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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: 1 S 1381/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3
Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EzAR 020 Nr. 17).

An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nichts Grundlegendes geändert. Allerdings werden die Anforderungen an das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft nunmehr geprägt durch das mit der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte neue Leitbild der Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 ff.).


1 S 1381/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1.1.1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26.11.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Asylverfahren und ein Asylfolgeverfahren sind rechtskräftig abgeschlossen worden. Am 22.11.1996 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Auf seinen Antrag vom 16.12.1996 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde ihm unter dem 30.3.1997 vom Landratsamt Heilbronn eine bis 30.3.1998 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mit Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.7.1997 wurde diese Aufenthaltserlaubnis nachträglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids zeitlich befristet mit der Begründung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Hiergegen hat der Kläger am 8.8.1997 Widerspruch eingelegt, der nicht verbeschieden wurde. Am 18.9.1997 wurde der gemeinsame Sohn Dominick Baris geboren. Mit Schreiben vom 16.3.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung seiner - ursprünglich bis zum 30.3.1998 befristeten - Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er lebe zwar mit seiner Ehefrau in Scheidung, habe jedoch ein wöchentliches Umgangsrecht mit seinem Sohn. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.6.1998 ab. Hiergegen legte der Kläger am 1.7.1998 Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 25.3.1999 (rechtskräftig seit 7.5.1999) wurde die Ehe des Klägers geschieden. Der Kläger hat mit seiner geschiedenen Ehefrau ein weiteres Kind; am 10.2.2000 wurde der Sohn Pascal geboren.

Am 25.4.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.6.1998 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihm stehe das - gemeinsame - elterliche Sorgerecht für den Sohn Dominick zu. Er habe ihn alle 14 Tage samstags bei sich; auch mit seinem jüngeren Sohn pflege er einen regelmäßigen Umgang. Für beide Kinder zahle er monatlichen Unterhalt in Höhe von 440,-- DM. - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt.

Mit Urteil vom 15.9.2000 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und die Beklagte - entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers - zur Neubescheidung verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Der Kläger habe nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. mit § 17 Abs. 1 AuslG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Trotz Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft sei die Beziehung der Familienmitglieder untereinander derart ausgestaltet, dass beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge ausübten. Dies gelte jedenfalls für den älteren Sohn. Dieser sei bis zu seinem dritten Geburtstag alle zwei Wochen samstags von 11.00 bis 19.00 Uhr bei dem Kläger gewesen, seither habe er ihn alle zwei Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags um 12.30 Uhr. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger intensive Kontakte zu seinem Sohn pflege und sich auch um die Erziehung des Kindes kümmere. Er sei auch bereit, Betreuungsaufgaben und sonstige Beistandsaufgaben zu übernehmen.

