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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: A 12 S 280/00
Rechtsgebiete: GG, AuslG
Vorschriften:
GG Art. 16a Abs. 1 | |
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AuslG § 53 |
2. Zur Bedeutung des Heimatorts für die Gefahr asylrelevanter Verfolgung bei der Wiedereinreise.
3. Auch unter Berücksichtigung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 droht wegen exilpolitischer Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen politische Verfolgung (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Anerkennung als Asylberechtigte, Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und Abschiebungsandrohung
hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und Dr. Roth ohne mündliche Verhandlung
am 22. März 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 1998 - A 1 K 14753/96 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 04.04.1974 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie stammt aus dem Dorf Maksutusagi, Bezirk Pazarcik, Provinz Kahramanmaras. Nach ihren Angaben reiste sie am 24.08.1996 in Deutschland ein. Am 02.09.1996 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am 28.07.2000 hat sie vor dem Standesamt Heilbronn den türkischen Staatsangehörigen XXXXXXXXXXX geheiratet.
Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte die Klägerin u.a. die Kopie einer Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Malatya vom 28.04.1994 gegen 11 Personen vor, unter ihnen die Klägerin. Sie gab u.a. an, sie werde, wie sie von ihrem Rechtsanwalt erfahren habe, wegen Unterstützung der PKK gesucht. Sie seien dem Gericht vorgeführt und freigelassen worden. 13 Tage sei sie festgehalten und gefoltert worden. Sie habe nicht viel gemacht und sei auch kein Mitglied gewesen, habe aber Verpflegung besorgt und in ihrer großen Verwandtschaft von den Zielen und der Berechtigung des Kampfes erzählt. Sie hätten unter Beobachtung gestanden. Das Haus sei durchsucht worden, und die Soldaten hätten sie nicht in Ruhe gelassen. Aus dem Dorf hätten sich zehn junge Leute auf einmal zu den Guerillas gemeldet. Vier davon seien im Gefängnis, darunter eine ihrer Cousinen. Das ganze Dorf werde deshalb unterdrückt und stehe unter Beobachtung. Am 24.03.1994 sei sie verhaftet worden. Man habe von ihr verlangt zu berichten, wer komme und gehe.
Mit Bescheid vom 20.09.1996 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und ihr die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid wurde am 22.09.1996 zugestellt.
Die Klägerin hat am 02.10.1996 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei schon deshalb besonders gefährdet, weil sie aus einem bekannten PKK-Dorf stamme, was von mehreren Verwaltungsgerichten als Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg hinsichtlich eines objektiven Nachfluchtgrundes angesehen worden sei. Ferner hat sie geltend gemacht, die Befragung durch das Bundesamt sei unzureichend gewesen, insbesondere was ihre Behandlung während ihrer Inhaftierung angehe, und eine schriftliche Schilderung ihrer Asylgründe vorgelegt.
Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 20.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.1998 hat die Klägerin Gelegenheit erhalten, die Gründe für ihre Furcht vor politischer Verfolgung darzulegen. Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zufolge hat sie zunächst bestätigt, dass ihre im Bundesamtsprotokoll festgehaltenen Angaben grundsätzlich zuträfen und unter Berücksichtigung des von ihr zur Klagebegründung vorgelegten Lebenslaufs im Anhörungsprotokoll korrekt wiedergegeben seien. Zur Sache hat sie ausgeführt, sie sei, wie bereits angegeben, in der Türkei am 24.03.1994 zusammen mit zehn weiteren Personen festgenommen und auf eine Wache zur Bekämpfung von Terrorismus in Maras verbracht worden. Insgesamt seien sie 13 Tage lang festgehalten worden. Während dieser Verhaftung sei ihnen vorgeworfen worden, Kontakte zur PKK-Guerilla zu haben und Unterstützungsleistungen für diese durchzuführen. Sie selbst sei auch nach ihrer Cousine XXXXXXXXXXX gefragt worden. Die Namen der Festgenommenen seien offenbar durch XXXXXXXXXXXXX, einen für den türkischen Staat arbeitenden Agenten, verraten worden. Während der 13-tägigen Verhaftung sei sie u.a. geschlagen, an den Haaren gezogen und sexuell belästigt worden. Vor der Freilassung sei sie dann noch gezwungen worden, mit verbundenen Augen ein Protokoll zu unterschreiben. Danach sei sie zwar freigelassen worden, das ihr inhaltlich nicht näher bekannte Protokoll sei jedoch offenbar weitergeleitet und das Verfahren, über dessen Ausgang sie nichts berichten könne, sei weiter betrieben worden. Nach der Freilassung sei sie zunächst wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, habe jedoch bald festgestellt, dass sie dort nicht habe bleiben können, als sie erfahren habe, dass nach ihr und den zehn weiteren Personen gesucht werde. Im Laufe des Jahres 1995 sei sie deshalb nach Gaziantep gegangen. Dort habe sie bei Freunden gelebt, die sie dazu gebracht hätten, Kurierdienste zu machen. Als das Haus eines Tages in ihrer Abwesenheit von Sicherheitskräften überfallen worden sei und sie somit habe damit rechnen müssen, nun auch in Gaziantep gesucht zu werden, habe sie sich endgültig zum Verlassen der Türkei entschlossen. Auf die Frage, wie sie noch etwa 1 1/2 Jahre lang unproblematisch in Gaziantep habe leben können, hat sie ausgeführt: In Gaziantep sei sie zunächst nicht bekannt gewesen. Die dortige Suche nach ihr sei erst später erfolgt. Im Übrigen sei die Freilassung nach der 13-tägigen Verhaftung sicher auch deshalb erfolgt, weil die Sicherheitskräfte hätten sehen wollen, was die festgenommenen Personen tun würden. Sie habe zunächst auch deshalb in der Türkei verbleiben wollen, weil sie auf einen Freispruch gehofft habe. Da die Suche jedoch weitergegangen sei, sei ihr nur noch die Flucht verblieben. Ob eine der anderen mitangeklagten Personen noch in Haft sei, wisse sie nicht. Angeben wolle sie aber noch, dass ihre Cousine XXXXXXXX zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und nach wie vor im Gefängnis sitze; hierbei hat sie die Kopie einer Urkunde vorlegen lassen, bei der es sich um das gegen XXXXXXXXX und andere gefällte Urteil des Staatssicherheitsgerichts Malatya handeln soll. In Deutschland seien u.a. ihre Brüder XXXXXX und XXXXXXXX durch Urteile der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart als Asylberechtigte anerkannt. Des Weiteren halte sich noch eine Schwester als Gastarbeitnehmerin in Deutschland auf. Exilpolitisch gehe sie zu vielen Aktionen und Demonstrationen über die kurdische Sache. Besondere Funktionen nehme sie hierbei nicht wahr. Von ihren Eltern habe sie erfahren, dass die Sicherheitskräfte nach wie vor nach ihr fragten.