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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 9 S 3013/06
Rechtsgebiete: GG, JAPrO


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
JAPrO § 14 Abs. 3
JAPrO § 50 Abs. 2
JAPrO § 50 Abs. 4 Satz 2
In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist die rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit, die von den Aufsichtführenden eingesammelt wird, grundsätzlich dadurch vorzunehmen, dass nach der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe die Arbeit im dafür vorgesehenen Umschlagbogen zum Einsammeln bereitgelegt oder spätestens dem Aufsichtführenden beim erstmaligen Erscheinen am Platz des Prüflings unverzüglich ausgehändigt wird.

Auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfolgt die Abgabe im Einzelfall jedenfalls dann nicht mehr rechtzeitig, wenn der Prüfling nach dem erstmaligen und mit der Aufforderung, das Schreiben einzustellen, verbundenen Erscheinen des Aufsichtführenden am Platz des Prüflings nicht nur noch auf die Abgabe gerichtete Handlungen vornimmt, sondern die Aufsichtsarbeit inhaltlich weiter bearbeitet, selbst wenn der Aufsichtführende dann kommentarlos weitergeht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 3013/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zweiter juristischer Staatsprüfung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 22. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juli 2006 - 10 K 305/05 - ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000.- EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2007 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen in diesem Sinne entspricht es, dem Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. Zwar hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, die in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erreichte Endpunktzahl des Klägers unter Zugrundelegung einer Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 mit drei Punkten neu zu berechnen und dem Kläger ein geändertes Zeugnis über die Zweite Juristische Staatsprüfung zu erteilen. Diese auf Anregung des Klägers erfolgte Erklärung gab er jedoch nur deshalb ab, weil der Kläger seinerseits erklärte, auf jegliche Rechtsmittel gegen eine solche von ihm bisher ebenfalls für unzutreffend gehaltene Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 und auch auf alle etwaigen weiteren Ansprüche zu verzichten. Ist danach die zu treffende Kostenentscheidung am voraussichtlichen Verfahrensausgang auszurichten, sind die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Berufung des Beklagten voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Vergabe der Sanktionsnote ungenügend (0 Punkte) für die Aufsichtsarbeit Nr. 5, weil der Kläger diese nicht rechtzeitig abgegeben habe, wäre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht zu beanstanden gewesen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG, §§ 50 Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 3 JAPrO vom 08.10.2002 (GBl. S. 391) erteilt das Landesjustizprüfungsamt - bei der Bewertung einer Aufsichtsarbeit - die Note ungenügend (0 Punkte), wenn eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Nach § 50 Abs. 2 JAPrO beträgt die Bearbeitungszeit fünf Stunden. Ausgabe der Arbeit Nr. 5 war laut der Niederschrift vom 08.06.2004 um 8.30 Uhr. Die Bearbeitungszeit war danach um 13.30 Uhr abgelaufen. Nachdem auf den Ablauf der Bearbeitungszeit bereits fünf Minuten vorher hingewiesen worden war, wurden das Ende der Bearbeitungszeit um 13.30 Uhr bekannt gegeben und den Prüflingen die Hinweise zur Abgabe der Arbeiten, wie sie auch bereits in dem ihnen vor der Prüfung ausgehändigten Hinweisblatt enthalten waren, erteilt. Den Aufsichtführenden ausgehändigt hatte der Kläger seine Arbeit aber frühestens um 13.35 Uhr, also fünf Minuten nach diesem Zeitpunkt, wobei unstreitig war, dass er bis kurz vor diesem Zeitpunkt noch inhaltliche Ausführungen in der Aufsichtsarbeit gemacht hatte. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich bereits aus diesen Umständen das Fehlen einer rechtzeitigen Abgabe der Aufsichtsarbeit Nr. 5 ergebe. Der Senat hat aber zur ähnlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 AOÄ in seinem Urteil vom 12.05.1992 - 9 S 1210/92 -, NVwZ-RR 1992, 630, ausgeführt, dass gegen die Anknüpfung an den bloßen Ablauf der Prüfungszeit bzw. dessen Bekanntgabe der Wortlaut der - wegen ihres belastenden Charakters im Zweifel restriktiv zu interpretierenden - Sanktionsvorschrift spreche. Der Begriff der Abgabe der Aufsichtsarbeit habe nach allgemeinem Sprachgebrauch einen tatsächlichen Vorgang zum Inhalt, nämlich die Übergabe der Arbeit an das Aufsichtspersonal. Bei diesem Ansatz wäre die Rechtzeitigkeit der Abgabe auf das konkrete Übergabeverlangen des die Aufsichtsarbeit einsammelnden Personals zu beziehen und ein Weiterarbeiten bis zu diesem Zeitpunkt zwar weisungswidrig und ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorgabe des § 23 Abs. 1 Satz 2 AOÄ, jedoch noch nicht sanktionsbewehrt. Sinn und Zweck der Vorschrift sei andererseits vor allem die Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen, d.h. der Chancengleichheit, was für eine möglichst weitgehende Vorverlagerung des Anknüpfungspunktes, zum Ende der festgelegten Prüfungszeit hin, spreche. Spätester Zeitpunkt für eine rechtzeitige Abgabe sei danach grundsätzlich jedenfalls derjenige, zu dem der Prüfling die seinerseits erforderliche Übergabe der Arbeit vorzunehmen habe, bei Einsammlung der Arbeiten durch das Aufsichtspersonal am Sitzplatz der Prüflinge also das erstmalige Erscheinen des Aufsichtsführenden nach dem Ende der Arbeitszeit. Die eigenmächtige Gestattung oder Duldung einer späteren Abgabe durch einen Aufsichtsführenden (etwa auf dem "Rückweg") sei grundsätzlich rechtswidrig; dies folge schon aus der alleinigen Zuständigkeit des Prüfungsamtes für Verlängerungen der Arbeitszeit (vgl. § 19 Abs. 2 AOÄ). Der Senat halte gleichwohl ein solches Verhalten eines Aufsichtsführenden nicht von vornherein für rechtlich unbeachtlich (vgl. § 44 LVwVfG), weshalb eine Prüfung im Einzelfall unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein könne.

