand, sich gegen ein solches Verhalten zu schützen. Wie der Senat bei dem von ihm eingenommenen Augenschein festgestellt hat, ist dies bisher nicht oder nur unzureichend geschehen. Dies gilt insbesondere für die im Bereich des Seitenasts der Inselstraße befindlichen etwa 15 privaten Stellplätze, die nur teilweise und in einer wenig auffälligen Weise als solche gekennzeichnet sind. Geschweige denn verfügen sie über eine Absperrung etwa in Form eines umlegbaren Pfostens oder einer Kette. Es kommt hinzu, dass in der Halle pro Jahr nur an etwa zwölf Tagen mit Ringerwettkämpfen und den mit ihnen einher gehenden negativen Begleiterscheinungen zu rechnen ist. Es handelt sich daher um seltene Ereignisse im Sinn der Ziff. 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner, dass sich die Behinderungen der Anwohner jeweils auf einen Zeitraum von wenigen Stunden beschränken. Der Senat betrachtet daher die Beeinträchtigungen der Anwohner der Inselstraße durch dort parkende Fahrzeuge auch mit Rücksicht auf die in der Halle stattfindenden Ringerwettkämpfe als zumutbar.

b) Das Landratsamt hat somit die der Baugenehmigung für die Sporthalle beigefügte Auflage Nr. 6 zu Recht insgesamt aufgehoben und sie durch eine andere, nur auf die Eindämmung der bei Sportveranstaltungen zu erwartenden Lärmimmissionen abzielende Nebenbestimmung ersetzt. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurück genommen werden kann. Auf die Frage, ob in der Auflage ein von Anfang an rechtswidriger oder ein erst nachträglich durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen rechtswidrig gewordener Verwaltungsakt zu sehen ist, kommt es dabei nicht an. Die Verfügung des Landratsamt findet vielmehr in beiden Fällen in § 48 Abs. 1 VwVfG ihre Stütze.

Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass die umstrittene Auflage ursprünglich rechtmäßig gewesen und lediglich im Nachhinein rechtswidrig geworden sei. Dies wird von ihm damit begründet, dass der "lärmschützende Teil" der Auflage auf einer Lärmprognose beruhe und für deren Fehlerhaftigkeit nichts zu erkennen sei, auch wenn es zu den von ihrem Verfasser erwarteten Lärmpegeln in Wirklichkeit nicht gekommen sei. Das erscheint fraglich. Wie das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend bemerkt, gehört es zwar zum Wesen einer Prognose, dass das Vorhergesagte nicht immer eintritt. Angesichts der Diskrepanz zwischen den in der gutachtlichen Stellungnahme prognostizierten Lärmwerten und den später durch Messung ermittelten Werten drängt sich jedoch die Frage auf, ob die Lärmprognose tatsächlich fehlerfrei erstellt worden ist. Bezogen auf das Grundstück des Klägers wurde von den Gutachtern - auf der Grundlage der damals noch geltenden VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" - bei Wettkämpfen mit Publikum ein durch den reinen Veranstaltungsbetrieb verursachter Beurteilungspegel von 40 dB(A) errechnet, weshalb sie der Meinung waren, dass der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nur dann eingehalten werde, wenn der bei der Halle befindliche Parkplatz bei Wettkämpfen nicht benutzt werde und es deshalb nicht zu zusätzlichen Immissionen durch den Parkplatzverkehr komme. Bei den am 21.9.1996 vor der Einfahrt zum Grundstück des Klägers durchgeführten Lärmmessungen wurden demgegenüber deutlich geringere Beurteilungspegel ermittelt. Obwohl der Parkplatz bei dieser Veranstaltung entgegen der Auflage nicht gesperrt, sondern voll belegt war und von den Gutachtern verschiedene Missstände beim Betrieb der Halle sowie dem Verhalten der Zuschauer festgestellt wurden, wurde von ihnen für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr ein Beurteilungspegel von lediglich 37,5 dB(A) errechnet, der deutlich unter dem entsprechenden Immissionsrichtwert der 18. BImSchV von 40 dB(A) liegt. Mit den jeder Prognose immanenten Unsicherheiten dürfte sich dieser Unterschied allein nicht hinreichend erklären lassen. Auch der Umstand, dass die Berechnung der Beurteilungspegel auf einer anderen Berechnungsgrundlage beruht, kann als Erklärung schwerlich genügen.

Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Lärmprognose fehlerfrei erarbeitet worden sein sollte und die Auflage deshalb durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen lediglich rechtswidrig geworden wäre, ist die richtige Rechtsgrundlage für deren Aufhebung nicht in § 49 Abs. 2 VwVfG, sondern in § 48 Abs. 1 VwVfG zu sehen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Frage der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses richtet (Meyer in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rn. 47; Schäfer in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. § 48 Rn. 24). Etwas anderes gilt jedoch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, zu denen die umstrittene Auflage gehört. Für die gerichtliche Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts ist anerkannt, dass es für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit abweichend von den sonst für Anfechtungsklagen geltenden Grundsätzen nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG, Urt. v. 29.9.1994 - 3 C 1.93 - BVerwGE 96, 372; Urt. v. 28.1.1988 - 3 C 48.85 - NJW 1988, 2056; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.1995 - 11 A 2734/93 - UPR 1996, 458; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 48). Das hat seinen Grund letztlich darin, dass es dem Gerechtigkeitsempfinden widerspräche, wenn die Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen Regelung sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern auf eine unbestimmte Dauer angelegt ist und sich gewissermaßen ständig wiederholt, abgewiesen werden müsste, obwohl er sich - trotz anfänglicher Rechtmäßigkeit - nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht bzw. den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnissen als rechtswidrig darstellt. Ebenso wenig ist einzusehen, warum es der Behörde nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG - also etwa dann, wenn andernfalls das öffentliche Interesse gefährdet wäre (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwVfG) - möglich sein soll, einen solchen Verwaltungsakt aufzuheben. Die Anwendung des § 49 VwVfG wird den Gegebenheiten auch insoweit nicht gerecht, als die Vorschrift nur einen Widerruf des Verwaltungsakt für die Zukunft erlaubt und damit einer auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswidrigkeit rückwirkenden Aufhebung entgegen steht. Statt § 49 Abs. 2 VwVfG ist daher in diesen Fällen von § 48 VwVfG auszugehen (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.8.1987 - 6 A 1910/84 - NVwZ-RR 1988, 1; Martens, NVwZ 1987, 832; vgl. ferner Schenke, DVBl. 1989, 547; Schenke/Baumeister, JuS 1991, 547; a. M. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 33 m.w.N.).

Gegen die Aufhebung der Auflage bestehen hiervon ausgehend keine Bedenken. Zwar handelt es sich bei der Auflage aus der Sicht des Klägers um einen begünstigenden Verwaltungsakt, weshalb eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich ist. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich jedoch für ihre Rücknahme keine Hinderungsgründe. Auch für einen Fehler bei der Ausübung des der Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme zustehenden Ermessens ist nichts zu erkennen. Insoweit werden auch von dem Kläger keine Einwendungen erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 10.000 DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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