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht einen Beweisbeschluss über die Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes erlassen zur Frage, ob es sich bei dem von der Klägerin vorgelegten Schriftstück um die Kopie einer echten Anklageschrift handele und was aus dem Verfahren geworden sei. Das Auswärtige Amt hat unter dem 29.10.1998 mitgeteilt, die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Malatya vom 28.04.1994 sei echt; das Strafverfahren sei unter der Verfahrensnummer "Esas 1994/186" beim Staatssicherheitsgericht Malatya gelaufen, das sämtliche Angeklagten durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 30.10.1994 - Nr. 1994/340 - freigesprochen habe. Daraufhin haben die Klägerin und die Beklagte auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Urteil vom 04.12.1998 hat das Verwaltungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die Türkei als politisch Verfolgte verlassen habe, weshalb sie keinen Asylanspruch habe und kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren sei; es fehlten auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie bei Rückkehr ernsthaft Folter oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten müsse. Sie habe sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Verwaltungsgericht berichtet, am 24.03.1994 mit weiteren Personen festgenommen und auf der Polizeistation Kahramanmaras misshandelt worden zu sein. Auch habe man von ihr verlangt, für den türkischen Staat Spitzeldienste zu leisten. Dieses Vorbringen erscheine durchaus glaubhaft, könne aber nicht die Wertung begründen, dass die Klägerin ins Visier türkischer Sicherheitskräfte geraten sei. Nach ihren eigenen Angaben sei sie nach ihrer Haftentlassung zunächst ins Dorf und sodann nach Gaziantep gegangen und habe dort bis zu ihrer Ausreise im August 1996 im Wesentlichen unbehelligt gelebt. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, permanent mit Verhaftung zu rechnen gehabt habe. Das Verhalten der türkischen Behörden jedenfalls in der Zeit von 1995 bis August 1996 habe gezeigt, dass man die Klägerin offensichtlich nicht als Bedrohung bzw. als aktive kurdische Sympathisantin begriffen habe. Dahingestellt bleiben könne, ob und wie es zu dem schriftlichen Geständnis gekommen sei. Jedenfalls habe das gegen sie daraufhin eingeleitete Strafverfahren mit dem Freispruch der Klägerin und der anderen Angeklagten geendet. In der Folgezeit bis zu ihrer Ausreise sei sie nicht mehr ins Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten. Dies werde vor dem Hintergrund ihrer Angaben vor dem Bundesamt nachvollziehbar. Dort habe sie auf die Frage nach ihren Tätigkeiten für kurdische Separatisten angegeben, sie habe "nicht viel gemacht" und sei auch kein Mitglied der PKK gewesen. Allerdings habe sie diesen Leuten geholfen, Propaganda zu verbreiten, und für sie Verpflegung besorgt. Solche Unterstützungsleistungen seien im kurdisch besiedelten Osten der Türkei an der Tagesordnung und begründeten nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht die ernsthafte Gefahr, politisch verfolgt zu werden. Diese Wertung werde letztlich auch durch das freisprechende Urteil des Staatssicherheitsgerichts Malatya bestätigt. - Die Klägerin habe politische Verfolgung auch nicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten. Hierfür müsste es sich bei dem Angehörigen um eine als Aktivisten einer militanten, staatsfeindlichen Organisation per Haftbefehl gesuchte Person handeln, und der Kreis der betroffenen Personen sei auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister des politisch Verfolgten beschränkt. Daher könne sie von ihrer in der Türkei inhaftierten Cousine keine Rechte ableiten. Gleiches gelte im Hinblick auf ihre in Deutschland asylberechtigten Brüder, die ausweislich der Urteile der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart nicht individualverfolgt aus der Türkei ausgereist seien. - Es könne offen bleiben, ob Kurden in der Südosttürkei als Gruppe verfolgt würden und ob sie im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung gefährdet seien, weil Kurden in Istanbul und der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien, wenn sie nicht bei den Behörden in den Verdacht der Unterstützung des kurdischen Separatismus geraten seien, und hier auch Existenzmöglichkeiten fänden. Bei der Klägerin bestünden keine Anhaltspunkte in dieser Hinsicht. - Auch subjektive Nachfluchtgründe lägen bei ihr nicht vor, weil sie auf Grund ihrer in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten, lediglich untergeordneten exilpolitischen Betätigungen nicht in das Blickfeld türkischer Stellen geraten sei. - Es fehlten schließlich auch ausreichende Verdachtsmomente für staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin bei ihrer Wiedereinreise. Besonderheiten im Sinne der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg lägen im Hinblick auf ihr Heimatdorf nicht vor. Sie sei vor ihrer Ausreise nicht ins Visier türkischer Sicherheitskräfte geraten, entstamme nicht einer ausgesprochenen PKK-Familie, und auch die Tatsache, dass sie 1995 und 1996 unbehelligt in Gaziantep gelebt habe, spreche dagegen, dass ihrer Herkunft aus Maksutusagi besondere Bedeutung zukomme.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 02.02.2000 im Hinblick auf die unterlassene förmliche Einführung beigezogener Verfahrensakten, nämlich der beim Verwaltungsgericht Stuttgart angefallenen Prozessakte A 3 K 16489/94 über das Asylverfahren des Bruders der Klägerin XXXXX XXXX, die Berufung zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.12.1998 - A 1 K 14753/96 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.09.1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Sie nimmt auf den bisherigen Vortrag Bezug, insbesondere auf ihre Ausführungen gegenüber dem Verwaltungsgericht, ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung und ihre Ausführungen im Zulassungsantrag. Ergänzend trägt sie vor, sie halte daran fest, dass sie unabhängig von ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal wegen ihrer Herkunft und ihres familiären Hintergrundes in den Blick der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei und jedenfalls im Falle ihrer Rückkehr einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Hierzu habe sie Unterlagen vorgelegt, deren Echtheit das Auswärtige Amt bestätigt habe. Dies gelte auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach jedenfalls bei einem Personenkreis, bei dem nahe Familienangehörige als PKK-Aktivisten bekannt seien, "Sippenhaft" seitens des türkischen Staates durchaus praktiziert werde. Eine solche Konstellation sei auch bei ihr gegeben.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich nicht geäußert.
