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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 1 S 1136/05
Rechtsgebiete: LVwVfG, AuslG, AufenthG


Vorschriften:

LVwVfG § 25
AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, den Ausländer auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen eines Verzichts auf die Asylberechtigung hinzuweisen, wenn erkennbar ist, dass der Ausländer irrtümlich vom ungefährdeten Fortbestand seines Aufenthaltsrechts ausgeht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 1136/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 20. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. April 2005 - 4 K 435/05 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung in der Antragsschrift mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den im Anschluss an den von den Klägern erklärten Verzicht auf die Asylberechtigung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügten Widerruf der den Klägern nach § 68 AsylVfG a.F. erteilten Aufenthaltserlaubnisse als ermessensfehlerhaft erachtet; die Beklagte habe nämlich die Folgenbeseitigungspflicht nicht beachtet, die aus einem Verstoß gegen die Beratungspflicht (§ 25 LVwVfG) bei der Entgegennahme der Verzichtserklärungen folge. Hiergegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Kläger - insoweit vertreten durch die Klägerin zu 2, die bei der Behörde vorgesprochen hat - über die Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung aufzuklären. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass der in § 25 Satz 2 LVwVfG geregelte Auskunftsanspruch hier nicht einschlägig sei, entnimmt dieser Vorschrift aber zugleich eine Beratungspflicht. Letzteres ist zwar insoweit nicht zutreffend, als eine Beratungs- bzw. Belehrungspflicht in § 25 Satz 1 LVwVfG verankert ist (zur Begrifflichkeit siehe Engelhardt in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 25 Rn. 7 ff.; Clausen in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 25 Rn. 7); deren Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht indessen rechtsfehlerfrei bejaht.

Nach der genannten Bestimmung soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Als Ausdruck der aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folgenden Betreuungs- und Fürsorgepflicht des Staates setzt die Belehrungspflicht - anders als die Auskunftspflicht nach § 25 Satz 2 LVwVfG - keine vorangehende Anfrage voraus, sie ist von der Behörde vielmehr von Amts wegen zu erfüllen (vgl. P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens u.a. <Hg.>, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 25 Rn. 30, 34). Die beabsichtigte Abgabe einer Verzichtserklärung gab hiernach Anlass zu einem rechtlichen Hinweis. Sie war zwar zur Erreichung des von den Klägern unmittelbar verfolgten Zwecks - die Möglichkeit von Reisen in die Türkei - geeignet und insoweit nicht "aus Unkenntnis unrichtig". Eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei war aber von den Klägern ersichtlich nicht beabsichtigt; vielmehr waren lediglich Besuchsaufenthalte unter Beibehaltung eines dauerhaften Wohnsitzes in Deutschland geplant. In dieser Hinsicht ging die Erklärung vor dem Hintergrund der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekräftigten Rechtslage, wonach der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 <386>), von unzutreffenden Vorstellungen aus. Diese wohl auf den Informationen durch eine türkische Bekannte der Klägerin zu 2 beruhende Unkenntnis der Rechtslage war für die Ausländerbehörde auch offensichtlich, weil sie sich ihr aufdrängen musste. Folglich bestand Anlass, auf die über das asylrechtliche Verfahren hinausgehenden Folgen - die Möglichkeit des Verlustes des Aufenthaltsrechts - hinzuweisen (siehe BVerwG, Urteil vom 28.11.1974 - V C 16.73 -, BVerwGE 47, 225 <227>; Engelhardt, a.a.O., Rn. 44). Einer genauen Kenntnis der für die Entscheidung über einen Widerruf erheblichen Tatsachen bedurfte es für einen solchen allgemein gehaltenen Hinweis nicht.

Dieser Belehrungspflicht war die Ausländerbehörde nicht etwa deswegen enthoben, weil sich die Klägerin zu 2 einer Belehrung verweigert hätte. Die Behörden sind zwar nicht gehalten, einem Beteiligten ihre Hinweise aufzudrängen (vgl. Engelhardt, a.a.O., Rn. 28). Die Beklagte legt aber nicht dar, dass die Klägerin zu 2 eine Belehrung in dieser Hinsicht von vornherein von sich gewiesen habe. Ein solcher Schluss ist jedenfalls nicht bereits deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 2 Nachfragen zu den Gründen abgelehnt hat, aus denen sie sich nicht mehr politisch verfolgt fühle.

Eine Belehrung über mögliche nachteilige Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung konnte schließlich auch nicht deswegen unterbleiben, um eine der Sache nach unberechtigte Inanspruchnahme von Rechtspositionen zu beenden. Denn die persönliche Einschätzung der Kläger über einen Wegfall der Verfolgungsgefahr hätte die Beklagte zum Anlass nehmen können, bei dem insoweit zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf einen Widerruf der Asylanerkennung nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 AsylVfG hinzuwirken (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, NVwZ 2006, 707).

Auch mit der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dringt die Beklagte nicht durch. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder eine Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts im angestrebten Berufungsverfahren geklärt werden sollen. Dem entspricht das Vorbringen der Beklagten nicht; es zeigt nicht auf, inwieweit verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse gewonnen werden könnten, denn Umfang und Ausmaß der Belehrungspflicht richten sich jeweils nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. P. Stelkens/Kallerhoff , a.a.O., Rn. 20 m.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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