Zur Begründung der - vom Senat zugelassenen - Berufung trägt die Beklagte vor, auch nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 reiche es für einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht aus, dass auch dem ausländischen Elternteil des deutschen Kindes die Personensorge für das Kind zustehe und das Kind auch ihm gegenüber ein Recht auf Umgang habe. Es komme vielmehr nach wie vor auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung an. Der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind müsse über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn lediglich um den typischen Fall einer Begegnungsgemeinschaft.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.9.2000 - 15 K 2092/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung der Erweiterung der Klage von einem Bescheidungs- in einen Verpflichtungsantrag zugestimmt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass auch er die elterliche Sorge ausübe. Seinen älteren Sohn betreue er seit seinem dritten Lebensjahr alle zwei Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr. In der Wohnung, die er mit seinem Bruder und seiner Schwägerin teile, verfüge er über ein eigenes Zimmer, in dem ein Kinderbett dauerhaft aufgestellt sei. An den Besuchswochenenden unternähmen sie gemeinsame Ausflüge, er koche für seinen Sohn und nehme sich für Gespräche und Spiel viel Zeit. Auch zu seinem weiteren Sohn unterhalte er regelmäßige Kontakte. Dieser sei jedoch noch zu klein, um längere Zeit gemeinsam mit ihm zu verbringen. Er besuche daher in der Wohnung seiner geschiedenen Frau beide Kinder zweimal monatlich. Er mache auch gelegentlich Einkäufe mit beiden Kindern für den Haushalt seiner geschiedenen Frau. Er würde gerne noch mehr bei den Geschäften des täglichen Lebens im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder mitwirken, doch scheitere dies daran, dass seine geschiedene Frau sich wenig kooperationsbereit zeige. Bestimmte Anliegen, die ihm am Herzen lägen (Unterrichtung von Dominick in der türkischen Sprache, Beschneidung), denen seine geschiedene Ehefrau aber ablehnend gegenüberstünde, thematisiere er nicht weiter, um keine unnötigen Konflikte zu schaffen, die nicht im Interesse der Kinder lägen. Sein Sohn fühle sich im väterlichen Umfeld wohl und er habe zu ihm eine enge emotionale Beziehung aufbauen können. Auch zu seinem erst nach der Ehescheidung geborenen Sohn Pascal wolle er, sobald es dessen Alter zulasse, die Kontakte vertiefen. Es sei zu berücksichtigen, dass ein von den Kindern getrennt wohnender Vater ohne Schaffung einer Konfliktlage nur diejenigen Beistandsleistungen erbringen könne, die ihm die Kindesmutter zugestehe. Er würde gerne in noch größerem Umfang bei der Kindesbetreuung mitwirken. Dass die Kindesmutter insoweit Vorbehalte habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt, den Kläger - teilweise unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - über die Beziehung zu seinen Kindern angehört und Beweis erhoben durch Anhörung der geschiedenen Ehefrau als Zeugin. Wegen der in der Anhörung gemachten Aussagen des Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die - nach Zulassung statthafte - und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ausgegangen, da das Regierungspräsidium Stuttgart über den rechtzeitig eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.6.1998 ohne zureichenden Grund nicht vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach § 75 VwGO entschieden hat.

Die nunmehr im Berufungsverfahren - mit Einwilligung der Beklagten (vgl. § 91 VwGO) - als Verpflichtungsbegehren weiterverfolgte Klage ist auch begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG vorliegen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Es reicht dafür aus, dass auch der ausländische Elternteil zur Personensorge berechtigt ist.

Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau üben nach der Scheidung ihrer Ehe am 25.3.1999 entsprechend der gesetzlichen Regelung das Sorgerecht für den älteren Sohn Dominick gemeinsam aus (§ 1626 BGB). Für den am 10.2.2000 geborenen Sohn Pascal, für den der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat, besteht derzeit lediglich ein Umgangsrecht. Da das Kind nichtehelich geboren ist, steht der Mutter die elterliche Sorge zu (§ 1626 a Abs. 2 BGB), solange die Eltern nicht erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine solche gemeinsame Sorgerechtserklärung ist bislang an dem Widerstand der Mutter gescheitert. Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG kann der Kläger somit nur im Hinblick auf seinen erstgeborenen Sohn Dominick herleiten.

Allerdings ergibt sich aus einer nunmehr - trotz Scheidung der Ehe - grundsätzlich fortbestehenden formalen Inhaberschaft der elterlichen Sorge für den ausländischen Elternteil ein derartiger Rechtsanspruch noch nicht. Entscheidend ist vielmehr nach der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, dass die Personensorge auch ausgeübt wird. Darin hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2842) am 1.7.1998 nichts Grundlegendes geändert. Dafür spricht allein schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber das Kindschaftsreformgesetz nicht zum Anlass genommen hat, das Ausländergesetz zu ändern. Es ist daher einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausübt, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001, EzAR 020 Nr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.9.2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001, 75 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.9.2000 - 1 M 3199/00 -, InfAuslR 2001, 78 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M 1343/00 -, NVwZ-RR 2000, 833 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999, NVwZ 2000, 105 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 10.4.2000, InfAuslR 2000, 388 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 7.12.1999, NurdÖR 2000, 116 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 3.9.1999, NVwZ 2000, 348 ff.). Bei der Beurteilung, ob ein solcher Erziehungs- und Betreuungsbeitrag vorliegt, ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten (BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999, InfAuslR 2000, S. 67).

