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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 1 S 1083/00
Rechtsgebiete: GG, WRV, LVerf, DSchG


Vorschriften:

GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3
LVerf Art. 3 c Abs. 2
LVerf Art. 5
DSchG § 11 Abs. 1
DSchG § 11 Abs. 2
DSchG § 12
DSchG § 15
1. Das Denkmalschutzgesetz stellt ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG dar, das die Wechselwirkung zwischen dem staatlichen Denkmalschutzauftrag einerseits und der Kirchenfreiheit andererseits angemessen berücksichtigt und in seinen Auswirkungen gegenüber den Kirchen hinreichend bestimmt ist.

2. Dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wird durch den normierten Vorrang "gottesdienstlicher Belange" gegenüber den Interessen staatlicher Denkmalpflege Rechnung getragen.

3. Es bleibt grundsätzlich den Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften überlassen, verbindlich festzustellen, was "gottesdienstliche Belange" im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG sind. Den Gerichten kommt insoweit lediglich die Kompetenz zu, den Sachverhalt festzustellen und die kirchlichen Vorgaben auf ihre Plausibilität zu überprüfen.


1 S 1083/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Eintragung in das Denkmalbuch

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Januar 2000 - 9 K 619/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die klagende katholische Kirchengemeinde wendet sich gegen die Eintragung einer spätgotischen katholischen Kirche in das Denkmalbuch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2881 der Gemarkung Vogtsburg, Niederrottweil Nr. 9, das mit der spätgotischen Kirche St. Michael bebaut ist. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin trug das Regierungspräsidium Freiburg das im Eigentum der Klägerin stehende Kulturdenkmal Sachgesamtheit katholische Filialkirche St. Michael mit ortsfester Ausstattung, Kirchhof, Kirchhofmauer und -portale, Friedhofkreuz, historischen Grabsteinen und Epitaphien in das Denkmalbuch ein und teilte dies der Klägerin mit Verfügung vom 27.1.1998 mit. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Sachgesamtheit umfasse die Saalkirche mit Chorflankenturm im Norden, Kirchhof und mit Strebepfeiler verstärkte Kirchhofmauer mit Portalen, an der Kirchhofmauer verschiedene historische Epitaphien, Friedhofskreuz von 1721 sowie im Innern ortsfeste Einrichtungen, die im Einzelnen aufgeschlüsselt wurden (u.a. Hochaltar um 1520 des Meisters H. L.). Im Bereich von Kirche und Kirchhof würden im Boden archäologische Fundzusammenhänge vermutet, die Bestandteil der Sachgesamtheit seien. Die Pfarrkirche von Niederrottweil stelle als Sachgesamtheit einschließlich ihrer historischen Ausstattung aus wissenschaftlichen, vor allem bau- und ortsbaugeschichtlichen, kunstgeschichtlichen sowie aus künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung dar. An seiner Erhaltung bestehe insbesondere wegen des dokumentarischen und exemplarischen Wertes sowie wegen seiner Singularität und der überragenden Qualität der Ausstattung ein gesteigertes öffentliches Interesse. Dieses sei durch umfangreiche Literatur belegt.

Gegen die Eintragungsverfügung legte die Klägerin am 26.2.1998 Widerspruch ein; diesen begründete sie mit Schreiben vom 30.10.1998 damit, dass durch die durch die Eintragung ausgelöste Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 DSchG unmittelbar in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht eingegriffen werde. Diese Beeinträchtigung werde durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 DSchG, nach der gottesdienstliche Belange vorrangig zu beachten seien, nicht gemildert. Die Regelung beschränke die Beachtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu Unrecht auf die gottesdienstlichen Belange. Demgegenüber sei ein Kirchengebäude nicht auf seine funktionale Geeignetheit für die Durchführung von Gottesdiensten beschränkt. Der Ausgleich zwischen der staatlichen Denkmalverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei nicht gelungen. Dieser Mangel werde auch nicht durch die Befugnis der Kirchen nach § 11 Abs. 2 DSchG ausgeglichen, eigene Vorschriften zu erlassen. Dieser Weg störe das Kooperationsverhältnis zwischen kirchlicher und staatlicher Denkmalpflege und bringe in sie "ein Element der Separation". Im Übrigen sei die Eintragung der Kirchen in das Denkmalbuch nicht erforderlich. Auf Grund der Fachkunde der erzbischöflichen Bauämter und der Bauabteilung des erzbischöflichen Ordinariats sei die sachgemäße Zusammenarbeit auch möglich, wenn die Eintragung nicht vorliege.

Mit Bescheid vom 4.3.1999 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Denkmalschutzgesetz zähle zu den Schranken des für alle geltenden Gesetzes, durch die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beschränkt werden dürfe. Die staatliche Stelle sei im Übrigen bei jeder Einzelmaßnahme verpflichtet, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu berücksichtigen. Dem trage insbesondere § 11 DSchG Rechnung. Auch die konkrete Anwendung des Denkmalschutzgesetzes auf die Sachgesamtheit katholische Filialkirche St. Michael verstoße nicht gegen das Denkmalschutzgesetz. Es sei unbestritten, dass es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung handele. Gottesdienstliche Belange seien bei der Eintragung eines kirchlichen Kulturdenkmals in das Denkmalbuch nur insoweit betroffen, als es sich um die Pfarrkirche an sich handle, nicht jedoch bei den übrigen Teilen der Sachgesamtheit, wie z.B. dem Kirchhof und den historischen Grabsteinen.

