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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 9 S 3261/08
Rechtsgebiete: VwGO, StWG
Vorschriften:
VwGO § 161 Abs. 2 | |
StWG § 6 Abs. 5 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Einsicht in Unterlagen
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 13. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. November 2008 - 8 K 2997/08 - ist, mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung, wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und über die sich hieraus ergebenden Folgen durch Beschluss zu entscheiden (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Hierfür ist der bestellte Berichterstatter anstelle des Senats zuständig (§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO; Kuntze, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 87a Rdnr. 3).
Der bereits ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 173 VwGO). Dies ist klarzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Eine solche Entscheidung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um eine körperschaftsinterne Organstreitigkeit gehandelt hat und deshalb die Verfahrenskosten der rechtsfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts - hier: dem Studentenwerk als Antragsgegner - zur Last fielen.
Die VwGO lässt eine Kostenverteilung nur zwischen den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens und der Staatskasse zu (vgl. § 154 ff. VwGO). Diese Verteilung richtet sich nach dem Obsiegen oder Unterliegen eines Verfahrensbeteiligten oder auch danach, ob Kosten durch bestimmte Verfahrenshandlungen eines Beteiligten verursacht wurden (vgl. §§ 155 Abs. 4, 156 VwGO). Materiell-rechtliche Gesichtspunkte, also die Frage, wer letztlich im Innenverhältnis für diese Kosten aufzukommen hat, sind den Kostenverteilungsregelungen der Verfahrensordnung fremd (so schon Senatsbeschluss vom 17.09.1984 - 9 S 1076/84 - NVwZ 1985, 284).
Dies gilt in besonderer Weise für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Regelung eröffnet dem Gericht Ermessen bei der Kostenverteilung und gibt als zu berücksichtigenden Gesichtspunkt den bisherigen Sach- und Streitstand vor (vgl. zu den Maßstäben der Kostenentscheidung etwa Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rn. 16 ff.). Die Prüfung materiell-rechtlicher Erstattungs- oder Freistellungsansprüche lässt weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Kostenverteilungsregelung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. Denn in ihr kommt der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zum Ausdruck, der das Gericht nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache davon befreit, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -). Wird aber das Gericht schon von dem Gebot eingehender Erwägungen hinsichtlich des Prozessausganges entbunden, so gilt dies umso mehr für die Frage, ob zwischen den Beteiligten aufgrund organ- oder mitgliedschaftsrechtlicher Beziehungen Kostenersatzansprüche bestehen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Berichterstatter anstelle des Senats zugewiesen ist, was gegen die Befugnis zur inhaltlichen Sachentscheidung über etwaige Freistellungsansprüche spricht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 07.11.2008 - 9 S 630/07 -). Die Einbeziehung des materiellen Kostenanspruches hätte neben der reduzierten Spruchkörperbesetzung überdies Auswirkungen auf den Instanzenzug, der dann entfiele.
Auch wenn die Nichtberücksichtigung etwaiger Erstattungs- oder Freistellungsansprüche möglicherweise nicht prozessökonomisch erscheint und gegebenenfalls ein Nachfolgeprozess zwischen den Beteiligten über die interne Kostenübernahme geführt werden muss, rechtfertigt dies nach dem Dargelegten eine Abweichung von der formalen Struktur der prozessualen Kostenentscheidung nicht. Es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, ob die Rechtsprechung des Senats zur materiellen Kostentragungspflicht bei körperschaftsinternen Organstreitigkeiten (Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.; Urteil vom 21.10.1987 - 9 S 2920/85 - KM-KHSchR 1988, 124; ebenso Bay.VGH, Urteil vom 14.08.2006 - 4 B 05.939 - ; OVG Saarland, Beschluss vom 26.05.2008 - 3 A 12/08 -) hier zu einer Kostentragungspflicht des Antragsgegners führen würde oder diese Rechtsprechung einer Korrektur bedarf.
Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten wie geschehen zu verteilen. Es kann nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, ob der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zur Erteilung bestimmter Auskünfte zu verpflichten, voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Denn insoweit bedürfte es einer eingehenden Prüfung, ob ein Anordnungsgrund, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde (vgl. hierzu Berichterstatterverfügung vom 04.09.2009), gegeben war und ob auch ein Anordnungsanspruch mit der Begründung glaubhaft gemacht worden ist, dem Antragsteller stehe als Mitglied des Verwaltungsrats des Antragsgegners ein (unbeschränktes) Informationsrecht nach § 6 Abs. 5 des Studentenwerksgesetzes i.d.F. vom 15.09.2005 (GBl. S. 621 - mit späteren Änderungen) zu.
Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, so ist es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 - a.a.O.). Dies gilt indes im vorliegenden Fall nur für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erster Instanz verbleibt es bei der dort getroffenen Kostenentscheidung (Antragsteller 1/3, Antragsgegner 2/3), da sich der Streitgegenstand zwischen den Instanzen (teilweise) geändert hat und durch Zeitablauf möglicherweise auch eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch im Beschwerdeverfahren das Verlangen des Antragstellers auf Einsicht in Unterlagen - unabhängig von deren Zahl - einheitlich zu bewerten, sodass es bei dem Auffangstreitwert trotz Reduzierung der Auskunftsverlangen verbleibt. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts im Eilverfahren scheidet aus, da eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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