Die die Klägerin betreffenden Behörden- und Gerichtsakten und die von der Vorinstanz beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - A 3 K 16489/94 - (XXXXXXXX) und - A 18 K 12941/95 - (ebenfalls aus Maksutusagi stammender Kläger) waren ebenso Gegenstand des Verfahrens wie die in der mit Ladungsverfügung vom 19.01.2001 übersandten Liste aufgeführten Erkenntnismittel einschließlich der dort mitgeteilten Senatsurteile. Auf die genannten Unterlagen wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Sie hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) einerseits und des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG andererseits deckungsgleich, soweit[!Duden1] es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 335; zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Ladung mitgeteilten Senatsurteile).
2. Die Klägerin unterlag keiner landesweiten Vorverfolgung bis zur Ausreise.
a) Sie war bis zur Ausreise im August 1996 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 - und vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil bisher, derzeit und auf absehbare Zukunft allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Weder der Tatsachenvortrag der Beteiligten in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin.
b) Die Klägerin war in der Heimat vor der Ausreise aus der Türkei auch nicht von landesweiter individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht.
Schon das Verwaltungsgericht vermochte in seinem Urteil wegen des Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht Malatya und wegen des Verhaltens der türkischen Sicherheitsbehörden in der Zeit von 1995 bis zur Ausreise im August 1996 keine - für die Ausreise ursächliche - Vorverfolgung der Klägerin festzustellen. Für eine Vorverfolgung lassen sich ihrem Vorbringen auch aus der Sicht der Berufungsinstanz keine ausreichenden Hinweise entnehmen. Der Senat macht sich daher die einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10/11) zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO) mit dem Anfügen, dass ihre Vermutung, die Suchaktion im Haus ihrer Freunde in Gaziantep habe gerade ihr gegolten, spekulativ erscheint. Konkrete Anhaltspunkte für eine an eine politische Betätigung der Klägerin anknüpfende Suche durch die Sicherheitsbehörden oder gar für eine Fahndung ergeben sich auch nicht aus ihrem Vortrag, von ihren Eltern über Nachfragen der Sicherheitskräfte nach ihr informiert worden zu sein. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die türkischen Sicherheitskräfte nach der Klägerin wegen politischer Aktivitäten fahnden, denn es gehört zum dortigen Alltag, dass die örtlichen Sicherheitskräfte bei den Verwandten nach dem Verbleib insbesondere von jüngeren Personen fragen, die sich nicht mehr im Ort aufhalten. c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Klägerin in substantiierter Weise vorgetragen worden, dass ihr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.
Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.
3. Politische Verfolgung hat die sonach unverfolgt ausgereiste Klägerin auch bei ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten. Es liegen weder objektive noch subjektive - asylrechtlich oder im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor.
a) Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung der Klägerin allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden. Im Übrigen steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kurdischen Volkszugehörigen in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und zuletzt vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -). Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der aktuellen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte und trägt nicht zuletzt dem gebotenen Interesse einer einheitlichen Würdigung desselben Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss[!Duden2] vom 12.08.1997 - 11 BA 96.33496 -; OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998 - OVG 2 BA 30/96 -, S. 55 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03.06.1998 - Bf V 26/92 -, S. 39 ff., offen gelassen nach der Verhaftung von Öcalan im Urteil vom 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 43; Hessischer VGH, Urteil vom 27.03.2000 - 12 UE 583/99.A -, S. 48 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.04.1999 - 3 L 3/95 -, S. 12 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 18.01.2000 - 11 L 3404/99 -, S. 13 ff., und vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -, S. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 147 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.1999 - 10 A 11424/98.OVG -, S. 19 f.; OVG Saarland, Urteil vom 29.03.2000 - 9 R 10/98 -, S. 9 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7; Sächsisches OVG, Urteile vom 27.02.1997 - A 4 S 293/96 - sowie - A 4 S 434/96 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 -, S. 27 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 25.11.1999 - 3 KO 165/96 -, juris). An diesen Feststellungen hält der Senat in Würdigung des Tatsachenvortrags der Beteiligten sowie der dem Senat bekannten und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest und verweist zur Begründung auf die o.g. Senatsurteile.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Westen - etwa wegen einer landesweiten Fahndung nach ihr - Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich (siehe auch unten unter b).