Am 29.3.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung ihrer - als Musterverfahren geführten -Klage trägt sie vor, dass die §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 DSchG verfassungswidrig seien, soweit die Regelungen kirchliche Kulturdenkmäler miteinschließen. § 11 Abs. 1 DSchG trage lediglich den gottesdienstlichen, nicht den kirchlichen Belangen Rechnung. § 11 Abs. 2 DSchG fehlten wesentliche Regelungen zur Aufgabenträgerschaft und zur Gewährleistung der Kooperation nach Erlass kirchlicher Vorschriften. Die Reduzierung des Selbstbestimmungsrechts auf gottesdienstliche und kultliche Belange sprenge die Einheit von Kulturwert und Kultgebäude und werde der fundamentalen Bedeutung des Gotteshauses für das gottesdienstliche Leben in seiner das ganze Gebäude umfassenden Einheit nicht gerecht. Sowohl die katholische wie die evangelische Kirche hätten sich dem Denkmalschutz verschrieben. Dem Erzbistum Freiburg unterstünden drei erzbischöfliche Bauämter mit insgesamt 70 Mitarbeitern, deren Aufgabenschwerpunkt die Erhaltung des überlieferten Baubestands an Sakralbauten sei. Bislang habe sich die Praxis des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Kirchengebäude betreffend, durch intensive und erfolgreiche Kooperation mit den staatlichen Behörden ausgezeichnet. Die - parallele - Tätigkeit der Denkmalbehörden und des Landesdenkmalamtes hätten sich bislang ausschließlich im Rahmen der allgemeinen Schutzvorschriften der §§ 7 und 8 DSchG vollzogen. Diese Praxis sei insoweit seit einiger Zeit im Wandel begriffen, als vermehrt Eintragungen zahlreicher Kirchen in das Denkmalbuch anstünden, deren Rechtswirkungen das Verhältnis der staatlichen Denkmalbehörden zu den Kirchengemeinden von Grund auf veränderten. Die daraus folgende Genehmigungspflicht für sämtliche Veränderungen eines Kirchenbaus in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz stelle ein Hindernis bei jeder Baumaßnahme dar. Jede Innenrenovierung müsste bis ins Einzelne genehmigt werden. Die durch die Eintragung in das Denkmalbuch ausgelöste umfassende Genehmigungspflicht greife daher in die staatskirchenrechtliche Gewähr der Kirchenautonomie ein. Die Voraussetzungen der Schrankenformel des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV seien nicht erfüllt, auch nicht mit Blick auf § 11 Abs. 1 S. 1 DSchG, wonach die gottesdienstlichen Belange vorrangig zu beachten sind. Ebenso wenig rechtfertige die Befugnis der Kirchen, nach § 11 Abs. 2 S. 1 DSchG eigene Vorschriften zum Schutz der Kulturdenkmale zu erlassen, die Regelungen der §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 DSchG. Das Verwaltungsgericht habe daher das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.1.2000 - dem Antrag des Beklagten entsprechend - die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die landesgesetzlichen Regelungen seien mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Die Denkmalpflege stelle eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang dar, die auch einschränkende Regelungen rechtfertige. Nach der Landesverfassung seien u.a. Denkmale der Kunst dem öffentlichen Schutz und der Pflege des Staates und der Gemeinden unterstellt. Dem werde durch das Denkmalschutzgesetz Rechnung getragen. Das Gesetz beachte auch die Schranke, die - im Rahmen der Wechselwirkung - das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der schrankenziehenden Norm selbst setze. Denn § 11 Abs. 2 DSchG gestatte der Kirche, den Denkmalschutz in ihrem Bereich eigenständig zu regeln.

Mit Beschluss vom 8.5.2000 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Folgendes vor: Die Regelungen in §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 DSchG stellten kein "für alle geltendes Gesetz" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV dar. Die Kirchen würden durch die Eintragung von Gottesdiensträumen in ihrer Besonderheit und damit intensiver, nicht "allgemein" und gleich anderen Eigentümern betroffen. Das Verwaltungsgericht unterlasse auch die Prüfung, ob die Eintragung von Kirchen in das Denkmalbuch im Sinne der Güterabwägung erforderlich sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne § 11 Abs. 1 DSchG den gebotenen Ausgleich zwischen staatlicher Denkmalverantwortung und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Sinne einer praktischen Konkordanz nicht leisten, insbesondere dürfe keine Reduzierung auf "gottesdienstliche Belange" erfolgen. Die Kirche stehe mit Kirchengebäude und Kirchenraum als Gesamtheit unter dem Schutz der Art. 137 Abs. 3 S. 1, 138 Abs. 2 WRV, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Das Aussehen der Gotteshäuser sei Sache der Kirche und nicht des Staates. Der Staat habe nicht nur gottesdienstliche Belange zu respektieren, sondern vielmehr die Autonomie der Kirchen im Umgang mit ihrem sakralen Erbe zu garantieren. Dass dieser wesentliche Verfassungsmangel des § 11 Abs. 1 DSchG bisher folgenlos geblieben sei, beruhe allein auf der guten Kooperation von Kirche und Denkmalbehörden in der täglichen Praxis. Die Frage sei jedoch von eminenter praktischer Bedeutung. Denn namentlich Innenrenovationen beträfen in besonderem Maße die Verkündungsfunktion, Symbolhaftigkeit und Zeugniskraft kirchlicher Gebäude. Es sei das ureigene Recht einer Kirchengemeinde, über den Raum zu bestimmen, in dem Gottesdienst gefeiert werde. Dieser kirchliche Belang werde in § 11 Abs. 1 S. 1 DSchG nicht berücksichtigt. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung finde sich auch nicht in der Befugnis der Kirchen, eigene Vorschriften zu erlassen. Die Kirche müsse den unverkürzten Schutz der grundrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Garantien auch ohne Erlass eigener Vorschriften genießen. Dies sei nicht der Fall. Im Übrigen entspreche die Regelung des § 11 Abs. 2 DSchG auch bei Erlass eigener Vorschriften nicht dem Grundsatz der Kooperation zwischen Staat und Kirche. Die Vorschrift regle nämlich nicht, wie die verbleibende Aufgabe der staatlichen Denkmalpflege aussehe. Es sei nicht gewährleistet, dass der Staat weiterhin den sächlichen und personellen Aufwand für den "staatlichen Teil" der gemeinsamen Aufgabe Denkmalschutz übernehme. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Grundsatz der Kostenträgerschaft dessen gelte, wem die Sachaufgabe überantwortet sei. Vor allem dürfe mit dem Aufgabenübergang nicht die finanzielle Verantwortung des Staates als beendet angesehen werden und die staatliche Denkmalschutzbehörde dürfe sich nicht auf eine Art Aufsicht beschränken. Der Gesetzgeber sei - entsprechend der Regelungen in der Gemeindeordnung - verpflichtet, Vorschriften über die Tragung des Aufwands zu erlassen. Ohne Klarheit über die Kostenverantwortung dürften Aufgaben nicht übertragen werden. Aus diesem Blickwinkel sei § 11 Abs. 2 DSchG eine unvollständige Norm und verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.1.2000 - 9 K 619/99 - zu ändern und die Eintragungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.1.1998 in das Denkmalbuch wegen des Kulturdenkmals Sachgesamtheit katholische Filialkirche St. Michael in Vogtsburg-Niederrottweil und dessen Widerspruchsbescheid vom 4.3.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Es falle allein in die Zuständigkeit und Verantwortung der oberen Kirchenbehörde, die gottesdienstlichen Belange des § 11 Abs. 1 DSchG festzulegen und zu definieren. Durch eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der gottesdienstlichen Belange werde gewährleistet, dass dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen ausreichend Rechnung getragen werde. Soweit kirchliche und keine gottesdienstlichen Belange in Rede stünden, seien diese im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.1.1998 über die Eintragung der Sachgesamtheit katholische Filialkirche St. Michael in Vogtsburg-Niederrottweil als Kulturdenkmal in das Denkmalbuch und dessen Widerspruchsbescheid vom 4.3.1999 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Freiburg war als höhere Denkmalschutzbehörde für die Eintragung der Sachgesamtheit als Kulturdenkmal sachlich (§ 13 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG) und auch örtlich zuständig. Auch im Übrigen ist das für die Eintragung gesetzlich vorgeschriebene Verfahren beachtet worden.

