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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.02.2000
Aktenzeichen: D 17 S 1/00
Rechtsgebiete: LDO, LPVG
Vorschriften:
LDO § 30 | |
LDO § 60 Abs. 2 Satz 2 | |
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 5 |
D 17 S 1/00
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluß
In der Disziplinarsache
wegen
Dienstvergehens;
hier: Antrag nach § 33 Abs. 1 LDO
Dienstbehörde:
hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Rieger
am 01. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Dienstbehörde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 15. November 1999 - D 20 K 6/97 - wird zurückgewiesen.
Der Dienstherr trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die gemäß § 33 Abs. 4 LDO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Dienstbehörde ist nicht begründet.
Die Disziplinarkammer hat die Disziplinarverfügung nach Nr. 2 des Bescheids des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 10.02.1997, mit welcher gegen den Beamten wegen dreier als Dienstvergehen gewerteter verbaler Entgleisungen gegenüber einem Schulrat am 14.10.1993 und 24.01.1994 eine Geldbuße in Höhe von 800,-- DM verhängt worden ist, zu Recht aufgehoben. Die Disziplinarkammer hat dies zutreffend damit begründet, daß die Dienstbehörde den Beamten nicht zuvor entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 80 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG von dieser beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und auf sein Antragsrecht hingewiesen hatte, das bei Ausübung die Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ausgelöst hätte. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Auszugehen ist von der eigenständigen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG, wonach der Personalrat beim Erlaß von Disziplinarverfügungen mitwirkt, wenn der Beamte dies nach § 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG beantragt, worauf er nach § 80 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG hinzuweisen ist. Mit der Beschwerde macht die Dienstbehörde geltend, daß diese Mitwirkung des Personalrats beim Erlaß einer Disziplinarverfügung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 LDO im Falle einer Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 2 Satz 1 LDO - wie vorliegend - schon grundsätzlich als "systemfremd" nicht in Betracht komme; die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 LDO bildeten eine Einheit bzw. führten erst auf diese Weise insgesamt zum Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens, für das in keinem Verfahrensstadium eine Mitwirkung des Personalrats vorgesehen sei. Dem vermag der Disziplinarsenat nicht zu folgen.
Bei dem von ihr postulierten "Einheitsgrundsatz" geht die Dienstbehörde wie selbstverständlich davon aus, daß der Kern oder jedenfalls der Schwerpunkt der Entscheidung nach § 60 Abs. 2 LDO auf der nach Satz 1 auszusprechenden Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens liegt, dergegenüber die nach Satz 2 gleichzeitig verhängte Disziplinarmaßnahme im Rahmen der der Einleitungsbehörde nach § 30 LDO zustehenden Befugnis in den Hintergrund tritt oder gar jegliche Bedeutung verliert. Ob einem solchen Verständnis der Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 LDO für sich betrachtet zu folgen ist, mag dahin stehen. Denn die eine Mitwirkung des Personalrats bei Erlaß einer Disziplinarverfügung begründende (Verfahrens-)Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 5 LDO, um deren Beachtung es vorliegend geht, stellt nicht darauf ab, ob es sich hierbei um eine "isolierte" Disziplinarverfügung nach § 30 LDO - als Reaktion auf das Ergebnis der Vorermittlungen - oder um eine im Anschluß an eine Verfahrenseinstellung ausgesprochene Disziplinarverfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 LDO handelt. Dieser Unterschied in der verfahrensrechtlichen Gestaltung ist aus der maßgebenden Sicht der Betroffenheit des Beamten durch die drohende Disziplinarverfügung und des ihm deshalb zu gewährenden Schutzes, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitwirkung des Personalrats auslösen, unerheblich. Dem kann die Dienstbehörde auch nicht entgegenhalten, daß § 60 Abs. 2 Satz 2 LDO den Begriff "Disziplinarmaßnahme" verwende, nicht aber - wie § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG - den Terminus "Disziplinarverfügung". Denn § 60 Abs. 2 Satz 2 LDO spricht von der Möglichkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme "im Rahmen der ihr - gemeint ist die Einleitungsbehörde - nach § 30 zustehenden Befugnis". Abs. 1 dieser Vorschrift besagt jedoch, daß Verweis und - wie hier - Geldbuße durch Disziplinarverfügung verhängt werden; demgemäß sind nur diese beiden Disziplinarmaßnahmen möglicher Inhalt einer - im nichtförmlichen Disziplinarverfahren ergehenden - Disziplinarverfügung. Insoweit stellt § 60 Abs. 2 Satz 2 LDO mit dem Verweis auf § 30 LDO nicht nur - wie die Dienstbehörde meint - eine Zuständigkeitsregelung dar, durch die klargestellt werde, daß an der Zuständigkeit der Einleitungsbehörde zum Erlaß einer Disziplinarmaßnahme auch in diesem Verfahrensstadium festgehalten werden solle, da diese den Disziplinarfall am besten kenne und die Verantwortung für die Einleitung und Beendigung des förmlichen Verfahrens trage. Vielmehr wird damit auch eine Regelung über die Form der Verhängung der Maßnahme getroffen. Die Dienstbehörde läßt also die maßgebende (Verfah-rens-)Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG außer Betracht, die aus sachlichen Gründen zum Schutz des von einer Disziplinarverfügung bedrohten Beamten - gleichgültig, ob diese originär oder im Anschluß an eine Verfahrenseinstellung verfügt wird - die Mitwirkung des Personalrats anordnet.
Auch Köhler/Ratz (vgl. Kommentar zur Bundesdisziplinarordnung, Anm. 11 zu § 64) gehen davon aus, daß die mit der Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens verbundene Disziplinarverfügung die "entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse für eine Disziplinarverfügung erfüllen" müsse. Das erfordert auch die Beachtung der personalvertretungsrechtlichen Verfahrensvorschriften.
Ob die mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens verbundene Verhängung einer Geldbuße gegen den Beamten trotz des - nach Abschluß der Vorermittlungen - mit Schreiben vom 19.01.1995 erfolgten Hinweises an den Beamten auf sein Antragsrecht zur Mitwirkung des Personalrats auch dann eine erneute Belehrung hierüber erforderlich gemacht hätte, wenn die Dienstbehörde die Geldbuße nicht erhöht hätte, erscheint allerdings fraglich. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die in der angegriffenen Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 800,-- DM das Vierfache der ursprünglich als Disziplinarmaßnahme beabsichtigten Geldbuße in Höhe von 200,-- DM beträgt und sich somit als neue Disziplinarverfügung darstellt, die allen gesetzlichen (Verfahrens-)Erfordernissen genügen muß. Insoweit kann auf die Darlegungen der Disziplinarkammer im angefochtenen Beschluß verwiesen werden; hiergegen hat die Dienstbehörde mit der Beschwerde auch nichts vorgetragen.
Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die in Rede stehenden verbalen Entgleisungen dem Beamten als Dienstvergehen vorgeworfen werden können und ob bejahendenfalls die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 800,-- DM sich als die angemessene disziplinare Reaktion darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 9 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 LDO.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 88 LDO).
Ende der Entscheidung
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