Auch wäre sie dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -). Insbesondere droht ihr bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und - anders als die Klägerin - der türkischen Sprache nicht mächtig sind (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O.).
Umstände, die Anlass geben könnten, die unverfolgt ausgereiste Klägerin aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).
b) Bei der Rückkehr in die Türkei droht der Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind grundsätzlich, sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, bei ihrer Einreise in die Türkei sogar hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle der Klägerin nicht feststellen.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - und - A 12 S 3031/96 - sowie vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung grundsätzlich in Frage[!Duden3] zu stellen. Übergriffe gegenüber Rückkehrern sind zwar bekannt geworden, beschränken sich indes angesichts der großen Zahl im Wege der Abschiebung und Zurückschiebung zurückkehrender türkischer Staatsangehöriger auf wenige Einzelfälle, die zudem überwiegend "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung aufweisen (vgl. hierzu im Einzelnen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -).
Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Auswärtige Amt schränkt dort seine Einschätzung aus dem ad hoc-Lagebericht vom 25.02.1999, dass "angesichts der zur Zeit[!Duden4] hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans" zu bedenken sei, "dass ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit" bestehe, dahingehend ein, dass dieses Risiko (lediglich) für solche abzuschiebenden Personen bestehe, "die sich bisher in der Kurdenfrage engagiert" hätten. Gleichzeitig stellt es - insoweit in Übereinstimmung mit dem ad hoc-Lagebericht - fest, dass derzeit dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Festnahme Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Etwas anderes lässt sich auch nicht den vom Auswärtigen Amt dokumentierten vier Abschiebungsfällen entnehmen, die zeitlich nach der Festnahme Öcalans durch türkische Sicherheitskräfte liegen und in denen das Auswärtige Amt Nachforschungen angestellt hat (Lagebericht, S. 26 ff.). Abgesehen davon, dass sich das Vorliegen von im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevanter Misshandlung oder Folter letztlich wohl in keinem dieser Fälle hat verifizieren lassen, fehlt es insbesondere an ausreichend bestimmten Angaben zu den Hintergründen der berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte, so dass sich nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen lässt, ob neben der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt nicht besondere Umstände, insbesondere politische Verdachtsmomente vorlagen, die das konkrete Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden erklären.
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken oder diese auch nur zu modifizieren. Soweit[!Duden5] darin - über die früheren Feststellungen zum Problemkreis "Rückkehrgefährdung" hinaus - nur ergänzend über zwei weitere "problematische" Abschiebungsfälle berichtet wird, haben die eingeleiteten Nachforschungen des Auswärtigen Amtes offenbar noch zu keinen verlässlichen[!Duden6] Feststellungen über im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante Misshandlung oder Folter geführt (Lagebericht, S. 31 f.). In beiden Fällen wurden von den Betroffenen Strafanzeigen bei türkischen Staatsanwaltschaften gestellt, über deren Ausgang dem Auswärtigen Amt im Berichtszeitpunkt ebenfalls (noch) nichts bekannt war. Da insoweit eine Verifizierung der von den Betroffenen erhobenen Vorwürfe noch aussteht, lässt[!Duden7] sich nicht feststellen, ob das behauptete Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte möglicherweise durch "Besonderheiten" im Sinne der o.g. Senatsrechtsprechung ausgelöst wurde. Eine Verifizierung enthält auch der vom Auswärtigen Amt in Ergänzung des Lageberichts vom 22.06.2000 erstellte ad hoc-Bericht vom 30.11.2000 zur Abschiebung von zwei Sprechern des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen Ende Oktober 2000 nach Istanbul nicht. Ein Abgeschobener ist am Tag der Ankunft auf freien Fuß gesetzt worden und hat angegeben, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß behandelt worden zu sein. Der andere hat mitgeteilt, unmittelbar nach Verlassen des Flughafengebäudes festgenommen, sechs Tage lang verhört und übel zugerichtet worden zu sein; die Recherchen haben allerdings eine Reihe von Zweifeln am Wahrheitsgehalt ergeben, u.a. dergestalt, dass er eine medizinische Untersuchung abgelehnt hat. Auch im Übrigen geben die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 22.06.2000 und im ad hoc-Bericht vom 30.11.2000 sowie die sonstigen dem Senat bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.