2. Auch die materiellen Eintragungsvoraussetzungen liegen vor.

Nach § 12 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg - DSchG - genießen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Voraussetzung für die Eintragung eines Objekts in das Denkmalbuch ist damit zum einen, dass es den in § 2 Abs. 1 DSchG normierten Anforderungen entspricht und damit die Eigenschaft eines Kulturdenkmals hat, und zum anderen, dass ihm in dieser Eigenschaft die in § 12 DSchG vorgesehene besondere Bedeutung zukommt. Beide Voraussetzungen sind - unstreitig - erfüllt. Wie der Stellungnahme des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg vom Mai 1997 (Seite 31 ff. und 43 ff. der Behördenakten), die von der Klägerin nicht angegriffen wurde, zu entnehmen ist, ist die Pfarrkirche von Niederrottweil einschließlich ihrer historischen Ausstattung sowie der sie umgebende Kirchhof mit Kirchhofmauer, Kirchhofportalen, Friedhofkreuz und Epitaphien ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, denn es stellt - den Anforderungen der Legaldefinition in dieser Vorschrift entsprechend - eine Sachgesamtheit dar, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Den Ausführungen des Landesdenkmalamts zufolge wurde die ehemalige Pfarrkirche St. Michael (bis 1826) 1157 erstmals erwähnt. Verschiedene Bauteile des Kirchenschiffs stammen aus romanischer Zeit. Im Zuge der Inkorporation der Pfarrei in die Abtei St. Blasien erfolgten um 1350 gotische Umgestaltungen. Ab 1500 wurde der Chorbereich der damaligen Zeit entsprechend verändert. In der Barockzeit erfolgte eine weitere Umgestaltung. Die exponierte Lage auf einem Plateau und die den Friedhof umgebende Stützmauer lassen eine ehemalige Wehrkirche vermuten. Der romanische Gebäudekern ist unter den gotischen und barocken Veränderungen sowie der Restaurierung von 1934 weitgehend unverändert erhalten geblieben. Im Innern weist der Saalbau Malereien aus der Mitte des 14. Jahrhunderts auf, die 1949 bis 1952 freigelegt und restauriert wurden. Der Hochaltar stammt aus der Zeit um 1520 und stellt ein Hauptwerk spätgotischer Schnitzkunst des Meisters H.L. am Oberrhein dar. Die Orgel des Freiburger Orgelbauers Johann Georg Fischer, 1739 gestiftet, gilt als älteste Orgel des Breisgaus. Diese sachkundigen Darlegungen, an denen zu zweifeln kein Anlass bestand, konnten ohne weitere Aufklärungen des Senats der Feststellung zugrundegelegt werden, dass die Sachgesamtheit ein Kulturdenkmal darstellt.

Dies gilt auch, soweit das Regierungspräsidium Freiburg davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) handelt. Die Denkmalschutzbehörde hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage insbesondere wegen des dokumentarischen und exemplarischen Wertes sowie wegen seiner Singularität und der überragenden Qualität der Ausstattung ein gesteigertes öffentliches Interesse zu dieser Voraussetzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1977 - I 543/76 -) besteht.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes über die Eintragung in das Denkmalbuch und deren Wirkungen, insbesondere über den Genehmigungsvorbehalt nach § 15 DSchG für die Änderung des eingetragenen Kulturdenkmals, mit Verfassungsrecht vereinbar.

Die Eintragung in das Denkmalbuch gem. § 12 DSchG ist nur der "rechtstechnische" Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten (BVerwG, Beschluss vom 3.4.1984, NVwZ 1984, 723 ff.). Die Regelung des § 12 DSchG für sich betrachtet wirft mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG (der nach Art. 5 LVerfG auch Bestandteil der Landesverfassung ist) in Verb. mit Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV Bedenken nicht auf. Maßgebend sind vielmehr allein die gesetzlichen Folgen dieser Eintragung. Insoweit kommt es hier insbesondere auf den in § 15 DSchG enthaltenen Genehmigungsvorbehalt an, der bei wesentlichen Änderungen des Kulturdenkmals (Instandsetzungsmaßnahmen, Änderungen des Erscheinungsbilds oder der Substanz, An- oder Aufbauten, Entfernung vom Stand- oder Aufbewahrungsort) gilt.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die klagende Kirchengemeinde darlegt, sind nicht begründet. Die durch die Eintragung nach § 12 DSchG ausgelöste Rechtsfolge des § 15 DSchG verstößt nicht gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, auf das sich auch die Klägerin berufen kann (BVerfGE 70, 138 ff.).

Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den anerkannten Religionsgesellschaften und den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]: 70, 138 [164]; 72, 278 ff.). Zu den eigenen Angelegenheiten gehören insbesondere die Ausgestaltung des Gottesdienstes und die Ausstattung des Kirchenraums unter theologischen Aspekten, aber auch als Bestandteil der Vermögensverwaltung die Errichtung und Unterhaltung kirchlicher Bauwerke von allgemeiner kultureller Bedeutung (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 212 ff.; Jeand'Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, S. 141). Die Erhaltung des Bestands an historischen Sakralbauten stellt eine der wesentlichen Aufgaben der Kirche dar. Zu diesem Zwecke unterhält sie eigene Bauämter, deren Schwerpunkt die Erhaltung des überlieferten Baubestands an Sakralbauten ist. Indem die Klägerin Änderungen der in § 15 DSchG genannten Art an dem eingetragenen Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vornehmen kann, wird folglich der Bereich der kirchlichen Selbstbestimmung berührt.

Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da das Denkmalschutzgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV in Verb. mit Art. 140 GG darstellt (3.1), das die Wechselwirkung zwischen dem staatlichen Denkmalschutzauftrag einerseits und der Kirchenfreiheit andererseits angemessen berücksichtigt (3.2) und in seinen Auswirkungen gegenüber den Kirchen hinreichend bestimmt ist (3.3).

3.1 Die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen gehören zu den "für alle geltenden" Gesetzen und stellen - nicht anders als das öffentliche Baurecht -kein Sonderrecht dar, das sich gegen die Kirchen und Religionsgemeinschaften richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, DÖV 1989, 79). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für das Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV Voraussetzung, dass es für jedermann gilt (BVerfGE 46, 73, 95). Das Denkmalschutzgesetz mit seinen Erhaltungspflichten für Kulturdenkmale gilt für jeden, der Eigentümer oder Besitzer von Denkmalen nach § 2 DSchG ist (§ 6 Satz 1 DSchG). Damit ist es nicht auf einen bestimmten Adressatenkreis beschränkt, sondern gilt grundsätzlich für jeden, auf den diese Voraussetzungen zutreffen.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 312, 334) geltend macht, die §§ 12 Abs. 1, 15 DSchG seien bereits deshalb kein "für alle geltendes Gesetz", weil die Kirchen durch die Eintragung von Gottesdiensträumen in ihrer Sonderheit und damit intensiver, nicht "allgemein" und gleich anderen Eigentümern betroffen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob ein Gesetz für jedermann gilt, stellt das Bundesverfassungsgericht in jüngeren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 66, 1 [20 ff.]; vgl. hierzu auch von Campenhausen, aaO, S. 120 ff. m.w.N. sowie Jeand`Heur/Korioth, aaO, S. 147 ff.) allein auf die Zielsetzung und die rechtspolitische Bedeutung des Gesetzes ab. Das Denkmalschutzgesetz hat zum Ziel, das kulturelle Erbe umfassend zu gewährleisten (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucks. V - 2808, S. 17 ff.), wobei der Gesetzgeber sich bewusst war, dass ein großer Teil der Denkmale in privatem und kirchlichem Eigentum steht und den Eigentümern die zu einem wirksamen Schutz unerlässlichen Pflichten und Beschränkungen nur auf gesetzlicher Grundlage auferlegt werden dürfen. Es handelt sich damit ausgehend von der Zielsetzung des Gesetzes um ein allgemeines Gesetz, da es den Schutz und die Pflege sämtlicher Kulturdenkmale im Sinne des § 2 DSchG erfasst.

3.2 Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Denkmalschutzgesetz als allgemeines Gesetz automatisch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgeht. Der Vorrang einer staatlichen Regelung kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und mit Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erscheint (BVerfGE 66, 1 [22]). Im Übrigen stellt eine Regelung nur dann eine zulässige Beschränkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dar, wenn der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung getragen wird. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 66, 1 [22]; 70, 138 [167]). Das Prinzip der Einheit der Verfassung stellt dem Gesetzgeber die Aufgabe, im Falle einer Kollision zweier geschützter Rechtsgüter einen schonenden Ausgleich zu suchen. Beide geschützten Rechtsgüter sind im Rahmen praktischer Konkordanz miteinander so in Ausgleich zu bringen, dass eine möglichst optimale Entfaltung beider Rechtspositionen gewährleistet ist (vgl. von Campenhausen, aaO, S. 122; Jeand'Heur/Korioth, aaO, S. 149). Diesen Erfordernissen trägt das Denkmalschutzgesetz hinsichtlich der Kirchen Rechnung.

Die Denkmalverantwortung der öffentlichen Hand für alle und somit auch für kirchliche Kulturdenkmale ist in Baden-Württemberg durch Art. 3 c Abs. 2 LVerf i.d.F. vom 23.5.2000 (GBl. S. 449, vgl. Art. 86 LVerf a.F.) verfassungsrechtlich verankert. Danach genießen u.a. die Denkmale der Kunst und der Geschichte öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden. Der Verfassungsauftrag ist unmittelbar verpflichtendes Rechtsgebot und nicht nur ein bloßer kulturpolitischer Programmsatz (vgl. Albrecht in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 1. Aufl. S. 212; Braun, Kommentar zur Verfassung Baden-Württemberg, 1984, Art. 86 Rdnr. 3 ff.; Martin Heckel, Staat, Kirche, Kunst, Rechtsfragen kirchlicher Kulturdenkmäler, 1968, S. 270). Als Staatszielbestimmung ist der Schutz der dort genannten Rechtsgüter Aufgabe der gesamten öffentlichen Gewalt, ihre Pflege wird dem Staat und den Gemeinden übertragen. Alle staatlichen Gewalten sind zur Durchsetzung der Staatszielbestimmung rechtlich verpflichtet: Gesetzgeber, Regierung und Verwaltung sowie die Gerichte müssen bei ihrer Aufgabenerfüllung diesen Staatszielen Rechnung tragen. Der Schutzauftrag verpflichtet dazu, die aufgezeigten Objekte gegen Gefahren zu sichern. Pflege erfordert fördernde und erhaltende Maßnahmen und die sachgerechte Behandlung und Erfassung des kulturellen Wertes der Kulturdenkmale. Der Staat muss in breitem Umfang seine Verantwortung wahrnehmen, er darf sich ihrer nicht durch Delegationen etwa auf Selbstverwaltungskörperschaften in breitem Umfang begeben, es sei denn, er behält sich ausreichende Mitwirkungs- und Einflussrechte vor (Braun, aaO, Art. 86 Rdnrn. 3 ff.). Die Denkmalschutzverantwortung des Staates ist grundsätzlich unverzichtbar. Das Denkmalschutzgesetz kann daher grundsätzlich auch den Kirchen Pflichten auferlegen oder Ermächtigungen für Verwaltungsakte ihnen gegenüber enthalten.