Legt man diese auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick nehmenden Erwägungen im vorliegenden Fall der Auslegung des § 14 Abs. 3 JAPrO - gegen dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Übrigen dann grundsätzlich keine Bedenken bestehen dürften (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19.02.1981 - 3.B - 1829/79 -, BayVBl 1981, 687) - zugrunde, so dürften an einer nicht rechtzeitigen Abgabe der Aufsichtsarbeit Nr. 5 keinerlei Zweifel bestehen. Unstreitig war, dass der Kläger beim erstmaligen Erscheinen des Aufsichtsführenden an seinem Platz als dem grundsätzlich spätesten Zeitpunkt für eine rechtzeitige Abgabe weder seine Aufsichtsarbeit in dem dafür vorgesehen Umschlagbogen zum Einsammeln bereitgelegt gehabt hatte, noch hatte er selbst die Arbeit ausgehändigt. Vielmehr hat er noch am Text der Arbeit weitergeschrieben und dieses Schreiben trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Aufsichtführenden auch nicht sofort eingestellt. Schon danach ist eine rechtzeitige Abgabe im Sinne von § 14 Abs. 3 JAPrO nach Vorstehendem nicht erfolgt. Ein besonderer Einzelfall, der eine andere Beurteilung unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen könnte, lag nicht vor. Neben der allgemeinen Aufforderung nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit entsprechenden Hinweisen zur Abgabe bedurfte es einer nochmaligen besonderen ausdrücklichen Aufforderung zur Abgabe beim Erscheinen des Aufsichtsführenden am Platz des Klägers, dem diese nochmalige Aufforderung im Übrigen immanent ist, nicht. Vielmehr muss die Arbeit, beim Erscheinen des Aufsichtführenden zum Einsammeln bereits bereitliegen oder jedenfalls vom Prüfling von sich aus unverzüglich ausgehändigt werden. Auch dass der Aufsichtführende, der den Kläger ausdrücklich zum Einstellen des Schreibens aufgefordert hatte, kommentarlos nach der Nichtabgabe weiterging, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Hieraus hätte der Kläger, wenn überhaupt, allenfalls schließen dürfen, nach sofortiger Einstellung des Schreibens am Text mit Anbringung der Kennzahl allein noch auf die Abgabe gerichtete Handlungen vornehmen zu dürfen, also etwa noch die Seitenzahlen anzubringen, Reinschrift und Konzept zu ordnen, die Arbeit in den Umschlagbogen einzulegen und diesen für ein Einsammeln auf dem "Rückweg" bereitzulegen. Keinesfalls hätte er jedoch die Klausur weiter bearbeiten und mit dem Beginn der auf eine Abgabe gerichteten Handlungen bis zur Rückkehr zuwarten dürfen, zumal ihn ein weiterer Aufsichtsführender zwischenzeitlich ebenfalls zum Einstellen des Schreibens und zur Abgabe aufgefordert hatte. Unerheblich wäre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ferner gewesen, ob zum Zeitpunkt der Vermerkankündigung durch den Aufsichtführenden etwa einzelne andere Prüflinge ebenfalls noch nicht abgegeben gehabt hätten, ohne dass diese mit einer Sanktion belegt worden seien. Denn abgesehen von den Umständen solcher etwaiger Einzelfälle könnte mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit für die sich prüfungsordnungsgemäß verhaltenden Prüflinge, dessen Gewährleistung § 14 Abs. 3 JAPrO unter anderem gerade dient, ein Absehen von einer Sanktion für beharrliches prüfungsordnungswidriges Verhalten keinesfalls unter Berufung auf ebenfalls gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßendes, prüfungsordnungswidriges Verhalten verlangt werden.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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