Der Senat hält vielmehr an seiner bisherigen Überzeugung fest, dass - unabhängig von den Problemen einer verlässlichen[!Duden8] Feststellung der berichteten Geschehnisse und des Vorliegens der diese möglicherweise maßgeblich erst auslösenden besonderen Umstände - die Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende Personen einer über die Routinebefragung hinausgehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind, angesichts der hohen Zahl der Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber nicht den Schluss[!Duden9] auf eine beachtliche Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zulassen. So wurden allein im Jahr 1999 insgesamt 5.298 türkische Staatsangehörige (nach 6.640 Personen im Jahr 1998) auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben (Lagebericht vom 22.06.2000, S. 37). Auch andere westliche Länder mit einer größeren Zahl ausreisepflichtiger türkischer Staatsangehöriger haben keine Bedenken gegen eine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert oder besondere Absprachen für erforderlich erklärt; die Niederlande haben einen vorübergehenden Abschiebestopp wieder aufgehoben (Lagebericht, a.a.O.). Hinsichtlich der sich aus alledem ergebenden Folgerungen und der weiteren Bewertung dieser Zahlen kann insoweit auf das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - (UA S. 26 f.) verwiesen werden.
aa) "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf die familiäre Situation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft".
Eine "Sippenhaft" in Form strafrechtlicher Verfolgung findet in der Türkei nicht statt (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.09.1999 und vom 22.06.2000; ai, 22.07.1996 an VG Stuttgart; Kaya, 22.05.1995 an VG Mainz). In Betracht zu ziehen ist bei Einreisekontrollen "Sippenhaft" in Form von Repressalien im Allgemeinen allenfalls gegen nahe Angehörige von "PKK-Aktivisten", die per Haftbefehl gesucht werden (Senatsurteile vom 17.01.1995 - A 12 S 64/92 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -, vom 07.10.1999 - A 12 S 981/97 -, vom 24.02.2000 - A 12 S 1825/97 - und vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -; vgl. ai, 03.02.1993 an Bayerischen VGH; Kaya, 03.04.1996 an VG Neustadt/Weinstraße, 16.03.1997 an VG Gießen, 11.03.1998 an VG Berlin; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 365 f.; vgl. weiter Hessischer VGH, Urteil vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A -: Keine Sippenhaft nur deshalb, weil Verwandte als Asylberechtigte anerkannt sind oder ein Asylverfahren betreiben; einschränkend dagegen Taylan, Aussage vom 15.05.1997 vor dem VG Gießen; Auswärtiges Amt, 06.04.1995 an VG Neustadt/Weinstraße).
Der Kreis der von "Sippenhaft" betroffenen Personen ist dabei grundsätzlich auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister beschränkt. Diese Beschränkung erklärt sich schon daraus, dass sich die Verwandtschaft bezüglich Eltern, Kindern und Geschwistern anhand der Eintragungen im Personalausweis des Betroffenen sofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 377; zum Alter von Kindern: RdNrn. 379 ff.).
Bei der Einreise in die Türkei erfolgt eine genaue Kontrolle der Personalien des Einreisenden, insbesondere wird geprüft, ob sein Name auf der Fahndungsliste steht, etwa bei Vorliegen eines Haftbefehls, oder ob Ein- oder Ausreiseverbote oder andere "Besonderheiten" im oben erwähnten Sinne vorliegen. Eine systematische Kontrolle auf "Sippenhaft" ist nicht bekannt und wäre auch aus praktischen Gründen allenfalls eingeschränkt möglich. Wenn die Betroffenen nicht selbst die fraglichen Verwandtschaftsverhältnisse angeben, lässt sich bei der Einreise anhand der Eintragungen im Personalausweis allenfalls eine Verwandtschaft zu den genannten nahen Angehörigen feststellen. Die - weitere - Verwandtschaft etwa zu Onkel, Tante, Cousin und Cousine ist allein durch Kontrolle der Personalien nicht festzustellen. Um solche Verwandtschaftsverhältnisse festzustellen, müssten aufwändige Nachforschungen bis "hinunter" zum Heimatort angestellt werden (vgl. hierzu ausführlich Kaya, 16.03.1997 an VG Gießen; Taylan, Aussage am 15.05.1997 vor dem VG Gießen). Bei der Kontrolle der Personalien einer Person werden jedoch nur die persönlichen Daten dieser Person überprüft (Kaya, 16.03.1997 an VG Gießen). Die Nachforschungen bei der Einreise konzentrieren sich in erster Linie auf Fahndungsmaßnahmen oder Einreiseverbote gegen den Rückkehrer selbst. Die Situation von Verwandten und die Beziehung zu diesen wird bei Gelegenheit der Einreisekontrollen grundsätzlich nicht erforscht. Solche Nachforschungen werden allenfalls aus einem besonderen Anlass angestellt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 02.04.1998 - A 12 S 1959/96 -). Kaya (16.03.1997 an VG Gießen) sieht bei Verwandten zweiten und dritten Grades nur eine "geringe Wahrscheinlichkeit", dass diese Personen unter Druck gesetzt werden. Eine Festnahme bloß wegen des "Verdachts auf Verwandtschaft" ist nicht anzunehmen (Taylan, Aussage vom 15.05.1997 vor dem VG Gießen). Plausibilität und Richtigkeit dieser Erkenntnis werden auch durch die von Rumpf, amnesty international und Kaya geschilderten Fälle (Rumpf, 15.05.1997 und 20.08.1997 an VG Hamburg, 24.07.1998 an VG Berlin; ai, 19.02.1998 und 15.04.1998 an VG Hamburg; Kaya, 17.02.1995 an VG Neustadt/Weinstraße) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit diese - meist der Presse entnommenen - Schilderungen überhaupt Einzelheiten enthalten und aussagekräftig sind, betreffen sie vornehmlich Fälle aus dem Südosten der Türkei, bei denen es regelmäßig um dort "gesuchte" Verwandte ging. Es kommt bei der Prüfung der Sicherheit bei Einreise und Aufenthaltsnahme in der Westtürkei aber nicht darauf an, ob und inwieweit in den Heimatgebieten der Kurden in der Südosttürkei Repressalien gegen Familienangehörige von Gesuchten erfolgen (vgl. zur Erkenntnislage insoweit Kaya, 17.02.1995 an VG Neustadt/Weinstraße, 17.04.1995 an VG Hannover; Rumpf, 30.06.1994 an VG Frankfurt, 28.07.1997 an VG Berlin, 15.05.1997 an VG Hamburg; Oberdiek, 12.05.1995 an VG Braunschweig, 17.02.1997 an VG Hamburg; ai, 13.03.1995 an VG München, 22.07.1996 an VG Stuttgart, 19.02.1998 an VG Hamburg).