Dem staatlichen Schutzauftrag stehen die aus dem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht fließenden Interessen der Kirchen gegenüber. Auf dem kulturellen Sektor, der den historischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gehalt kirchlicher Denkmäler betrifft, besteht allerdings weitestgehend ein Gleichlauf der Interessen zwischen Staat und Kirche, da auch die Kirchen sich dem Schutz historischer Sakralbauten verschrieben haben. Insoweit bedarf es aber der Bereitschaft zur Zusammenarbeit von Seiten der staatlichen und der kirchlichen Denkmalverwaltung, die durch entsprechende Regelungen sicherzustellen ist. Entgegenstehende Interessen können sich dagegen insbesondere aus kultisch-liturgischen Belangen ergeben. Insoweit können staatliche Vorschriften zum Schutz kirchlicher Kulturdenkmale mit Rechten und Interessen der Glaubens-und Religionsgemeinschaft kollidieren. Hier ist im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zwischen den geschützten Rechtsgütern zu suchen (Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Rdnr. 33 zu Art. 86).

Das Denkmalschutzgesetz hat den erforderlichen Ausgleich zwischen diesen beiden verfassungsrechtlich gewährleisteten Positionen geschaffen (so auch Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 86 Rdnr. 11; Strobl/Majocco/Sieche, Kommentar zum Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 3, Heckel, aaO, S. 224 ff., 266 ff.; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, S. 217; Loschelder in: Staat, Kirche, Wissenschaft in eine pluralistischen Gesellschaft, Festschrift für Paul Mikat, 1989, S. 616, 620; Albrecht, Kirchliche Denkmalpflege, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 1. Aufl., S. 225; teilweise a.A.: Krämer, Denkmalschutz und Denkmalpflege im Bereich der Kirchen, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Bd. 2, S. 77 ff.; Isensee, res sacrae unter kircheneigenem Denkmalschutz, in: Kirche und Recht (KuR) 1999, S. 6).

Die von der Klägerin unter verfassungsrechtlichen Aspekten angegriffenen Vorschriften der §§ 12 und 15 DSchG stellen zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und mit Blick auf das Gemeinwohl unumgängliche Regelungen dar.

Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 2.3.1999, BVerfGE 100, 226). Die allgemeinen und besonderen Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg und damit auch der als Teil der besonderen Schutzvorschriften vorgesehene Genehmigungsvorbehalt in § 15 DSchG ist geeignet und erforderlich, den Zweck des Gesetzes zu erfüllen. Ein anderes, gleich wirksames, aber weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Im Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg haben die Denkmalschutzbehörden auf Grund der allgemeinen Schutzvorschriften des Gesetzes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 7 Abs. 1 S. 1), sowie die Genehmigungen zu erteilen, die das Gesetz für die Fälle vorsieht, dass ein Kulturdenkmal zerstört oder beseitigt, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder aus seiner Umgebung entfernt werden soll (§ 8 Abs. 1). Darüber hinaus stehen den Denkmalschutzbehörden qualifizierte Befugnisse zu für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, die in das Denkmalbuch eingetragen sind (§§ 12 ff.). Diese Denkmale genießen verstärkten staatlichen Schutz. Das Gesetz stellt damit alle Änderungen von Belang unter Genehmigungsvorbehalt (§ 15). Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind insoweit in ihren Dispositionen rechtlich abhängig von den Denkmalschutzbehörden. Das Gesetz ermächtigt damit grundsätzlich auch zu Schutzmaßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmälern, schließt aber die Enteignung kircheneigener Kulturdenkmale aus (§ 11 Abs. 3). Für Kulturdenkmale mit besonderer Bedeutung ist der allgemeine, sich aus den §§ 7 und 8 DSchG ergebende Schutz nicht ausreichend. Vielmehr müssen diese vor jeder Veränderung geschützt werden, da auch solche, die dem Denkmal zugute kommen sollen, bei nicht fach- oder sachgerechter Veränderung nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile bringen können. Dem trägt die Eintragung und der Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen an diesen Kulturdenkmalen gem. §§ 12, 15 DSchG Rechnung. Sie sind auch verhältnismäßig; die Regelungen sind geeignet, das legitime Ziel des Denkmalschutzes zu erreichen. Die Erforderlichkeit der Eintragung ergibt sich bei Denkmalen mit besonderer Bedeutung aus der oben dargestellten Notwendigkeit, bereits im Vorfeld von Maßnahmen die staatliche Aufsicht einzuschalten, um sicherzustellen, dass keine nachteiligen, nicht wieder rückgängig zu machenden Veränderungen daran vorgenommen werden. Die Eintragung und die daraus resultierende Genehmigungspflicht im Falle von wesentlichen Änderungen stellen ein angemessenes Mittel zur Durchsetzung des Schutzes dar.