Der durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG eröffnete Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 AuslG grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen eine familiäre Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist oder besteht. Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft voraus. Sie besteht in der Regel in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen bzw. der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen und besitzt einen Lebensmittelpunkt. Leben die Familienmitglieder - wie im vorliegenden Fall -nicht (mehr) zusammen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, BVerwGE 106, 13 ff.). Bei diesen Anforderungen ist es grundsätzlich geblieben. Aus dem Anspruch des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und der Berechtigung sowie auch Verpflichtung ebenfalls jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind (§§ 1626 Abs. 1 und 3, 1671 Abs. 1, 1684 Abs. 1 BGB) und der insoweit durch das Kindschaftsreformgesetz geschaffenen erheblichen Veränderung der Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung insbesondere durch die Stärkung der Rechtsposition des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält, kann nicht schon unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet und beide Elternteile die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben einschließlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind auch tatsächlich wahrnehmen und insoweit eine familiäre Lebensgemeinschaft eigener Art auch zu dem Elternteil aufrechterhalten wird, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999, a.a.O. mit Hinw. auf die Motive des Gesetzgebers zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorge für geschiedene bzw. getrennt lebende Eltern, vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 62). Freilich hat sich durch die neue Gesetzeslage das Leitbild der Familie dahingehend geändert, dass jedenfalls für personensorgeberechtigte Ausländer die Bejahung einer solchen familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr in erster Linie vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden kann. Ebenso unerheblich ist, ob die Betreuung des Kindes auch von anderen Personen, beispielsweise der Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch die Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 ff.). Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Der ausländische Elternteil muss die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001, a.a.O.). Dabei verbietet sich bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002, aaO). Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht nur quantitativ etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer Betreuungsleistungen lässt die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu kommt, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Die Anforderungen an die Darlegungslast des ausländischen Elternteils dürfen nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002, aaO).

Daran gemessen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Senats fest, dass beide Elternteile die elterliche Sorge für Dominick tatsächlich auch ausüben. Die Beziehung des Klägers zu Dominick entspricht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 27.01.1998, NVwZ 1998, 745 ff.) nach Intensität und Qualität dem dargelegten Anforderungsprofil.

Der Kläger hat bei seiner Anhörung glaubhaft geschildert, dass er seine Kinder liebt und eine tiefe emotionale Beziehung, insbesondere zu dem zwischenzeitlich fünfjährigen Dominick hat. Dies hat auch die geschiedene Ehefrau wiederholt bestätigt, was umso mehr Bedeutung hat, als sie zum Kläger auch eine kritische Grundtendenz erkennen ließ. Die Zeugin hat dargelegt, dass der Kläger sie, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt gelebt haben, sofort am Tag der Geburt von Dominick im Krankenhaus besucht habe und auch in der Folgezeit sich um ihn gekümmert, ihn - in ihrer Wohnung - gewickelt und gefüttert habe, was auf ein großes Interesse des Klägers an seinem Kind und seiner Entwicklung bereits im Säuglingsalter und auf die ernsthafte Absicht, ein Vater-Kind-Verhältnis aufzubauen, schließen lässt. Der Kläger selbst hat diesen Zeitraum nicht einmal besonders herausgestellt, sondern primär über spätere Entwicklungen berichtet, die aus seiner Sicht für seine Beziehung zu Dominick prägend waren. Für die von der Zeugin geschilderte "intensive Beziehung zwischen Dominick und seinem Vater" spricht auch, dass Dominick nach den Bekundungen seiner Mutter sehr gerne zu seinem Vater geht und oft weint, wenn er sich nach einem derartigen Besuch wieder von ihm verabschieden muss. So erklärt sich auch ihr - vom Kläger respektierter - Wunsch, den Kläger nicht an Kindergartenfesten teilnehmen zu lassen, weil sie auch hier befürchtet, dass der als sensibel beschriebene Dominick weint, wenn der Vater weg geht. Der Umstand, dass der Kläger sich wenig in die Aktivitäten im Kindergarten einbringt, ist nach der Überzeugung des Senats nicht auf fehlendes Interesse zurückzuführen, sondern entspricht den nachdrücklichen Bitten seiner geschiedenen Ehefrau, denen sich der Kläger, um die Beziehung zu Dominick und der Mutter nicht unnötig zu belasten, gefügt hat. Andererseits hat er an dem Entscheidungsprozess, in welchen Kindergarten Dominick kommen solle, teilgehabt. Beides belegt, dass er sein Elternrecht verantwortungsvoll wahrnimmt und, wenn es die Wahrung des Kindeswohls gebietet, auch eigene Vorstellungen hintanstellen kann. Soweit der Kläger vorträgt, dass er bestimmte Anliegen nicht weiter thematisieren wolle, um keine unnötigen Konflikte zu schaffen, die nicht im Interesse des Kindes liegen können, spricht dies ebenfalls für die Ernsthaftigkeit seiner erzieherischen Mitverantwortung.

