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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.06.2001
Aktenzeichen: 9 S 1164/01
Rechtsgebiete: ÄAppO, LVwVfG


Vorschriften:

ÄAppO § 15
LVwVfG § 21
Ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, begründet die Besorgnis seiner Befangenheit.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1164/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ärztlicher Prüfung; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde; Beschwerde

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Treiber

am 19. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2001 - 7 K 603/01 - wird zugelassen.

Der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig ohne Teilnahme an einer erneuten Ausbildung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen und die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zuzulassen; denn dieser Beschluss begegnet ernstlichen Zweifeln (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie aus dem Folgenden deutlich wird. Das hat die Antragstellerin in ihrer Rechtsmittelschrift hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Wegen der Dringlichkeit der Sache entscheidet der Senat sogleich auch über die Beschwerde selbst. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich schon im Zulassungsverfahren auch zur Sache selbst zu äußern.

Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die begehrte einstweilige Anordnung erlassen müssen. Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, wenn sie, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ihm ohne die einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf voraussetzungslose Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und auf dessen erneute - im Rechtssinne erstmalige - Abnahme zusteht. Die Antragstellerin war im Herbst 2000 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen worden, die Zulassungsvoraussetzungen hatten seinerzeit also vorgelegen. Der hierdurch begründete Prüfungsanspruch ist offenbar noch nicht erfüllt; nach der im Eilverfahren nur möglichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Prüfung vom 18.10.2000 an einem Verfahrensfehler gelitten hat und deshalb rechtswidrig war. Dann aber ist auch der Bescheid vom 24.10.2000 rechtswidrig, mit welchem der Antragstellerin erneut und nunmehr schriftlich das Prüfungsergebnis mitgeteilt und zusätzlich auferlegt wurde, Teile der Ausbildung vor einer erneuten Meldung zur Prüfung zu wiederholen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 6 B 46.92 -, juris).

a) Die Antragstellerin hat mit ihrer Widerspruchsbegründung, die vom 21.10.2000 datiert, geltend gemacht, nach zwei von fünf Prüfungsteilen, nämlich nach der Prüfung am Krankenbett und der theoretischen Prüfung im Fach Chirurgie, habe der Prüfungsvorsitzende geäußert, man brauche die Prüfung gar nicht fortzusetzen, weil die Noten sowieso schon klar seien, aber "Stuttgart" - gemeint ist das Landesprüfungsamt des Beklagten - schreibe es leider vor weiterzumachen. Sie habe daraus den Eindruck gewonnen, das Prüfungsergebnis stehe bereits fest.

Ob diese Sachdarstellung zutrifft, lässt sich mit hinreichender Gewissheit nur im Hauptsacheverfahren aufklären, in dem die Prüfer hierzu nicht nur schriftlich befragt, sondern mündlich als Zeugen gehört werden können und in dem auch die anderen Kandidaten vernommen werden können. Für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes genügt, ist aber auch erforderlich, dass die Antragstellerin die Richtigkeit ihres Sachvortrags glaubhaft macht (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dies ist ihr gelungen. Ihre Sachdarstellung wird von einzelnen Prüfern im Kern bestätigt. Der Prüfer Dr. xxxxx teilt in seiner Stellungnahme vom 22.01.2001 mit, der Vorsitzende habe bekundet, "man bräuchte die Prüfung gar nicht fortzusetzen, aber Stuttgart schreibe es leider vor", und der Prüfer Dr. xxxxxxxxxxxxx bestätigt in seiner Stellungnahme ohne Datum (vorgelegt am 11.12.2000) den von der Antragstellerin angegebenen Zeitpunkt (auch wenn er selbst die Übereinstimmung - offenbar aufgrund eines Missverständnisses ihres Vortrags - verkennt). Damit aber ist zugleich glaubhaft gemacht, dass die Erklärung von den Kandidaten dahin aufzufassen war, dass jedenfalls der Prüfungsvorsitzende seine Bewertungsentscheidung bereits gefällt habe, gleichgültig was die Kandidaten in den noch ausstehenden Prüfungsteilen leisten würden und auch gleichgültig, was die Beratung hinsichtlich der bereits absolvierten Prüfungsteile ergeben werde. Zwar bestreiten einige Prüfer, dass die Erklärung des Prüfungsvorsitzenden von einem verständigen Prüfling so habe aufgefasst werden können. Vielmehr habe die Bemerkung sich an sämtliche Kandidaten - und nicht nur an die Antragstellerin - gerichtet; sie habe der Auflockerung der Prüfungsatmosphäre gedient und sei mit dem Angebot einer Pause verbunden gewesen. Ob diese nachträgliche Interpretation den Erklärungswert der in Rede stehenden Äußerung zutreffend wiedergibt, lässt sich mit den Erkenntnismitteln des gerichtlichen Eilverfahrens nicht aufklären. Ihr steht die Äußerung des Dr. xxxxxxxxxxxxx in der bereits erwähnten Stellungnahme entgegen, der Vorsitzende habe "kurz deutlich gemacht, dass sich schon jetzt deutliche Unterschiede zwischen den Prüflingen ergeben hätten". Damit bezeugt er, dass auch er selbst der Äußerung eine Leistungsbewertung entnommen hat, auch wenn er dies zurückhaltend formuliert und dabei hervorhebt, dass die Leistungsbewertung nicht abschließend gemeint gewesen sei.