Von der Einreisesituation ist grundsätzlich zu unterscheiden die Gefährdung von (zurückgekehrten) Verwandten "vor Ort", zumal in der Südosttürkei (vgl. hierzu Rumpf, 15.05.1997 an VG Hamburg). Das Auswärtige Amt (vgl. etwa Lagebericht vom 07.09.1999, 03.08.1999 an VG Stuttgart, 02.07.1999 an VG Kassel, 04.06.1999 an VG Freiburg) bestätigt, dass im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen Familienangehörige zu Vernehmungen z.B. über den Aufenthalt von Gesuchten geladen werden. Die Einbeziehung des persönlichen Umfelds eines Gesuchten gehört zu einer routinemäßig durchgeführten Ermittlungsarbeit. Freilich sind angesichts der dabei von den türkischen Sicherheitskräften verwandten Vernehmungsmethoden nach wie vor Übergriffe zu verzeichnen, was auch vom Auswärtigen Amt bestätigt wird (vgl. etwa 03.08.1999 an VG Stuttgart, 02.07.1999 an VG Kassel, 04.06.1999 an VG Freiburg). Der Zugriff auf nahe Angehörige setzt indes regelmäßig gezielte polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den betreffenden Angehörigen voraus. Den Erkenntnisquellen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich die in der Türkei festzustellende Praxis von "Sippenhaft" auch auf Angehörige von bloßen Sympathisanten terroristischer staatsfeindlicher Organisationen erstreckt. Dies bedeutet, dass der Zugriff in Form von Übergriffen auf Angehörige wenig wahrscheinlich ist, wenn eine verwandte Person bei den örtlichen Sicherheitskräften lediglich allgemein - ohne Bezug zu einer konkreten Ermittlung - im vagen Verdacht der PKK-Unterstützung steht, mag diese möglicherweise auch schon deswegen vorübergehend festgenommen und verhört worden sein (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 371 ff.). Das kann der Fall sein, wenn die Verdachtsmomente zu einer weiteren Untersuchungshaft bzw. Anklageerhebung nicht ausgereicht haben, der Betreffende aber gleichwohl von den örtlichen Sicherheitsbehörden argwöhnisch als potentieller PKK-Unterstützer beobachtet wird. Ebenso wenig liegt eine "Sippenhaft" in Form von Repressalien nahe, wenn der betreffende "hauptverdächtige" Verwandte nicht mehr lebt oder in Haft ist (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., RdNr. 375) oder sich dauerhaft im Ausland, zumal mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus, aufhält. In diesen Fällen wird es regelmäßig nicht plausibel sein, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf den Rückkehrer - unterstellt, das Verwandtschaftsverhältnis würde offenbar - massiv Druck ausüben, um des eigentlich Gesuchten habhaft zu werden. Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass ein Angehöriger von vornherein und zwangsläufig dem Verdacht ausgesetzt ist, er teile die politische Meinung des gesuchten Verwandten, oder er habe sich an dessen Aktivitäten beteiligt (Kaya, 22.06.1994 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, 16.08.1994 an VG Regensburg; vgl. auch Rumpf, 15.05.1997 an VG Hamburg).
Hieran gemessen ist mit sippenhaftähnlichen Repressalien im Falle der Rückkehr der Klägerin nicht zu rechnen. Es ist bislang nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass nach ihrem - nachgeheirateten - Ehemann landesweit etwa als "PKK-Aktivist" per Haftbefehl gefahndet würde. Auch ihre Behauptung, wegen ihrer Brüder XXXXXX und XXXXXXX gefährdet zu sein, überzeugt nicht. XXXXXXXXXX ist in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt (VG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.1995 - A 7 K 10781/94 -, Beschluss des Senats vom 19.10.1995 - A 12 S 2562/95 -); er hat im Übrigen, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt, nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Türkei unverfolgt verlassen, was mit der Behauptung der Klägerin, im Verdacht der Zugehörigkeit zu einer "PKK-Familie" zu stehen, schwerlich in Einklang zu bringen ist. Dies um so weniger, als ihr Bruder XXXXXXXXX, dem eine politische Vorverfolgung wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK zunächst noch geglaubt worden war (VG Stuttgart, Urteil vom 13.05.1996 - A 3 K 16489/94 -; die Beiziehung dieser Prozessakte ist der Klägerin nunmehr bekannt gegeben worden, sie kann daher im Berufungsverfahren ohne Gehörsverstoß verwertet werden), ihrer Behauptung in Bezug auf seine Person selbst die Grundlage entzogen hat, indem er seine Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen hat (Einstellungsbeschluss des Senats vom 24.01.1997 - A 12 S 2958/96 -). Die Cousine der Klägerin XXXXXXXXX gehört schon nicht zu dem Personenkreis der nahen Verwandten, bei dem nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls mit sippenhaftähnlichen Repressalien zu rechnen ist (vgl. zu Verwandten dritten und vierten Grades auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 385). Darüber hinaus wird sie auch nicht mit Haftbefehl gesucht, sondern befindet sich seit vielen Jahren in türkischer Strafhaft. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verfolgung der Cousine bis zur Ausreise der Klägerin im August 1996 nicht zu deren eigener Vorverfolgung geführt hat. Es erscheint daher so gut wie ausgeschlossen, dass eine Gefährdung der Klägerin ausgerechnet bei ihrer Rückkehr und ohne Änderung der bei ihrer Ausreise bestehenden Umstände bestehen soll.