Die zwischenzeitlich vereinbarte und bislang fortlaufend unter Wahrung des Kindeswohls angepasste Besuchsregelung für Dominick (alle 14 Tage samstags von 10.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr), an die sich der Kläger nach Angaben der Zeugin mit einer Ausnahme gehalten hat, erlaubt unter Berücksichtigung, dass der Kläger mit Dominick und seinem kleinen Bruder zwischendurch regelmäßig telefoniert, intensive Kontakte und Einblicke des Klägers in den Alltag des Kindes. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er in der Zeit, in der Dominick bei ihm ist, viel mit ihm unternimmt (Schwimmen gehen, Fußball spielen, Picknicken, Spielplatz etc.); dies hat auch die Zeugin aus Erzählungen von Dominick bestätigt. Er bindet ihn auch - zur Überzeugung des Senats - in seine Familie (Bruder und Schwägerin sowie Eltern) und in seinen Freundeskreis ein. In diesem väterlichen Umfeld wird Dominick, insbesondere auch durch seinen Bruder und seine Schwägerin, deren Ehe kinderlos ist, liebevoll aufgenommen.

Die Betreuungsleistungen des Klägers gegenüber seinem Sohn haben sich nicht nur in gemeinsamen Unternehmungen erschöpft. Vielmehr hat er auch einmal bei hohem Fieber Dominick, der ansonsten von beiden Elternteilen als gesund geschildert wird, zur Untersuchung in die Kinderklinik gebracht und ihn versorgt. Auch im Übrigen hat er darum gebeten, von Krankheiten Dominicks unterrichtet zu werden und hat Beistandsleistungen angeboten und damit zu erkennen gegeben, dass er seine Sorgepflicht ernst nimmt. Soweit er nach den Darlegungen der Zeugin Dominick nicht im Krankenhaus besucht hat, als dieser an einem Leistenbruch operiert wurde, obwohl sie dies ihm mitgeteilt habe, hat der Kläger dem entgegengehalten, dass er davon keine Kenntnis hatte, er ihn selbstverständlich besucht und auch sein Bruder auf einen solchen Besuch hingewirkt hätte, wenn er von dem Krankenhausaufenthalt gewusst hätte. Angesichts dessen, dass er Dominick sofort nach seiner Geburt im Krankenhaus aufgesucht und ihn selbst auch in einem Krankheitsfalle in der Klinik vorgestellt hat und untersuchen ließ, erscheint es auch dem Senat nicht nachvollziehbar, warum er in diesem Falle keine Anteilnahme an dem Wohlergehen seines Kindes gehabt haben soll.