b) Das Verwaltungsgericht hat die fragliche Äußerung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fairnessgebots gewürdigt. Zweifellos ist jeder Prüfer in einer mündlichen Prüfung - zumal der Prüfungsvorsitzende - verpflichtet, das Fairnessgebot zu wahren. Dieses verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zunehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363 m.w.N.). Andererseits ist dem Prüfer nicht verwehrt, auf schlechte Prüfungsleistungen mit sachlicher Kritik zu reagieren (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 186 f.). Allerdings kann sich eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während es die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen naturgemäß nicht mehr beeinflussen kann. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die hier in Rede stehende Äußerung - sollte sie denn so gefallen sein - habe deshalb auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung keinen Einfluss mehr gehabt; denn die im Zeitpunkt der Äußerung bereits absolvierten - wenigstens zwei - Prüfungsteile seien jeweils mit "mangelhaft" zu bewerten gewesen, was durch bessere Leistungen in den noch ausstehenden - höchstens drei - Prüfungsteilen aus Rechtsgründen habe nicht mehr ausgeglichen werden können. Der Senat lässt offen, ob dem zu folgen wäre.

c) Der glaubhaft gemachte Sachverhalt ist jedenfalls dahin rechtlich zu würdigen, dass ein Grund vorgelegen hat, der geeignet war, Misstrauen der Antragstellerin gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfungsvorsitzenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG). Der Prüfungsvorsitzende hat nämlich gezeigt, dass er vorzeitig auf eine negative Bewertung der Leistungen der Antragstellerin festgelegt war. Zwar sei zugunsten des Antragsgegners angenommen, dass diese Festlegung nicht aus sachfremden Gründen, sondern aus den bis dahin gezeigten - unterstellt: schlechten - Leistungen der Antragstellerin erwachsen ist. Entscheidend ist jedoch, dass sie vorzeitig erfolgte und geäußert wurde (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach § 15 Abs. 9 ÄAppO obliegt die Bewertung der Prüfungsleistungen der Prüfungskommission. Diese trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Voranzugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen.

Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest. Ob er tatsächlich voreingenommen oder aber gleichwohl noch bereit zu unvoreingenommener Beratung ist, ist gleichgültig; entscheidend ist allein, dass ein verständiger Prüfungskandidat nunmehr Grund hat, seiner Unvoreingenommenheit zu misstrauen. Im übrigen wird ein solcher Prüfer auch tatsächlich vielfach nicht mehr unvoreingenommen sein; denn er geht jetzt nicht mehr mit der Absicht in die Beratung, eine gerechte Prüfungsbewertung zu finden, sondern - zumindest auch - mit der Absicht, sein bereits öffentlich verkündetes "Ergebnis" zu verteidigen und zur Entscheidung der ganzen Kommission zu machen. Damit wird zudem die Beratung mit sachfremden Elementen befrachtet. Dies wiegt umso mehr, wenn es der Prüfungsvorsitzende ist, der sich in dieser Weise vorzeitig festgelegt hat; hier steht in besonderem Maße zugleich dessen Reputation unter Kollegen auf dem Spiel.