Entgegen der Auffassung der klagenden Kirchengemeinde stellt sich nicht die Frage, ob die Eintragung von Sakralbauten in das Denkmalbuch mit der Folge umfassender Genehmigungspflichten auch für die Kirche im Sinne der Güterabwägung erforderlich ist. Entscheidend ist allein, ob die Regelung des § 15 DSchG im Hinblick auf alle Erhaltungspflichtigen in diesem Sinne erforderlich ist. Den besonderen Auswirkungen des Genehmigungsvorbehalts auf die Kirchen und deren besondere Stellung ist durch die Regelung in § 11 DSchG - in verfassungsmäßiger Weise, wie im Folgenden noch darzulegen ist - Rechnung getragen, die als allgemeine Schutzvorschrift für sämtliche Normen des Denkmalschutzgesetzes und damit auch im Zusammenhang mit § 15 DSchG zu berücksichtigen ist. Auch das Argument der Klägerin, Denkmalschutz und Denkmalpflege seien schon immer Aufgabe der Kirche gewesen und dank der hervorragenden Ausstattung der kirchlichen Bauämter ausreichend von ihr wahrgenommen worden, kann aus diesem Grund nicht greifen, insbesondere kann es verfassungsrechtlich keine Befreiung der Kirchen von den Genehmigungspflichten des § 15 DSchG gebieten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin berücksichtigt § 11 DSchG in verfassungsmäßiger Weise das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.

Gemäß § 11 Abs. 1 DSchG sind bei Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten; vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der oberen Kirchenbehörde ins Benehmen. Diese Vorschrift findet bei allen kirchlichen Kulturdenkmalen Anwendung, ganz gleich, ob sie in das Denkmalbuch eingetragen sind oder nicht. Der Regelung ist zu entnehmen, dass die gottesdienstlichen Belange nicht im Wege einer Ermessensentscheidung mit anderen Belangen abgewogen werden dürfen, sondern vorbehaltlos Vorrang besitzen (vgl. auch Dörge, Recht der Denkmalpflege, Kommentar 1971, § 11 Rdnr. 7; Strobl/Majocco/Sieche, aaO, § 11 Rdnr. 6; anders hingegen die Regelung im bayrischen Denkmalschutzgesetz, Art. 26 Abs. 2, wonach die Denkmalschutzbehörden die von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen haben). Was ein gottesdienstlicher Belang ist, d.h. was also theologische, dogmatische und liturgische Erfordernisse des Gottesdienstes sind, wird von den Religionsgesellschaften innerhalb der gewährten Religionsfreiheit festgestellt. Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirche entscheidende Bedeutung zu (Jeand`Heur/Korioth, aaO, Art. 86 Rdnr. 351 mit Hinw. auf Kästner, HbStKirchR I, S.905 ff.; Braun, aaO, Art. 86 Rdnr. 5 ff., Art. 4 Rdnr. 4 und 5 m.w.N.; Albrecht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, S. 224; Isensee, res sacrae unter kircheneigenem Denkmalschutz, in: Kirche und Recht, 1999, S. 117 ff.; Heckel, aaO, S. 41 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit von Kündigungen, die kirchliche Einrichtungen gegen in ihren Diensten stehende Arbeitnehmer wegen der Verletzung sog. Loyalitätsobliegenheiten ausgesprochen haben ( BVerfGE 70, 138 ff.), ausgeführt, dass es grundsätzlich den Kirchen überlassen bleibt, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet und welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind sowie weiterhin dass im Streitfall die Gerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe zugrunde zu legen haben. Daraus ist mit Blick auf § 11 Abs. 1 DSchG zu schließen, dass es grundsätzlich den Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften überlassen ist, verbindlich festzustellen, was "gottesdienstliche Belange" sind. In räumlicher Hinsicht sind die Kirchen bei der Geltendmachung gottesdienstlicher Belange nicht auf bestimmte räumliche Bereiche des Kulturdenkmals, etwa auf den Chorbereich, auf Altar und Taufstein, begrenzt. Liturgische Erfordernisse können auch andere Teile des Kirchenbaus und -raums betreffen, z.B. bei Maßnahmen zur Veränderung der Akustik im Hinblick auf eine geänderte Bedeutung der Kirchenmusik für den Gottesdienst (Strobl/Majocco/Sieche, aaO, § 11 Rdnr.5). In sachlicher Hinsicht ist die Feststellung begrenzt auf theologische, dogmatische bzw. liturgische Erfordernisse und Gesichtspunkte des Gottesdienstes. Im Zweifelsfalle ist darzulegen und zu begründen, dass gottesdienstliche Belange vorhanden sind und Beachtung verlangen, d.h. die gottesdienstliche Relevanz einer Maßnahme muss deutlich gemacht werden. Gegebenenfalls wird auch eine eingehendere Darlegung der liturgischen Funktionen und ihrer Forderungen an den Kirchenbau und -raum und an seine Ausstattung erforderlich sein (Heckel, aaO S. 178; Strobl/Majocco/Sieche, aaO, § 11 Rdnr. 5). Im Streitfall sind die (Denkmalschutzbehörden und) Verwaltungsgerichte bei der Bestimmung des Inhalts der "gottesdienstlichen Belange" an die kirchlichen Vorgaben gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie etwa im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138 ff.). Deshalb kommt den Gerichten insoweit lediglich die Kompetenz zu, den Sachverhalt festzustellen und die kirchlichen Vorgaben auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die Nachprüfung der geltend gemachten Belange auf theologisch-dogmatische bzw. liturgische Richtigkeit oder der Berechtigung der liturgischen Forderungen hinsichtlich des kirchlichen Kulturdenkmals in gottesdienstlicher Funktion hingegen ist dem Gericht verwehrt (vgl. auch Heckel, aaO S. 178 f). In verfahrensmäßiger Hinsicht sieht der Gesetzgeber vor, dass die Feststellung der gottesdienstlichen Belange nach kirchlichem Selbstverständnis nicht durch die jeweils betroffene Kirchengemeinde, sondern durch die obere Kirchenbehörde oder die entsprechende Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft zu treffen ist. Mit dieser hat sich die Denkmalschutzbehörde vor Durchführung von Maßnahmen auch ins Benehmen zu setzen. Die - gerichtlich überprüfbare - Einhaltung dieser Regelung soll einerseits sicherstellen, dass die Feststellungsbefugnis ausschließlich der oberen Kirchenbehörde zukommt und nicht beeinflusst wird etwa von den speziellen örtlichen Gegebenheiten und Vorstellungen einer Kirchengemeinde. Andererseits wird gewährleistet, dass keine staatliche Maßnahme ohne Berücksichtigung der gottesdienstlichen Belange in die Wege geleitet wird.