Schließlich zeigt auch der - überstimmend dargelegte - Umstand, dass Dominick in den Kindergartenferien stets mehrere Tage am Stück bei seinem Vater verbringt und dies auch für die jetzt anstehenden Ferien für 10 Tage geplant ist, dass im vorliegenden Falle Lebensverhältnisse bestehen, die über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehen und der Kläger einen eigenen Erziehungsbeitrag erbringt, der eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung von Dominick hat. Zwar entsprechen die Verhältnisse nicht dem gesetzgeberischen Leitbild von einer Erziehungsgemeinschaft der Eltern. Aber unter Beachtung der Elternautonomie steht zur Überzeugung des Senats fest, dass jeder Elternteil die ihm zukommende Elternfunktion unter gegenseitiger Respektierung tatsächlich wahrnimmt und das Verhältnis der geschiedenen Eheleute, das der Kläger mit "ganz gut" beschreibt, nicht der Art ist, dass Absprachen und ein gewisses Maß an Kooperation in Angelegenheiten des Kindes nicht möglich sind. Dies schließt der Senat auch daraus, dass der Kläger regelmäßig auch zu seiner geschiedenen Ehefrau nach Hause kommt, um Dominick und jetzt auch seinen zwischenzeitlich zweijährigen Sohn Pascal abzuholen, bzw. letzteren in der Vergangenheit für mehrere Stunden auch in der Wohnung der Mutter besucht hat, so dass die Möglichkeit zu Gesprächskontakten unter den Eltern erhalten geblieben ist. Dies belegt auch der Umstand, dass die Eltern auch schon gemeinsame Geburtstagsfeiern für Dominick ausgerichtet haben.

Die bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Widersprüche zwischen den Aussagen des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau betreffend die Freunde von Dominick aus Kindergarten und Nachbarschaft hält der Senat für nicht so bedeutsam, als dass sie die Ernsthaftigkeit der Vater-Sohn-Beziehung in Frage stellen könnten. Sie lassen sich ohne weiteres mit den situationsbedingten Gegebenheiten erklären, nämlich dass der Kläger - im Gegensatz zu der Zeugin - die Namen der Kinder nur aus Erzählungen von Dominick kennt und damit mehr als die Mutter, der die Kinder bekannt sind, Gefahr läuft, deren Namen zu verwechseln. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Benennung von Kinderkrankheiten.

Aber auch mit Blick darauf, dass der Kläger und die Zeugin unterschiedliche Zeitpunkte angegeben haben, wann Dominick zu laufen und zu sprechen begann, hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Intensität der emotionalen Beziehung und am Erziehungsbeitrag des Klägers; er sah deshalb auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Wenn die Zeugin davon spricht, dass Dominick erst mit dreieinhalb Jahren ganze Sätze sprechen konnte, während der Kläger angab, dass Dominick bereits mit anderthalb Jahren zu sprechen begann, so ist dies zwar auf den ersten Blick ein so erheblicher Unterschied, dass er zunächst Fragen aufwirft auch für die rechtliche Einordnung der familiären Beziehungen. Aber auch dieser Widerspruch lässt sich unter Berücksichtigung aller Umstände und der gegebenen Lebensverhältnisse auflösen. Zum einen lässt sich dieser auf unterschiedliche Erwartungshaltungen zurückführen; dem Kläger zufolge konnte Dominick sprechen, als er über einige Wörter verfügte, bei der Zeugin erst, als er ganze Sätze sprach. Zum anderen spricht der Kläger selbst unzulänglich deutsch, so dass die einzelnen Worte, die Dominick mit anderthalb Jahren auch nach Aussage der Mutter gesprochen hat, für den Kläger bereits eine Verständigungsbasis darstellten, die ihn zu der Annahme veranlasst haben mögen, dieser könne sprechen. Entsprechendes gilt für die unterschiedlich genannten Zeitpunkte über das Laufenlernen. Angesichts dessen, dass Dominick nach den Darlegungen der Zeugin ärztlicherseits als völlig gesund, aber als ein Spätentwickler angesehen wurde, bestand auch für den Kläger, der seinen Sohn ebenfalls als gesund geschildert, kein Anlass, die möglicherweise nicht altersentsprechende Entwicklung zu hinterfragen, zumal auch die Mutter diesbezüglich offensichtlich nicht das Gespräch mit dem Kläger gesucht hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der tatsächlich gepflegte persönliche Umgang des Klägers mit Dominick über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht und zu einer persönlichen Verbundenheit mit dem Kind geführt hat, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.

Ob dies in gleichem Maß auch im Hinblick auf Pascal gilt, für den der Kläger kein Sorgerecht hat, bedarf hier keiner Entscheidung, zumal der Kläger sich insoweit lediglich auf die Ermessensregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 2. Hs. in Verb. mit § 17 Abs. 1 AuslG berufen kann.

Gemäß § 23 Abs. 2 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für drei Jahre erteilt und befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Beschluss

vom 5. August 2002

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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