Hieraus wird zugleich deutlich, dass gleichgültig ist, zu welchem genauen Zeitpunkt während der laufenden Prüfung die Vorfestlegung erfolgt. Ausschlaggebend ist allein, ob es sich um eine Vorfestlegung handelt, ob also die Beratung im Prüferkollegium noch bevorsteht. So aber liegt es hier. Gemäß § 15 Abs. 7 ÄAppO sind die Leistungen in der mündlichen Prüfung insgesamt zu bewerten. Demgemäß findet nur eine abschließende Beratung im Anschluss an die Prüfung statt; eine Zwischenberatung über Teile der Prüfung ist nicht vorgesehen und wurde hier auch nicht durchgeführt. Damit bedarf keiner Entscheidung, ob eine Bemerkung wie die hier in Rede stehende das Misstrauen in eine unvoreingenommene Amtsführung eines Prüfers auch dann begründet, wenn bereits eine derartige Zwischenberatung vorangegangen war.

d) Die Antragstellerin hat den Verfahrensfehler auch unverzüglich geltend gemacht. Zwar hat sie die Bemerkung des Prüfungsvorsitzenden nicht sofort in der Prüfung gerügt. Das aber war ihr auch nicht zumutbar; im übrigen hätte der Mangel der Befangenheit nicht sogleich behoben werden können. Die Rüge ist jedoch mit dem Widerspruch erhoben worden, der wenige Tage nach der Prüfung und noch vor Abgang des schriftlichen Prüfungsbescheides beim Landesprüfungsamt des Beklagten einging.

2. Die Antragstellerin hat ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat hinreichend dargetan, dass ihr wesentliche Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Es ist ihr nicht zuzumuten, mit der erneuten Ablegung der Prüfung - sei es als erstmalige, sei es als Wiederholungsprüfung - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten und ihr derzeitiges Wissen so lange zu bewahren; auch wenn im Hauptsacheverfahren bereits Klage erhoben ist, kann dessen Abschluss unter Umständen Jahre dauern. Allerdings ließe sich erwägen, ihr zuzumuten, sich zunächst einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen und von der späteren Entscheidung im Hauptsacheverfahren abhängen zu lassen, ob diese Prüfung im Rechtssinne Wiederholungsprüfung bleibt oder aber - bei Erfolg der Klage - nachträglich als erstmalige Prüfung anzusehen ist. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung. Keinesfalls steht die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung dem Erlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein entgegen (Senat, Beschluss vom 19.12.1994 - 9 S 3044/94 -). Eine einstweilige Anordnung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung an weitere Voraussetzungen geknüpft wird, deren Rechtmäßigkeit ebenfalls vom Bestand der ersten Prüfungsentscheidung abhängt. So liegt es hier: Der Antragsgegner hat die Zulassung zur Wiederholungsprüfung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin zunächst weitere sechs Monate praktische Ausbildung absolviert. Diese Auflage ist Bestandteil der ersten Prüfungsentscheidung und teilt deren rechtliches Schicksal.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schließlich nicht entgegen stehen, dass damit die Hauptsacheentscheidung vorweg genommen würde; denn so liegt es nicht. Es wird lediglich eine vorläufige Entscheidung getroffen, die unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht. Macht die Antragstellerin von der einstweiligen Anordnung Gebrauch und unterzieht sich der erneuten - erstmaligen - Prüfung, wird ihre Klage dann aber rechtskräftig abgewiesen, so verbleibt es für den erstmaligen Prüfungsversuch bei dem mit Bescheid vom 24.10.2000 mitgeteilten - negativen - Ergebnis. Die Antragstellerin muss selbst erwägen, ob sie sich dem damit verbundenen Risiko, möglicherweise erst nach Jahren in den jetzigen Stand zurückversetzt zu werden, aussetzen will. Durch die vorliegende einstweilige Anordnung ist sie nicht verpflichtet, diesen Weg zu beschreiten; es ist ihr unbenommen, gleichwohl und gewissermaßen fürsorglich die Auflage einer erneuten praktischen Ausbildung zu erfüllen, bevor sie sich erneut zur Prüfung meldet, und mit der anhängigen Klage nur noch das Ziel zu verfolgen, die im Anschluss daran zu absolvierende Prüfung im Rechtssinne erstmalige Prüfung sein zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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