Unter Berücksichtigung des dargelegten Verständnisses der gottesdienstlichen Belange schafft die Regelung des § 11 Abs. 1 DSchG einen angemessenen Ausgleich zwischen dem staatlichen Denkmalschutzauftrag und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Durch die Maßstabsklausel in § 11 Abs. 1 DSchG wird das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Denkmalschutz rechtlich geordnet, abgegrenzt und gesichert. Die Entscheidung der kultischen Gesichtspunkte wird den Kirchen überlassen und diese respektiert. Damit wird ihre durch die Verfassung garantierte kirchliche Freiheit der liturgischen Entfaltung gewährleistet und eine Verletzung der geistlichen Widmung und Funktion der Denkmäler als res sacrae ausgeschlossen. Andererseits wird auch das staatliche Interesse hinreichend berücksichtigt. Durch die verfahrensrechtliche Verknüpfung in § 11 Abs. 1 DSchG wird die Kooperation zwischen Kirche und staatlichem Denkmalschutz gesichert und gewährleistet, dass die kultischen wie die kulturellen Interessen beider Entscheidungsträger berücksichtigt werden.

Die Einwände der Klägerin in diesem Zusammenhang verfangen nicht. Die Klägerin macht unter Hinweis insbesondere auf Isensee (aaO, S. 117, 121) und Krämer (aaO, S. 92, 100) geltend, die Berücksichtigung allein von gottesdienstlichen Belangen erweise sich nicht als ausreichend, weil die Kirche sich nicht damit begnügen könne, über kultische Stücke wie Altar und Taufstein zu verfügen. Vielmehr betrachte sie den Kirchenraum als Einheit und beanspruche, das Gesamtbild des Sakralbaus im Innern wie im Äußern als Ausdruck ihrer Sendung zu bestimmen. Dabei sei eine vorrangige Berücksichtigung kirchlicher Belange verfassungsrechtlich geboten.

Die von Isensee - in allgemeiner Form - erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken mögen nachvollziehbar sein, wenn man dessen enge Auslegung der "gottesdienstlichen Belange" und Beschränkung auf die res sacrae zum Ausgangspunkt nimmt. Diese Auslegung wird aber - wie oben dargelegt - vom Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum gerade nicht zugrundegelegt. Viele der von der Klägerin in Beispielsfällen aufgezeigten kirchlichen Belange, deren vorrangige verfassungsrechtliche Berücksichtigung sie verlangt, können einen gottesdienstlichen Bezug aufweisen und müssen somit bei entsprechender Darlegung, wie sie auch von Herrn Dr. xxxxxx anhand eines Beispielfalles in der mündlichen Verhandlung vorgenommen wurde, als gottesdienstlicher Belang von Gesetzes wegen vorrangig berücksichtigt werden. Verbleibende Probleme der Rechtsanwendung in Grenzfällen sind mit dem vorgegebenen gesetzlichen Instrumentarium zu lösen, mit ihnen lassen sich keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Regelungen rechtfertigen.

Auch der Zweck des Denkmalschutzgesetzes steht einer über gottesdienstliche Belange hinausgehenden vorrangigen Berücksichtigung kirchlicher Interessen entgegen. Da verbleibende nicht-kirchliche Belange bei kirchlichen Kulturdenkmalen kaum vorstellbar sind, wären diese im Ergebnis dem staatlichen Denkmalschutz völlig entzogen, was der durch die Verfassung gebotenen staatlichen Denkmalverantwortung widerspräche.

Dies bedeutet nun nicht, dass, soweit gottesdienstliche Belange nicht in Rede stehen, kirchliche Belange überhaupt keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das kirchliche Interesse jeweils bei den im Einzelfall anstehenden Entscheidungen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen ist. Dies gilt bei eingetragenen Kulturdenkmalen gleichermaßen wie bei nicht-eingetragen, lediglich den allgemeinen Schutzvorschriften unterworfenen kirchlichen Denkmalen.

Nach Auffassung des Senats wird damit durch die Regelung in § 11 Abs. 1 DSchG dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in verfassungsmäßiger Weise Rechnung getragen. Auch ohne Erlass eigener Vorschriften im Sinne von § 11 Abs. 2 DSchG wird der Kirche der Schutz ihrer grundrechtlichen und staatskichenrechtlichen Garantien zuteil.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet auch die in § 11 Abs. 2 DSchG vorgesehene Möglichkeit der Kirchen, eigene Vorschriften zu erlassen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr stellt diese Regelung eine weitere verfassungsrechtliche Rechtfertigung dar. Nach dieser Vorschrift entfallen die Genehmigungspflichten nach §§ 8 und 15 DSchG und die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten gem. § 7 Abs. 1 DSchG, soweit die Kirchen für eigene Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen, im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen; das Landesdenkmalamt ist vor der Durchführung von Vorhaben anzuhören bzw. sein Benehmen ist herzustellen (§ 11 Abs. 2 S. 2 und 3 DSchG). Da die Exemtion nur von bestimmten Regeln des Denkmalschutzgesetzes befreit, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass alle anderen Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ihre Gültigkeit behalten. Daraus folgt insbesondere, dass die Kulturverantwortung des Staates (Art. 3 c Abs. 2 LVerf, § 1 DSchG) erhalten bleibt. Die staatliche Denkmalpflege im engeren Sinne, auf der das Hauptgewicht des deutschen Denkmalwesens beruht, und die vornehmlich in der Beratung und in der Gewährung finanzieller Hilfen (vgl. § 6 S. 2 DSchG) besteht, bleibt ebenso erhalten wie die Unterhaltungspflichten (§ 6 S. 1 DSchG), die Auskunfts- und Duldungspflichten (§ 10 DSchG), die Anzeigepflichten (§ 16 DSchG) und der bedeutsame Schutz der Umgebung der Kirchen (§ 15 Abs. 3 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz scheidet damit die kirchlichen Denkmäler, auch soweit die Kirchen von der Exemtion Gebrauch machen, nicht aus dem Kreis seiner sorgenden und pflegenden Bemühungen aus (so auch Heckel, aaO, S. 175 ff.).