bb) "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung weist die Klägerin ferner nicht wegen ihres Heimatortes auf.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Heimatort eines Rückkehrers asylrelevante Maßnahmen der türkischen Behörden auslösen kann, sind die Kontrollmodalitäten bei der Einreise.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -) muss ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise in die Türkei nach wie vor regelmäßig damit rechnen, dass er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn gültige Reisedokumente nicht vorgewiesen werden können. Die Überprüfung umfasst neben der Klärung der Identität des Rückkehrers, die mangels Existenz eines zentralen Personenstandsregisters im Zweifel über Nachfragen bei der Personenstandsbehörde am Heimatort des Betreffenden erfolgt, und einem Blick in den Fahndungscomputer, in dem Aus- und Einreiseverbote sowie Haft- und Festnahmebefehle vermerkt sind, auch die Befragung des Rückkehrers nach Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu illegalen türkischen Organisationen im In- und Ausland. Es kann zudem zu Nachfragen bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden kommen, ob gegen den Betreffenden dort etwas vorliegt. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Grenzpolizei bei der Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und dem Ort, an dem die Auskünfte eingeholt werden, zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern. Während dieser Zeit wird der Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend festgehalten (vgl. zur Erkenntnislage insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.09.1999, 02.09.1999 an VG Kassel; Rumpf, 04.03.1999 an VG Sigmaringen; ai, 27.07.1999 an VG Oldenburg; Kaya, 13.05.1999 an VG Ansbach; Oberdiek, 05.05.1999 an VG Stuttgart). Diese Überprüfung des zurückkehrenden Asylbewerbers stellt keinen asylerheblichen Eingriff dar, da sie als solche nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen oder sonstige asylrelevante Merkmale anknüpft, sondern, wie bei allen Einreisenden ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit, neben der Personenfeststellung der Ermittlung von Straftätern dient. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht.
Rückkehrende Asylbewerber, die von den türkischen Behörden nicht gesucht werden und bei denen sich aus den Nachforschungen bei den Sicherheitsbehörden ihres Heimatorts kein aus der Zeit vor ihrer Ausreise fortbestehender Separatismusverdacht ergibt, müssen nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen. Insbesondere werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung durchgeführt. Die Tatsache der Asylantragstellung ist strafrechtlich nicht relevant, und es ist den türkischen Behörden auch bekannt, dass viele türkische Staatsangehörige den Weg der Asylantragstellung nehmen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen (Auswärtiges Amt, 02.09.1999 an VG Kassel). Ist der Rückkehrer allerdings im Fahndungscomputer registriert oder ergeben sich durch Recherchen bei den Heimatbehörden oder durch seine Befragung, sein Verhalten oder durch sonstige besondere Umstände bei der Einreise Verdachtsmomente, erfolgt eine Überstellung an die allgemeine bzw. politische Polizei zu weiteren Verhören. Für Personen, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdächtigt werden, aktive Unterstützer oder gar Angehörige für aus Sicht der türkischen Behörden terroristischer oder separatistischer Organisationen, insbesondere der PKK zu sein, und gegen die deshalb in strafrechtlich relevanter Weise der Vorwurf des "Separatismus" erhoben wird, besteht dabei die realistische Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.09.1999, 02.09.1999 an VG Kassel; ai, 27.07.1999 an VG Oldenburg).
Hieran ist nach erneuter Prüfung festzuhalten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die türkische Polizei seit 1992 über eine zentral abfragbare Datenbank verfügt, auf die im Zuge der weit fortgeschrittenen Vernetzung inzwischen wohl die Mehrzahl der Polizeireviere, insbesondere aber auch alle wichtigen Grenzstationen, jederzeit Zugriff nehmen können (Rumpf, 27.09.1999 an VG Freiburg). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass in den Datenbeständen jedenfalls Informationen über Haftbefehle, aber auch über etwaige Ein- oder Ausreiseverbote registriert sein werden (vgl. Rumpf, a.a.O.). In welchem Umfang darüber hinaus weitere Informationen Eingang in die Datenbestände genommen haben bzw. nehmen, lässt sich - schon wegen der Weite der wohl nur in Gestalt einer polizeilichen Generalklausel vorhandenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (siehe hierzu ebenfalls Rumpf, a.a.O.) - nicht abschließend beurteilen, und es ist auch nicht zu erkennen, auf welchem Aussicht auf Erfolg verheißenden Wege sich Umfang und Qualität der im Datennetz der türkischen Polizei befindlichen Informationen justiziabel ermitteln ließen (Senatsurteil vom 24.02.2000 - A 12 S 1825/97 -).