3.3 Die Regelung des § 11 Abs. 2 DSchG ist in ihren Auswirkungen gegenüber der Kirche auch hinreichend bestimmt.

Die Regelung verstößt nicht gegen das Gebot der Klarheit und der Bestimmtheit von Normen. Als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die Normadressaten den Norminhalt zuverlässig erkennen können müssen. Diesem Erfordernis entspricht die Regelung des § 11 Abs. 2 DSchG. Das Einvernehmen zu den kirchlichen Vorschriften und damit zur Exemtion kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für kircheneigene Kulturdenkmale in Betracht, soweit sie dem Gottesdienst dienen. Dies bedeutet, dass in einem größeren Gebäudekomplex nur der dem Gottesdienst dienende Raum eximiert ist. Auf das Einvernehmen hat die Kirche einen Rechtsanspruch, wenn die kirchlichen Vorschriften für den Denkmalschutz ausreichend sind (vgl. Dörge, aaO, § 11 Rdnr. 8). Es handelt sich somit um eine gebundene Entscheidung (s. auch LT-Drucks. Bad.-Württ., 5. Wahlperiode, 2808, S. 24 ff.). Unter welchen Voraussetzungen die kircheneigenen Regelungen als ausreichend zu erachten sind, ist durch Auslegung anhand der staatlichen Regelungen zu beurteilen. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 207). Die kirchlichen Denkmalschutzvorschriften sollen einen ausreichenden, dem staatlichen Recht im Wesentlichen gleichwertigen Denkmalschutz durch die Kirchen gewährleisten. In seiner thematischen Reichweite hat das kirchenautonome Recht damit dem staatlichen zu entsprechen, das es verdrängen soll. In seiner Regelungsdichte braucht es nicht weiter zu gehen als das Denkmalschutzgesetz. Wie dieses kann es sich der unbestimmten Rechtsbegriffe und der Generalklauseln bedienen. Die Regelungen müssen die wesentlichen Vorkehrungen zur Sicherung des Denkmalschutzes enthalten und seinen Stellenwert gegenüber etwaigen kollidierenden kirchlichen Belangen bestimmen (vgl. Isensee, aaO, S. 8). Der Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens ermöglicht dem Staat die Prüfung, ob diesem Erfordernis Genüge getan ist. Die Erteilung des Einvernehmens stellt eine präventive generelle Anerkennung des kirchlichen Denkmalschutzes dar, durch die die sonst geltenden Genehmigungsvorbehalte und Eingriffsrechte der staatlichen Denkmalschutzbehörden ersetzt werden. Die Entscheidungskompetenz liegt nunmehr insgesamt bei den kirchlichen Organen, die allerdings gem. § 11 Abs. 2 S. 2 DSchG vor der Durchführung von Vorhaben das Landesdenkmalamt zu hören haben. Das Gesetz strebt damit auch in diesem Falle eine Kooperation zwischen Staat und Kirche an. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, überlässt das Gesetz allerdings in diesem Falle der kirchlichen Seite den Letztentscheid (§ 11 Abs. 2 S. 3 DSchG).

Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch das Fehlen einer Regelung über den verbleibenden staatlichen Denkmalschutzbeitrag im Falle einer Exemtion. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Regelung des § 11 Abs. 2 DSchG sei unvollständig, weil Wesentliches nicht geregelt worden sei, obgleich denkbar sei, dass mit der Aufgabenübertragung des Denkmalschutzes auf die Kirche auch die finanzielle Verantwortung des Staates und dessen sachliche und personelle Unterstützung beendet sei, was im Hinblick auf die staatliche Denkmalschutzverantwortung verfassungswidrig wäre. Diese Sorge ist indes unbegründet. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich aus der Landesverfassung und dem Denkmalschutzgesetz, dass der staatliche Denkmalschutz auch im Falle der Exemtion erhalten bleibt. Sie bedeutet keine Übertragung staatlicher Denkmalhoheit auf die Kirchen. Die Kirche braucht folglich auch keine dem Staat vergleichbare Denkmalverwaltung aufzubauen. Sie kann sich vielmehr die Kompetenz und Leistungskraft der staatlichen Denkmalpflege zunutze machen und ihren Behörden im Wege der Vereinbarung die Anwendung der kirchlichen Vorschriften teilweise ganz überantworten (vgl. Isensee, aaO, S. 8). Der Erlass eigener Vorschriften durch die Kirchen schließt staatliche Finanzbeihilfen nicht aus; denn die grundsätzliche Verantwortung des Staates für den Denkmalschutz und die in § 6 Satz 2 DSchG vorgesehene Möglichkeit der Bezuschussung bleiben bestehen (so auch von Campenhausen, aaO, S. 212 ff.; Maurer, aaO, S. 92 ff.; Feuchte, aaO, § 6 Rdnr. 34). Nach § 6 Satz 2 DSchG trägt das Land zur Erhaltung von Kulturdenkmalen durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sind eingetragene Kulturdenkmale nach den Förderrichtlinien sogar vorrangig zuschussfähig. Staatliche Zuschüsse können wie bei jedem Privateigentümer zweckgebunden vergeben und mit Auflagen verknüpft werden, mit denen der Vorbehalt späterer Verwendungskontrolle verbunden ist. Es gilt aber auch hier der allgemeine Grundsatz, dass die staatliche Leistungsverwaltung Grund- und Freiheitsrechte zu beachten hat. Zuschüsse dürfen nicht zu Kompetenzerweiterungen und nicht zu mittelbaren Eingriffen in die kirchliche Autonomie führen (Maurer, aaO, S. 92 ff.). Allerdings haben die Kirchen in der Regel ebenso wenig wie Privatpersonen einen Rechtsanspruch auf öffentliche Finanzhilfen (so auch Albrecht, aaO, S. 212).

Mit den Regelungen in §§ 11 Abs. 1 und 2 DschG belässt das Gesetz der Kirche unter Achtung ihres Selbstbestimmungsrechts somit ein Wahlrecht, wobei jede der wählbaren Möglichkeiten für sich genommen den Maßstäben der Verfassung genügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss

vom 30. Januar 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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