Angesichts der geschilderten Einreisemodalitäten wäre Voraussetzung für eine Verdächtigung des Rückkehrers auf Grund seines Heimatortes durch die Flughafen- bzw. Grenzpolizei, dass ihr entsprechende Informationen zugänglich sind. Dies erscheint nicht völlig ausgeschlossen, wie der Fall des abgeschobenen XXXXXXXXXX zeigt, den ein Beamter der Flughafenpolizei bei der Einreiseüberprüfung für einen fast fünf Jahre zurückliegenden politischen Mord an einem Offizier in seinem Heimatort im Kreis Pazarcik verantwortlich gemacht hat, jedoch handelt es sich um einen offenbar zufälligen und daher singulären Vorfall (vgl. Oberdiek, 02.04.1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 204). Normalerweise werden Einreisekontrolleure keine Kenntnis örtlicher Sicherheitsverhältnisse bis hinab auf die Dorfebene haben (vgl. Oberdiek, a.a.O.; ders., 12.05.1995 an VG Braunschweig; ähnlich ai, 23.11.2000 an VG Augsburg), eine Annahme, die bereits wegen der hohen Zahl der in Konflikte und Kampfoperationen verwickelten kurdischen Dörfer und Ortschaften plausibel ist (vgl. z. B. Kaya, 11.04.1995 an VG Aachen, wo der Heimatort der Klägerin nur als einer von vielen Schauplätzen allein in der Provinz Kahramanmaras genannt ist); Taylan (30.10.2000 an VG Sigmaringen) verneint sogar von vornherein eine Bedeutung der Herkunft aus bestimmten Ortschaften. Wenn die Grenzpolizei Verdacht schöpft, dann geschieht dies deshalb in aller Regel nicht wegen des Heimatortes, sondern auf Grund von Hinweisen aus einer der bereits genannten Informationsquellen wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Erkenntnisse. Die Auffassung von Kaya über die Bedeutung des Heimatortes, die sich im Übrigen auf die Ermittlungstiefe der Sicherheitsbehörden bezieht (z.B. 18.04.1997 an RA Brühl, 18.08.1998 an VG Würzburg), ist dementsprechend zu relativieren. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch weitere Erkenntnismittel bestätigt (Auswärtiges Amt, 01.03.2001 an VG Sigmaringen; Oberdiek, 12.12.2000 an VG Sigmaringen). Es ist nicht erkennbar, dass im Fall der Klägerin Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht.
cc) Besonderheiten liegen bei der Klägerin schließlich auch nicht wegen exilpolitischer Tätigkeiten vor.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass[!Duden10] wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. insoweit das den Beteiligten bekannte grundlegende Urteil vom 28.11.1996 - A 12 S 922/94 -; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss[!Duden11] vom 12.08.1997 - 11 BA 96.33496 -; OVG Bremen, Urteil vom 17.03.1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.07.1998 - 3 L 37/96 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 307; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.1999 - 10 A 10210/99.OVG -; OVG Saarland, Urteil vom 29.03.2000 - 9 R 10/98 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.02.1997 - A 4 S 434/96 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25.11.1999 - 3 KO 165/96 -, juris). An dieser Rechtsprechung hat der Senat insbesondere mit Blick auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 festgehalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -). In der Regel kann danach eine Exponiertheit bei massenhaft vorkommenden "Aktivitäten", wie etwa der schlichten Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, der einfachen Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden und ähnlichen Aktivitäten, der Organisation des äußeren Ablaufs solcher Veranstaltungen (z.B. Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen, Verteiler von Flugblättern, Verkäufer von Zeitschriften sowie von Speisen und Getränken), der Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Schulungsseminaren sowie der Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln, Anzeigen und Leserbriefen in Zeitungen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, 02.09.1999 an VG Kassel; Oberdiek, 05.11.1998 an VG Sigmaringen; Kaya, 04.06.1998 an VG Freiburg; Taylan, 11.04.1998 an VG Freiburg) - was auch für entsprechende Internet-Aktivitäten gelten dürfte - für sich gesehen nicht angenommen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.1999 - 10 A 10210/99.OVG -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 308 ff.). Bei dieser Bewertung bleibt es auch in Anbetracht des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 (S. 21), wonach besonders solche Kurden oder andere türkische Staatsangehörige beim Betreten türkischen Bodens Gefahr liefen, dass sich staatliche Stellen mit ihnen befassten, die in herausgehobener oder jedenfalls erkennbarer Stellung vom Ausland aus für eine in der Türkei verbotene Organisation gearbeitet haben. Damit wird die Möglichkeit angesprochen, dass auch nicht exponierte exilpolitische Betätigungen politische Verfolgung oder für den Abschiebungsschutz bedeutsame Beeinträchtigungen auslösen können. Vor dem Hintergrund der seitherigen Erkenntnislage besteht aber kein Anlass für die Annahme eines Gefährdungsrisikos, das über die auch bisher nicht für ausgeschlossen gehaltenen Einzelfälle hinausgeht. Ein derartiges Risiko trifft Rückkehrer daher nach wie vor nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (ebenso: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -).
An diesem Maßstab gemessen haben die in erster Instanz vorgetragenen Aktivitäten der Klägerin als schlichte Teilnehmerin an - nicht näher beschriebenen - Aktionen und Demonstrationen die Gefährdungsschwelle nicht erreicht. Dass sich der im Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 18.06.1998 bezeichnete Verdacht erhärtet hätte, hat sie der Mitteilung nicht für wert erachtet, so dass keine Veranlassung besteht, diesem Gesichtspunkt nachzugehen.
II.
Es besteht nach den obigen Darlegungen auch keine konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), der unmenschlichen Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, InfAuslR 1997, 420) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
III.
Schließlich begegnet die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG erlassene Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, a.a.O.).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Ende der Entscheidung
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